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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 22.1898
- Erscheinungsdatum
- 1898
- Sprache
- German
- Signatur
- I.171.a
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454471Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454471Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454471Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Original unvollständig: Anzeigenteile fehlen teilweise
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 18 (15. September 1898)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Vermischtes
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 22.1898 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1898) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1898) 23
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1898) 47
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1898) 71
- AusgabeNr. 5 (1. März 1898) 95
- AusgabeNr. 6 (15. März 1898) 119
- AusgabeNr. 7 (1. April 1898) 147
- AusgabeNr. 8 (15. April 1898) 175
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1898) 199
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1898) 227
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1898) 255
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1898) 281
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1898) 305
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1898) 333
- AusgabeNr. 15 (1. August 1898) 361
- AusgabeNr. 16 (15. August 1898) 385
- AusgabeNr. 17 (1. September 1898) 409
- AusgabeNr. 18 (15. September 1898) 437
- ArtikelAbonnements-Einladung 437
- ArtikelZur Innungsfrage 437
- ArtikelSammlung für Herrn Kollegen E. Füchsel in Torgau 438
- ArtikelDeutscher Uhrmacher-Bund 438
- ArtikelDie Geschichte der Erde (Schluss von No. 17) 442
- ArtikelPrüfung von Präzisions-Taschenuhren 444
- ArtikelElektrisches und Gas-Glühlicht für den Uhrmacher-Werktisch 444
- ArtikelEin neuer Planet 444
- ArtikelEinfacher Minuten-Kontakt 445
- ArtikelSprechsaal 445
- ArtikelVermischtes 445
- ArtikelGeschäftliche Mittheilungen 448
- ArtikelBriefkasten 448
- ArtikelPatent-Nachrichten 449
- ArtikelInserate 449
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1898) 465
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1898) 493
- AusgabeNr. 21 (1. November 1898) 519
- AusgabeNr. 22 (15. November 1898) 547
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1898) 575
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1898) 603
- BandBand 22.1898 -
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Autor
- Links
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No. 18 Deutsche Uhrmacher-Zeitung 447 abgefeimten Gaunerstück, welches der Graveur und Handelsmann Kretzsch- mann seit Monaten mit Erfolg ausführe. Kretzschmann lasse sich aus einer Fabrik unechte, vergoldete Trauringe kommen, versehe dieselben im Innern mit Buchstaben und Datum und habe dann eine ganze An zahl Personen an der Hand, welche je einen oder zwei Ringe bei den verschiedenen Pfandleihern versetzen müssten. Die Pfandleiher hielten die Ringe für echt, weil sie mit Inschriften versehen seien, sie zahlten daher einen weit höheren Betrag dafür, als die Ringe werth waren. Kretzschmann lohne die Thätigkeit seiner Beauftragten jedesmal mit einer Mark und mache trotzdem ein gutes Geschäft. Er, Lenz, habe mindestens in zehn Fällen derartige Versatzgeschäfte ausgeführt. Die Pfandscheine pflege Kr. sofort zu zerreissen. Auf die Frage des Kom missars, warum Lenz seinen Auftraggeber anzeige, erklärte dieser, dass Kr. sich ihm gegenüber unreell benommen habe und er sich deshalb an ihm rächen wolle. Mit dieser Anzeige hatte Lenz sich seine eigene Grube gegraben. Die angegebenen Thatsachen entsprachen der Wahr heit, denn Kretzschmann hatte es vorgezogen, die Flucht zu ergreifen. Nun zog aber die Behörde den Anzeiger zur Verantwortung, denn er hatte sich nach seinem eigenen Geständnisse an dem Betrug betheiligt. In dem zur Verhandlung angesetzten Termine behauptete der Angeklagte zwar, dass er nur seiner Vermuthung Ausdruck gegeben habe, dass die Ringe unecht seien, durch die Beweisaufnahme wurde er aber überführt. Bei der Gemeingefährlichkeit des Schwindels verurtheilte der Gerichtshof den Angeklagten zu einer Gefängnisstrafe von neun Monaten. Gegen die Musik-Automaten scheinen manche Leute eine grosse Abneigung zu haben; es ist dies bekanntlich bei sehr vielen Dingen der Fall, die rasch grosse Erfolge erringen. Eine Berliner Tageszeitung berichtet folgenden tragischen Fall: Der Konditoreibesitzer Fritz Kahlenberg in Eberswalde hatte in seinem Geschäft einen Musikautomaten aufgestellt, der von den Gästen häutig benutzt wurde. Hierdurch fühlte sich ein im zweiten Stock des Nebenhauses wohnender Rentier derart in seiner Ruhe gestört, dass er fortgesetzt Denunziationen wegen Uebertretung der Polizeistunde gegen K. bei der Behörde einreichte. So kam es, dass K. im Laufe weniger Monate 40 Mal zur Anzeige gebracht wurde. Infolge dessen folgte ein Strafmandat dem ändern. Vor einigen Tagen hatte er sich wiederum wegen Duldens von Gästen über die Polizeistunde hinaus vor Gericht zu verantworten, und zwar standen nicht weniger als neun Fälle zur Verhandlung. Vor dem Weggange zum Gericht sagte der durch den beständigen Aerger hochgradig erregte Mann zu seiner Frau: „Wenn ich verurtheilt werde, seht Ihr mich nicht lebend wieder!“ In der Verhandlung wurde K. nun zu einer Gesammtgeldstrafe von neun Mark verurtheilt. Nach Hause zurückgekehrt, schloss sich K. in sein Zimmer ein und jagte sich eine Kugel durch die Schläfe, was seinen alsbaldigen Tod zur Folge hatte. Der Bedauernswerthe war 38 Jahre alt und hinterlässt eine Wittwe mit fünf unerzogenen Kindern. Eine Kunstuhr, die in einem Restaurant in Peine ausgestellt ge wesen und danach in einem Transportwagen verpackt worden war, brannte dort aus nicht aufgeklärter Ursache fast vollständig ab. Die Uhr war versichert, und der Besitzer erhält 9000 Mark vergütet, das ist die Hälfte der Versicherungssumme. Heiteres aus dem Fache. Ein Schwabenstreich. In einem vielgelesenen Stuttgarter Blatte erschien am 24. August ds. Jahres folgende Kundmachung: „Unsere Stadtuhren. Bei der im Juni d. Js. erfolgten Reichs tagswahl waren im Interesse des einheitlichen Schlusses sämmtlicher Wahllokale die Schlagwerke der städtischen und Thurmuhren auf dieselbe Zeit eingestellt worden. Das Zusammenschlagen der Uhren, an dem unbegreiflicherweise seitdem festgehalten wurde, hat sich aber als sehr unzweckmässig erwiesen, indem es, zumal in der Nähe mehrerer Kirchen oder bei starkem Wände, gar nicht möglich war, die Stunden Schläge der einzelnen Uhren abzuzählen. Schon vom ersten Tage an sind darob Beschwerden laut geworden, welche dem Gemeinderath letzte Woche zu dem Beschluss Veranlassung gaben, die Schlagwerke wieder in die frühere Reihenfolge einstellen zu lassen. Im Laufe des gestrigen Vormittags ist dieser Beschluss nun zur Ausführung gekommen.“ — Ein Schlaukopf. Von Herrn Kollegen Hugo Guschmer in Borna wird uns geschrieben: Was vom Uhrmacher alles verlangt wird, zeigt folgender Vorfall. Kommt da vor einigen Tagen ein mir ganz un bekannter Mann vom Lande in mein Geschäft und bietet mir seine alte Spindeluhr als Pfand an, wenn ich ihm dafür eine gute Remontoir- uhr borge, so lange er im Bade weile. Ich komplimentirte den Braven natürlich in beschleunigtem Tempo zum Laden hinaus und empfahl ihm, das Manöver in Karlsbad zu versuchen. — Das Erstaunen des Herrn Einsenders über diesen Vorfall vermögen wir nicht zu theilen. Der Fall, dass ein Uhrmacher einem unbekannten Kunden eine werthvollere Uhr leiht, als diejenige ist, die er dagegen zur Reparatur erhält, ist beinahe etwas Alltägliches. Der Uhrmacher, selbst durch und durch rechtlich, sieht eben auch andere Leute viel zu sehr als ehrliche Menschen an; daher handelt er bisweilen unvorsichtig, und daher werden ihm von Menschen, die seine Güte auszunützen verstehen und missbrauchen, oft Dinge zugemuthet, die dieselben Leute von keinem anderen Geschäfts manne zu verlangen wagen würden. Die westeuropäische Zeit in Frankreich. Vor einiger Zeit hatte uie französische Regierung den gesetzgebenden Körperschaften einen Vorschlag über die Einführung der Westeuropäischen Zeit unterbreitet, der auch von der Kammer im Februar ds. Js. angenommen worden war. Erst nachträglich scheint man sich die praktischen Folgen dieses Schrittes klar gemacht zu haben; sie bildeten kürzlich den Gegen stand einer Erörterung in der Academie des Sciences. Bekanntlich wurde der Ausgleich der Pariser Zeit mit der Westeuropäischen durch ein Zurückstellen der ersteren um 9 Minuten 21 Sekunden erreicht Die bekannte Nachlässigkeit in geographischen Dingen hat den Franzosen hier einmal einen Streich gespielt. Kein Mensch hat bei der Berathung im Palais Bourbon daran gedacht, dass diese kleine Differen von 9' 21“ gerade den Unterschied zwischen der französischen und der englischen Zeit von Greenwich ausmacht. Hätte man das gewusst, so wäre die Vorlage sicher abgelehnt worden, schon aus Nationaleitelkeit. Die Franzosen wollten ja gern eine westeuropäische Zeit festsetzen, der sich die Spanier, Engländer u. s. w. fügen, sie wollten sich aber in der Zeiteintheilung nicht den Briten unterordnen. Ein Mitglied der Akademie, Prof. Poincarre, machte folgenden ihm von einem mexikanischen Gelehrten eingegebenen Vorschlag, wie man gleichzeitig eine Verletzung des Nationalstolzes vermeiden und doch die zu Gunsten des Projekts sprechenden Vortheile erlangen könne. Man solle in dem kleinen Städtchen Argentan (Bez. Orne), das auf dem gleichen Meridian wie Greenwich liegt, eine Sternwarte bauen, und dann den Meridian von Argentan annehmen. Im Grunde wäre dies vielleicht nicht seltsamer, als dass wir nach der unbedeutenden Insel Ferro rechnen, von deren Existenz ohne den Meridian sicher Niemand etwas wüsste. Doch überlassen wir es den Franzosen, diesen tragikomischen Zwie spalt zu lösen. In praktischer Hinsicht bietet die Sache doch einige ernstere Bedenken. Wie Prof. Bouquet de Grye in der Akademie der Wissenschaften darlegte, würde die Ausführung des Kammerbeschlusses die Umarbeitung aller wissenschaftlichen, amtlichen, militärischen und nautischen Karten und Pläne, welche das Land schon so viel Geld gekostet, zur Folge haben. Dies würde enorme Kosten verursachen, die ohne den neuen Meridian unterbleiben könnten. Da das Projekt, um Gesetzeskraft zu erlangen, erst noch vom Senat berathen werden muss, so räth der genannte Gelehrte, dass die Sektionen für Astronomie und Geographie einen Bericht anfertigen und dem Unterrichtsminister über reichen. Das Bureau des Longitudes (Gradmessung) hat bereits in diesem Sinne Schritte gethan, und auch seitens des Marineministers sind Bedenken über den neuen Meridian geäussert worden. Zur Garantieleistung für Fahrräder. Ueber diese Rechtsfrage hat das Amtsgericht Mülhausen i. E. eine interessante Entscheidung ge troffen. Ein junger Mann hatte sich ein französisches Fahrrad gekauft; schon nach wenigen Monaten brach infolge Mangelhaftigkeit des Materials die Vorderradgabel. Daraufhin verlangte der Käufer von dem Händler eine neue Gabel; dieselbe wurde auch versprochen, und bis zu ihrem Eintreffen aus der französischen Fabrik lieh der Händler dem Radler eine gebrauchte Gabel zur vorläufigen Benutzung. Der Käufer fuhr einen Tag lang das mit dieser Gabel versehene Rad, da brach ohne des Fahrers Verschulden auch diese Gabel, ebenfalls infolge von Fehlern des Stahls. Nun erklärte der hereingefallene Käufer, er wolle das Rad nach solchen Erfahrungen, welche einen Schluss auf die Minderwerthig- keit des Rades überhaupt zuliessen, nicht mehr behalten; er verlange Rücknahme des Rades seitens des Verkäufers und Erstattung des Kauf preises unter Berufung auf die Artikel 1641, 1643, 1644 Code civil und Artikel 349 des Handelsgesetzbuches. Der Verkäufer weigerte sich, das Rad zuiückzunehmen, indem er behauptete, beim Fahrradhandel gelte der Geschäftsgebrauch, dass der Käufer eines Rades nicht berechtigt sei, dasselbe wegen Mängel zurückzugeben, vielmehr verzichte der Käufer auf dieses Recht durch Annahme der „einjährigen Garantie“, und der Verkäufer sei nur zur kostenlosen Ausbesserung aller Schäden ver pflichtet, welche sich innerhalb eines Jahres seit dem Kaufe im Material oder Bau des Rades zeigten. Das Amtsgericht Mülhausen hat nun aber entschieden, dass der Verkäufer verpflichtet sei, das Rad zurückzunehmen und den Preis an den Käufer herauszuzahlen. In den Gründen des Urtheils wird ausgeführt, dass die einjährige Garantie keineswegs einen Verzicht des Käufers auf das vom Code civil gewährte Recht enthalte, wonach der Käufer einer Sache bei der Entdeckung gewisser heimlicher, das heisst nicht äusserlich erkennbarer Mängel entweder Auflösung des Kaufes oder verhältnissmässige Preisminderung verlangen kann. Diese wahlweisen Rechte stehen, wie nebenbei bemerkt sei, dem Käufer jedoch nur bei wesentlichen Mängeln zu, welche die verkaufte Sache entweder zum bestimmungsgemässen Gebrauch untauglich machen, oder aber die Brauchbarkeit so sehr vermindern, dass der Käufer die Sache nicht oder nur um einen billigeren Preis gekauft hätte, wenn er vor dem Kauf die Mängel gekannt hätte. Das wichtige Ergebniss dieser Gründe ist: Der Fahrradkäufer ver zichtet durch Eingehung der „Garantieklausel“ auf keines der ihm so wie so zustehenden Rechte, insbesondere nicht auf das Recht, ein fehler haftes Rad zurückzugeben und den Preis zurückzu verlangen. Er thut dies ebensowenig, wie der Käufer einer mit dreijähriger Garantie ver kauften Uhr darauf verzichten muss, die Uhr zurückzugeben, wenn sich innerhalb der drei Jahre ein im Sinne des Art. 1641 Code civil wesent licher, von ihm nicht verschuldeter Fehler der Uhr herausstellt; der Uhrenkäufer wird nicht gezwungen, sich mit einer kostenlosen Reparatur der Uhr zufrieden zu geben. In dem obigen, vom Amtsgericht Mülhausen entschiedenen Falle 5
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