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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 29/31.1905/07
- Erscheinungsdatum
- 1905 - 1907
- Sprache
- German
- Signatur
- I.171.a
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20141341Z1
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20141341Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20141341Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Original unvollständig. - Es fehlen folgende Seiten: Jg. 1905, S. 249-298; Jg. 1906, S. 33-48, 65-68, 171-174; Jg. 1907, S. 319-320, 393-394, 403-404
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Jg. 31.1907
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Zeitschriftenteil
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 20 (15. Oktober 1907)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Sprechsaal
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 29/31.1905/07 1
- ZeitschriftenteilJg. 29.1905 1
- ZeitschriftenteilJg. 30.1906 -
- ZeitschriftenteilJg. 31.1907 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1907) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1907) 17
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1907) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1907) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1907) 71
- AusgabeNr. 6 (15. März 1907) 87
- AusgabeNr. 7 (1. April 1907) 103
- AusgabeNr. 8 (15. April 1907) 119
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1907) 135
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1907) 151
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1907) 167
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1907) 183
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1907) 199
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1907) 215
- AusgabeNr. 15 (1. August 1907) 231
- AusgabeNr. 16 (15. August 1907) 247
- AusgabeNr. 17 (1. September 1907) 263
- AusgabeNr. 18 (15. September 1907) 283
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1907) 299
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1907) 321
- ArtikelDeutscher Uhrmacher-Bund 321
- ArtikelDie Verhandlungen auf unserem vierten Bundestage (Fortsetzung zu ... 322
- ArtikelÜber moderne Geschäftsführung 327
- ArtikelDer Isochronismus bei äußeren Störungen (Fortsetzung zu Seite ... 330
- ArtikelEine Uhr aus Strohhalmen (Fortsetzung zu Seite 312 in Nr. 19) 332
- ArtikelSprechsaal 333
- ArtikelRückerstellung durch die Aufzugkrone 335
- ArtikelSchulsammlung 336
- ArtikelVermischtes 336
- ArtikelVereins-Nachrichten, Personalien, Geschäftliches, Gerichtliches ... 337
- ArtikelBriefkasten 339
- ArtikelPatent-Nachrichten 340
- AusgabeNr. 21 (1. November 1907) 341
- AusgabeNr. 22 (15. November 1907) 357
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1907) 375
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1907) 391
- BandBand 29/31.1905/07 1
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Autor
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334 DEUTSCHE UHRMACHER-ZEITUNG Nr. 20 teilen werden. Ein Arbeitsvertrag an und für sidi ist eine ganz schöne Sache; nur wird es schwer fallen, ihn als ein Ideal zu schaffen. Er soll gewissermaßen eine Brücke sein zwischen Arbeitgebern und Gehilfen, um entstehende Streitigkeiten ohne Hilfe des Gewerbegerichtes zu schlichten. Zur Vollendung einer haltbaren, dem Verkehr zu übergebenden Brücke ist es von großer Wichtigkeit, daß man von beiden Seiten den Bau beginnt, dann nur wird ein idealer Bau zustande kommen. Also auch hier. Leider ist dies aber bei unserem Vertrag vergessen, vielleicht absichtlich übersehen worden. Wohl sind beim Bundes tage auch Vertreter der Gehilfenschaft anwesend gewesen, aber bei den Verhandlungen bezw. den Vorberatungen der Kommission sind diese nicht zugelassen worden.*) Ich frage V/arum ist dies so gehandhabt worden ? Gedanken sind zollfrei, und es wird somit uns Gehilfen niemand übelnehmen können, wenn wir schon von Anfang an ein gewisses Mißtrauen gegen den Vertrag hegen werden. Daß die Gehilfenschaft über haupt einem Arbeitsvertrag ablehnend gegenübersteht, ist ja allgemein bekannt. »Der vorliegende Vertrag soll nun an und für sich über haupt keine einzige „Bestimmung“ enthalten, sondern es sind darin lediglich die einzelnen Punkte, die festgelegt werden müssen, damit nicht nachträglich Streitigkeiten entstehen, auf geführt, und zwar in der Hauptsache offen gelassen, sodaß die beiden Kontrahenten sich über jeden einzelnen Punkt freund schaftlich einigen können. Der ganze Vertrag hat ja ganz und gar nicht den Zweck, dem Meister irgend welche Hand habe gegen den Gehilfen zu bieten, sondern denjenigen, die fortwährenden Streitigkeiten darüber, wann ein Gehalts abzug zulässig ist usw., einmal aus der Welt zu schaffen.« Diese Erklärung wurde auf dem Bundestage abgegeben, und das gleiche besagt auch ein Brief an mich von der Redaktion der vorliegenden Zeitung. Wir wollen sehen, ob dem wirklich so ist- Bis § 5 einschließlich könnte jeder Gehilfe ohne weiteres den Vertrag unterschreiben, denn in diesen fünf Punkten ist ja nur ausgeführt bezw. offen gelassen, was bei jedem Engagement schon im Briefwechsel vereinbart werden sollte. Aber nun kommt Punkt 6: Versäumnisse. Soll dieser Punkt nicht doch eine Be stimmung sein? Er lautet: »Im Falle unverschuldeter Versäum nisse des Gehilfen (durch unverschuldete Krankheit, Einberufung zu militärischen Übungen und dergl.) bestimmt das Bürgerliche Gesetzbuch (§ 616), daß kein Abzug vom Gehalt gemacht werden darf, wenn die Versäumnis von „verhältnismäßig nicht erheblicher Zeitdauer“ ist.« Soweit das Bürgerliche Gesetzbuch. Und nun kommt der Zusatz: »Es wird vereinbart, daß solche Versäumnisse nicht überschreiten dürfen in den ersten sechs Monaten drei Tage; in den folgenden achtzehn Monaten sieben Tage; im dritten Jahre der Vertragsdauer vierzehn Tage.« Warum ist dies hier abgeändert? Um eine feste Be stimmung für die jeweilig in Betracht kommende »unerhebliche Zeitdauer« festzulegen? Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 616) und der Gewerbe-Ordnung (§ 123, Nr. 8, 133) ist aus drücklich festgesetzt, daß der Chef eintretendenfalles bis zur Dauer von vierzehn Tagen das Gehalt zu zahlen ver pflichtet ist sowohl bei Krankheit als auch bei militärischen Übungen. Wie kommt ein Gehilfe, der zu einer militärischen Übung einrücken soll, dazu, nur für drei Tage Gehalt zu er halten, nur weil er erst sechs Monate im Geschäft tätig ist, wenn er nach dem Gesetze auf die Vergütung für vierzehn Tage An recht hat? Und von diesen drei Tagelöhnungen darf (nach den »Bemerkungen« auf der Rückseite des Vertrages) der Chef auch noch die Soldatenlöhnung (vielleicht für den Tag 22 Pfg.) in Abzug bringen? — Wo bleibt da der schöne Grundgedanke, auch dem Gehilfen im Vertrage sein Teil zuzuerkennen? *) Dies ist ein Irrtum, denn an den Vorberatungen haben als Vertreter des Gehilfenverbandes die Herren Horn und König teilgenommen. Wie der Herr Verfasser uns nachträglich schreibt, ist dieser Irrtum durch eine Bemerkung im Berichte des Gehilfenorgans entstanden. D. Red. Eine militärische Übung wird fast immer (mit Ausnahme vom Train) vierzehn Tage in Anspruch nehmen, also wäre dies doch die kürzeste unerhebliche Zeit in diesem Sinne. Bei kauf männischem Personal muß die Übung sogar acht Wochen über steigen, ehe ein Gehaltsabzug gemacht werden kann. Sind wir in diesem Sinne weniger als Kaufleute? Ich glaube nicht; denn unser Gehalt ist nicht höher als bei jenen. Nach dem Bürger lichen Gesetzbuche hat also im eintretenden Falle auch derjenige Gehilfe Anspruch auf vierzehntägige Gehaltszahlung, der erst ein halbes Jahr im Geschäft arbeitet; nach dem Kontrakt aber soll er sich durch eigne Unterschrift dieses Recht kürzen? Da wäre er ja ein Tor! Herr Neuhofer sagte so schön: »Ein Kind könnte den Kontrakt unterschreiben.« Das ist ganz richtig gesagt; aber ein erwachsener, denkender Mann wird es lieber bleiben lassen. Wenn auch noch so oft der Wunsch ausgesprochen wird, daß die Gehilfenschaft sich doch dem Vertrage sympathischer gegenüber stellen möge: so lange dieser Punkt 6 nicht ganz verschwindet, werden wohl wenige Neigung verspüren, ihre Unterschrift zu leisten. Erstens wäre es gewissermaßen ein Umgehen des Gesetzes, und dazu wird schwerlich ein Gehilfe sein Teil beitragen wollen, zudem es noch zweitens sein eigener Nachteil wäre. Mit solchen Bestimmungen wird wohl nie und nimmer das gute Einvernehmen zwischen beiden Teilen ge fördert, sondern nur Mißtrauen gesät werden; und wo dieses erst Wurzel gefaßt hat, ist es schwer zu vertreiben. Was nützt also den Herren Chefs ein Vertrag, der vom Gehilfen nicht unter schrieben wird? Ganz anderer Meinung wären wir Gehilfen vielleicht, wenn statt dessen andere Punkte Beachtung in dem Vertrage gefunden hätten. Er enthält z. B. nichts von Ferien, die den Gehilfen seitens der Herren Chefs bewilligt werden könnten. Anstelle des Punktes 6 wären für Ferien vielleicht 3, 7 oder 14 Tage mit fortlaufendem Gehalt, je nach Länge der Tätigkeit m Geschäft, angebracht. Überstunden am Werktisch oder Über stunden ohne direkte Tätigkeit am Werktisch an Sonn- und Feiertagen im Ladengeschäft oder abends nach Feierabend bis Geschäftsschluß fanden ebenfalls keine Berücksichtigung. In der Bundestagsversammlung ist den Mitgliedern der Vorschlag gemacht worden, das Werkzeug der Gehilfen gegen Feuer und Diebstahl zu versichern (selbstredend nur dann, wenn der Chef selbst versichert ist); auch darüber ist im Vertrag nichts zu finden. Alles dies ist nur nebensächlich oder gar nicht zur Sprache gekommen, geschweige denn in denVertrag aufgenommen worden. Die Zukunft wird ja bald genug lehren, ob der Vertrag wirklich angenommen werden wird; in seiner jetzigen Gestalt erscheint mir dies sehr zweifelhaft. H. Haase, Uhrmachergehilfe in Erfurt. Obigen Ausführungen schließen sich voll und ganz an die Erfurter Uhrmacher-Gehilfen: Fr. Jaerschke, Otto Hecht, Kurt Ehrhardt, Hermann Klitsch, J. Korzeniewski, Franz Hempel’ M. Weitlaner, P. Dannenberg, Aug. Siebrecht, Fritz Pickenhahn! Karl Böttcher, Rob. Beyer, Hermann Rieger, F. Lüttich, Willy Minkewitz, Otto Gesell, Otto Wahlrab. * o. * * Zu den vorstehenden Ausführungen möge es uns gestattet sein, folgendes zu bemerken. Zunächst wäre es wohl richtiger gewesen, wenn die Ein sender diesen Sprechsaal-Artikel so lange zurückgehalten hätten, bis der Bundes-Bericht vollständig erschienen war. Sie hätten nämlich daraus ersehen können, daß es sich bei dem Arbeifs- vertrage nicht um einen ausgearbeiteten Vertrag, sondern nur um das Schema eines solchen gehandelt hat, dessen Ausfüllung gänzlich in das Belieben der Vertragschließenden gestellt ist. Dies ist selbst da der Fall, wo schon feste Daten eingefügt sind, denn es ist in den Verhandlungen genügend hervorgehoben worden und auch in den Vertragsformularen bemerkt, daß alles Nichtzutreffende durchzustreichen bezw. zu ändern ist.
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