Amts- und Anzeigeblatt für den Amtsgerichtsbezirk Eibenstock und dessen Umgebung : 22.04.1915
- Erscheinungsdatum
- 1915-04-22
- Sprache
- German
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id426615816-191504222
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id426615816-19150422
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-426615816-19150422
- Sammlungen
- Saxonica
- Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungAmts- und Anzeigeblatt für den Amtsgerichtsbezirk Eibenstock und ...
- Jahr1915
- Monat1915-04
- Tag1915-04-22
- Monat1915-04
- Jahr1915
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
- Links
-
Downloads
- Download single page (JPG)
-
Fulltext page (XML)
ämts- und Änzeigeblatt für den Amtsgerichtsbezirk Eibenstock und dessen Umgebung i Lezugspreisvierteljährl.M.I.50einschliehl. t j «es „Illustr. Unterhaltungsblatts" und der r » kunioristischenVeilage„Seifenblasen"inder * j Expedition,beiunserenvotenlowiebei allen Z t Reichspostanstalten. Eibenstock, Larlsfelb, hunbzhübel, Neuheibe, Oberftützengrün, Schönheide, Schonheiderhammer, Sosa, Unterstützengrün, wildentha! usw. Tel.-Kdr.: Kmlrdiatt. Z Erscheint täglich abends mit Rusnahme der Sonn- und Feiertage für den folgenden Tag. z Anzeigenpreis: die kleinspaltige Zeile 12 ; Pfennige. Im amtlichenTeile die gespaltene Zeile 30 Pfennige. Fernsprecher Nr. NO. Verantwort!. Redakteur, Drucker und Verleger > Emil Hannebohn in Eibenstock. — —-n.. u.... — .. —- 82. Jahrgang. -—. ——— S1 Donnerstag, den 22. April ISIS Verordnung zur Ausführung der BundeSratSverordnung, die Regelung des Verkehr- mit Kartoffeln betreffend vom 18. April 1915 (Reich-gesetzblatt Seite 217) vom 14. April 1918. 1. Im Sinne der BundeSratSverordnung gelten: a) als höhere Verwaltungsbehörden die Kreishauptmannschaften; Vorschriften über die Art der Regelung nach 8 11 bleiben dem Ministerium de» Innern bis auf weiteres Vorbehalten; b) al» Kommunalverbände di« für die Regelung de» Verkehrs mit Brotgetreide und Mehl gebildeten Kommunalverbände. Für die Vertretung der Kommunalverbände gelten die Vorschriften der Aus führungsverordnung zur BundeSratSverordnung vom 25. Januar 1915, die Regelung de» Verkehrs mit Brotgetreide und Mehl betreffend vom 26. Januar 1915. In Kommunalverbänden, die au» mehreren Bezirk-verbänden oder exemten Städten zusammengesetzt sind, kann auf Antrag einer der beteiligten Körperschaften die Regelung de« Verkehr» mit Kartoffeln den einzelnen Bezirk»verbänden oder Städten durch da» Ministerium de» Innern übertragen werden. 2. (Zu 8 2.) Zur minderbemittelten Bevölkerung find zu rechnen: a) Alle Glieder eine» Haushalte», in welchem das Gesamteinkommen der erwerb»- tätigen Personen unter Berücksichtigung der durch Einziehung zum Heeresdienst und Arbeitslosigkeit eingrtretenen Einkommenkverminderung 1900 Mark jährlich nicht übersteigt. DaS Einkommen von Untermietern ist nicht einzurechnen. d) Alleinstehende Personen, welche nicht in einem Haushalt mit höheren Gesamtem- kommen als 1900 Mark verköstigt werden und deren eigenes Einkommen 1400Mk. nicht übersteigt Nicht zu berücksichtigen find die Letter landwirtschaftlicher Betriebe mit ihrem Hausstand und den Personen, die von ihnen als Naturalberechtigte oder al« Lohn Speisekartoffeln zu beanspruchen haben. 3- (Zu ß 3). Die Versorgung der minderbemittelten Bevölkerung erfolgt in der Weise, daß der Kommunalvrrband einen Vorrat, etwa 75 bi« 90 Pfund für den Kopf dieser Bevölkerung berechnet, sicherstellt. Die» geschieht durch freihändigen Ankauf, und, soweit durch diesen der erforderliche Vorrat nicht sichergestellt werden kann, im Wege der Enteignung der im Bezirk de» Kommunaloerbande» vorhandenen Kartoffelvorräte. Auch für die hiernach erforderlich« Enteignung gelten die Vorschriften de» 8 6 der BundeSratSverordnung und der Ziff«r 4 dieser Ausführungsverordnung. Der sich hierbei ergebende Fehlbettag ist durch Ver mittlung der höheren Verwaltungsbehörde bei der Reichsstelle für Kartoffelversorgung anzumelden. 4. (Zu 8 5.) Bei Festsetzung der Vorräte, die den Landwirten bei einer Enteignung zur Fortführung der eigenen Wirtschaft zu belassen sind (8 2 Absatz 1 des Höchstprei«ges«tzeS in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914) ist von folgenden Grundsätzen auSzugehen: a) Als Saatgut ist bei der Enteignung für den Hektar ein Bedarf von 40 Zentner anzunehmen. Der Bedarf ist auf Antrag für die Anbaufläche de» Jahre« 1914 zu berechnen E» bleibt dem Landwirt unbenommen, diese Anbaufläche zu verringern und da» ihm bet der Enteignung zu belassende Saatgut auf die verminderte An baufläche zu verwenden. d) Für Viehfütterung sind nur die Mengen zu berücksichtigen, welche nach Ziffer 5a dieser Verordnung von dem VerfütterungSoerbot ausgenommen sind. e) Für die Ernährung des Hausstandes find dem Landwirt je nach den örtlichen Verhältnissen 40—80 Pfund, auf den Kopf und Monat berechnet, auf di« Zeit bi« zum 1. August zu b«laff«n, soweit nicht nach 8 5 Absatz 7 der BundeSrarsverord- nung eine höhere Menge von der Enteignung ausgenommen ist. <1 ) Für Brennereien ist der Bedarf nach dem verminderten DurchschnirtSbrand maßgebend. e) Zu den zu belassenden oder unter Vorbehalt der Abnahme zu einem späteren Ter mine zu enteignenden Mengen ist ein Zuschlag von 2°/, für je 14 Tage auf die Zeit bis 1. August berechn«» für Verdirb zu machen und gleichfalls von der Ent- ergnung auszunehmen. 5. Auf Grund von 8 2 in Verbindung mit 8 11 der BundeSratSverordnung wird hierdurch angeordnet: a) Da» Verfüttern von rohen, gedämpften oder gekochten Kartoffeln an Vieh wird mit Wirkung vom 26. April ab bi» auf weitere» verboten. Ausgenommen von dem Verbot bleiben Kartoffeln, die nach ihrer Beschaffen heit zur menschlichen Ernährung untauglich find. Wer solche Vorräte, die nicht in noch ungeöffneten Mieten liegen, besitzt, hat die» der Gemeindebehörde anzuzeigen. Bei der streng durchzuführendrn Ueberwachung de» FütterungSverbote» ist insbesondere darauf zu achten, daß nur zur menschlichen Nahrung ungeeignete Kartoffelvorräte, und auch diese nur nach vorgängiger Anzeige, weiter verfüttert werden. Ausnahmen von dem VerfütterungSoerbot können die Amtshauptmannschaften und die Stadträte der Städte mit revidierter Städteordnung vorübergehend bewilligen, wenn nachgewiesen wird, daß unter Berücksichtigung der übrigen Viehhaltung de» Besitzer» für da» Zucht- und Spannvieh keine geeigneten anderweuen Futtermittel in ausreichender Menge bis zum 20. Mai dieses Jahres in der Wirtschaft vorhanden sind oder für diese beschafft werden könnt». Nur die hiernach völlig unentbehrlichen Mengen sind als Bedarf für Spann- und Zuchtvieh anzuerkennen. Für Mastvieh dürfen Ausnahmen nicht bewilligt werden. d) Der Verkauf von Saatkartoffeln ist, soweit sich nicht au» der BundeS- rat»verordnung über die Höchstpreise für Speisekartoffeln in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1915 (Reichsgesetzblatt Seit« 202) weitere Ein- schränkungen ergeben, nur an»Landwirte zulässig, die eine Bescheinigung der Ge- meindebehöidr darüber bedüngen, daß sie die Kartoffeln zur Aussaat in ihrem Be- tri«be benötigen. Der Ankauf kann durch einen Dritten geschehen, dem die Beschei nigung auSgthändigt ist. Der Verkäufer hat die B<scheinigung unverzüglich an die Gemeindebehörde seine» Wohnorte» abzultefern. Die Bescheinigung ist zu versagen, wenn die erforderliche Saatmenge in der Wirtschaft de» Antragsteller» neben den nach 4 b bi» e zu berücksichtigenden Mengen vorhanden ist, sofern der Antragsteller nicht die entsprechende Menge Speisekartoffeln der Gemeinde oder dem Kommunalverbande käuflich anbietel. Die Bescheinigung ist auch solchen Personen zu erteilen, die nachweisen, daß sie zum Kartoffelbau geeignete» Land zur Verfügung haben und ihnen da« zur Be stellung erforderliche Saatgut fehlt. Wer den Anordnungen unter 5 rr und b zu widerhandelt, wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft. 6. (Zu 8 9 fg.) Die für die minderbemittelt« Bevölkerung stchergestellten Vorräte sind an diese so zu oertetlen, daß der KletnverkaufSpreiS den Einkaufspreis zuzüglich der notwen digen Unkosten nicht übersteigt. Hierbei sollen, je nach dem Maß, in welchem die minder bemittelte Bevölkerung de» Bezirk» auf die Kartoffelernährung angewiesen ist, durchschnitt lich 5 bi» 7 Pfund auf den Kopf und die Woche gerechnet werden. Wer Anspruch auf Berücksichtigung bet der Zuteilung mach?, hat die» bei den von den Kommunalverbänden zu bezeichnenden Stellen anzumelden. Hierbei ist der Nachweis zu führen, daß die Voraussetzungen nach Ziffer 2 vorliegen und die Höhe des bereits im Haus halt vorhandenen oder für diesen zur Verfügung stehenden (aus gemeinsamem Bezug, Fab rikfürsorge usw.) KartoffrlvorratS anzugeben. Die Zuweisung erfolgt von dem vom Kom munalvrrband zu bestimmenden Zeitpunkt ab auf Grund der Prüfung dieser Angaben. Die näheren Vorschriften über da» Verfahren sind von den Kommunaloerbänden zu erlassen und spätesten» bi» zum 1. Mai dieses Jahres in Kraft zu setzen. Vor Erlaß all gemeiner Anordnungen sollen die bet den Kommunalverbänden auf Grund der Bundesrat«- Verordnung vom 25. Januar 1915 gebildeten ErnährungSauSschüss« gehört werden. 7. Soweit der Reichskanzler auf Grund von 8 3 bis 5 der BundeSratSverordnung Grundsätze aufstellt, «rledigen sich die etwa hiervon abweichenden Vorschriften dieser Aus führungsverordnung. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Bekanntmachung in Kraft. Dresden, den 14. April 1915. MiniAeriumdes Innern. Ruhe im Oste«. Türkische Erfolge bei den Dardanellen. Der gestrige Bericht unserer Obersten Heereslei tung brachte uns wiederum die Bestätigung, daß dir deutsche Wacht im Westen unerschüttert auf ihrem verantwortungsvollen Posten steht und nicht nur alle feindlichen Angriffe erfolgreich abweist, sondern dem Feinde zu gegebener Zeit auch Boden abzugc- winnen versteht. An der Ostfront ist jetzt fast vollständige Ruhe eingetreten. Auch der österreichisch-ungarische Gencralstabsbericht kann nur von der unveränderten Lage sprechen: Wien, 20. April. Amtlich wird verlautbart 20. April 1915 mittags: Die allgemeine Situa tion ist vollkommen unverändert. Entlang der ganzen Front vereinzelte Artilleriekämpfe. Der Stellvertreter des Chefs des Generalstabes: von Hoefer, Feldmarschalleutnant. Ueber den russischen Zusammenbruch in den Kar paten und die Größe der russischen Verluste wird halb amtlich geschrieben: Berlin, 20. April. Aus Stockholm wird ge meldet: Die Russen verbreiten die Nachricht, daß ihre Erfolge in den Karpaten audauern. Die Verluste der Ver bündeten seien ungeheuer, sie überstiegen bereits 100 000 Mann und nähmen noch täglichKzu. Der Zustand der verbündeten Truppen sei schlecht. Die Russen hätten nicht die Absicht, nach Ungarn vorzurücken, aber jeder Versuch der Oesterreicher zur Wiedereroberuug der von russischen Truppen besetzten altrussischen Gebiete würde abgewiesen werden. — W. T. B. schreibt dazu: Wenn die Russen wirklich von vornherein nichts weiter beabsichtigt hätten als die Behauptung altrussischen Gebietes, so wäre schwer zu versteheir, weshalb sie in den letzten Wochen bei den Angriffen auf die Karpatenpässe so gewaltige Anstrengungen gemacht und dabei Verluste erlitten haben, die nach zu verlässiger Schätzung das Dreifache der von den Verbün deten gebrachten, in der russischen Darstellung weit über triebenen Opfer betragen. Jedermann wciß/daß die Be setzung Ungarns in den Plänen des russischen General stabes von jeher eine große Rolle spielte. Wenn daher jetzt die Ziele der russischen Heeresleitung plötzlich soviel enger gesteckt werden und die Absicht weiteren Vorgehens abgeleugnet ivird, so kann man darin bei unbefangener Würdigung nichts weiter als ein schlecht verschleiertes Ge ständnis der Ohnmacht und eine Bestätigung des völligen Mißerfolges der russischen Karpatenoffensive sehen. An Nachrichten über neue Fliegerangriffe liegen heute die folgenden vor: Müllheim (Baden), 20. Avril. Heute vormittag 10 Uhr warf über dem garnisonlosen Städtchen Kan dern ein niedrig fliegender feindlicher Flieger fünf Bomben ab. Eine platzte auf einem Felde, vier fielen auf die Schule. Die meisten Schulkinder flüch teten in den Keller. Ein Kind würd', getötet, ein zweites schwer verletzt, mehrere verwundet Auch über Lörrach warf heute vormittag ein Flieger sechs Bomben ab, die beim Bahnhof platzten. Drei Personen wurden teils schwer, teils leicht verletzt, ein Kind wurde getötet, einem jungen Manne ein Arm ab gerissen. Genf, 20. April. In den zwei durch deutsche Flugzcugbomben zerstörten Belforter Sch up- Len lagen englische Eindecker und Zweidecker, deren Piloten zur kritischen Zeit sich angeblich außerhalb der Schuppen befanden. Die Explosion der sechs Pul verbchälter, gleichfalls durch deutsche Flugzengbvmbeu bewirkt, verursachte bedeutenden Sachschaden, worüber amtlich ausführlich nach Paris berichtet wurde. An crkennung findet die hervorragende Kühnheit nnd Orientierungssicherheit der deutschen Flieger, die alle Objekte aus geringer Höhe belegten. Haag, 20. April. Die „Times" berichte» aus Warschau: Zwischen dem 12. und lö. April erfolgten zahlreiche Angriffe deutscher Flugzeug Ge schwader auf die Bezirke Ostrolenka nnd Tschecha- now. Bei manchen Angriffen wurden bis 180 Bom den auf einmal abgeworfen. Englands Meisterschaft in der Ver drehung der Tatsachen beleuchtet so recht wie der einmal nachstehende Meldung: London, 20. April. «Meldung d»s Reuterschen Bureaus.) Der Kapitän des Fischdampfers „Fermo" teilte heute bei seiner Ankunft in Grimsby mit, daß der Fischdampfer „Vanilla" gestern früh durch ein dc»t- siües Unterseeboot torpediert wurde . Die „Vanilla"
- Current page (TXT)
- METS file (XML)
- IIIF manifest (JSON)
- Show double pages
- No fulltext in gridpage mode.
- Show single page
- Rotate Left Rotate Right Reset Rotation
- Zoom In Zoom Out Fullscreen Mode