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Allgemeine Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 20.1907
- Erscheinungsdatum
- 1907
- Sprache
- German
- Signatur
- I.788
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454411Z1
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454411Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454411Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- 1. Dezember 1907
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Rechtsschutz, Gesetzgebung u. Rechtsprechung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeine Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 20.1907 1
- Ausgabe1. Januar 1907 1
- Ausgabe15. Januar 1907 13
- Ausgabe1. Februar 1907 25
- Ausgabe15. Februar 1907 37
- Ausgabe1. März 1907 49
- Ausgabe15. März 1907 61
- Ausgabe1. April 1907 75
- Ausgabe15. April 1907 87
- Ausgabe1. Mai 1907 99
- Ausgabe15. Mai 1907 111
- Ausgabe1. Juni 1907 123
- Ausgabe15. Juni 1907 135
- Ausgabe1. Juli 1907 147
- Ausgabe15. Juli 1907 159
- Ausgabe1. August 1907 171
- Ausgabe15. August 1907 183
- Ausgabe1. September 1907 197
- Ausgabe15. September 1907 213
- Ausgabe1. Oktober 1907 227
- Ausgabe15. Oktober 1907 239
- Ausgabe1. November 1907 253
- Ausgabe15. November 1907 267
- Ausgabe1. Dezember 1907 281
- ArtikelZentral-Vorstands-Bekanntmachungen 281
- ArtikelEinführung in die fachlichen Elementarkenntnisse des Uhrmachers ... 282
- ArtikelSommer-Urlaub für die Angestellten im Uhrmachergewerbe 283
- ArtikelDie nicht erhebliche Zeit vor dem Richter 283
- ArtikelLohnbewegung unter den nordischen Uhrmachergehilfen 284
- ArtikelSchulnachrichten 285
- ArtikelSelbstbinder zum Einbinden dieser Zeitung 285
- ArtikelRechtsschutz, Gesetzgebung u. Rechtsprechung 286
- ArtikelTages-Neuigkeiten aus dem Uhrmacher- und Goldarbeitergewerbe 287
- ArtikelFachliste geschützter Erfindungen 288
- ArtikelVereinsnachrichten 288
- ArtikelEtablierungen 291
- ArtikelBriefkasten 291
- ArtikelFragekasten 291
- ArtikelLiteratur 292
- ArtikelKurze Mitteilungen und Anfragen aus dem Kreise der Mitglieder 292
- ArtikelNeue Mitglieder 292
- ArtikelDomizilwechsel 292
- ArtikelZurückgekommene Zeitungen 292
- Ausgabe15. Dezember 1907 293
- BandBand 20.1907 1
- Titel
- Allgemeine Uhrmacher-Zeitung
- Autor
- Links
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286 ALLGEMEINE UHRMACHER - ZEITUNG Rechtsschutz, Gesetzgebung u. Rechtsprechung Anspruch auf Rechtsschutz ^ haben nur die Mitglieder des Verbandes. Diesbezügliche I Anträge sind an das Schriftamt zu richten. Als Syndikus I des D. U.-G.-V. fungiert Herr Hans Meyer, Rechtsanwalt, Berlin SW 48, Wilhelmstr. 20, Telephon: Arnt6 No. 10681. verboten. Nachdruck Unlauterer Wettbewerb. Ein Ingenieur hatte an seine Fabrikate zu Reklamezwecken Abdrücke von 15 goldenen Medaillen angebracht, um so den Anschein zu erwecken, als ob ihm diese verliehen worden seien. In Wirklichkeit waren ihm aber nur erst 5 solcher Medaillen verliehen worden. Es wurde deshalb Klage wegen „unlauteren Wettbewerbs“ erhoben und das Chemnitzer Schöllengericht verurteilte daraulhin den Ingenieur zu einer Strale von 150 Mark. Vorzeitiger Uebertritt zur Konkurrenz. Ein Konfektionär und Verkäufer in einer Mäntelfabrik, der 10 000 Mk. Gehalt und 2 % Provision erhielt und vierteljähr liche Kündigung vereinbart hatte, kündigte im Mai, da er ab Juli bei einer Konkurrenzfirma 5000 Mk. mehr verdiene. Die Firma nahm die Kündigung mit Rücksicht auf die bevor stehende Saison nicht an, gleichwohl verliess der Verkäufer am 4. Juli die Stellung und arbeitete bei der Konkurrenz. Die Firma verklagte darauf den Verkäufer auf Unterlassung jeder Tätigkeit bei der Konkurrenz während der Kündigungszeit, also bis Ende September. Das Landgericht Berlin wies die Klä gerin ab, da der Beklagte geltend machte, er sei nicht ange messen behandelt und beschäftigt worden und hätte somit die Stellung sogar ohne Kündigungsfrist verlassen können. Das Kam mergericht hob jedoch das Urteil auf und auch das Reichsgericht entschied, dass der Verkäufer verpflichtet sei, während der Ver tragsdauer seine Dienste nicht einem anderen zu leisten, denn der erste Prinzipal habe für solange das alleinige Recht auf die Arbeitskraft des Handlungsgehilfen. Fehler bei der Buchführung sind kein Grund zu sofortiger Entlassung, wenigstens nicht in allen Fällen. Einer Buchhalterin wurden 28 Fehler nach gewiesen, worauf sofort Entlassung erfolgte. Beim Kaufmanns gericht Berlin wies die Klägerin nach, dass sie die Buchfüh rung in einem unordentlichen und rückständigen Zustande vor gefunden habe und dass ihr keine Gelegenheit zu einer un unterbrochenen ruhigen Arbeit gegeben worden wäre. Darauf hin entschied das Gericht, dass in diesem Falle die sofortige Entlassung zu Unrecht erfolgt sei und dass Beklagter das ge forderte Gehalt zu zahlen habe. Wann ist ein Zeugnis attszu stellen? Mehr fach ist entschieden worden, dass ein Zeugnis sofoi't nach der Kündigung auszustellen ist, damit dem Angestellten die Mög lichkeit, baldigst anderweit eine Stellung zu suchen und zu fin den, nicht genommen werde. Eine 1 ilialfirma musste sich wegen eines Zeugnisses für einen Angestellten erst an das auswärtige Stammhaus wenden. Das Kaufmannsgericht Berlin 111 ent schied, dass hierfür eine Res]x.'kffrist erforderlich sei, dass aber eine solche von 3 lagen vollständig genügend erscheine. 11 a n d 1 u n g s 1 e h r 1 i n g e ti n d h ä u s 1 i c h e A r - beiten. Handlungslehrlinge sind nicht verpflichtet, häusliche Arbeiten zu übernehmen. In einem Klagefalle handelte es sich um 1 adeiireiuigung. Das Kaufmanusgericht Köln hat entschie den, dass, wenn der Lehrling solche Arbeiten mit übernommen und eine Zeillang ausgeführt habe, er dann kein Recht habe, diese ArlH*iten später zu verweigern. Bei hartnäckiger Weige rung wäre eine Entlassung aus der l ehre gerechtfertigt. \ o r s i c h t bei Bezug von I. o 11 e r i e 1 o s c n. Viele Kollekteure pflegen den Losen einen gedruckten Zettel bei- zulcgen, des Inhalts: „Das ül'ersandte Eos bleibt bis zur voll ständigen Zahlung in meinem Eigentum“. Gewöhnlich beachtet man das nicht, weil man vielleicht schon lange mit dem Kollek teur in Verbindung steht und stets erst vor der letzten Klasse bezahlt hatte etc. Das aber kann zu grossen Verlusten führen. Nach einem Reichsgerichts-Urteil muss für jede Ziehung über die spätere Bezahlung eine beiderseitige Vereinbarung getroffen werden. Fahrlässiger Falscheid. Ein Reisender, welcher für eine Fabrik tätig war, erhielt ausser 300 Mk. Gehalt mo natlich noch 12 Mk. Tagesspesen. Als er von anderer Seite zur Manifestation gezwungen wurde, gab er nur das Gehalt an, nicht auch die 12 Mk. Tagesspesen, in der Meinung, dass diese Spesen keinen Vermögensbestandteil bildeten. Die Chem nitzer Strafkammer, welcher der Fall angezeigt wurde, vertrat jedoch in Uebereinstimmung mit bereits vorliegenden Entschei dungen des Reichsgerichts den entgegengesetzten Standpunkt und verurteilte den Reisenden wegen fahrlässigen Falscheides zu 5 Wochen Gefängnis. Heimarbeit in Erkrankungsfällen. Ein Prin zipal hatte einem erkrankten Angestellten schriftliche Arbeiten ins Haus gesandt. Der Angestellte weigerte sich unter Hin weis auf seine Erkrankung, die Arbeiten auszuführen, woraul er vom Prinzipal sofort entlassen wurde. Das Kaufmannsge richt V in Berlin hat entschieden, dass die Entlassung zu Un recht erfolgt sei. Der erkrankte Gehilfe sei nicht verpflichtet Heimarbeiten auszuführen. Kündigung bei Akkordarbeit. Zwei Parteien, der Arbeitgeber und die Arbeitnehmer hatten vereinbart, dass das Arbeitsverhältnis sofort und ohne vorherige Kündigung aufgelöst werden könnte. Die Vereinbarung enthielt aber den Zusatz, „dass die Akkordarbeiter verpflichtet seien, den ange fangenen Akkord fertigzustellen“. Kläger hat die Arbeit ohne Kündigung verlassen, der Beklagte bestand auf Fertigstellung der Akkordarbeit. Das Gewerbegericht verurteilte den Beklag ten (Arbeitgeber), da der Zusatz, die Akkordarbeit müsse un bedingt fertiggestellt werden, rechtsunwirksam sei. Nach § 122 der Gewerbeordnung könne zwar eine andere Aufkündigungs frist als die gesetzliche vereinbart werden, doch müsse dann die neue Bedingung für beide Teile gleich sein. Der fragliche Zusatz wäre aber eine Verschiebung zu Gunsten des Arbeit gebers und daher unzulässig. Ueberschuldung eines Gehilfen. Kläger wurde zur Leitung der Filiale eines Geschäftes engagiert, aber bei Antritt der Stellung nicht eingestellt, da der Beklagte, der Prinzipal, inzwischen erfahren hatte, dass der Kläger selbst ständig gewesen sei und eine grössere Schuldenlast habe, und dass er ihm deshalb ein Warenlager von 2000—3000 M. Wert nicht anvertrauen könne. Der beklagte Prinzipal wurde zur vollen Gehaltszahlung verurteilt. Wenn er Wert auf Schulden freiheit des Filialleiters etc. gelegt habe, so hätte er sich bei diesem nach den Vermögensverhältnissen etc. vor Engagement erkundigen müssen. Der Kläger habe den Prinzipal nicht in einen Irrtum versetzt, da er ihm die Zeugnisse über seine früheren Stellungen vorgelegt habe; über das, was er in der Zwischenzeit getan, aber gar nicht gefragt worden sei. Offenbarungseid. Nach einem Urteil des Kammer gerichts in Berlin kann auch auf Grund eines Arrestbefehls die Ableistung des Offenbarungseides verlangt werden. Der Termin zur Leistung des Eides muss daun aber innerhalb der zwei wöchigen Vollziehungsfrist liegen. Lebensversicherung. Das Oberlandesgericht in Dresden hat mit Urteil vom 13. Mai 1007 entschieden, dass der Anspruch, den jemand aus einem Eebensversieherungsver- trage hat, zu dem Vermögen des Versicherten gehört, so lange er noch lebt.
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