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01 Deutsche allgemeine Zeitung : 07.05.1849
- Titel
- 01
- Erscheinungsdatum
- 1849-05-07
- Sprache
- German
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id799109797-18490507010
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id799109797-1849050701
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-799109797-1849050701
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
- Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungDeutsche allgemeine Zeitung
- Jahr1849
- Monat1849-05
- Tag1849-05-07
- Monat1849-05
- Jahr1849
- Titel
- 01 Deutsche allgemeine Zeitung : 07.05.1849
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Montag Rr '27 7. Mai 184V- Seipzl». Die Aeilun, MW Deutsche Allgemeine Zeitung bürg, und dei VemVben I» ' «Wahrheit und Recht, Freiheit und Gesetz!» InEnglandbuiibWilUum» S- S!urt»te i» Lrudr-n, 14 Hrurietia-Slrrct, <je- vcnt-Sarden. Preis für das Bierteljadr 2 LHIr. JnserÜonSgebübr für bei» giaum einer Aelle 2 Rgr. «ebevbkick. jveutfchlanb. ** Frankfurt a. M. Nationalversammlung, Anträge des Dreißiger-AuSschusseS in der deutschen Frage. * Frankfurt a. M Hr. v. Beckerath. Der elektro-magnetische Telegraph. — Generalver sammlung des MärzvereinS. * Dresden. Die Borgänge, chteipsig. La- geSneuigkeiten. *Ännaberg. Adresse an den König. München. ReichS- comMiffar Mathy. Der König. Der Märzverein. Die Truppen. — Adresse der Pfälzer Abgeordneten zur Nationalversammlung an die Pfälzer. Stutt gart. Erklärung de« 5. Regiments. Sigmaringen. Gesetze. Freiburg. Der Proceß Bornstedt und Genossen. Wiesbaden. Rheinbaiern. Daß Militairbudget. Frankfurt a. M. Der WehrauSschuß. Aasset. Die deutsche Frage. Hannover. Verbot. DaS Corps der bewaffneten Po- lytechniker. Schleswig. Aushebung. Aölding. General v. Prittwitz. Die Insel Föhr. — Die Schlacht bei Kolbing. — Circular des Reichs- Ministerium». H Preußen. s Berlin. Die Ereignisse in Dresden. Die Hansemann'sche Schrift über die Verfassung. Bertin. Die Nachrichten aus Dresden. Die Landwehr. Rüstungen. — DaS Alexandcrregiment nach Dresden. Magdeburg. Mobile Division bei Halle. Premierlieutenant Lechow. — Westfälische Gemeindeversammlung in Münster. Handel und Industrie. Deutschland. ** Frankfurt a. M., 4. Mai. Zn der heutigen Sitzung der deutschen Nationalversammlung wird vom Präsidenten der Austritt der Abgg. v. Breuning aus Aachen, Martens aus Danzig, v. Beckerath aus Crefeld angezeigt. Abg. Vischer interpcllirt das Mi nisterium wegen der Misachtung des Gesetzes vom 8. Jan., die Auf hebung der Spielbanken betreffend, die sich in Homburg kundgebe. Da die Interpellation erst heute eingebracht wird, erfolgt noch keine Ant wort darauf. Der Präsident bemerkt nun, daß sich in den Händen der Abgeordneten seit heute Morgen ein dringlicher Antrag des Drei- Higer-AusschusseS befinde. Der Antrag zerfällt in ein Mehrheitserach ten sowie in drei Minderheitsanträge, die lctztern von den Abgg. Vogt, Venedey und Simon aus Trier. Das Mehrheitserachten lautet: 1) In Erwägung, daß eS unmöglich ist, die Verfassung des deutschen Reichs auf dem in ihr selbst vorgezeichneten Wege inßaLeben zu führen, so lange das erwählte ReichSoberhaupt dieselbe nicht anerkannt hat und die Wahlen zum Reichstage nicht ausschreibt. 2) An Erwägung, daß die Re gierungen mehrer deutschen Staaten die Verfassung Deutschlands noch nicht anerkannt, daß die von Preußen und Baiern die entgegengesetzte Ansicht ausgesprochen haben, 3) Zn Erwägung, daß auf der Grundlage der ge gebenen Verfassung nur dann eine gedeihliche Entwickelung des öffentlichen RechtSzustandes für Deutschland zu erwarten steht, wenn die Würde des ReichsoberhauptcS mit der Krone Preußen verbunden wird. 4) In Er wägung, daß, wenn nach dem Abschluß der deutschen Verfassung die deut sche Nationalversammlung sich auflösen wolle, sie den ihr vom deutschen Volke unter Zustimmung der Regierungen ertheilten Auftrag nur zur Hälfte erfüllen würde, indem die neue Constituirung Deutschlands nicht mit dem Ausarbeiten einer Verfassung, sondern erst dann bewirkt ist, wenn Deutsch land in Wirklichkeit unter der beschlossenen Verfassung geeinigt ist. 5) In Erwägung, daß mit Auflösung der Nationalversammlung die provisorische Centralgewalt ganz gegen ihre Bestimmung in eine rein absolute Regic- rungsform umgewandclt, oder der Bedingungen ihrer Existenz beraubt werden würde. 6) In Erwägung, daß die provisorische Centralgewalt, welch' hoher Werth auch darauf zu legen ist, daß sie bis dahin, wo eine neue verfassungsmäßige Gesammtregierung inß Leben getreten sein wird, im Sinne deS Gesetzes vom 28. Jun. 1848 fortbestche und fortwirke, gleichwol nach eben diesem Gesetze, weder befugt noch verpflichtet ist, Handlungen vorzunehmen, zu welchen das Recht erst aus der Verfassung selbst hergcleitet werden kann, namentlich das Außschreiben von Wahlen, die Eröffnung des Reichstag». 7) In Erwägung, daß der Uebcrtra- gung dieser Functionen auf die provisorische Centralgewalt cbensowol als der Schaffung einer neben oder an die Stelle der Centralgewalt tretenden neuen Gewalt formelle und politische Bedenken entgcgenstehen. 8) In Erwägung, daß in dem gegenwärtigen Augenblicke der Bundestag nicht mehr besteht, sondern, und zwar mit Zustimmung der Regierungen, aufgehoben ist, der wirklichen Durchführung de» beschlossenen Bundesstaat» aber die auseinandergehenden und zu keiner anderweiten Einigung gedei henden dynastischen Interessen mehrer Regierungen in dem Maße offen und heimlich entgegcnarbeiten, als das deutsche Volk andererseits sich überall zu dieser Verfassung bekannt, und nicht minder durch' die entschiedene und friedliche Haltung seiner Bürger als durch den hohen Muth seiner Krieger lautes Zeugniß ablegt für seinen Beruf zu einer großen geschichtlichen Ent wickelung. 9) In Erwägung, daß Deutschland, wenn die Nationalver sammlung ek in dieser Lage sich selbst oder dem Ungefähr der sich man- nichfach kreuzenden dynastischen Interessen überlassen wollte, einem gänzli chen politischen Zerfallen, oder doch unsäglichen neuen Wirren, sein Wohl stand aber den vernichtendsten Schlägen entgegengehen würde. 10) In Erwägung, daß bei dieser Lage Deutschlands schon ein über dem geschrie benen Rechte stehendes Gesetz der Gesammtvertretung der Nation das Recht gibt und die Pflicht auferlegt, die Existenz des gemeinsamen Vaterlandes zu sichern und zu thun, was dasselbe allein zu retten vermag, daß aber auch bis dahin, wo die Verfassung wirklich ins Leben getreten sein wird, die höchste gesetzgebende Gewalt für Deutschland der Nationalversammlung von dem Volke anvertraut ist: beschließt dieselbe wie folgt: l. Die Nationalversammlung fodert die Regierungen, die gesetzgeben» den Körper, die Gemeinden der Einzelstaaten, das gesammte deutsche Volk auf, die Verfassung des deutschen Reichs vom 28. März d. I. zur Aner kennung und Geltung zu bringen. ll. Sie bestimmt den 15. Aug. d. I. als den Tag, an welchem der erste Reichstag auf den Grund der Verfassung in Frankfurt a. M. zusam- menzutreten hat. III. Sie bestimmt als den Lag, an welchem im deutschen Reiche die Wahlen für das VolkshauS vorzunehmen sind, den 15. Jul. d. I. IV. Sollte, abgesehen von Deutschösterreich, dessen zur Zeit etwa nicht erfolgter Eintritt bereits durch §. 87 der Verfassung berücksichtigt ist, ein oder der andere Staat im Reichstage nicht vertreten sein und deshalb eine oder die andere Bestimmung der für ganz Deutschland gegebenen Ver fassung nicht ausführbar erscheinen, so erfolgt die Abänderung derselben auf dem in der Verfassung selbst vorgeschriebcnen Wege provisorisch bis zu dem Zeitpunkte, wo die Verfassung überall in Wirksamkeit getreten sein wird. Die ß. 196 Nr. 1 der Verfassung gedachten zwei Drittel der Mit glieder sind dann mit Zugrundlegung derjenigen Staaten, welche zum VolkS- und Staatenhause wirklich gewählt haben, zu ermitteln. V. Sollte insbesondere Preußen im Reichstage nicht vertreten sein, und also biß dahin weder ausdrücklich noch thatsächlich die Verfassung an erkannt haben, so tritt da» Oberhaupt desjenigen Staats, welcher unter den im Staatenhause vertretenen Staaten die größte Seclenzahl hat, un ter dem Titel eines Reichsstatthaltcrs in die Rechte und Pflichten des RcichSoberhaupts ein. VI. Sobald aber die Verfassung von Preußen anerkannt ist, geht damit von selbst die Würde deS RcichSoberhaupts nach Maßgabe der Ver fassung §. 68 fg. auf den zur Zeit der Anerkennung regierenden König von Preußen über. VII. Das ReichSoberhaupt leistet den Eid auf die Verfassung vor der Nationalversammlung und eröffnet sodann den Reichstag. Mit der Eröff-- nung des Reichstag« ist die Nationalversammlung aufgelöst. ". . Die Minoritätsanträge sind folgende: Minoritätsantrag I. deS Abgeordneten Vogt von Gießen: In Erwägung, daß Friedrich Wilhelm IV., König von Preußen, die auf ihn gefallene Wahl zum Kaiser der Deutschen definitiv abgelehnt hat und da, durch die getroffene Wahl erledigt ist, eine andere Wahl derzeit aber un- thunlich erscheint; in Erwägung, daß die Regierungen: Preußen, Baiern, Hannover und Sachsen die unbedingte Annahme der Verfassung verwei gert haben; und in fernerer Erwägung, daß die Regierung von Oester reich durch Anrufung russischer Hülfe ihre Bundespflicht verletzt hat, >as Gebiet des deutschen Reiches von russischen Truppen wirklich übcr- chrittcn worden ist und sowol hierdurch als durch die Weigerung der er-: wähnten Regierungen das Vaterland in Gefahr ist: beschließt die Natio nalversammlung: 1) die verfassungsmäßigen Befugnisse des Kaisers wer den, bis zur völligen Durchführung der Verfassung in ganz Deutschland, einem Reichsstatthaltcr übertragen, den die Nationalversammlung erwählt; 2) wählbar zu dieser Würde ist jeder volljährige Deutsche; 3) der Reichs-. tatthaltcr leistet sogleich nach Annahme der Wahl von der Nationalver- : ammlung den Eid auf die RcichSverfassung; 4) sic bestimmt den I, Au- zust dieses Jahre« als den Lag, an welchem der erste Reichstag auf den Grund der Verfassung in Frankfurt a. M. zusammcnzutreten hat; 5) sie. bestimmt al« den Lag, an welchem im deutschen Reiche die Wahlen sür: das VolkshauS vorzunehmen sind, den 15. Juli d. I.; 6) mit der Beeidi- . gung deS Reichsstatthaltcrs hört die provisorische Centralgewalt auf; 7) die.
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