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Frankenberger Tageblatt, Bezirks-Anzeiger : 03.09.1881
- Erscheinungsdatum
- 1881-09-03
- Sprache
- German
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1786999250-188109035
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1786999250-18810903
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1786999250-18810903
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungFrankenberger Tageblatt, Bezirks-Anzeiger
- Jahr1881
- Monat1881-09
- Tag1881-09-03
- Monat1881-09
- Jahr1881
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rohem »ia ileitüng ' stram at an 1881. krau. sk der Horals ld Va- rt, sind nutzer, n Men ld- und lig aus- n gütige ». O. a zur lahme, ovL, 10 M. 25 i M. 75 Pf. 2 M. 80 .1 2 M. 80 0 K.) 3 M. . «.) 2 M. !. S»M.: »ervort«»« Der Stadtr t. Kuhn, Brgrmstr. russ. Sorte ll. 40 Ps., s M. 30 Pf. 0 M. 50 Pf. M. 50 Pf. M. 10 Pf. - Handel (50 ingerste (50 ", wiss. -er «n- jef gestern AbM IfesttagSfeier recht Mcht- bauer s dem Acten. arschNnl Ulglich. Mt üuinah^der Sonn-und Festlaze, Lbendi für den fol genden Sa-! PieI».»iertUM1tch i M. 50 M.,. n 1 m a ch u n g. Der nächste Sonntag, als vir 4. September l. I., ist für unser engetts. Vater land insofern von besonderer Bedeutung, als an ihm der Jahrestag der feierlichen Uebergabe der BerfassungSitrkunde zum fünfzigsten Male wieverkehrt. Dieser Tag svll wie anderwärts so auch hier (festlich begangen werden und zwar dadurch, daß der Rat die SchmückuUg der öffentlichen Gebäude veranlassen und dem Festgottesdienst in' eorporo beiwohllen wird. - Die Bürgerschaft aber wird ersucht- des für das sächsische Volk so wichtigen Tages in gleicher Wtise dankbar zu gedellken. Frangenberg, den 31. August 1881 anstalten, Postboten UNd ble Au-daÜi- stkllkfl ^e- Lgge- blattes an. 2. der Begleiter von Transportvieh bezüglich des letzteren, 3. der Besitzer von Gehöften, Stallungen; Koppeln und Weiden bezüglich der dort untergebrachten fremden Thiere, 4. Thierärzte und alle diejenigen Personell, welche sich gewerbsmäßig Mit der Aus übung der Thierheilkunde beschäftigen, 5. Fleischbeschauer, sowie endlich 6. alle diejenigen Personen; welche gewerbsmäßig mit der Beseitigung, Verwer- thung oder Bearbeitung thierisAr Kadaver oder thierischer Bestanvtheile sich beschäftigest (z. B. Fleischer, Schlächter, Gerber u. s. w.). Die Anzeige ist zu erstatten a) in den Städten mit revidirter Städteordnung an den Stadtrath, d) in den mittleren und kleinen Städten an den Bürgermeister, o) in den Landgemeinden an den Gememdevorstand und ty in den selbständigen Gutsbezirken all den Gutsvorsteber, beziehentlich an die AmtshauptMannschaft, wenn dieser selbst beteiligt ist. ,'' Pflichtwidrige Unterlassung- oder Verzögerung der Anzeige über 24 Stunden wird nach 8 65? des Gesetzes mit Geldstrafe von 10 bis 150 Mark oder mit Haft nicht stMr einer Woche geahndet. / in DM sonstige Verhalten betreffend. 1. Die unter 1l 1—3 genannten Personen haben vor polizeilichem Ein- s'Meiten die erkbankten .beziehösttlich verdächtigen Thiere bei Vermeidung der in 8 65* des Gesetzes allgddryMN Geld- beziehendlich Haftstrafe voll Orten, an welchen die" Mfähr der AnsiÄuiÄ'sremdcr Thiere besteht, fern' zu halten. (8 9 des Gesetzes.) 2. Hunde vder sdtWge Hausthiere, welche der Tollwuth verdächtig sind, müssen vön dem Besitzer oder-Demjenigen, ullter bestell Aufsicht sie stehen- sofort getödtet oder bis zu polizeilichem Einschreiten in'eindm sicherest Behältnisse eingespetrt werden (8 34'des Gesetzes), Dtzteres hat unbedingt dann zu geschehen, wenn ein Mensch oder ein Thier von deMMerdächtigen Thiere gebisten worden ist.- (ß 22 Absatz 4 der Ws- führungs-VcrordnuNg) Vor polizeilichem Einschreiten dürfen bei wuthkranken oder der Seuche verdächtigen Thieren keinerlei Heilversuche angestellt werden. (8 35 des ^^rhaMungen werden nach 8 65des Gesetzes mit Geldstrafe von 10 bis 150 Mark oder mit Hast nicht unter einer Woche bestraft. 3 Die vvn den Polizeibehörden (AMtshauptmanllschaft, Stadtrath, Bürgermei ster, Gemeindrvbrstand, Gutsvorsteher) beziehentlich m. eiligenFällenauchschon von dem BeMstbierarzte getroffenen Kontrol- und Schutztnaßregeln sowie sonstigen An- ordnststgm A bei Vermeidung der gesetzlichen Strafen streng zu befolgen Beschwerden des Besitzers über die von der Pdllzeibehörde angeotdneten Schutz maßregeln yabm käne aufschiebende Wkkullg. (8 18 Matz 2 Gesetzes) ist, daß MUre astf polizeiliche Anordnung Mötet wordell oder nach dieser ÄMbstimä aN.dtt Seüche, gefallen sind. Regenhöh« tn nun «. v. Ream. 1». v. Schnee. d) für Thiere, welche mit der Krankheit behaftet, in das Reichsgebiet MM führt.sind; . , - - - - r ^-^0—-- e) für Thiere , bei welchen nach ihrer Einführung in das ReichsgebM -iuytzr- halh 90 Tagen die Rotzkrankheit odet innerhalh 180 Tagen M Lungen^ seuche festgestellt wird , wenn nicht der, Nachweis^erbrachl wjrd- daß die Ansteckung der Thiere erst nach Einführung derselben in d^ Reichsgebiet ststttgefunden hat; . . ... ... ' ... 4) für Thiere, welche mit eister ihrer AR ober deH M ühhWbaM und unbedingt tödtlichen Kränkheit mit Ausnahme jedoch des Rotzes und der Lungenseuche, behaftet waren;. - . . . . - . e) für das in Schlachtviehhöfen oder in öffentlichen Schlachthäusern ausge stellte, auf polizeiliche AnÄbnung geschlachtete oder Möhtete SchiaLtviwi k) wenn, der Besitzer der Thiere oder der Vorsteher dS Mir.thsÄft,^welcher! die Thiere angehören, vorsätzlich oder fahrlässig-, Her der Begleiter der. auf dem Transporte befindlichen Thiere, der Besitzer des Gehöfts, dev Stallung,: Koppel odet Weide vorsätzlich), dell VorschtistE der 88 9 E 10 des Gesetzes zuwider, die Anzeige poin Austzruche der Seuche Seuchenverdacht unterläßt, oder länger als 24 Stunden nach erhaltener Kenntniß verzögert; F - - x) wenn der Besitzet eines der Thiere mit bet Seuche behaftet gekauft, odeh durch ein anderes.Rechtsgeschäft Unter Lebenden erworW hat Uno voit diesem kranken Zustande beim Erwerbe Fes Thieres Kenntniß hatte; d) wenn die TödMng wegen UebertrelunL der polizeilich angeordneten Ver kehrs- oder NutzUngsbeschMküNgen,M anAeotdrieten MW- rung erfolgt ist odtr wenn dem Msitzer, oder MM befölgiing oder Ueberttetung der polizeilich angeordneten Schutzmaßregeln zur Ahwehr det Seuchengefahr zur Last fällt. (88 61—63 des Gesetzes, 8 3 Absatz '1 der Verordnung Mom 4. März 1881.) 3. Die Höhe der Entschädigung Md ustter Beöbächtullg der in 8 99 detz'Ge- setzes gettoffnen Vorschriften durch eine SachverstäMgest-EomMission festgestbllt. Einsprüche gegen die Höhe der festgestdllteN Entschädigung sind binnen I^TüaM' von Zeit der Bekanntmachung all; bei/werjenigtn Behörde, wdW das bezügliche Bett fahren geleitet hat, anzübringen. / Später vörgebrachte Einsprüche' sind fiit vetsäuMt zü erachten. (8 11 det Btt- ordnung vom 4. März 1881.) / , . 4. Jedermann ist zu Vermeidung einet Geldbuße bis zu IoO Märk nach Bd- find'en entsprechender Häftsttafe verpflichtet, dtr die EÄtttlung der'Entschädigung viM nehmenden Behörde über die nach 8 59 des Gesetzes auf die EMschädigimg anzurech^ nende Versicherungssumme, auf die et aus Privatoerttägen'Anspruch hat, aW unaufgefordert wahtheitsgekpeue Angaben zu Mächen. (8 13 der Verordnung vont 4; Mär^1881) Entschädigungen werden, sdtveit eS sich um Pferde und Rinder handelt, auL einer besonderen, von Staatswegen verwalteten Käsft^ deren' Gesammtbedarf alljährlich Unter die säMMtlichen Pferde- und RilldviWesM rchattiR werden wird, alle übrigen Entschädigungen dagegen aus der Staatskasse beMt. del! ii, Ä'pkeE Endlich ist zu--bemerken, daß es bezüglich der Rinderpest aüenthalberrbeiFen bisher schon in Geltung gewesenen Bestimmungen bewendet, sowie daß eine Entschädi gung aus der Staatskasse fernerhin auch dann noch gewährt werden soll- wenn wegen einer anderen Viehseuche als wegen Rinderpest zur Feststellung der Krankheit auf Grund von 8 2 Capitel III des Mandats vom 13. Mai 1780 ein erkranktes Stück Hornvieh behufs einer daran vorzunehmenden Sektion , nach Anordnung des LandeSlhierarztrs oder des betreffenden Bezirksthierarztes getödtet wordm ist. (8 1 Absatz 1 der Verordnung vom 4. März 1881;)., Die Königliche AmtShauptmannschaft Flöha und die Stadträthe zu Oederan, Zschopau und Frankenberg, am 19. August 1881. von Weissenbach. Messerschmidt, Walde, Kahn, Brgmstr. Brgrmstr. Brgrmstr. Schndr. lebhaft wieder Pie Erinnerung an Re gewaltige.Errun- geuschaft -der deutschen Streiter vom 2i Septbr.4870 wach und damit die Gefühle des Dankes gegen den göttlichen Lenker der Geschicke und. der Dankbarkeit gegen Pie , die ill -seiner Land tzie, Werkzeuge zu solchM VöllbUgen waren. Sm erhebender Akt der Dankbarkeit war es «L Di^ Einfuhr vosi THKM welche an'.einkr. übertragbaren Seuche leiden ist nach 88 6, 65 des Gesetzes bei Vermeidung vön Geldstrafen von 10 bis 150 Äark oder von Haft mcht unteF einer Woche verböten ». Dle AttMgepMcht betreffend. ^^urAnzeMe von dem Ausbruche eL? "er iU^WÄs G-s-tztS angeführten SfücheN (Milzbrand, Tollwuth , Rotz der Pfetdc Esel Maultbiei-P linN Maul- urid Klauenseuche des Lviehs, ^ «L seuche des^ Rindviehs, Pockenseuche der Schafe, Beschälseu^e der Pferde und'Bläsc^en- estl un?Sckaf^owIe"nnn^s^'"-? der Pferde, Esel. Maulthiere, Maul- ? "cwahrgenöMMnen verdächtigen Erscheinungen, welche den Ausbruch emer solchen Krankheit befürchten lassen, sind nach 8 9 des Ge- iebe und ines un- den rei- -leit zur ien herz- ,tner, gehörigen, wn iner- 388 UN8 öden Ae- '. 188l. ' gnssate wtrdeir M Mr dw M' M Kl-NiptMeli-Ünd t-t. »ell-Me Memte «dq besonderem Ked Jnserite». «tm-dme fü»., dt« jeweUtg« Abeilt-Iiummer di» vormittag» lö Udr. i, wollen die unterzeichneten >80, betreffend die Abwehr
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