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Amts- und Anzeigeblatt für den Amtsgerichtsbezirk Eibenstock und dessen Umgebung : 19.09.1917
- Erscheinungsdatum
- 1917-09-19
- Sprache
- German
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id426615816-191709191
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id426615816-19170919
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-426615816-19170919
- Sammlungen
- Saxonica
- Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungAmts- und Anzeigeblatt für den Amtsgerichtsbezirk Eibenstock und ...
- Jahr1917
- Monat1917-09
- Tag1917-09-19
- Monat1917-09
- Jahr1917
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Amts- und änzeigeblatt für den Kmtsgerichtsbezirk Eibenstock und dessen Umgebung vnua«prei« vierteljährl. Mk. 2.10 einschließI. de« ^JUustr. UnterhaltungSblatte«" in der Geschüst«. stÄle, bei unseren Boten sowie bei allen Reich«- postanstalten. — Erscheint täglich abend« mit Nu«nahm» der Sonn» und Feiertage für den solgenden Tag. Im Fall« höhkrer Giwali — Krieg -d«r lonkigkr irgendwelcher Stirungen de« Beiriede« der Zeitung. d«r üieserunten »der der VBörderungseinrichinngen - Hai der Bezieher keinen Anspruch aus Lieferung »der NachUeserurw der Zeitung oder aus Rü<t- Zahlung de« Bcjugspreise». Hek. Adr.: AmtrSkatt. 217. für Eibenstock, Larirfelb, hunörhWel, ^UgvvIUtt Neuheide, Gberftützengrün, Schönheide, Schönheiderhammer, Sosa, Unterftiitzengrün, Mldenthal usw. Verantwort!. Schriftleiter, Drucker und Verleger: Emil Hannebohnin Eibenstock. . _ — 64. Jahrgang. — Mittwoch, den 19. September 1S17 Anzeigenpreis: die kleinspaltige Zeile 15 Psg. Im Reklameteil die Zeile 40 Psg. Im amtlichen Teile die gespaltene Zeile 40 Psg. Annahme der Anzeigen bk» spätesten« vormittag« 10 Uhr, für größere Tag« vorher. Eine Gewähr für die Ausnahme der Anzeigen am nächsten oder am vorgeschriebenen Tage sowie an bestimmter Stelle wird nicht gegeben, ebensowenig sür die Richtigkeit der durch Fern» sprecher aufgegebenen Anzeigen. Fernsprecher Ztr. 11V. Saatgutverkehr im Gebiete des Bezirksverbalides der Amtshauptmannschast Schwarzenberg. Für das Gebiet des Bezirksoerbandes der Amtshauptmannschast Schwarzenberg — im Nachstehenden kurz mit „Bezirksverband" bezeichnet — wird auf Grund der Ver ordnung des Herrn Präsidenten des Kriegsernährungsamts über den Verkehr mit Ge treide, Hülsenfrüchten, Buchweizen und Hirse aus der Ernte 1917 zu Saatzwecken vom 12. Juli 1917 in Verbindung mit der Verordnung des Ministeriums des Innern vom 6. August 1917 in teilweiser Wiederholung der Vorschriften dieser Verordnungen über den Verkehr mit Saatgut Folgendes bestimmt: 1. Allgemeine Bestimmungen. 8 1. Die Veräußerung, der Erwerb und die Lieferung von Roggen, Weizen, Hafer, Gerste, Erbsen, einschließlich Futtererbsen aller Art (Peluschken), Bohnen einschließlich Ackerbohnen, Linsen, Wicken, Buchweizen und Hirse zu Saatzwecken ist nur gegen Saatkarte erlaubt. 8 2. Die Saatkarte wird vom Bezirksverband auf schriftlichen Antrag derjenigen Person, die das Saatgut im hiesigen Bezirk aussäcn will, oder des Händlers, der im hiesigen Bezirk seine Niederlassung hat, ausgestellt; sie ist in drei Abschnitte, 8 und 6, ein geteilt. Für Saatguthändler werden besondere Saatkarten ausgestellt. Vordrucke für den Antrag auf Ausstellung der Saatkarte sind bei der Ortsbehörde zu entnehmen und nach Ausfüllung bei dieser wieder einzureichen. Die Ortsbehörde hat die Richtigkeit der Angaben des Antragstellers zu prüfen, auf dem Vordruck zu be scheinigen, dabei auch anzugeben, ob auch wirklich der Saatgutbedarf in der beantragten Höhe besteht, und sodann den Antrag dem Bezirksverband vorzulezen. 8 2. Der Erwerber von Saatgut hat die vollständige Saatkarte (d. h. sämtliche 3 Ab schnitte) dem Veräußerer spätestens bei Abschluß des Vertrages auszuhändigen. Wird das Saatgut mit der Eisenbahn versandt, so hat sich der Veräußerer von der Versandstation auf jedem Abschnitt der Saatkarte die Absendung unter Angabe der Art des Saatgutes, der versandten Mengen und des Ortes, nach dem das Saatgut verfrachtet ist, bescheinigen zu lassen. Erfolgt die Versendung nicht mit der Eisenbahn, so hat sich der Veräußerer auf jedem Abschnitt der Saatkarte den Empfang durch den Erwerber bestätigen zu lassen. Der Veräußerer hat den Abschnitt der Saatkarte abzutreunen und aufzubewah- ren, sowie die Abschnitte 8 und O bei dem Bezirksverbande einzureichen. 8 4. Die Verantzerung von Saatgut bedarf überdies der Zustimmung des Be zirksverbandes. Diese ist nicht erforderlich für die Veräußerung anerkannten Saatgutes durch an erkannte Saatgutwirtschaften sowie für die Veräußerung und Lieferung von Saatgut durch zugelassene Händler (Z 5). 8 5. Wer mit nicht selbst gebauten Krüchten zu Saatzwecken handeln will, bedarf der Zulassung. Dies gilt auch für Genostenschaften und andere Vereinigungen. Auch Vermittler bedürfen der Zulassung in gleicher Weise wie Eigenhändler. Die Zulassung ist vom Händler, der im hiesigen Bezirk seine Niederlassung hat, beim Bezirksverband unter Benutzung des bet ihm erhältlichen Vordruckes zu beantragen. Sie wird an folgende Bedingungen geknüpft: 1. Der Händler muß bereits in den Jahren 1913 14 Saathandel mit der be treffenden Fruchtart getrieben haben, für die er zugelaffen zu werden wünscht, 2. die Zuverlässigkeit des Händlers in Bezug auf Beachtung der kriegswirt schaftlichen Vorschriften muß einwandfrei feststehen, 3. in den Gebieten, in denen der Händler zum Handel mit Saatgut zugelas sen zu werden wünscht, muß ein Bedürfnis für die Zulassung vorhanden sein, 4. der Händler muß sich schriftlich verpflichten, alle für den Saatgutverkehr ge gebenen Vorschriften sorgfältig zu beachten und sich dabei für jeden Fall der Uebertretung einer von der zulassenden Stelle festzusetzenden, nach Höhe der infrage kommenden Fruchtmenge bis zu 50 Mark für den Doppelzentner zu bemessenden, an den Bezirksverband zu zahlenden Vertragsstrafe zu unterwerfen. Ter Händler hat für die Erfüllung dieser Verpflichtung vor der Zulas sung in einer der Größe seines Betriebes entsprechenden Höhe Sicherheit zu leisten. Ueber die Zulassung entscheidet a) die Reichsgetreidestelle, falls der Verkauf des Saatgutes durch den Händler in mehreren Bundesstaaten erfolgen soll, b) das Ministerium des Innern, Landeslebensmittelamt, wenn der Verkauf des Saatgutes nur innerhalb des Königreichs Sachsen stattfinden soll, c) der Bezirksverband, wenn der Verkauf nur innerhalb des hiesigen Bezirks erfolgen soll. Die Zulassung ist in einem Zulassungsschein auszusprechen. 8 6. Für den zugelassenen Händler ist der Einkauf des Saatgutes im ganzen Deutschen Reiche zulässig, der Verkauf dagegen nur in den Gebieten, für die er zugelassen ist. Er darf Getreide zu Saatzwecken sowohl unmittelbar an Landwirte als auch an andere zugelassene Händler, Genossenschaften, Konsumvereine und desgleichen nach Maßgabe der Zulassung und unter Beachtung der bestehenden Vorschriften veräußern. 8 1- Die zugelassenen Händler sind verpflichtet, über ihre Saatgutgeschäfte nach vorge schriebenem Muster Buch zu führen, die erforderlichen Formulare werden gegen Er stattung der Druckkosten vom Bezirksverband geliefert. Jeder Ausgangsposten muß durch Saatkarte (Abschnitt -X) eines Landwirtes oder eines anderen Händlers belegt sein. Eine Durchschrift der Buchungen ist dem Bezirksverband monatlich in 2 Stücken unter Beifügung der Saatkartenabschnitte U und O für die verkauften Posten einzusenden und zwar spätestens am 3. Tage des folgenden Monats. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Händler, die Saatgutgeschäste nur vermitteln. II Besondere Bestimmungen für Saatgut von Getreide. 8 8. Die Veräußerung, der Erwerb und die Lieferung von Wtntergetretde zu Saat zwecken darf nur in der Zeit bis zum 15. Dezember 1917, von Sommergetreide zu Saatzwecken nur in der Zeit vom 1. Januar bis zum 15. Juni 1918 erfolgen. Saatgut von Getreide, das nach Ablauf der vorbezeichneten Fristen sich noch bei den Saatgutwirtschaften, bet den zugelassenen Händlern oder bei den Verbrauchern be findet, ist gegen Zahlung eines angemessenen Preises an den Bezirksverband abzuliefern. HI. Besondere Vorschriften für Saatgut von Buchweizen, Hirse und Hül- sensrüchten. 8 9. Saatgut von Buchweizen, Hirse und Hülsenfrüchten sowie von Gemenge, in dem sich Hülsenfrüchte befinden, mit Ausnahme des Saatgutes von Wtnterwicke (vicia villo8a) und von Gemenge von Roggen und Winterwicken, darf nur an die Reichsgetreidestelle abgesetzt werden. Die Reichsgetreidestelle bestimmt, welche Mengen sie erwerben will und setzt die Bedingungen fest. Sie kann das von ihr erworbene Saatgut durch Kom munalverbände, Saatstellen oder durch zugelassene Händler dem Verbrauche zuführen. Die Reichsgetreidestelle kann Erzeuger des im Absatz 1 genannten Saatgutes er mächtigen, Saatgut unmittelbar an Verbraucher abzusetzen. Sie kann Erzeuger von Originalsaatgut und von anerkanntem Saatgut ferner ermächtigen, dieses an Saatstellen, landwirtschaftliche Berufsvertretungen und Vereine oder zugelasiene Händler abzusetzen. Die Ermächtigung kann an Bedingungen geknüpft werden. 8 10. Als Saatgut im Sinne des § 9 gilt nur solches Saatgut, das von der Reichsge treidestelle oder einer von ihr mit der Prüfung beauftragten Saatstellc als zur Saat geeignet erklärt worden ist E 8 11. Auf Saatgut von Hülsenfrüchten, das zum Gemüseanbau bestimmt ist (Ge müsesaatgut), finden die Vorschriften dieser Bekanntmachung mit folgender Maßgabe Anwendung: 1. Als zum Gemüseanbau bestimmte Hülsenfrüchte gelten nur solche Sorten, die in einem im Deutschen Neichsanzeiger zur Veröffentlichung gelangenden Verzeichnis aufgeführt find. 2. Die Reichsgetreidestelle kann ermächtigen, Gemüsesaatgut auch an Händler abzusetzen. Die Ermächtigung kann an Bedingungen geknüpft werden. 3. Der Handel mit Gemüsesaatgut ist außer den im 8 5 genannten Personen gestattet: r») Personen, denen gemäß Z 1 der Verordnung über den Handel mit Sämereien vom 15. November 1916 (Reichsgesetzblatt S. 1277) eine Erlaubnis zum Betriebe des Handels mit Sämereien erteilt ist; b) Inhabern von Kleinhandelsgeschästen, die Sämereien ausschließlich im Kleinverkauf in Mengen bis zu 50 Kilogramm an Verbraucher absetzen. Die Ausstellung der Saatkartcn für Händler, die nicht nach § 5 zugelaffen sind, erfolgt durch den Bezirksverband. 4. Die Bestimmungen dieser Bekanntmachung über die Saatkarte finden auf Gemüsesaatgut keine Anwendung, soweit es sich um Mengen von nicht mehr als 125 Gramm handelt. 8 12. Saatgut, das sich am 15. Juni 1918 noch bei den Erzeugern, den zugelassenen Händlern oder den Verbrauchern befindet, ist an den Bezirksverband gegen Bezahlung abzuliefern. IV. Schlnstbestimmnngen. 8 13. Die Ortsbehörden haben die Aufbewahrung und Verwendung des Saatgutes zu überwachen. Die nach der Feldbestellung übrig gebliebenen Mengen sind durch die Ortsbehörden dem Bezirksverbande zwecks Ablieferung anzumelden. 8 14. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Bekanntmachung werden nach ß 79 Abs. 1 Nr. 4 der Reichsgctreideordnung für die Ernte 1917 vom 21. Juni 1917 mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu fünfzigtausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Schwarzenberg, den 14. September 1917. Der Bezirksverband der Amt: Yauptmannschaft Schwarzenberg. Dr. Wimmer. Im Handelsregister ist heute auf Blatt 244 für den Landbezirk (Firma: L-ont-« ZlnIIei in Oarlsseld) eingetragen worden: Die Finna ist erloschen. Eibenstock, den 15. September 1917. Königliches Amtsgericht. Wurstverkauf Mittwoch, den 10. dss. Mts., in den Fleischereigeschästen Vang, M. Müller, Heidrich, Schürer. Urlauber erhalten Wurst bei Meichtzner. Kopfmenge 56 x. Beliefert werden die Haushaltungen Nr. 1661—1880 mit Marte 20 von Blatt 4 des Ausweisheftes.
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