Amts- und Anzeigeblatt für den Amtsgerichtsbezirk Eibenstock und dessen Umgebung : 21.12.1915
- Erscheinungsdatum
- 1915-12-21
- Sprache
- German
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id426615816-191512215
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id426615816-19151221
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-426615816-19151221
- Sammlungen
- Saxonica
- Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungAmts- und Anzeigeblatt für den Amtsgerichtsbezirk Eibenstock und ...
- Jahr1915
- Monat1915-12
- Tag1915-12-21
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Amts- und änzeigMM für den Amtsgerichtsbezirk Eibenstock und dessen Umgebung Schönheiderhammer, Soja, UnterMtzengrün, wildenthal usw. Tel.-Kdr.: Amtsblatt. Fernsprecher Nr. NO. ^/2S6 ISIS Anzeigenpreis: die kleinspaltige Zeile 12 Pfennige. Im amtlichenTeile die gespaltene Zeile 30 Pfennige. ÜNNebistt str Eibenstock, Larlrfelb, Hundshübel, Neuheide, Gberftützengrün, Schönheide, Verantwort!. Redakteur, Drucker und Verleger: Emil Hannebohn in Eibenstock. " 62. Jahrgang. Dienstag, den 21. Dezember Vczugsprcisoiertcljohrl.M.1.50einschlietzl. des „Jllustr. Unterhaltungsblatts" und der KumoristischenlZeilage„Scifenblasen"in der Expedition, bciunserenLotensowiebei allen Reichspostanstalten. Ausführungsverordnung zur Bundesratsverordnung über die Bereitung von Kuchen vom 16. Dezember 1915 (R. G. Bl. S. 823). Auf Grund von § 7 der Bundesratsverordnung wird verordnet: 1. Die Beschränkungen des Backens von Kuchen, Torten und Makronen nach 8 1 Ab satz 1» sowie das Verbot der Bereitung der in K 1 Absatz 2 aufgeführten Genußmittel wird auf die Herstellung in Haushaltungen ausgedehnt. 2. Die Herstellung von Stollengebäck bleibt allgemein, auch bei Verwendung anderer Triebmittel als Hefe, verboten. 3. Weitergehende Anordnungen zur Beschränkung des Kuchenbackenr, die früher mit Rücksicht auf die Regelung des Mehlverbrauchs erlassen worden sind, bleiben aufrecht erhalten. Die Bundesratsverordnung vom 16. Dezember 1915 wird nachstehend zur Kennt nis gebracht. Dresden, den 18. Dezember 1915. Ministerinm des Innern. O Bekanntmachung über die Bereitung von Kuchen. Vom 16. Dezember 1915. Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 8 1- In gewerblichen Betrieben, insbesondere in Bäckereien, Konditoreien, Keks-, Zwie back- und Kuchenfabriken aller Art, in Gast-, Schank- und Speisewirtschasten, Stadt küchen und Erfrischungsräumen, sowie in Vereinsräumen dürfen zur Bereitung 1. von Kuchenteig keine Eier oder Eierkonseroen und auf 500 Gramm Mehl oder mehlartige Stoffe nicht mehr als 100 Gramm Fett und 100 Gramm Zucker, 2. von Tortenmasse auf 500 Gramm Mehl oder mehlartige Stoffe nicht mehr als 150 Gramm Eier oder Eierkonserven, 150 Gramm Fett und 150 Gramm Zucker, 3. von Rohmasse für Makronen auf 500 Gramm Mandeln nicht mehr als 150 Gramm Zucker und von Makronen auf 500 Gramm Rohmasse nicht mehr als 500 Gramm Zucker verwendet werden. Die Verwendung von Backpulver als Triebmittel ist gestattet, die Verwendung von Hefe ist verboten. In den im Abs. 1 genannten Betrieben und Räumen dürfen nicht bereitet werden Backwaren in siedendem Fett, Backwaren unter Verwendung von Mohn, Baumkuchen, Creme unter Verwendung von Eiweiß, Fett, Milch oder Sahne jeder Art, Fettstreußel. Teige und Massen, die außerhalb der genannten Betriebe und Räume hergestellt sind, dürfen in diesen Betrieben und Räumen nicht ausgebackeu werden. 8 2. Im Sinne dieser Verordnung gelten alle Backwaren, zu deren Bereitung mehr als 10 Gewichtsteile Zucker auf 90 Gewichtsteile Mehl oder mehlartige Stoffe verwendet werden, als Kuchen oder Torten. Als Fett im Sinne dieser Verordnung gelten Butter und Butterschmalz, Marga rine, Kunstspeisefett sowie tierische und pflanzliche Fette und Oele aller Art. 8 3. Die Beamten der Polizei und die von der Polizei beauftragten Sachverständigen sind befugt, in die Geschäftsräume der dieser Verordnung unterliegenden Personen jeder zeit einzutreten, daselbst Besichtigungen vorzunehmen, Geschäftsaufzeichnungen einzusehen und nach ihrer Auswahl Proben zur Untersuchung gegen Empfangsbestätigung zu ent nehmen. Die Unternehmer und die von ihnen bestellten Betriebsleiter und Aufsichtspersonen sind verpflichtet, den Beamten der Polizei und den Sachverständigen Auskunft über das Verfahren bei Herstellung der Erzeugnisse und über die zur Verarbeitung gelangenden Stoffe, insbesondere auch über deren Men^e und Herkunft, zu erteilen. Die Sachverständigen sind, vorbehaltlich der dienstlichen Berichterstattung und der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten, verpflichtet, über die Einrichtungen und Geschästsverhält- niffe, welche durch die Aufficht zu ihrer Kenntnis kommen, Verschwiegenheit zu beobach ten und sich der Mitteilung und Verwertung der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu enthalten. Sie sind hierauf zu vereidigen. 8 b. Die Unternehmer haben einen Abdruck dieser Verordnung in ihren Verkaufs- und Betriebsräumen auSzuhängen. Die Vorschriften dieser Verordnung fürden auch auf Verbrauchervereinigungen An- Wendung. 8 Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung dieser Ver ordnung. Sie können wettergehende Anordnungen zur Beschränkung der Fett-, Eier- und Zuckerverwendung treffen. Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zu- lasten. 8 8. Mit Geldstrafe bis zu eintauseudfünfhuudert Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten wird bestraft: 1. wer den Vorschriften des 8 1 oder des 8 3 Abs. 2. zuwiderhaudelt; 2. wer der Vorschrift des 8 4 zuwider Verschwiegenheit nicht beobachtet oder der Mitteilung oder Verwertung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen sich nicht enthält; 3. wer den im 8 b vorgeschriebenen Aushang unterläßt; 4. wer den auf Grund des 8 7 Abs. 1 erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt. In dem Falle der Nr. 2 tritt die Verfolgung nur auf Antrag des Unternehmers ein. 8 9. Die zuständige Behörde kann Betriebe schließen, deren Unternehmer oder Leiter sich in Befolgung der Pflichten unzuverlässig zeigen, die ihnen durch diese Verordnung oder die dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen auferlegt sind. Gegen die Verfügung ist Beschwerde zulässig. Ueber die Beschwerde entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. Die Beschwerde bewirkt keinen Aufschub. 8 10. Die Vorschriften dieser Verordnung finden keine Anwendung auf Keks-, Zwieback-, Honig-, Pfeffer- und Lebkuchenfabriken, soweit sic zu Keks, Zwieback, Honig-, Pfeffer-, oder Lebkuchen Getreide oder Mehl verarbeiten, das ihnen von der Reichsgetreidestelle, von den Heeresverwaltungen oder der Marineverwaltung geliefert ist. Sie gelten ferner nicht für Zwieback, der für Rechnung der Heeresverwaltungen, der Marineverwaltung oder der Vereinslazarette der freiwilligen .Krankenpflege hergestellt wird. 8 n. Die Vorschriften der Verordnung über die Bereitung von Backmare in der Fassung vom 31. März 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 204) sowie die Vorschriften in 88 17 bis 49 der Verordnung über den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl aus dem Erntejahr 1915 vom 28. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 363) bleiben unberührt. 8 12. Diese Verordnung tritt mit dem 18. Dezember 1915 in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Berlin, den 16. Dezember 1915. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Delbrück. I. Tas König!. Ministerium des Innern hat im Einvernehmen mit dem Kgl. Kriegsministerinm und der Inspektion des Kraftfahrwesens genehmigt, daß während der Dauer des Krieges bis auf weiteres für die zum Berkehr auf öffentliche« We gen und Platzen auch nach der Bundesratsverordnuug vom 25. Februar INI5 zugelaffenen Lastkraftwagen anstelle der Gummibereifung ge eignete Ersatzreifen (z. B. sog. Holzeisenreifen oder Reifen ans Holz, Pappe) ver wendet werden können. II. Zur Vermeidung übermäßiger Abnutzung der Straßenkörper, allzugroßer Be lästigung der Straßenanwohner und der sonst die Straßen Benutzenden, sowie von Ge fährdungen der Verkehrssicherheit bestimmt die Kreishauptmannschaft hierzu, daß die fo bereiften Lastwagen im Regierungsbezirk, sowohl innerhalb al- auch außerhalb geschloffener Ortschaften keinesfalls eine Fahrgeschwindigkeit von 12 Kin in der Stunde überschreiten dürfen. III. Unter besonders ungünstigen örtlichen Verhältnissen, z. B. bei engen Straßen und schlechter Beschaffenheit der Pflasterung, insbesondere Vorhandensein von größeren Unebenheiten, Löchern, vorstehenden Steinen und dergl., ist die Fahrgeschwindigkeit noch weiter entsprechend zu ermäßigen. IV. Zuwiderhandlungen werden, soweit nicht nach anderen gesetzlichen Bestim mungen, insbesondere nach den Vorschriften des Strafgesetzbuches, eine höhere Strafe verwirkt ist, nach 8 21 des Reichsgesetzes über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 3. Mai 1909 mit Geldstrafe bis zu 150 M. oder mit Hast besttast. . Zwickau, am 15. Dezember 1915. Die Kreishauptmannschaft. Dic Ehcsra»cll von Kricgstcilnchuicru erhalten einen Teil der Zuschutzunterstützung zur Kriegsfamilienunterstützung in bar gewährt. Die Zahlung für den laufenden Monat erfolgt nur vormittags am Mittwoch, den 22. Dezember 1915, für die Empfänger mit Namen L, Donnerstag, „ 23. „ „ „ „ IV—L. Zu anderer Zeit kann keine Zahlung geleistet werden. Ktadtrat Kibenkock, den 18. Dezember 1915. Heringsverkauf findet wiederum Dienstag, den 21. Dezember 1915, vormittags von 10—12 Ayr im Gemeindeamtsgebäude hier statt. Mindestabnahme 3 Stück. Preis L Stück 18 Pf. Das Geld ist abgezählt vor ¬ zulegen. ' CarlSfeld, den 18. Dezember 1915. Der Gcmemdevorstand. Kleiverteilung. Dienstag, dm 21. Dezember ISIS, nachmittag von 1—3 Ayr sollen noch ca. 8 Ztr. Kleie im Gemeindeamtsgebäude hier zur Verteilung kommen.
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