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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 25/26.1901/02
- Erscheinungsdatum
- 1901- 1902
- Sprache
- German
- Signatur
- I.171.a
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20141339Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20141339Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20141339Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Jg. 26.1902
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Zeitschriftenteil
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 15 (1. August 1902)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Deutscher Uhrmacher-Bund
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Neue Verordnungen des Handelsministers zur Bekämpfung von Schwindel-Auktionen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Preisausschreiben behufs Erlangung einfacher solider Zimmeruhren (Wiederholt)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 25/26.1901/02 -
- ZeitschriftenteilJg. 25.1901 -
- ZeitschriftenteilJg. 26.1902 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1902) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1902) 21
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1902) 37
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1902) 53
- AusgabeNr. 5 (1. März 1902) 69
- AusgabeNr. 6 (15. März 1902) 85
- AusgabeNr. 7 (1. April 1902) 101
- AusgabeNr. 8 (15. April 1902) 119
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1902) 135
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1902) 151
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1902) 167
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1902) 185
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1902) 201
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1902) 217
- AusgabeNr. 15 (1. August 1902) 233
- ArtikelDeutscher Uhrmacher-Bund 233
- ArtikelNeue Verordnungen des Handelsministers zur Bekämpfung von ... 234
- ArtikelPreisausschreiben behufs Erlangung einfacher solider Zimmeruhren ... 234
- ArtikelZahlen 235
- ArtikelZum fünfundzwanzigjährigen Geschäftsjubiläum der Firma Georg ... 237
- ArtikelFeststell-Vorrichtungen für Regulatorgehäuse 238
- ArtikelFeststellung der Regulirmutter bei Wanduhren-Pendeln 239
- ArtikelDas Berichtigen des Grahamganges (Schluß von No. 14) 239
- ArtikelUeber die Reibung (Fortsetzung von No. 14 und Schluß) 241
- ArtikelDie Lehre von den Schlagwerken (Fortsetzung von No. 13) 242
- ArtikelWanduhr mit freistehendem Uhrwerk unterhalb des Zifferblattes 243
- ArtikelSprechsaal 243
- ArtikelAus der Werkstatt 244
- ArtikelVermischtes 244
- ArtikelVereins-Nachrichten, Personalien, Geschäftliches, Gerichtliches ... 245
- ArtikelBrief-Kasten 247
- ArtikelPatent-Nachrichten 248
- ArtikelRäthsel-Ecke 248
- AusgabeNr. 16 (15. August 1902) 249
- AusgabeNr. 17 (1. September 1902) 265
- AusgabeNr. 18 (15. September 1902) 281
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1902) 297
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1902) 313
- AusgabeNr. 21 (1. November 1902) 329
- AusgabeNr. 22 (15. November 1902) 345
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1902) 361
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1902) 377
- BandBand 25/26.1901/02 -
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Autor
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234 Deutsche Uhrmacher-Zeitung No. 15 Stellung“ durch Hausirer nur eine Farce, denn die gekaufte Uhr wird vielleicht schon nach einer Stunde auf irgend eine Weise doch direkt geliefert und das Gesetz damit zum Schaden der ansässigen Uhr macher umgangen. -— Vom Magistrate der Stadt Nürnberg ist uns die erfreuliche Mittheilung zugegangen, daß in den Voranschlag des städtischen Etats für die Jahre 1903 und 1904 je eine Rate als städtischer Zuschuß für das vom Bunde in Nürnberg zu errichtende Peter Henlein-Denkmal eingestellt worden ist. Es dürfte nun sicher sein, daß in Bälde die Errichtung des Denkmals verwirklicht werden wird. Wir würden uns freuen, wenn diese Mittheilung unsere Leser zu weiteren Bei trägen für den Denkmal-Ponds veranlassen sollte, die wir stets dankbar entgegennehmen werden. — Unsere Hausirprämie gelangte in weiteren zwei Fällen zur Auszahlung. In dem einen, uns durch Herrn Kollegen Michaelis in Plauen (Vogtl.) mitgetheilten Falle wurde der Kaufmann Morris Jossel in Plauen wegen Hausirens mit Taschenuhren bestraft; in dem zweiten wurde aus dem gleichen Anlasse der Uhrmacher J. Korbacher in Fürth verurtheilt. Mit Bundesgruß Geschäftsstelle des Deutschen Uhrmacher-Bundes Berlin SW, Zimmerstraße 8. Neue Verordnungen des Handelsministers zur Bekämpfung von Schwindel-Auktionen In unserer Nr. 3 vom 15. Februar er. haben wir unter dem Titel „Zur Regelung des Leihhaus- und Auktionswesens“ unsere Leser über wichtige Maßnahmen unterrichtet, die der Herr Minister für Handel und Gewerbe zur Bekämpfung des Auktions schwindels vorbereitete. Eine Bestimmung der Gewerbe-Ordnung giebt den Landes-Zentralbehörden das Recht, über den Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen der Versteigerer, sowie über ihren Geschäftsbetrieb Vorschriften zu erlassen. Der Minister für Handel und Gewerbe in Berlin hat von dieser Befugniß jetzt Gebrauch ge macht und seine für das Königreich Preußen gütigen Vorschriften im „Ministerialblatt der Handels- und Gewerbe-Verwaltung“ ver öffentlicht, mit der wichtigen Maßgabe, daß die Bestimmungen mit dem 1. September dieses Jahres in Kraft treten. Bei der Wichtigkeit der Sache geben wir in gedrängter Form den Inhalt der Verordnung, soweit sie für unsere Leser Bedeutung hat, nachstehend wieder. Fortan darf der Auktionator oder der Versteigerer — wie er in den Vorschriften nach dem Sprachgebrauchs des Bürgerlichen Gesetzbuches genannt wird — Versteigerungen nur auf Grund eines schriftlichen Auftrags übernehmen. Der Auftrag muß den Namen und Wohnort des Auftraggebers und des Eigenthümers, die Angabe über den Anlaß der Versteigerung und die Angabe, ob die Sachen gebraucht sind und wo sie sich befinden, enthalten. Sofern es sich um neue Sachen handelt, muß dem Aufträge ein Verzeichnifi der zu versteigernden Sachen beigefügt werden. Aufträge, die nicht vollständig oder zweifelsfrei sind, muß der Versteigerer ablehnen. Die Ortspolizeibehörde kann jede Versteigerung verhindern. Bei der Versteigerung neuer Sachen muß der Auftrag mit dem Verzeichnisse eine bestimmte Frist vor dem Versteigerungstermine der Ortspolizeibehörde eingereicht werden. Diese ertheilt eine Be scheinigung über die Anmeldung, nach deren Empfang die Ver steigerung erst bekannt gemacht werden darf. Die Polizeibehörde muß die Bescheinigung versagen, wenn die Be schaffenheit der Sachen aus gesundheitspolizeilichen Gründen zu beanstanden ist oder die Versteigerung offensichtlich auf eine Täuschung des Publikums abzielt, wenn die Versteigerung gegen gesetzliche oder polizeiliche Vorschriften verstößt oder wenn die Sachen zur Versteigerung angefertigt oder aufgekauft sind. Die Bescheinigung kann versagt werden, wenn der Auftrag die vorgeschriebenen Angaben nicht enthält, wenn gegen die Richtigkeit dieser Angaben Bedenken bestehen, wenn der Raum zur Ver steigerung ungeeignet ist oder wenn die Versteigerung ohne hinreichend begründeten Anlaß oder zu Zwecken des unlauteren Wettbewerbs vor genommen wird oder wenn aus der Versteigerung eine empfindliche Schädigung der angesessenen Gewerbetreibenden zu be fürchten ist. Des Weiteren ist den Versteigerern das Aufkäufen von Waaren öder die Aenderung der Fabrikbezeichnung verboten. Sie dürfen Sachen ihrer Angehörigen oder ihrer Angestellten, ferner Sachen, die zum Zwecke der Versteigerung aufgekauft oder angefertigt sind oder deren Fabrik bezeichnung geändert ist, nicht versteigern. Neue und alte Sachen dürfen nur bei Konkurs- und Nachlaßmassen in einer Versteigerung versteigert werden. Der Versteigerungstermin muß bekannt gemacht werden; die Bekanntmachung muß bestimmte Angaben enthalten, insbesondere auch erkennen lassen, wann und wo die Sachen besichtigt werden können. Wenn nicht für die Besichtigung ein besonderer Termin angesetzt ist, so müssen die Sachen zwei Stunden vor Beginn der Versteigerung zur Besichtigung ausgestellt werden. Während der Versteigerung, die mit dem Verlesen der Versteigerungsbedingungen beginnt, hat der Versteigerer nach vorgeschriebenem Muster eine Niederschrift vorzunehmen. Hat der Auftraggeber ein Mindestgebot festgesetzt, so muß der Zuschlag ertheilt werden, wenn ein höheres Gebot abgegeben wird; bei neuen Sachen muß das Mindestgebot angegeben werden. Der Versteigerer muß sich jedes unlauteren Geschäftsgebarens, des trügerischen Anpreisens der Sachen und der Verleitung zum Höherbieten durch Auf stellung von Personen, die nur zum Scheine mitbieten, ent halten. Weiß er, oder muß er den Umständen nach annehmen, daß Verabredungen getroffen sind, auf Grund deren Andere vom Mitbieten oder Weiterbieten abgehalten werden sollen, so muß er die betreffenden Personen entfernen oder die Versteigerung abbrechen. Der Versteigerer hat die Versteigerung persönlich zu leiten, eine Stellvertretung durch Angestellte ist nur mit Genehmigung der Orts polizeibehörde zulässig. Seinen Angehörigen und Angestellten darf er das Kaufen und Bieten nicht gestatten, ebensowenig darf der Versteigerer selbst kaufen oder bieten. Die zum Verkauf oder zu einer späteren Ver steigerung bestimmten Sachen müssen bei Versteigerungen im geschlossenen Raume von den zu versteigernden Waaren getrennt gelagert werden und durch Ueberdeckung den Augen des Publikums entzogen oder durch eine Aufschrift als zur Versteigerung nicht bestimmt kenntlich gemacht werden. Während der Versteigerung ist ein freihändiger Verkauf neuer Waaren unstatthaft. Der Versteigerer darf sich endlich an der Versteigerung neuer Waaren nicht finanziell betheiligen. Er darf keine Vorschüsse gewähren, auch die Kaufgelder durch Abtretung nicht an sich bringen oder die Haftung für den Eingang der Kaufgelder nicht übernehmen. Für den allgemeinen Geschäftsbetrieb der Auktionatoren ist noch bestimmt, daß ein Geschäftsbuch nach vorgeschriebenem Muster zu führen und über jeden Versteigerungsauftrag ein Sammelheft anzulegen ist, in das alle auf die Versteigerung sich beziehenden Schriftstücke einzuheften sind. So weit die Ministerialverordnung in ihren wichtigsten Zügen. Den Polizeibehörden wird vom 1. September an dadurch eine be deutend erhöhte Machtvollkommenheit eingeräumt. An und für sich ist die Erweiterung polizeilicher Befugnisse gewiß kein erstrebens- werthes Ziel, allein gegenüber den unerträglichen und geradezu wider lichen Auswüchsen des Auktions-Unwesens kann man das Vorgehen des Ministers dennoch nur mit Freuden begrüßen, und wünschen, daß auch die anderen Bundesstaaten bald mit ähnlichen Verordnungen nachfolgen. Bisher war nur Bayern in dieser Beziehung vorgegangen. Die Kollegen aber bitten wir, von der neuen und wahrlich nicht stumpfen Waffe ebenso korrekten wie nachhaltigen Gebrauch zu machen, damit das Kapitel von den Schwindelauktionen' bald aus unseren Spalten verschwinden möge. Preisausschreiben behufs Erlangung einfacher solider Zimmeruhren (Wiederholt.) In Ausführung eines Beschlusses unseres zweiten Bundestages beehren wir uns hierdurch, das nachfolgende Preisausschreiben zu erlassen. I. Der Zweck des Preisausschreibens ist, zur Fabrikation einfacher, solider Zimmeruhren anzuregen. Gewünscht werden besonders solche Uhren, die der breiten Masse des Mittelstandes zu dienen geeignet sind. Die Uhren sollen praktisch sein, lange Gangzeit und lauten, schönen Schlag besitzen, ferner großes, deutliches Zifferblatt und nicht zu kurzes, möglichst geschütztes Pendel haben. Die Konstruktion der Werke und Gehäuse soll eine gute Regulirung ermöglichen. II. Das Materia^der Gehäuse, ob Holz, Metall oder Stein u. s. w. bleibt der freien Wahl des Preisbewerbers überlassen. Doch muß das Material durchweg echt sein; ausgeschlossen sind alle Surrogate oder Nachahmungen, die einen anderen Stoff vortäuschen. HL Die Formen sollen Muster bieten, die seither noch nicht im Handel waren. Sie sollen sich vorwiegend der neueren Stilrichtung anschließen, ohne deren Mißverständnisse und Uebertreibungen mit zumachen. Dem Streben nach ruhiger Flächenwirkung in der Aus stattung der heutigen Wohnung sollen sie Rechnung tragen. IV. Zum Preisbewerb sind nur fertige Uhren und nur solche zu gelassen, die an einem anderen Preisbewerb noch nicht Theil ge nommen haben. An der Preishewerbung können alle deutschen
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