Delete Search...
Deutsche allgemeine Zeitung : 18.03.1857
- Erscheinungsdatum
- 1857-03-18
- Sprache
- German
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id799109797-185703186
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id799109797-18570318
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-799109797-18570318
- Sammlungen
- Saxonica
- Zeitungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungDeutsche allgemeine Zeitung
- Jahr1857
- Monat1857-03
- Tag1857-03-18
- Monat1857-03
- Jahr1857
- Titel
- Deutsche allgemeine Zeitung : 18.03.1857
- Autor
- Links
-
Downloads
- Download single page (JPG)
-
Fulltext page (XML)
53ä «O te», ohne r un« zur lrateur. Beilage zur Deutschen Allgemeinen Zeitung vom 18. März 1857 '7-5081 Lomp. »gart. folgenden aus dem Juweliers lr. 7, sehr vaaren, im öffcnt- lung vcr- Perle», cknadeln, mit und ein sehr en, alte enstände, ge, Oel- reellaiN' Lt. 6. >äon, äßia mit 617—4i»j n. eberg mit Heinrich ! in St.- mit Frt Theodor ippoldt! au er in . - Hr. Annaberg leichold mrg chit ^rmayer I Vominico I in Dres-1 n Leipzig I krimmitz-1 Zwickau I in Sohn. I ». Nei»-I S Otten-1 alle vvul aricttc r. I mdrichtei I tvr Johl ihristinml bürg. -I ittan. - V — Frau! - H>.I irer Inl n Drce-I u m a n»D ", gedl Der englisch persische Friedensvertrag. Der Friedensvertrag zwischen der Königin von England und dem Schah von Persien, welcher am 4. März von Lord Cowley und Feruk- Khan Ameer Ooolmoock in persischer und englischer Sprache ausgefertigt wurde, enthält folgende Paragraphen: Art. 1- Von dcm Lage der RatificationsauSwechsclung obigen Vertrags soll Friede und fortwährende Freundschaft zwischen Ihrer Maj. der Königin von Groß britannien und Irland einer- und dem Schah von Persien andererseits sowie zwi schen deren Nachfolgern, Staaten und betreffenden Unterthanen sein. Art. 2. Nach dem der Friede zwischen genannten Majestäten geschlossen, so ist durch obigen Ver trag beschlossen worden, daß die Truppen Ihrer Maj. der Königin das persische Ge biet unter den nachfolgenden Bedingungen und Stipulationen räumen werden. Art. 3. Die hohen contrahirenden Theile stipuliren, daß alle während des Kriegs durch die beiden krieg führenden Parteien gemachten Gefangenen sofort freigclassen werden. Art. 4. Se. Maj. der Schah von Persien verpflichtet .sich, unmittelbar nach Auswechselung der Ratificationen dieses Vertrags eine vollkommene und vollständige Amnestie zu erlassen, wodurch allen persischen Unterthanen, die in irgendwelcher Weise durch ihre Verbindungen mit den englischen Streitkräften während des Kriegs bloßgestellt sein könnten, alle Verantwortung wegen ihres Benehmens in dieser Be ziehung derart erlassen wird, daß Niemand, gleichviel von welchem Range, Unan nehmlichkeiten, Verfolgungen oder Bestrafungen ausgesetzt ist. Art. 5. Se. Maj. der Schah von Persien verpflichtet sich ferner, sofort Maßregeln zu ergreifen, um aus dem Gebiete und der Stadt Herat und aus jedem andern Theile von Afgha nistan die persischen Truppen und die Behörden, die jetzt daselbst stehen, zuriickzu- ziehcn. Art. 6. Se. Maj- der Schah von Persien willigt ein, allen Souvcränetäts- ansprüchen auf das Gebiet und die Stadt Herat und. auf die Länder von Afgha nistan zu entsagen, und verpflichtet sich, niemals von den Herrschern von Herat oder andern Ländern Afghanistans irgendwelches Zeichen von Gehorsam, wie Münz- recht oder Khotbeth oder Tribut, zu verlangen. Sc. Maj. verpflichtet sich ferner, sich fortan jeder Einmischung in die innern Angelegenheiten von Afghanistan zu enthalten. Se. Maj. verspricht, die Unabhängigkeit von Herat und ganz Afghani stan anzuerkcnncn und niemals den Versuch zu machen, die Unabhängigkeit dieser Staaten zu beeinträchtigen. Falls Zwistigkeiten zwischen den Gouvernements von Persien und der Länder von Herat und Afghanistan auSbrcchen, verpflichtet sich die persische Regierung, zur Ausgleichung an die guten Dienste der englischen Negie rung sich zu wenden und niemals zu den Waffen zu greifen- cs sei denn, daß diese guten Dienste erfolglos geblieben wären. Ihrerseits verpflichtet sich die englische Regierung, zu jeder Zeit ihren Einfluß bei den afghanischen Staaten anzuwenden, um zu verhüten, daß der persischen Regierung Grund zu Klagen gegeben werde weder durch sie alle noch durch einen derselben; auch wird die englische Regierung, wenn durch die persische Regierung an sie das Verlangen gestellt worden, falls sich Schwierigkeiten erhoben haben, sich bestens bestreben, auf dem Wege der Verjährung diese Schwierigkei ten in einer für Persien gerechten und ehrenvollen Weise auszugleichen. Art. 7. Falls die persische Grenze irgendwie durch einen der obgenannten Staaten verletzt werden sollte, soll die persische Regierung, wenn ihr eine gerechte Genugthuung nicht crthcilt ward, das Recht haben, militärische Operationen zur Unterdrückung und Bestrafung der Angreifer zu unternehmen. Aber eS ist ausdrücklich verabredet und vereinbart worden, daß die Streitkräfte des Schah, welcher Art sic auch sein mögen, welch- die Grenze zu oben erwähntem Zweck überschreiten, sich sofort, wenn dieser Zweck erreicht ist, wie der in die Grenzen ihrer eigenen GebietSthcile zurückzichcn sollen, und daß die Ausübung des vorbenannten Rechts niemals zum Vorwande diene, daß Persien eine Stadt oder einen GebietStheil obbcnanntcr Staaten für immer besetzt oder seinen Staaten cinverleibt. Art. 8. Die persische Regierung verpflichtet sich, ohne Löse geld, unmittelbar nach dem Austausch der Ratificationen des gegenwärtigen Ver trags, alle während der Operationen der persischen Truppen in Afghanistan ge machten Gefangenen in Freiheit zu setzen, und alle Afghanen, die etwa entweder als Geißeln oder als Gefangene aus politischen Gründen in irgendeinem Theil der persischen Staaten in Haft sind, werden auf gleiche Weise ihre Freiheit erhalten unter der Bedingung, daß die Afghanen ihrerseits die persischen Gefangenen ohne Löscgeld in Freiheit setzen. Commissare werden nöthigenfalls von Seiten der bei den abschließenden Mächte ernannt werden, uni die Bestimmungen des gegenwärti gen Artikels zu vollziehen. Art. 9. Die hohen abschließenden Parteien übernehmen Lie Verpflichtung, daß bei der Einsetzung von Generalkonsuln, Consuln, Viccconsuln und Consularagentcn, Jeder in den Staaten des andern auf den Fuß der meistbe günstigten Nation gestellt werden soll, und daß die Behandlung ihrer rcspectiven Unterthanen und ihres Handels ebenfalls in allen Beziehungen auf den Fuß der Behandlung der Unterthanen und des Handels der meistbegünstigten Nation statt haben soll. Art. 10. Unmittelbar nachdem die Ratificationen des gegenwärtigen Vertrags ausgetauscht fein werden, wird die britische Gesandtschaft nach Teheran zurückkehren, wo die persische Regierung einwilligt, sie mit den Apologien und dem Ceremoniel zu empfangen, die in der heute von den Bevollmächtigten der hohen abschließenden Mächte unterzeichneten besondern Note angegeben sind. Art. II. Die persische Regierung verpflichtet sich, hinnen einer Frist von drei Monaten nach der Rückkehr der britischen Gesandtschaft nach Teheran einen Commissar zu ernennen, der, gemeinsam mit einem von der britischen Regierung zu ernennenden Commissar, die pecuniärcn Reklamationen aller britischen Unterthanen an die persische Regie rung untersuchen und darüber entscheiden, sowie die Summen, deren Beanspruchung für gerecht erklärt wurden, bezahlen wird, sei es in einer einzigen Zahlung, sei es durch Abschlagszahlungen in einer Zeitfrist, welche ein Jahr, vom Datum der Entscheidung der Commissare gerechnet, nicht überschreiten wird; und die näm lichen Commissare werden auch die Reklamationen untersuchen und darüber ent scheiden, welche zu Lasten der persischen Regierung von allen persischen Unter- thancn oder den Unterthanen anderer Mächte geltend gemacht werden, die bis zum Augenblick der Abreise der britischen Gesandtschaft von Teheran unter britischem Schutze stände, dem sie seitdem nicht entsagt haben. Art. 12. Vorbehaltlich der Be stimmungen des lebten Theils deS vorhergehenden Artikels wird die britische Regie rung auf das Recht verzichten, fortan irgendeinen persischen- Unterthan zu schützen, der nicht wirklich durch die britische Gesandtschaft oder durch die Generalkonsuln, Consuln, Viccconsuln oder Consularagentcn von Großbritannien verwendet wird, vorausgesetzt, daß keinerlei Recht dieser Art irgendeiner fremden Macht zugestanden sei oder von ihr ausgeübt werde; in dieser Beziehung aber, wie in allen andern, verlangt die englische Regierung und bewilligt die persische Regierung, daß die näm lichen Vorrechte und Freiheiten in Persien der britischen Regierung, ihren Dienern und ihren Unterthanen bewilligt und von ihnen ausgeübt werden sollen, sowie daß ihnen die nämliche Achtung und die nämliche Rücksicht bewiesen und von ihnen ge ¬ nossen werden soll, welche der meistbegünstigten Regierung, ihren Dienern und ihren Unterthanen bewiesen werden und in deren Genuß sic sich befinden. Art. 13. Die hohen abschließenden Parteien erneuern durch gegenwärtigen Vertrag die zwi schen ihnen im Monat August 1851 — Shaval 1267 — abgeschlossene Verpflichtung zur Unterdrückung des Sklavenhandel« im Persischen Meerbusen, und bestimmen sie außerdem, daß die besagte Verpflichtung fortfahrcn soll, nach dem Datum, wo sic abläuft, d. h. nach dcm Monat August 1862, für einen neuen Zeitraum von zehn Jahren und auch nachher solange in Kraft zu bleiben, als nicht eine der hohen ab schließenden Parteien sie durch eine förmliche Erklärung aufgehoben haben wird, welche Erklärung erst in einem Jahre, nachdem sic ergangen sein wird, in Wirksamkeit treten soll. Art. 14. Unniittelbar nach dem Austausch der Ratificationen des gegen wärtigen Vertrags werden die englischen Truppen sich aller Handlungen der Feind seligkeit gegen Persien enthalten, und die britische Regierung übernimmt außerdem die Verpflichtung, daß, sobald die Bestimmungen hinsichtlich der Räumung der Gc biete von Herat und von Afghanistan durch die persischen Truppen, sowie jene be züglich des Empfangs der britischen Gesandtschaft zu Teheran, vollständig zur Voll ziehung gelangt sein werden, die englischen Truppen ohne Zögern aus allen Per sien angehörenden Häfen, Plätzen und Inseln zurückgezogen werden. Ferner über nimmt die britische Regierung die Verpflichtung, daß während dieser Zwischenzeit nichts durch den Befehlshaber dec englischen Truppen absichtlich geschehen wird, um die Treue der persischen Unterthanen in Bezug auf den Schah zu erschüttern, welche Treue zu befestigen die britische Regierung im Gegentheil den lebhaftesten Wunsch hegt; und außerdem übernimmt die britische Regierung die Verpflichtung, daß, soviel als möglich, die Unterthanen Persiens gegen jede aus der Anwesenheit der englischen Truppen erwachsende Ungclegenheit sichergestcllt und alle Vcrprovian- tirungen, die für den Gebrauch dieser Truppen nöthig sein können, zum laufenden Marktpreis von der britischen Intendantur, unmittelbar nach der Ablieferung, be zahlt werden sollen. Die persische Regierung verpflichtet sich, ihren Behörden den Befehl zu erthcilcn, den englischen Truppen hei Verschaffung dieser LebenSmittcl behülflich zu sein. Art. 15. Der gegenwärtige Vertrag wird ratificirt iverden und die Ratificationen werden auSgctauscht iverden zu Bagdad in Zeit von drei Mona ten oder früher, wenn es. sein kann. Deutschland. Thüringische Staaten. 4) Weimar, 14. Marz. In heutiger Landtagssitzung wurde der vorgelegte Regierungsentwurf über eine Mahl- ordnung bcrathen. Eß wird nicht zu verkennen sein, daß ein solches Gesetz für die materiellen Interessen eines großen Theils der Bevölkerung eines Landes sehr wichtig, bezüglich der Feststellung des Schwerpunktes, die Nückgewährung des Quantums von dcm gelieferten Mahlgut, aber sehr schwierig ist. Die Bestimmungen über diesen Punkt sind in allen Staaten noch äußerst mangelhaft, und auch der Landtag hat hierauf bezügliche Be stimmungen gefaßt, die keineswegs den Nagel auf den Kops treffen. Durch immer größere Entwickelung und Vermehrung der Kunst- und Handels mühlen und durch größere Ausbreitung des Mehlhandels wird sich voraus sichtlich eine Concurrcnz entwickeln, die das Mahlen Einzelner für ihren Bedarf immer mehr verdrängen wird. Nach dcm vorgelcgten Gesetzent wurf sollte der Müller alljährlich zu Anfang des Monats Deccmbcr eine Gewährstabelle darüber aufstellen, was er von 11V Pfd. von jeder im lau fenden Jahre erbauten Getreidearl in den verschiedenen üblichen Mahlsor ten und an Kleien oder Schrot seinen Mahlgästen zu liefern crbötig sei. Diese Gcwährstabelle soll für Mahlgast und Müller dergestalt verbindlich sein, daß dadurch nicht nur ein privalrcchtlicher Anspruch des einzelnen Mahlgastcs auf Gewährung der versprochenen Gewichtsbcträge an Mehl >c., sondern auch im Fall einer gcringern Abgewährung polizeiliche Bestrafung gegen den Müller begründet wird. Der Administrativgeseßgebungsausschuß hatte sich in seiner Mehrheit gegen die Einführung einer Gcwährstabelle ausgesprochen, da man eine solche für Müller und Publicum belästigend fand, und dagegen vorgcschlagen, das Mahllvhn, Abgang und Verdun stung, anstatt der bisherigen Mahlmctzc von einem Sechzehntel, zusammen mit einem Elftel des Mahlguts für den Müller in Ansatz zu bringen und dann von dcm Müller die vollständige Abgewährung des verbleibenden Mahlguts zu verlangen. Der Abg. Cnyrim wies nach, daß sowol die Regierungsvorlage als der Ausschußantrag den dem Gesetz Veranlassung gegebenen Uebclständen keineswegs abhelfc. Die Regierungsvorlage wolle der Concurrcnz freie Hand lassen, und dem pflichte er bei; sie könne sich jedoch deshalb nicht entwickeln, weil bei einem Fruchtquantum von 110 Pfd. noch ein bedeutender Unterschied darin sei, welche Qualität dieses Frucht quantum enthalte. Da nun dem Müller nicht immer Frucht der besten Qualität zugcbracht werde, so könne er seine Gewährstabellc nur auf Frucht gattung mittlerer oder gar geringerer Qualität auswerfcn, und dem Mahl gast sei dadurch der Nutzen von dem Einkauf guten Getreides entzogen. Bei Annahme dcs Ausschußantrags dagegen, dessen Princip auf möglich ster Vereinsachung dcs Gesetzes beruhe, liege die Befürchtung nahe, daß das Einfachste dabei sei, daß der Müller Kleie und Mühlenstanb anstatt des höchsten Mehlcrtrags abgcwähren könne und dürfe, um damit das er- fodcrliche zurückzugewährendc Gewicht vollständig zu machen. Zur Beseiti gung beider Mängel sei daher nothwcndig, sich des Gemäßes bei der Ge- währstabcllc als Maßstab dcs Fruchtquanlums zu bedienen und dann mit tels des Gewichts die Qualität (Ergiebigkeit dcs Mchlgehalts) zu erfor schen; würden diese beiden Factore, Gemäß und Gewicht, bei der Aufstel lung der Gewährstabelle in Anwendung gebracht, dann seien die Bedin gungen vorhanden, unter denen sich die Concurrenz entwickeln könne, der Mahlgast sowie die überwachenden Behörden würden dadurch nach und nach in die Lage versetzt werden, dem Müller den Mehlgehalt bis aufs
- Current page (TXT)
- METS file (XML)
- IIIF manifest (JSON)
- Show double pages
- Thumbnail Preview