Deutsche allgemeine Zeitung : 02.08.1854
- Erscheinungsdatum
- 1854-08-02
- Sprache
- German
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id799109797-185408029
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id799109797-18540802
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-799109797-18540802
- Sammlungen
- Saxonica
- Zeitungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungDeutsche allgemeine Zeitung
- Jahr1854
- Monat1854-08
- Tag1854-08-02
- Monat1854-08
- Jahr1854
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- Titel
- Deutsche allgemeine Zeitung : 02.08.1854
- Autor
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> in allen ich» ßner toi N«I t und von lligst AuS' ttten eines te Einrich- :tten, aus- terzeichnele Uohlwollcn autzen «in Sohn. - Hrn. ein Sohn- «ser, iemunn, eisen, okletks. n: >bs, nkoltr, cisso, er. Uhr. iffuetLaz SdnerSti >, Lsdiooi abehauseS ,8—«U tten»a»e/- -tra/Me. Abends,n Halgasie t in Thim b in Leip- idenbach gen am nk Friedr. Fickert, arrtere, etär Kari Schmidt n. . VoiklNül tichen in mit Krl 's reicht ahrt. Velegenhei! . Passagiere, » von Mittwoch. - Rr. 178. 2. August 18S4. ikeipziA. Di-Zeitung erscheint mit Ausnahme des SiontaaS täglich »nd wird Nachmittags ä Nhr auS- gegeben. «ost« für das Viertel, jahr 1'/, Thlr.j jede ein- zelne Nummer 2 Ngr. Mutscht Mgcmcwt Zeitung. «Wahrheit uud Recht, Freiheit und Gesetz I» Zu beziehen durch alle Postämter des In- und Auslandes, sowie durch die «Srpedition in Leipzig (Querstraße Nr. 8). Bnsertionsgebüd« für den Raum einer Zeile 2 Ngr. Deutschland. Frankfurt a. M., 28. Juli. Die Neue Preußische Zeitung enthält folgenden Abriß der bundespreßgcsetzlichen Stadien: „Die Bundes- Versammlung hat bekanntlich durch Beschluß vom 6. Juli d. I. allgemeine Bundespreßbestimmungen getroffen. Sämmtliche Bundesstaaten haben die sem Beschluß beigepflichtet, mit Ausnahme von Dänemark, das der In struction ermangelte, und von Limburg, welches sich für Annahme jener - Bestimmungen nicht zu erklären vermochte. Von mehren Seiten sind be reits nicht ganz unbegründete Bedenken erhoben und an dem Inhalt dieses Bundesbeschlusses mannichfache Ausstellungen gemacht worden. Allerdings läßt cS sich auch nicht verkennen, daß etliche Bestimmungen darin enthalten sind, welche bei etwas ängstlicher oder rigoristischer Handhabung die einer selbständigen Presse nothwendige freie Bewegung verkümmern dürften. Doch ist hierbei zu erinnern, daß der fragliche Beschluß das Product eines zwi schen den deutschen Regierungen zustande gebrachten Compromisses ist und daß es überhaupt nur auf dem Wege gegenseitiger Zugeständnisse hat ge lingen können, die zur Regulirung der Preßangelegenheit erfoderlichen Be stimmungen herbeizusühren. Gehen wir einen Augenblick auf die Entste- hungsgeschichle dieses Compromisses ein. Dem Bundesbeschluß vom 6. Juli liegen zwei von wesentlich verschiedenen Principien ausgehende Entwürfe zu grunde, einerseits der Entwurf eines BundespreßgescHes von den österreichi schen, sächsischen und hessischen Fachmännern, bestehend in 32 Paragraphen, und andererseits der Entwurf von Bundcsnormativbestimmungcn gegen den Mißbrauch der Preßfreiheit von dem preußischen Fachmann, bestehend aus acht Paragraphen. Der erste Entwurf sollte ein vollständiges Prcßgcsctz abgebcn und einen integrirenden Theil der Landesgesetzgebungen bilden; der letztere dagegen sollte bei Abfassung der einschlagcnden Positionen der ein zelnen Landesgesetzgebungen zur Grundlage dienen. Der erstere Entwurf enthielt eine Reihe von Bestimmungen, deren haarscharfe Interpretation die Selbständigkeit der deutschen Presse rein unmöglich gemacht haben würde. Diese auS den jetzigen Bestimmungen zu entfernen, ist namentlich Preußen und mehren andern Bundesstaaten gelungen. So wurde darin unter An- derm gefodert: eine jede periodische Druckschrift solle eine Stunde vor ihrer Ausgabe in einem Exemplar der Behörde überreicht werden. (Ccnsur!) Jetzt ist bestimmt, daß dies gleichzeitig mit der Versendung zu geschehen habe. Ferner sollten für Zeitungen Concessionen erfoderlich, für jede Zeit schrift, auch für nichtpolitische, sowol ein verantwortlicher Redacteur bestellt als Cautivn geleistet werden. Es war eine weitgehende, jede Bewegung ausschließende Nomenklatur von Preßvergehen aufgestellt; die Verantwortlich keit für den Inhalt einer Druckschrift sollte möglichst weit, nicht blos auf Verfasser oder Redacteur, sondern auch auf Verleger, Drucker und Ver breiter ausgedehnt werden. Es waren auch Bestimmungen über die inter nationalen Verhältnisse der Presse bezüglich der Strafen vorgesehen; was für den einen Staat galt, sollte auch für den andern maßgebend sein; An griffe gegen Behörden eines fremden Staats ebenso angesehen werden, als seien sie gegen diejenigen des eigenen Staats gerichtet. (Ueberhaupt schwebte hier Deutschland, das vielgestaltige und doch einige, als ein in einer un praktischen Idee absorbirtes, als Ein Deutschland vor.) Endlich sollten Druckschriften auf administrativem Wege ohne weiteres verboten werden können. Daß diese Punkte sämmtlich beseitigt worden sind, ist doch wol ein verdienstliches Werk. Sie wurden als zu weitgehend zurückgewiesen. In dem preußischen Entwurf waren solche erschwerende Bestimmungen nicht enthalten, und cs war viel Zeit und Mühe erfoderlich, um die Ver fechter der strengen Ansicht davon zu überzeugen, daß deren Geltendmachung dem Interesse einer conscrvativen Presse zuwiderlaufen würde." Prenßen. Berlin, 31. Juli. Bedenkt man, daß das sich doch immer schärfer aussprechende Oesterreich den Angriffen der englischen und französischen Presse fortdauernd ausgesetzt ist, so wird man sich nicht wundern, wenn Preußen Aehnliches in noch stärkerm Maße widerfährt. Man Ierklärt sich dies leicht aus dem heißen Wunsche und der dringenden Nothwendig, keit bei den Westmächten, daß die deutschen Staaten baldmöglichst tha'tigen Antheil an der Entscheidung der orientalischen Angelegenheiten auf ihrer Seite nehmen möchten. Da indessen ihre Regierungen so vorsichtig zu- werke gehen, daß ihre Land- und Seemacht noch keine einzige Schlacht geliefert hat, sondern sich von den russischen Armeen und Festungen sern- hält, so sollten sie Oesterreich und Preußen Behutsamkeit in einer so wich tigen Angelegenheit doch auch zugute halten. Was das letztere betrifft, so ist eine endliche Theilnahme am Kriege gegen Rußland für dasselbe eine unvermeidliche Nothwendigkeit. Preußen fühlt dies auch selbst; daher von längerer Zeit her die Vorbereitungen für den Krieg, die Anleihe, die theil weise Mobilmachung, welcher unstreitig bald die ganze Mobilmachung we nigstens einiger Armeecorps folgen wird. Welche Stellung wird Preußen nun einnehmen? An eine Allianz mit Rußland ist nicht zu denken. Wir hätten dann den Krieg gegen Oesterreich an der Südostgrenze, gegen Frank reich an der West-, gegen England an der Nordgrcnze. Und wen würden wir zu Verbündeten haben außer den Russen, die sich selbst nicht genug schützen können? Höchstens die Württemberger! Allein vielleicht werden wir uns damit begnügen, Gewehr im Arm den Oesterreichern den Rücken zu decken? Das wäre eine halbe Maßregel, durch welche wir weder Ruß land noch dessen Gegner befriedigten. Rußland würde uns immer nicht trauen und deshalb seine Grenzen gegen uns decken müssen, wodurch wir genöthigt wären, gegen dieselben ebenfalls Truppencorps aufzustellen. Es bleibt daher für Preußen nichts übrig, als sich dem europäischen Bündniß gegen die russische Uebermacht anzuschließen. Nur dann kann es einst bei der Regulirung der europäischen Staatsverhältnisse durch den zukünftigen Frieden ein gültiges Wort sprechen und wird durch kürzere und geringere Opfer den Frieden hcrbeiführen, als wenn es jetzt unthätig, später in län gerer Zeit und mit größerer Machtanstrengung doch am Kriege theilnehmen müßte. — Dem Morning Chronicle schreibt man aus Paris, die Hoffnung, daß Preußen endlich doch der öffentlichen Meinung Europas nachgeben werde, müsse aufgcgeben werden; es sei ziemlich gewiß, daß binnen 14 Tagen ein Vertrag zwischen den westlichen Mächten und Oesterreich zustande kommen werde. Preußen würde demselben nicht beitreten. — Das Preußische Wochenblatt enthält einen auf das neue Bundes preßgesetz tief eingehenden Artikel, in welchem dargethan wird, daß durch die bezüglichen Bestimmungen dieses Gesetzes das System der Concessions- entziehungcn auf administrativem Wege in vollständigster Weise aufgerichcct sei. Der Unterschied zwischen dem preußischen Preßgesetz und jenem des Bundes sei tief und wesentlich. Die Vorschrift des erster», daß nur der Richter die ConcessionSentzichung verhängen kann, entfließe dem Grundsatz, daß die Preßfreiheit ein Recht der Unterthanen sei, welches ihnen nicht ge mindert werden dürfe und das sie völlig nach Belieben handhaben können, soweit nicht eine Handlung begangen wird, die dem Strafrecht verfallen ist. Die Bestimmung des Bundespreßgesetzes, wonach die jeweiligen Trä ger eines einzelnen Regierungsfachs entscheiden, ob das Recht auf Preß freiheit von Unterthanen in Anspruch genommen werden könne, erscheine mehr als eine Conccssion und könne nicht mehr ein verfassungsmäßiges Recht des Landes und des Volks genannt werden. *Von der Oder, 30. Juli. Die russenfreundliche Partei, welcher die theilwcise Mobilmachung der preußischen Armee begreiflicherweise höchst unangenehm sein muß, sucht diese Maßregel in einem rrchdWßLicht erschei- ncn zu lassen. Sie nennt sie eine „Etatsveränderung", resp. „Etatserhöhung" der Artillerie und Cavalerie. Wie man sie aber auch nennen mäg: wenn die Artillerie ihre in Friedenszeiten nur halb bespannten Batterien jetzt mit ganzer Bespannung versieht; wenn ferner die Cavalerie die Escadrons von der Friedensstärke von etwa 120 Mann auf die etals-, d. h. kriegsmäßige Stärke von 150 Mann resp. Pferden erhöht, so ist cs gleich, ob man dies mit der Neuen Preußischen Zeitung, die, wenn es die Interessen ihrer Her ren gilt, aus Schwarz Weiß zu machen versteht, euphemistisch eine Etatser» Höhung oder ob man cs eine theilweise Mobilmachung nennt. (Nr. 172.) Denn bei dengenanntcn Waffengattungen besteht die Mobilmachung eben darin, daß die benöthigten Zugpferde für die Geschütze, Munitionswagcn und den Arlilleric- train und die noch fehlenden Reitpferde für die Cavalerie beschafft werden. Ist-dies geschehen, dann dürfen die Mannschaften, d. h. die Reserven nur eingezogen werden, was in wenigen Tagen geschehen kann, und die Armee ist marschfertig. Die Infanterie, namentlich die Landwehr, schon jetzt ein- zubcrufen, ist unnöthig, da sie ohne Artillerie und Cavalerie doch nicht agi- ren kann. Nach unserer Einrichtung ist die Landwehr, auch ihre Cavalerie, bald eingezogen, wodurch die Mobilmachung allerdings erst vervollständigt werden wird. Daß dies auch in einer nicht eben fernen Zukunft geschehen wird, ist für jeden unbefangenen Beobachter der dermaligen Weltkrisis leicht vorauszusehen, wenn auch unsere Nussensreunde vor dieser tageshellen Zu kunft ihre Augen noch so sehr verschlössen und die Thatsachen durch diplo matische Redensarten abschwächcn wollten. — Der Weimarischcn Zeitung schreibt inan aus der Provinz Sachsen vom 29. Juli: „Es werden jetzt hier Listen solcher ehemaliger Militärs ausgestellt, die nicht zu der Kategorie der Ganzinvaliden gehören. Außer dem haben viele ehemalige Offiziere und darunter Männer, welche dem Grei senalter nahestehen, «im Angesicht der bedrohenden Weltlage» unserm König von neuem ihre Dienste angeboten. Wie man sagt, so wird nach der Ernie ein Theil unsers Armeccorps (des 6.) in der Gegend von Schkeuditz ein Lager beziehen." -s-Von der preußischen Saale, 30. Juli. Nachdem bereits im Mai mehre Hundert Stück Pferde aus hiesiger Gegend nach den österreichischen
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