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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 29/31.1905/07
- Erscheinungsdatum
- 1905 - 1907
- Sprache
- German
- Signatur
- I.171.a
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20141341Z1
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20141341Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20141341Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Original unvollständig. - Es fehlen folgende Seiten: Jg. 1905, S. 249-298; Jg. 1906, S. 33-48, 65-68, 171-174; Jg. 1907, S. 319-320, 393-394, 403-404
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Jg. 31.1907
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Zeitschriftenteil
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 20 (15. Oktober 1907)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Verhandlungen auf unserem vierten Bundestage (Fortsetzung zu Seite 304 in Nr.19)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 29/31.1905/07 1
- ZeitschriftenteilJg. 29.1905 1
- ZeitschriftenteilJg. 30.1906 -
- ZeitschriftenteilJg. 31.1907 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1907) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1907) 17
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1907) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1907) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1907) 71
- AusgabeNr. 6 (15. März 1907) 87
- AusgabeNr. 7 (1. April 1907) 103
- AusgabeNr. 8 (15. April 1907) 119
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1907) 135
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1907) 151
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1907) 167
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1907) 183
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1907) 199
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1907) 215
- AusgabeNr. 15 (1. August 1907) 231
- AusgabeNr. 16 (15. August 1907) 247
- AusgabeNr. 17 (1. September 1907) 263
- AusgabeNr. 18 (15. September 1907) 283
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1907) 299
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1907) 321
- ArtikelDeutscher Uhrmacher-Bund 321
- ArtikelDie Verhandlungen auf unserem vierten Bundestage (Fortsetzung zu ... 322
- ArtikelÜber moderne Geschäftsführung 327
- ArtikelDer Isochronismus bei äußeren Störungen (Fortsetzung zu Seite ... 330
- ArtikelEine Uhr aus Strohhalmen (Fortsetzung zu Seite 312 in Nr. 19) 332
- ArtikelSprechsaal 333
- ArtikelRückerstellung durch die Aufzugkrone 335
- ArtikelSchulsammlung 336
- ArtikelVermischtes 336
- ArtikelVereins-Nachrichten, Personalien, Geschäftliches, Gerichtliches ... 337
- ArtikelBriefkasten 339
- ArtikelPatent-Nachrichten 340
- AusgabeNr. 21 (1. November 1907) 341
- AusgabeNr. 22 (15. November 1907) 357
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1907) 375
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1907) 391
- BandBand 29/31.1905/07 1
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Autor
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324 DEUTSCHE UHRMACHER-ZEITUNG Nr. 20 Form in Beratung zu ziehen, wurde dieser Antrag einstimmig angenommen. — Dem weiteren Antrage Schultz, über die nächsten drei Fragen ohne Besprechung hinwegzugehen, traten die Herren Kollegen Stabenow und Neuhofer entgegen. Dazu bemerkte der Vertreter der Gehilfenschaft, Herr Carl Sch ulte-Berlin, daß er schon früher versucht habe, beim Vor stande des Bundes eine ständige Kommission einzurichten, in welcher alle die Fragen besprochen werden könnten, die zu Klagen Veranlassung geben. Es sei im Uhrmacherstande zu wenig bekannt, welche große Macht eine richtige Organisation bedeute. Dann brauche man das Gesetz nicht. Herr Kollege Neuhofer-Berlin wies dem gegenüber darauf hin, daß es eine große Zahl von Uhrmachergehilfen gebe, die außerhalb des Gehilfenverbandes ständen. Er begreife nicht, wie man sich dagegen versteifen könne, einen Vertrag zu unterzeichnen, der diese Verhältnisse gegenseitig in anständiger Weise regeln wolle. Früher habe der Handschlag gegolten, jetzt wolle man alles schwarz auf weiß haben. Der Vertrag führe zum gegenseitigen Zusammenarbeiten, sobald der gute Wille vorhanden sei, ohne daß irgend jemand beeinträchtigt würde. Der Vorsitzende schlug nun nochmals vor, dem Antrag Schultz gemäß über die nächsten drei Punkte ohne Beratung hinwegzugehen. Dagegen würde der Vertrag Punkt für Punkt noch beraten werden. Der Antrag Schultz wurde darauf ein stimmig angenommen, nachdem sich auch Herr Kollege Neu hofer damit einverstanden erklärt hatte. — Somit konnte übergegangen werden zu e): Die Versicherung der Werkzeuge der Gehilfen gegen Diebstahl und Feuer. Herr Kollege Neuhofer-Berlin berichtete dazu, daß man in der Vorberatung für eine Versicherung der Gehilfenwerkzeuge gegen Diebstahl und Feuer eingetreten sei. Es würde sich bei jedem Gehilfen vielleicht um eine Mark jährlich handeln. Er empfiehlt, einer solchen Versicherung zuzustimmen. Der zweite Vorsitzende des Rheinisch-Westfälischen Uhr macherverbandes, Herr Kollege Wiese-Bonn, bat, daß statt des Wortes »Diebstahl« gesetzt werden möchte »Einbruchdiebstahl«. (Zustimmung.) Im Verlauf der Besprechung über diesen Punkt sprach der Schriftführer des Gehilfenverbandes, Herr Schulte-Berlin, dem Vorstand des Bundes wie auch dem Vorstand des Zentralverbandes, der dafür eingetreten war, und der ganzen Versammlung im Namen der Gehilfenschaft den Dank dafür aus, daß man sich geneigt zeige, diesem Übelstande abzuhelfen. Er fügte aber hinzu, gegen einen Vertrag seien die Gehilfen im allgemeinen. Vor zehn Jahren schon habe der Gehilfenverband einen Arbeitsvertrag eingeführt, der leider nicht benutzt worden sei. Chefredakteur Schultz-Berlin gab zu bedenken, daß zwar jedermann gegen Feuer versichert sei, daß aber gerade gegen Einbruchdiebstahl nur ein geringer Prozentsatz von Uhrmachern sich versichern konnte, weil eben die Versicherungsgesellschaften in dieser Beziehung große Schwierigkeiten machten. (Sehr richtig 1) Diese beiden Punkte seien sehr verschieden und sollten getrennt behandelt werden. Während die Feuerversicherung auf die Werkzeuge der Gehilfen ausgedehnt kaum nennens werte Kosten verursache, sei die Versicherung gegen Diebstahl sehr teuer, wenn sie überhaupt angenommen würde. Der Vorsitzende des Zentralverbandes, Herr Kollege Freggang-Leipzig, fügte hinzu, daß das Werkzeug der Gehilfen wohl das letzte sei, was ein Einbrecher suche. (Zu stimmung und Heiterkeit.) Der Vorsitzende empfahl gleichfalls, über Feuer- und Ein bruchdiebstahl-Versicherung getrennt abzustimmen. Die erste Resolution lautete: »Die Versammlung beschließt, den Herren Kollegen dringend zu empfehlen, die Werkzeuge ihrer Gehilfen gegen Feuer zu versichern.« Diese Resolution wurde ein stimmig angenommen. Die zweite Resolution lautete: »Den Arbeitgebern, die gegen Einbruch versichert sind, empfiehlt die Versammlung, auch das Werkzeug ihrer Gehilfen in die Versicherung einzuschließen.« Auch diese Resolution fand ein stimmige Annahme. — Nunmehr kam . man zum Hauptpunkte dieses Gegenstandes der Tagesordnung, zum eigentlichen Arbeitsvertrag. Der Vorsitzende stellte, damit die Leitung deswegen nicht angegriffen werden könne, zunächst die Frage zur Abstimmung, ob ein solcher Arbeitsvertrag überhaupt geschaffen werden solle. Herr Kollege Müller-Aschersleben gab zunächst seiner Freude Ausdruck über die Stellung, welche der langjährige Schriftführer des Gehilfenverbandes, Herr Schulte, eingenommen habe, und berichtete dann über einige Fälle, die ihm begegnet seien, die aber niemand aus dem Gehilfenverbande beträfen. Er habe z. B. einmal bei der Heimkehr von einer Reise seinen Gehilfen gar nicht mehr vorgefunden, und ein derartiger Fall könne für das Geschäft verhängnisvoll werden. Er hoffe, auch Herr Schulte werde noch den Vertrag gutheißen können. Für die Notwendigkeit der Einführung eines Vertrags sprach sich auch Herr Kollege Bätge-Berlin aus. Es könne nicht maß gebend sein, daß Herrn Schulte während seiner Tätigkeit für den Gehilfenverband nur ein Vertragsbruch eines Gehilfen bekannt geworden sei; dazu sei die Mitgliederzahl des Gehilfenverbandes zu gering. Von den fünfzehn oder sechzehn Gehilfen, die durch des Redners Geschäft gegangen seien, hätten nur zwei dem Gehilfenverbande angehört. Der Vertrag, wie er vorgelegt werde, sei so harmlos, daß beide Teile, Gehilfe wie Meister, ihn ohne Bedenken unterschreiben könnten. Der Vertrag verpflichte zu nichts, er sorge nur für geordnete Verhältnisse. (Sehr richtig.) Herr Kollege Kochendörffer-Kassel führte einen Fall an, der das Gewerbegericht in Kassel beschäftigt habe, welches selbst im Ungewissen darüber gewesen sei, wie es sich einem Gehilfen gegenüber verhalten sollte, der wegen Krankheit über zwei Monate seinen Platz nicht ausgefüllt hatte. Das Gesetz jasse darüber im Unklaren. Das Gericht habe deshalb zu einem Vergleich geraten. Deswegen könnte es auch der Gehilfenschaft nur angenehm sein, wenn durch Vertrag derartige Fälle präzisiert würden. Er rate dringend, dafür zu sorgen, daß geordnete Ver hältnisse zugunsten der Gehilfen und Prinzipale platzgreifen. In der prinzipiellen Abstimmung wurde die Schaffung eines Vertrages einstimmig angenommen. Sodann wurden die einzelnen Sätze des Vertrags vorgelesen und daran Bemerkungen geknüpft: Bei Punkt 2 wurde von den Herren Kollegen WoIkowitz- Posen und Schwank-Köln dafür eingetreten, daß im Formular nicht bloß von Monats- und Wochengehalt gesprochen werde, sondern auch eine Rubrik für die Stunde eingeführt werde. Herr Kollege Wiese-Bonn fand das Wort »Gehalt« überhaupt nicht passend, worauf Herr Justizrat Henschel vorschlug, dafür das gesetzliche Wort »Vergütung« zu setzen. Uhrmacher Stabenow- Berlin wünscht das Monatsgehalt überhaupt fortgelassen zu sehen, da es sich um keine Beamten handle. Uhrmacher Neu hofer-Berlin empfahl, das zu lassen, wie es vorgeschlagen sei. Alles sei bei dem Vertrage durchdacht, und es könne ja jeder das einsetzen, was er wünsche. Auch Chefredakteur Schultz- Berlin bat, sich nicht zu sehr in die Einzelheiten zu verlieren, da jeder in dem Vertrage ausstreichen könne, was ihm nicht passe. Bei Punkt 5 betreffs der Kündigungsbedingungen fragte Herr Kollege Kochendörffer-Kassel an, ob eine Kündigungsfrist aufgenommen werden könne, die gegen die gesetzliche Bestim mung sei, worauf Justizrat Henschel-Berlin bejahend erwiderte, daß im Gegensatz zu den Handlungsgehilfen für die Gewerbe gehilfen mit Ausnahme der Werkmeister solche Einschränkungen nicht beständen. Herr Kollege Schwank-Köln möchte der Frage der Kündigung näher getreten wissen, zumal da er als Vertreter für Rheinland-Westfalen bei dem in Dortmund bevorstehenden
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