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Deutsche allgemeine Zeitung : 18.10.1854
- Erscheinungsdatum
- 1854-10-18
- Sprache
- German
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id799109797-185410181
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id799109797-18541018
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-799109797-18541018
- Sammlungen
- Saxonica
- Zeitungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungDeutsche allgemeine Zeitung
- Jahr1854
- Monat1854-10
- Tag1854-10-18
- Monat1854-10
- Jahr1854
- Titel
- Deutsche allgemeine Zeitung : 18.10.1854
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Mittwoch. Nr."244. Ik. October 1854 «Wahrheit »s^Recht, Freiheit und Gesetz!» Wroi» für da« Viertel jahr 1'/, rhlc.; jede ein- jelne Nummer 2 Ngr. UM- DcuMt Mgmtilik ZcitMg Zu bejiehen durch alle Postämter de« In- und Auslandes, sowie durch die Expedition in Leipzig (Querstraße Nr. 8). HnferttonSpedühr für den Raum einer Zeile 2 Ngr. Deutschland. ^Bom Main, 15. Oct. Es ist doch nicht ganz ohne Grund, wenn Preußen Oesterreich zu nähern Erklärungen darüber auffodert, in welcher Weise es die allgemeinen deutschen Interessen in den Donaufür stenthümern zu wahren gesonnen ist. Dieselben bestehen offenbar in der Erwerbung einer , freien Donauschiffahrt und eines freien Handels auf der Donau bis, ins Schwarze Meer für Deutschland. Indessen ist dies ein vorzugsweise, österreichisches und erst in zweiter Linie deutsches Interesse für Oesterreich. Da eS erlaubt ist, bei der Politik an einer sich selbst vergessen den Uneigennützigkeit zu zweifeln; da ferner Oesterreich bisher die zahlreichen andern Interessen Deutschlands mit Stillschweigen übergangen und nur im- mer das Eine in den Donaufürstenthümern ins Auge gefaßt hat, so darf man wol fragen: wird es, wenn es seinen Zweck an der untern Donau erreicht, die hinterliegenden deutschen Staaten auch in den Stand sehen, von dieser Errungenschaft Gebrauch zu machen? Wird es bei den dortigen Regierungen nicht blos für den österreichischen, sondern überhaupt für den deutschen Handel völlige Freiheit stipuliren? Wird es den deutschen Handel, der Oesterreich passiren muß, um in die Donaufürstenthümer zu gelangen, von allen Transitoabgaben befreien? Wird es endlich dazu beitragen, daß Rußland, welches unerachtet aller Liebesdienste, die ihm seine deutschen Freunde in Berlin und Bamberg geleistet haben, den deutschen Handel fort während lähmt, auch für diesen bei einem künftigen Frieden die Donau mündungen freiläßt? Denn es ist klar, daß Deutschland die freie Donau schiffahrt wenig nützt, w.enn dieselbe sich blos auf das walachische Ufer be- schränkt, am russischen Ufer in Bessarabien und im Donaudelta der Kosack dagegen den deutschen Handel ebenso verhindert, wie er dies in Kalisch und an seiner ganzen Westgrenze thut, wo er die armen Preußen, selbst seine Kreuzzeitungspreußen, kaum mit ihren Leibern, viel weniger mit ihren Waa- ren ins heilige Rußland hineinläßt. So hat denn wirklich Oesterreich Deutschland selbst in dieser an sich klaren Sache und viel mehr noch in an dern viel unklarern Aufschlüsse zu geben. - h*Frankfurt, 16. Oct. Unter den österreichischen Schriftstücken vom 20. Sept, befindet sich eine vertrauliche Depesche an den Grafen Esterhäzy, über die bisjeht Einzelnes nicht bekannt geworden. Folgendes ist der wesentliche Inhalt derselben: Die Depesche spricht sich über Oester reichs Verhältnis zu den kriegführenden Mächten aus. Preußen verlangte besonders zwei Punkte: daß Oesterreich di« Fürstenthümer etwaigen offensi ven Operationen der Türken und ihrer Verbündeten gegen Rußland ver schließe und eine Zusage gebe, daß Oesterreich, von Rußland nicht ange griffen, seinerseits nicht zum Angriff übergehe; Beides ist mit Oesterreichs Stellung unvereinbar. Es erachtet sich nicht für befugt, in den Fürstcn- thümern die Operationen der kriegführenden Mächte zu behindern, und kann in keinem Fall der Berechtigung entsagen, aus seiner gegenwärtigen Stel lung einer bewaffneten Executive in die Theilnahme an dem Kriege über zugehen. Hervorgehoben wird nun, daß Oesterreich nicht den ihm nöthigen Frieden Anderer Anstrengungen verdanken und sich nicht verpflichten könne, die vielen Opfer einer zuwartenden passiven Stellung auf unbestimmte Zeit hin zu tragen. Dies beantworte den zweiten beregten Punkt. Hinsichtlich des erster», so ist Oesterreich zur Milbeseßung der Fürstenlhümer nur in- sofern berechtigt, als es solche gegen jeden Angriff der russischen Streitkräfte schütze und sich der Kriegführung der verbündeten Mächte nicht in den Weg stelle. Die Depesche weist nach, daß dies aus der Convention mit der Pforte folge und von Oesterreich stets überall vertreten worden sei. Bei der Foderung, daß die Donaufürstenthümer geräumt würden, hat Oester reich die von Rußland gewünschten Garantien, vor weitern Angriffen geschützt zu sein, verweigert, und Rußland hat aus strategischen Grün- den den Rückzug angetrelen; sonst wäre ein Konflikt mit Oesterreich un- vermeidlich gewesen. Rußland hat also die Fürstenlhümer nicht Oester reich, sondern sich selbst überlassen. Daraus ergibt sich, daß die Türkei sowol wie England und Frankreich in die Fürstenthümer einrücken können; Oesterreich hat mithin nicht die Befugniß, die Pforte oder ihre Verbündeten davon auszuschließen. Die dem Verhältniß innewohnenden Schwierigkeiten werden sich durch freundliche Vorstellungen ebnen lassen. In derselben Weise werden diese Gegenden möglichst vom Kriege verschont bleiben. Die Zu lassung eines Angriffs auf Rußlands Gebiet, den Oesterreich nicht verhin dern kann, schließt keinen Uebergang zur Offensive in sich. Rußland aber wird bei der Abwehr des Angriffs am Pruth Halt machen müssen, wenn es den Conflict mit Oesterreich vermeiden will. Preußen und Deutschland, wenn sic anders Oesterreichs Besetzung der Fürstenthümer als durch die deutschen Interessen geboten anerkennen, dürfen von dem Versprechen ihrer Hülfe eine Eventualität nicht ausschlicßen, der entgegenzutreten Oesterreich nicht berechtigt ist. Preußen. NBerlin, 16. Oct. Die gestern abgesendete preußi sche Antwort wird vorläufig als friedlich und gemäßigt bezeichnet. Russen freundliche Intentionen soll sie keineswegs widerspiegeln, und man scheint sich davon einen einigermaßen guten Eindruck auf das Publicum zu ver sprechen. — Der Preußische Staats-Anzeiger enthält jetzt die vom 12. Oct. da- tirte Verordnung wegen Bildung der I. Kammer. Diese Kammer besteht hiernach: 1) aus den Prinzen des königlichen Hauses, welche, sobald sie in Gemäßheit der königlichen Hausgeseße die Großjährigkeit erreicht ha- den, vom König in die I. Kammer berufen werden; 2) aus Mitgliedern, welche mit erblicher Berechtigung, 3) aus Mitgliedern, welche auf Lebens- zeit vom König berufen sind. Mil erblicher Berechtigung gehören zur I. Kammer: 1) die Häupter der fürstlichen Häuser von Hohenzollern-Hcchingen und Hohenzollern-Sigmaringen; 2) die nach der Deutschen Bundesacle vom 8. Juni 1815 zur Standschaft berechtigten Häupter der vormaligen deut schen reichsständischen Häuser in preußischen Landen; 3) die übrigen nach der Verordnung vom 3. Febr. 1847 zur Herrencurie des Vereinigten Land tags berufenen Fürsten, Grafen und Herren. Außerdem gehören mit erb- kicher Berechtigung zur I. Kammer diejenigen Personen, welchen das erb liche Recht auf Sitz und Stimme in der I. Kammer vom König durch be sondere Verordnung verliehen wird. Das Recht hierzu wird in der durch die Verlcihungsurkunde festgesetzten Folgeordnung vererbt. Als Mitglieder auf Lebenszeit beruft der König: 1) Personen, welche ihm in Gemäßheit deS Folgenden präsentirt werden; 2) die Inhaber der vier großen Lan desämter im Königreich Preußen; 3) einzelne Personen, welche vom Kö nig aus besondcrm Vertrauen auscrsehen sind. Aus denselben will der Kö nig „Kronsyndici" bestellen, welchen er wichtige Rechtsfragen zur Begut achtung vorlegen, ingleichen die Prüfung und Erledigung rechtlicher Ange legenheiten des Hauses anvertrauen wird. Das Recht auf Sitz und Stimme in der I. Kammer kann nur von preußischen Unlerlhanen ausgeübt werden, welche sich im Vollbesitz der bürgerlichen Rechte befinden, ihren Wohnsitz innerhalb Preußens haben und nicht im activen Dienst eines außerdeutschen Staats stehen. Ferner ist dazu, außer bei den Prinzen des königlichen Hauses, ein Alter von 30 Jahren erfoderlich. Wenn die Kammer mit Rück sicht auf eine gegen ein Mitglied eingeleitete Untersuchung oder aus sonsti gen wichtigen Gründen der Ansicht ist, daß demselben die Ausübung des Rechts auf Sitz und Stimme zeitweise zu untersagen sei, so ist zu dieser Maßregel die königliche Genehmigung erfoderlich. — Der Kölnischen Zeitung schreibt man aus Berlin vom 14. Oct.: „In der künftigen Woche beginnen nunmehr die Verhandlungen des gro ßen Processcs wegen des sogenannten Märzcomplots. Da dieser Proceß auch in weitern Kreisen große Spannung hervorgerufcn hat und bisher auch noch stets in ein gewisses Dunkel gehüllt war, so dürfte nachstehende Mitlheilung schon zum Verständniß der folgenden Verhandlungen von In teresse sein. Die Verhandlungen des Processes finden vor dem Staats gerichtshof unter dem Vorsitz des Präsidenten Koch statt. Das öffentliche Ministerium wird der Staatsanwalt Schwark selbst vertreten. Die Ange klagten sind: 1) Oberlehrer vr. Gehrke, 2) vr. pkil. Ladendorf, 3) vr. jur. Collmann, 4) vr. muck. Falkenthal, 5) Buchhalter Neo, 6) Kauf mann Levy, 7) Drechslermeister Page, 8) Buchdruckereibesitzer Weidlc, 9) Schlossermeister Härter und 10) Modelltischler Geisler. Die von der Staatsanwaltschaft erhobene Anklage ist ungemein voluminös; sie enthält einige siebzig cnggeschriebene Seilen. Zunächst ist der allgemeine Theil der Anklage von Interesse. Derselbe gibt eine Ucbersicht der hier im Jahre 1851 stattgehabten verborgenen Bewegungen und der Entdeckung derselben. Wir geben daraus nachstehende, durch das Preßgesetz erlaubte Mitlheilung. Ende 1850 traten hier mehre Männer im Sinne der radikalen Partei zu einem Centralcomite zusammen, dessen Ziel war, eine derartige agitatorische Bewegung durch ganz Deutschland zu verbreiten und in Berlin zu eentra- lisiren. Von dem Bestehen dieser Verbindung erhielt die hiesige Polizei behörde im Herbst 1851 die erste Nachricht durch den aus dem kölner Communistenproceß her bekannten Prcmierlieutcnant a. D. Hentze. Der Oberlehrer Gehrke näherte sich dem rc. Hentze im Juni oder Juli des Jah re- 1851, indem er ihm einen Brief des Flüchtlings Willich, mit dem Hentze in Verbindung gestanden hatte, übersandte. Gehrke hielt ihn für einen Gesinnungsgenossen und thrilte ihm deshalb mit, daß die revolutio- näre Partei sich hier zu regen beginne und eine nähere Vereinigung der Gesinnungsgenossen bereits zustande gekommen sei. Dazu gehöre auch Vr. Falkenthal, der im Besitz eines Geheimnisses zur Anschaffung höchst brauch, barer Wurfgeschosse sei und zu diesem Behuf Verbindungen mit dem Feuer- werksunlerpersonal in Spandau erhalte. Hentze, der selbst zur drmokra-
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