Delete Search...
Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 29/31.1905/07
- Erscheinungsdatum
- 1905 - 1907
- Sprache
- German
- Signatur
- I.171.a
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20141341Z1
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20141341Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20141341Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Original unvollständig. - Es fehlen folgende Seiten: Jg. 1905, S. 249-298; Jg. 1906, S. 33-48, 65-68, 171-174; Jg. 1907, S. 319-320, 393-394, 403-404
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Jg. 31.1907
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Zeitschriftenteil
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 20 (15. Oktober 1907)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Verhandlungen auf unserem vierten Bundestage (Fortsetzung zu Seite 304 in Nr.19)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 29/31.1905/07 1
- ZeitschriftenteilJg. 29.1905 1
- ZeitschriftenteilJg. 30.1906 -
- ZeitschriftenteilJg. 31.1907 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1907) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1907) 17
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1907) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1907) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1907) 71
- AusgabeNr. 6 (15. März 1907) 87
- AusgabeNr. 7 (1. April 1907) 103
- AusgabeNr. 8 (15. April 1907) 119
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1907) 135
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1907) 151
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1907) 167
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1907) 183
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1907) 199
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1907) 215
- AusgabeNr. 15 (1. August 1907) 231
- AusgabeNr. 16 (15. August 1907) 247
- AusgabeNr. 17 (1. September 1907) 263
- AusgabeNr. 18 (15. September 1907) 283
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1907) 299
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1907) 321
- ArtikelDeutscher Uhrmacher-Bund 321
- ArtikelDie Verhandlungen auf unserem vierten Bundestage (Fortsetzung zu ... 322
- ArtikelÜber moderne Geschäftsführung 327
- ArtikelDer Isochronismus bei äußeren Störungen (Fortsetzung zu Seite ... 330
- ArtikelEine Uhr aus Strohhalmen (Fortsetzung zu Seite 312 in Nr. 19) 332
- ArtikelSprechsaal 333
- ArtikelRückerstellung durch die Aufzugkrone 335
- ArtikelSchulsammlung 336
- ArtikelVermischtes 336
- ArtikelVereins-Nachrichten, Personalien, Geschäftliches, Gerichtliches ... 337
- ArtikelBriefkasten 339
- ArtikelPatent-Nachrichten 340
- AusgabeNr. 21 (1. November 1907) 341
- AusgabeNr. 22 (15. November 1907) 357
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1907) 375
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1907) 391
- BandBand 29/31.1905/07 1
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Autor
- Links
-
Downloads
- Download single page (JPG)
-
Fulltext page (XML)
Nr. 20 DEUTSCHE UHRMACHER-ZEITUNG 325 Verbandstage Anträge zu erwarten habe, die darauf hin zielten, die Kündigung überhaupt auszuschließen. Hierauf entgegnete der Vorsitzende, daß nach dem Wortlaut des Vertrags die Möglichkeit vorliege, die Kündigung auszuschließen. Er glaube aber, in der Provinz werde man keinen großen Anklang mit der sofortigen Kündigung finden. Dem gegenüber wies Herr Kollege Stabenow - Berlin darauf hin, daß der Gehilfenmangel augenblicklich sehr groß sei. Wenn sich die Versammlung im Prinzip dafür erkläre, eine Kündigungsfrist auszuschließen, so werde dies bewirken, daß der Arbeitsmarkt reicher würde. Auf Grund der langen Kündigungsfristen sei es nicht möglich, schnell Ersatz für einen Abgang zu schaffen. Herr Justizrat Henschel - Berlin erklärte, das Gesetz sei nicht unklar. Gerade zur Vermeidung von Härten für die viel fach verschiedenen Berufsarten habe das Gesetz keine zwingende Vorschrift eingeführt. Durch den Arbeitsvertrag könnte jedem Bedürfnis des Uhrmacherfaches Rechnung getragen werden. Schon aus diesem Grunde allein sei der Vertrag notwendig. Der Vorsitzende erklärte, er habe den Eindruck gewonnen durch den Verkehr mit den Mitgliedern, daß man in den kleinen und kleinsten Orten eine längere Kündigungsfrist als eine drei- oder achttägige wünsche und eine vierzehntägige bevorzuge. (Lebhafte Zustimmung.) Die Großstädter dagegen wünschten eine ganz kurze Kündigungsfrist. (Zustimmung.) Danach werde sich Herr Schwank richten können. Punkt 6 des Arbeitsvertrages »Versäumnisse« rief eine längere Verhandlung hervor. Herr Kollege Wilde-Berlin wünschte die Festlegung der Zeitdauer einer Versäumnis, die statthaft sei, begegnete mit dieser Ansicht aber dem Widerspruch der Versammlung. Insbesondere bat Chefredakteur Schultz, an dem Vertragsentwurf keine Änderung in dem Sinne zu treffen, daß die bisher offen gebliebenen Bestimmungen aus gefüllt würden. Der Vorsitzende glaubte jedoch, es würde den Vertragschließenden angenehm sein, für diesen Punkt des Vertrages feste Anhaltspunkte zu haben. Darauf legte der Syndikus des Bundes, Herr Justizrat Henschel-Berlin, in längeren Ausführungen dar, in diesem Punkte, wohl dem wichtigsten des Vertrags, begegneten sich, wenn er die Äußerungen des Vertreters der Gehilfenschaft recht verstanden habe, die Anschauungen der Prinzipale und der Gehilfen, und sie müßten sich begegnen. Der Vertreter der Gehilfenschaft habe ausgeführt, daß es bei den gesetzlichen Bestimmungen sein Bewenden haben müsse und daß die Ge hilfen in ihren Rechten nicht verkürzt werden dürften. Aber in diesem Punkte versage das Gesetz. Die Bestimmungen seien so dehnbar, daß es gut sei, wenn eine Festlegung erfolge, was im einzelnen Falle als eine »unerhebliche« Dauer der Arbeits unterbrechung, wie es im Gesetz heiße, anzusehen sei. Das Gesetz bestimme keine begrenzte Anzahl von Tagen, sondern wolle, daß sich dies nach den individuellen Verhältnissen richte Der Referent Herr Neuhofer habe schon dargelegt, wie mannig faltig die gerichtlichen Entscheidungen seien. Hierzu führte Redner ebenfalls einzelne Beispiele an. Unter anderem sei bestimmt worden, daß bei Versäumnissen infolge von Anzeigen beim Standesamt, infolge Eheschließung, infolge öffentlicher Wahlen das Gehalt nicht verkürzt werden dürfe, ebenso wenig wie beim Versäumnis infolge militärischer Übungen in der Dauer von vier zehn Tagen. Die soziale Fürsorge sei hierin anzuerkennen, indem gewisse Lasten von dem Schwachen genommen und auf die Schultern des Stärkeren gelegt würden. Aber es müsse in jedem Falle berücksichtigt werden, wie weit die Kraft des Prinzipals gehe. Hier ergebe sich also Übereinstimmung zwischen den Gehilfen und den Prinzipalen, und diese Sache erfordere mit Notwendig keit die Regelung durch einen Arbeitsvertrag. Eine allgemeine Regelung sei vorläufig nicht gegeben; im Laufe der Praxis werde man schon zu Grundsätzen gelangen, die der Billigkeit entsprechen. (Lebhafter Beifall.) Herr Kollege Neuhofer-Berlin wünschte auch die Vertreter der Gehilfenschaft bei dieser Frage mit heranzuziehen. Er führte einige Beispiele an, wie die Prinzipale in Versäumnis fällen mit ihrem Geldbeutel eintreten müßten. Besonders unter den kleinen Kollegen seien viele, die das nicht aushalten könnten. Hier müsse man eine Grenze setzen, und deshalb empfehle es sich vielleicht, zu sagen: im ersten Jahre dürfe die unerhebliche Versäumnis nicht über drei Tage, im zweiten nicht über sieben und im dritten nicht über vierzehn Tage betragen. Dies genüge, um eine ungefähre Norm zu schaffen. Auf Anregung des Vorsitzenden erklärte der Vertreter der Gehilfenschaft, Herr Schulte-Berlin, zu dieser Frage, daß die Gehilfen mit diesen Zahlen nicht zufrieden sein könnten, weil sie gesetzwidrig seien. Über die Frage, ob dies gesetzlich oder gesetzwidrig sei, entspann sich unter den Herren Juristen ein kleines Wortgefecht. Herr Justizrat Henschel-Berlin behauptete, daß die betreffende Vorschrift des § 616, die schon zu zahlreichen gerichtlichen Ent scheidungen geführt habe, keine zwingende sei, und blieb auch trotz aller Einwendungen des Herrn Rechtsanwalts Meyer-Berlin, der übrigens erklärte, den Vertrag nicht als »unglücklich« be zeichnet zu haben, bei seiner Meinung bestehen. Er fügte hinzu, daß bei allem Mitgefühl für die arbeitende Klasse, das er besitze, doch diese Frage geregelt werden müsse; sonst könne es zu einem Tropfen antisozialen Öles kommen, der das Haupt des Meisters mehr belaste, als man aus sozialen Rücksichten ihm zumuten möchte. Auf die Frage des Herrn Kollegen Krasemann-Rostock, ob überhaupt während der Krankheit eines Gehilfen gekündigt werden könne, antwortete Justizrat Henschel, es sei geltendes Recht, daß der Meister nur so lange zu zahlen brauche, als die Kündigungsfrist laufe. Gegenüber dem Standpunkt des Vertreters der Gehilfenschaft bat Chefredakteur Schultz-Berlin, daß die Gehilfenschaft ihren Widerspruch fallen lassen möchte. Länger als vierzehn Tage dauere die Kündigung überhaupt nicht. Wie könne dann darin eine Schädigung der Gehilfen erblickt werden, wenn dieser Punkt klargestellt würde? Der Gehilfe brauche einfach zu sagen: Ich unterschreibe den Vertrag nur, wenn mir vierzehntägige Ver säumnis bewilligt wird. Wenn Prinzipal und Gehilfe sich über diesen Punkt nicht einigen können, so werde einfach ein ge kreuzter Strich durch diesen Paragraphen gemacht, und die übrigen Teile des Vertrags würden ausgefüllt. Herr Uhrmachergehilfe Horn, Vorstandsmitglied des Gehilfen verbandes, meinte, die Gehilfen würden sich daran stoßen, daß nur drei Tage angesetzt würden. Unterschreibe der Gehilfe diese Bestimmung nicht, dann habe er vierzehntägige Kündigungsfrist. Die Frist von drei Tagen im ersten Jahre sei etwas zu kurz. Eine Woche, also die Hälfte von vierzehn Tagen, wäre für das erste Jahr richtiger und im zweiten Jahr vielleicht vierzehn Tage, die volle Kündigungsfrist. Die Einführung des Vertrags sei dadurch viel gesicherter. Höchstens könnte man die Klausel einsetzen, daß, wenn ein Gehilfe erst einen Monat in Stellung sei, dann eine kürzere Versäumniszeit angesetzt werde. Er möchte dann noch fragen, wie sich die Prinzipale die praktische Einführung des Vertrags dächten. Wenn der Vertrag dem Gehilfen eingeschickt werde, so entstehe daraus eine Korrespondenz, die möglicherweise hin- und hergehen könne. Oder solle der Vertrag erst unterschrieben werden, wenn der Gehilfe engagiert sei? Auf diese Frage antwortete Herr Justizrat Henschel, es müsse vor allen Dingen in den Fachzeitungen darauf hingewiesen werden, daß die Arbeitsverträge als eine Not wendigkeit anzusehen wären. Die eigentliche praktische Er ledigung der Sache habe man sich so zu denken, daß der Arbeitsvertrag von demjenigen, der eine Stelle annehmen oder ausbieten will, eingeschickt wird, und wenn ihm der Versäumnis- Paragraph nicht gefalle, dann streiche er ihn aus, schreibe das hinein, was er für richtig halte, und teile in einem Briefe mit.
- Current page (TXT)
- METS file (XML)
- IIIF manifest (JSON)
- Show double pages
- Thumbnail Preview