Delete Search...
Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 25/26.1901/02
- Erscheinungsdatum
- 1901- 1902
- Sprache
- German
- Signatur
- I.171.a
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20141339Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20141339Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20141339Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Jg. 26.1902
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Zeitschriftenteil
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 7 (1. April 1902)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Brief-Kasten
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Patent-Nachrichten
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 25/26.1901/02 -
- ZeitschriftenteilJg. 25.1901 -
- ZeitschriftenteilJg. 26.1902 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1902) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1902) 21
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1902) 37
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1902) 53
- AusgabeNr. 5 (1. März 1902) 69
- AusgabeNr. 6 (15. März 1902) 85
- AusgabeNr. 7 (1. April 1902) 101
- ArtikelSchulsammlung 101
- ArtikelDeutsche Uhrmacherschule 101
- ArtikelDeutscher Uhrmacher-Bund 101
- ArtikelKann eine Erhöhung der Uhrenzölle dem Uhrmacher Vortheile ... 102
- ArtikelElektrisches Pendel mit davon getrenntem Sekunden-Schaltwerk 104
- ArtikelEingehende und ausgehende Reibung (I) 105
- ArtikelMittheilung des Ausschusses der Vereinigung für Chronometrie ... 107
- ArtikelCajetano’s Meisterwerk 108
- ArtikelMiniatur-Reisewecker „Bavaria“ 109
- ArtikelVom Himmel fallende Steine 109
- ArtikelAus der Werkstatt 111
- ArtikelSprechsaal 112
- ArtikelVermischtes 113
- ArtikelVereins-Nachrichten, Personalien, Geschäftliches, Gerichtliches ... 114
- ArtikelBrief-Kasten 116
- ArtikelPatent-Nachrichten 117
- ArtikelRäthsel-Ecke 118
- AusgabeNr. 8 (15. April 1902) 119
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1902) 135
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1902) 151
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1902) 167
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1902) 185
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1902) 201
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1902) 217
- AusgabeNr. 15 (1. August 1902) 233
- AusgabeNr. 16 (15. August 1902) 249
- AusgabeNr. 17 (1. September 1902) 265
- AusgabeNr. 18 (15. September 1902) 281
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1902) 297
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1902) 313
- AusgabeNr. 21 (1. November 1902) 329
- AusgabeNr. 22 (15. November 1902) 345
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1902) 361
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1902) 377
- BandBand 25/26.1901/02 -
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Autor
- Links
-
Downloads
- Download single page (JPG)
-
Fulltext page (XML)
No. 7 Deutsche Uhrmacher-Zeitung 117 verwendet werden, wozu noch die Namen der Wochentage und Monate auf Täfelchen kommen sollen. Was eignet sich dazu am besten? Metall-, Celluloid- oder Email-Täfelchen? Im voraus besten Dank! G. Y. in St. Frage 5355. Wo ist die vergoldete Savonette-Anker-Remontoir- uhr erhältlich, die auf dem Zifferblatt und der Federhausbrücke die Be zeichnung „American Philadelphia U. S. A.“ tragen. J. K. in B. Frage 5356. Wo erhalte ich 3,5 cm hohe kräftige Elektro magneten? G. Y. in St. Frage 5357. Wo kann ich eine bronzene Standuhr, Figur mit frei schwingendem Pendel, erhalten? A. H. in F. Frage 5358. Wer kann mir ein Ankerrad mit dreizehn Zähnen, Größe 8 3 / 4 nach Rädermaß, liefern? B. K. in C. Frage 5359. Wer fabrizirt die goldenen Uhren mit dem Gehäuse zeichen St. & Co.? E. W. in H. Frage 5360. Welches ist das sicherste Verfahren, um einen tadellosen galvanoplastischen Abdruck in Kupfer von einer Gravirung, Münzen, Petschaften und dergleichen zu erhalten? ' S. in A. Frage 5361. Welcher'Fabrikant liefert die Baby-Wecker, die als Marke einen Baum auf dem Zifferblatt tragen? E. Sch. in W. Frage 5362. Auf ein Milchglasblatt sollen Ziffern gemalt werden; welche Farbe eignet sich hierzu am besten, haftet namentlich gut, ohne abzublättern? Und wo erhält man sie? M. D. in G. Korrespondenzen Herrn H. in 1. (Sonntags-Arbeit des Lehrlings.) Bei der Frage, ob ein Uhrmacher-Lehrling am Sonntag zur Arbeit im Geschäfte des Prinzipals verpflichtet ist, muß man den „Handwerksbetrieb“ und den „Handelsbetrieb“ unterscheiden. Nach § 105b Abs. 1 der Gewerbe-Ordnung dürfen Arbeiter im Betriebe ven Werkstätten an Sonn- und Festtagen nicht beschäftigt werden. Die Beschäftigung des Lehrlings im Handwerks gewerbe ist daher an Sonn- und Festtagen verboten. Anders verhält es sich mit der Beschäftigung des Lehrlings im Handelsbetriebe. Nach § 105b Absatz 2 der Gewerbe-Ordnung dürfen Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter an Sonn- und Festtagen während der Dauer von fünf Stunden beschäftigt werden. Diese fünf Stunden scheiden also aus dem Verbote der Sonntagsarbeit aus; sie bilden eine reguläre Geschäftszeit, und die Angestellten des Uhrmachers haben auf Verlangen des Prinzipals diese gesetzlich zulässige Sonntagsarbeit genau so inne zu halten, wie die Geschäftzeit in den Wochentagen. Der Lehrling muß in diesem Falle während der Sonntags-Arbeitszeit alle zum Handelsbetriebe gehörigen Arbeiten, zu denen insbesondere auch das Abstauben der Waaro, das Verpacken und Befördern gehört, ordnungsmäßig verrichten. R.-A. H. Herrn J. H. in W. (Konkurrenzverbot.) Sie haben, als Sie das Geschäft von Ihrem Vorgänger kauften, mit ihm schriftlich vereinbart, er dürfe bei 1000 M. Konventionalstrafe weder im Orte selbst, noch im Um kreise von 8 Kilometer ein Konkurrenzgeschäft betreiben, noch durch Be kannte oder Vertreter betreiben lassen; auch dürfe er nicht Reparaturen vornehmen. Diese Vertragsbestimmung ist giltig und rechtswirksam, sodaß der Verkäufer im Falle der Uebertretung die vereinbarte Konventionalstrafe verwirkt. Wenn nun auch durch Abschließung einzelner Geschäfte das Konkurrenzverbot nicht übertreten ist, so würde doch eine Vertragsver letzung dann vorliegen, wenn, wie Sie schreiben, die Ehefrau Ihres Vor gängers in dem verbotenen Bezirke ein Konkurrenzgeschäft eröffnet und der Ehemann als Geschäftsführer in dem neuen Geschäfte thätig ist. Hierin liegt die Errichtung eines Konkurrenzgeschäfts unter thätiger Mitwirkung des Verkäufers und mithin eine Verletzung des geschlossenen Vertrages. R.-A. H. Herrn C. F. in C. (Verloren gegangene Auswahlsendung.) Sie ließen sich eine Auswahlsendung in Uhrketten 'kommen, behielten einige Stücke und sandten die nicht behaltenen Ketten durch die Post an den Fabrikanten zurück. Die Sendung ist auf der Post verloren gegangen und der Fabrikant will den entstandenen Schaden von Ihnen ersetzt haben. Dieses Ansinnen ist durchaus unbegründet; Sie sind nach Lage der gesetz lichen Bestimmungen nicht verpflichtet, für den durch Verlust des Post- packets entstandenen Schaden aufzukommen. Die in Verlust gerathenen Ketten waren Eigenthum des Fabrikanten und deshalb trifft nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen ihn und nur ihn der auf Zufall beruhende Untergang seiner Sachen. Ihre Verantwortung könnte nur in Frage kommen, wenn Sie bei Rücksendung der Ketten die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hätten. Davon kann aber keine Rede sein, da Sie die Sendung der Post zur Beförderung übergeben haben. Insbesondere kann Ihnen im vorliegenden Falle daraus kein Vorwurf gemacht werden, daß Sie die Ketten ohne Werthangabe und uneingeschrieben zurückgeschickt haben, denn der Fabrikant hat Ihnen die Auswahlsendung gleichfalls ohne Werth angabe und uneingeschrieben zugeschickt. Es entspricht der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns, zur Rückbeförderung der Waare dieselbe Ver sendungsart zu benutzen, welche der Fabrikant bei der Uebersendung für ausreichend und geeignet erachtete. R.-A. H. Herrn G. V. in St. (Schwindelhafte Reklame. — Uhrenkünstler.) Die in dem von Ihnen gesandten Zeitungsausschnitte genannte Firma macht leider in recht verwerflicher Weise Reklame. Auch von anderer Seite ist uns Aehnliches zugegangen. Sie finden in heutiger Nummer eine diesbezüg liche Notiz unter „Geschäftliches“. — Es freut uns zu vernehmen, daß Sie die alte Standuhr, die ein zweifelhafter Jünger der Uhrmacherkunst „aus- gebösert“ hatte, wieder in Ordnung brachten. Der auf die Rückseite jener Uhr von genanntem Heilkünster geschriebene, weisheitsvolle Spruch, dessen Orthographie so schön mit den technischen Leistungen seines Urhebers zusammen stimmt, sei hier wiedergegeben: „Wenn Sie Vor geht Mus die Scheiwe Bonder geschowen Wehrten Und Wenn sie Nach geht Nauf“. — Na also! Herrn ,T. T. in C. (Gratislieferung von Photographien durch gewisse „Kunstanstalten“.) Es ist ein bekannter Tric ausländischer schwindelhafter „Kunstanstalten“, in Deutschland Gratis-Vergrößerungen nach eingesandten Photographien anzubieten und die glücklich darauf Hinein gefallenen hinterdrein mit einem „prachtvollen“ Rahmen für das Bild zu ködern, für den der kostenlos Vergrößerte den Inhalt seines Portemonnaies gehörig verkleinern muß. Aus dem von Ihnen erhaltenen Flugblatt scheint hervorzugeben, daß der Kniff auch bei uns Schule macht. Wir bedauern, daß Sie sich von dem Reisenden zur Abnahme einer Anzahl Bons für den nicht geringen Betrag von 30 Mark überreden ließen; denn Sie werden gut thun, den Schaden allein zu tragen und die Bons nicht etwa — wie beabsichtigt — Ihren Kunden zu verschenken. Denn diese würden zwar die versprochene Gratis-Vergrößerung erhalten, vermuthlich aber mit einem Rahmen in der gleichen Weise übers Ohr gehauen werden, wie wir das oben angedeutet haben. Hätten Sie sich vorher an uns gewandt, so hätten wir Sie warnen können. Wir haben den Fall an dieser Stelle erwähnt, weil es leider etwas sehr Gewöhnliches ist, daß man sich in ähnlichen Fällen zu spät an uns wendet. Man begegne Reisenden, die man nicht kennt, ebenso höflich, wie zurückhaltend und bedenke stets, daß vorbeugen immer weit leichter ist als heilen! Anonymus in Söderham (Schweden). Bitte wiederholen Sie Ihre Anfrage unter genauer Angabe Ihrer Adresse. Herrn W. L. in K. (Die Berechtigung zur Ausbildung der Lehrlinge und zur Führung des Meistertitels). Ihre zu dem unter vorstehendem Titel in der No. 5 unseres Blattes gebrachten Leitartikel mit- getheilte Auffassung ist zweifellos richtig. Artikel 7 des Einführungsgesetzes zur Gewerbe-Ordnungs-Novelle ertheilt denjenigen Personen, die am 1. April 1901 das 17. Lebensjahr schon vollendet hatten, das Recht zur Lehrlings-Ausbildung, auch wenn sie nur zwei Jahre gelernt haben. Aber auch diese Personen müssen eine Gehilfenprüfung bestanden haben und natürlich 24 Jahre alt geworden sein, ehe sie das fragliche Recht ausüben dürfen. Hiernach ist unser Artikel zu ergänzen. Herrn M. P. in E. (Erpressung.) Der Thatbestand der Erpressung im Sinne des § 253 St. G. B wird erfüllt durch jede Drohung, durch welche ein wirksamer Zwang ausgeübt und gleichzeitig ein rechtswidriger Vermögens vortheil angestrebt wird. Die Verbindung der Drohung mit der Erhebung eines rechtlich nicht begründeten Anspruches ist Erpressung. In dem mit- getheilten Falle hat sich die Käuferin sicherlich einer Drohung schuldig gemacht, da sie den Verkäufer mit der Erstattung einer' Strafanzeige bedrohte. Fraglich ist aber, ob sie einen rechtswidrigen Vermögensvortheil anstrebte. Denn das abgeschlossene Geschäft war nichtig, weil § 56 a der Gewerbe ordnung den Abschluß von Abzahlungsgeschäften im Wege des Hausirhandels verbietet und ein gegen das Verbot verstoßendes Geschäft rechtsunwirksam ist. Wenn also die Käuferin in Verbindung mit der Drohung der Straf anzeige nichts weiter verlangt hätte, als daß das Geschäft rückgängig ge macht werde, so hätte hierin ein rechtswidriger Vermögensanspruch nicht gelegen. Wenn sie aber außerdem verlangt haben sollte, daß der Verkäufer mit der bisherigen Zahlung von 16 Mark zufrieden sei und ihr dafür die Uhr belasse, so wäre dieses Verlangen rechtswidrig und könnte die Möglich keit einer Bestrafung begründen. Immerhin ist es nicht wahrscheinlich, daß auf Strafe erkannt wird. Denn hierzu ist erforderlich, daß das Gericht auch das subjektive Bewußtsein der Rechtswidrigkeit feststellt. Da aber die Käuferin bereits erheblich mehr gezahlt hat, als dem wahren Werthe der Uhr entspricht, so wird man schwerlich annehmen können, daß sie sich der Rechtswidrigkeit ihres Verlangens bewußt gewesen ist. R.-A. H. Patent-Nachrichten Patent - Anmeldungen (Das Datum bezeichnet den Tag, bis zu welchem Einsicht in die Patent- Anmeldung auf dem Kaiserlichen Patentamte zu Berlin genommen werden kann) Kl. 83 c. D. 12 170. Werkzeug zum Richten von Taschenuhrrädern mit eingenietetem Trieb; Zus. z. Pat. 130 130. Paul Deumling, Spandau, Falkenhagenerstr. 55. 13. Mai 1902. „ 83 a. B. 30 099. Vorrichtung zum Aus- und Einrücken von Figuren je nach der Zahl der vom Uhrwerke zu schlagenden Stunde. Johann Bentlewsky, Berlin N, Gartenstr. 71. 17. Mai 1902. „ „ B. 29 689. Signaluhr. Moritz Broch, Wien; Vertr.: Arthur Baermann, Pat.-Anw., Berlin NW 6. 19. Mai 1902. „ „ H. 25 876. Zeigerstell-Vorrichtung für Taschenuhren mit Knopf aufzug. Hänni & Co., Court, Schweiz. 19. Mai 1902. „ „ H. 27 137. Infolge der Temperaturschwankungen sich selbst aufziehende Uhr. Charles Hour, Paris. 19. Mai 1902. „ „ Sch. 17 821. Viertelstunden-Schlagwerk für Uhron. Franz Schön, Deutsch-Liebau, Mähren. 19. Mai 1902.
- Current page (TXT)
- METS file (XML)
- IIIF manifest (JSON)
- Show double pages
- Thumbnail Preview