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Amts- und Anzeigeblatt für den Amtsgerichtsbezirk Eibenstock und dessen Umgebung : 22.02.1920
- Erscheinungsdatum
- 1920-02-22
- Sprache
- German
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id426615816-192002220
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id426615816-19200222
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-426615816-19200222
- Sammlungen
- Saxonica
- Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungAmts- und Anzeigeblatt für den Amtsgerichtsbezirk Eibenstock und ...
- Jahr1920
- Monat1920-02
- Tag1920-02-22
- Monat1920-02
- Jahr1920
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Amts- und Änzeigeblatt Mr den Amtsgerichtsbezirk Eibenstock und dessen Umgebung Bqug«pr«i» vierteljährlich « Mk. — Ma. «d« monatlich 2 Mk. — Mg. tn »er Teschüst». stelle, bei unseren Voten sowie bet allen Reich«» »oftanstalten. — Erscheint täglich abend« mit «lu«nahme »er Sonn- un» Feiertage sitr »« solgenden Tag. 8-8« ^Stz«r«e a«w,u — NrUg l>»«r ir,«»»>»<Ich« rmiz«n )r« Betrieb» »er geitu«,, »er »-!««mt» ,»« »er Lel. Zbr.: A«1»»l«tt. m «denße». LM-fM, hmdrhäbel. ^ugrururr Vb«Wtz«M^, SchSstheibe, rchätthMechEW«, Lsse, «»«BtziWtm, Mid«>thel usw. verantwortl. Nichtleiter. Druck« und v«!eg«: Emil Hannebohn tn Eibenstvck. - »— .. «7. Jahrga«-. . ^ü- Sonntag, den 22. Febrnar AnzeiaenPrei«: »i« »einspaltig» Heil« X Msg. . Im Reklameteil di« Heil» 70 Psg I« am», lichen Teile die gespalten« Zeil« « Pfa. Annahme der Anzeigen bi« spätesten« Vormittag« 10 Uhr, sür arißere Tag« vorher. Mn« Bewähr sür die Ausnahme der Anzeigen am nächsten oder am »orgeschriebenen Tag« sowie an bestimmter Stell« wird nicht grgeb«, «b«nsow»nig stir »i« Richtigk«it der durch A««n» sprech«« anfg»geb«n«n Anzeignu -»»»sprech«« Vr. 110. LD2O. Handel mit Gold, Silber and Platin. Der RtichSwirtschastSminister hat über den Handel mit Gold, Silber und Platin nachstehend« Verordnung erlassen. Die Verordnung deS StaatskommifsarS für Demo bilmachung über den Ankauf von Gold und Silber vom 3l. Januar 1820 (Sächsische StaatSzeitung Nr. 26 vom 2. Februar 1820) erledigt sich somit und wird daher auf» gehoben. 66 k v Dresden, den 16. Februar 1820. 16138 Der Staatslommiffar sür Demobilmachung. Dehne. Verordnung über den Kandet mit Kold, Silver und Slatin. Dom 7. Februar 1920. Auf Grnnd der die wirtschaftliche Demobilmachung betreffenden Befugnisse wird nach Maßgabe deS Erlasse«, betreffend die Auflösung deS ReichsminifleriumS für Wirt» schaftliche Demobilmachung, vom 26. April 1919 (ReichS-Gesetzbl. S. 438) angeordnet was folgt: § l- Deutsche ReichSsilbernlünzen der Markwährung, einschließlich der außer Kurs ge setzten, dürfen zu einem ihren Nennwert übersteigenden Preise nur an die Deutsche ReichSbank oder die von ihr ermächtigten Stellen veräußert und nur aus Len Bestän den der ReichSbank oder dieser Stellen erworben werden. Wer eS unternimmt, dem Verbote deS Abs. 1 zuwider Silbermünzen zu erwerben, zu veräußern »der derartige Erwerbs- oder VeräußernngSgeschäfte zu vermitteln oder dazu auffordert oder sich anbtrtet, wird, sofern nicht nach anderen Vorschriften «ine schwe rere Strafe verwirkt ist, mit Gefängnis biL zu drei Jahren und mit Geldstrafe bis zu etnhunderttausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Neben der Strafe kön nen die Münzen, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, eingezogen werde», ohne Unterschied, ob ste dem Läter gehören oder nicht. Der gleichen Strafe unterliegt, wer in der Absicht, das Verbot im Abs. 2 zu um gehen, die Münzen umarbeitet oder verändert oder umarbeiten oder verändern läßt. S 2- Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu fünfjigtausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird, sofern nicht nach den Vorschriften dies«, Ver ordnung oder nach anderen Vorschriften eine schwerere Strafe verwirkt ist, bestraft, wer im Umherziehcn oder von HauS zu HauS, auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentl. Orten, insbesondere in Wirtschaften, Eisenbahnen oder auf Bahnhöfe» 1. Feingold, Feinsilber, Platin und ihre Legierungen von jeglichem Gehalt, ins besondere Barren, Körner, Drähte, Bleche, Bänder, Blattgold und Blattsilbcr, Schaum- gold und Schaumstlber, Bruch oder Abfälle, ferner Goldmünzen, Silbcrmünzen, Waren, Schmucksachen oder Taschenuhren au» Gold, Silber oder Platin entgeltlich erwirbt oder veräußert, 3. mündlich, in Schriftform oder in sonstiger Weise sich zum entgeltliche» Erwerb »der zur entgeltlichen Veräußerung der in Nr. 1 bezeichnete» Gegenstände oder zur Vermittelung derartiger Geschäfte anbietet »der zu ihrer entgeltlichen Veräußerung oder zur Vermittlung derartiger Geschäft» auffordert. Die übliche Kenntlichmachung eines stehenden Gewerbebetriebe» an dem Gebäude, in dem sich der Geschäftsraum befindet, wird durch da» Verbot nicht berührt. Für Anzeigen in periodischen Druckschriften be wendet e» bet den Vorschriften des § 2. In den Fällen de» Abs. 1 Nr. 1 kann »eben der Strafe auf die Einziehung der Gegenstände erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unter» schied, ob sie de« Täter gehören oder nicht. Für anerkannte Mustermessen kann die zuständige LandeSzentralbehörde »«Such, men gestatten. 8 3. Anzeigen, in denen Gold oder Silber ohne nähere Bezeichnung oder Gold- oder Silbermünzen angeboten werden oder in denen zur Abgabe von derartigen Angebote» «ufgefordert wird oder in denen die Vermittlung von Geschäften über solche Gegen- stände angebote» oder gesucht wird, sind tn periodischen Druckschriften verbot«». Anzeigen, in denen die sonstig«» im F 2 Nr. 1 genannten Gegenstände angebo ten werden oder tn denen z»r Abgabe von derartigen Angetoten ausgefordert wird »der in denen die Vermittlung von Geschäften über solche Gegenstände angeboren oder gesucht wird, dürfen in periodischen Druckschriften nur mit Angabe de» Namen» oder der Firma sowi« der Wohnung oder der Geschäftsstelle de» Anzeigende» zum Abdruck gebracht werden. Zuwiderhandlungen werden, sofern nicht nach den Vorschriften dieser Verordnung oder nach anderen Vorschriften eine schwerere Strafe verwirkt ist, mit Gefängnt» bi» zu sechs Monaten und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dies« Strafen bestraft. L 4 Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, de» 7. Februar 1920. Der Stetch-wtrtschaftS«t«ifter. Schmidt. Brotpreis. Der Preis für Roggenbrot wird vom 23. Februar 1V2V ob auf litt Pfg. für 1 Pfund festgesetzt. Schwarzenberg, am 21. Februar 1S20. Der Westsächfische Kommunakvervanb für den Aezirksvervand der Amtshauptmaunschaft Schwarzenberg Die Auszahlung der Erwerbslosennuterstützurig in der kommenden Woche erfolgt Dienstag, Donnerstag and Irettag in der üblichen Reihenfolge. Eibenstock, d«l 21. Februar 1920. Dov Ktc»9ünrt. Hausarbeitsgesetz betr. Nach § 13 deS HauSarbeitSgesetzeS vom 20. Dezember 1911 sind die Gewerk«, treibenden, die außerhalb ihrer Arbeitsstätte in Werkstätten gewerbliche Arbeit«» »er- richten lassen, »«rpflichtet, «in Verzeichnis derjenigen Personen, welche» sie Hausarbeit übertrage» oder durch welch« außerhalb der Arbeitsstätte des Gewerbetreibenden die ü«b«rtrag»»g «rsolgt, nnter Angabe der BetrtebSstätte dieser Personen zu führe». Abschriften der Verzeichnisse sind von den Gewerbetreibenden »«gehend bei de« unterzeichneten Gemeindevorstande etnzureicheu. Zuwiderhandlungen gegen dies« Vorschrift werde» »ach § 30 des Gesetzes «it Geldstrafe bi» zu 30 Mark und im UnvermögenSfall« mit Hast bis zu acht Tag«» b.straft. Vordrucke zu d«n Verzeichnissen sind bei der Auer Druck- und DerlagSgesellschast m. b. H. i» Aue erhältlich. Schönheide, am 16. Februar 1020. Der Gemeindevorpand. Die Realschule zu Eibenstock »immt Knaben und Mädchen in di« Klaffen VI bis I auf. Z»r Aufnahme in die unterst« Klaffe V! genügen die Kenntnisse »nd Fertigkeit«», die d»rch «ine» vierjährigen Unterricht i» einer wohl eingerichteten Bürgerschule von Schüler» und Schülerinnen mittlerer Begabung erworben zu werden pflegen. Anmeldungen für die Osteraufnahm« 1820 werden bis Ende de» Monats «rb«t«. Die Anmeldung hat durch die Eltern oder deren Stellvertreter zu erfolg«» »nt«r v»rst«ll«ng deS anzumeldenden Schülers. Dabei sind oorzulege«: 1. TaufzeugntS oder Geburtsurkunde (Familienbuch). 2. Jmpssch«iu (bei Wiederimpfung beide Scheine), 3. das letzte Schulzeugnis (Zensurbuch), , 4. bei Konfirmierten der Konfirmationsschein. SPnchstunde» im Schulgebäude, Bachstrabe 1: täglich von 11 bis 12 Uhr und Montag», DirnStag» und Donnerstags 3 bis 5 Uhr nachm. Die Mektiox der Aealfchule. Die letzte Woche. Deutschland ist seinen früheren Widersachern, den «Negern im Weltkriege, ungefährlich geworden, abar es hat seinen Nutzen als Wirtschafts- und Produk- Itionsgebiet nicht eingebüßt? Dis ist der Schlüssel fiu der Haltung, die England in der Ausliefccungs- krage der sogenannten Kriegsschuldigen beobachtet u. Vie dazu geführt hat, daß diese Angeklagten statt von einem Ententegericht, vom deutschen Reichsge richt in Leipzig abgeurteilt werden sollen Daneben hegt man in London die Erwartung, daß dieses Ab Lücken von der französischen haßerfüllten Politik in der Kulturwclt einen günstigen Eindruck machen und das deutsche Volk von seinen Empfindungen gegen den Vernichter seiner ruhmreichen Kriegsflotte ab- kenken wird, so Laß es bei den unberechenbaren Zu, Gmftsmöglichkeiten die Wage der britischen Politik nicht so kreuzen wird, wie es sonst vielleicht geschahen wäre. Aber das sind Fragen, die im grauen Däm merlicht späterer Jahre liegen; heute wollen wir uns vergegenwärtigen, daß England Edelmut gellen einen Gegner nur übt, wenn es davon Vorteil hat, und daß wir uns also vor dem Glauben hüten müssen, einen diplomatischen Erfolg über die En tente errungen zu haben, der uns Berechtigung zu dem Versuche gibt, uns der Erfüllung der Verpflicht tungen des Vertrages von Versailles zu entziehen. 'Das sind eitle Hoffnungen, denn von einer schnellen Miedererstarkung des Deutschen Reiches wollen agch die englischen Politiker nichts wissen, die jetzt zu un seren Gunsten gesprochen haben- Rückhaltslos aner kennen aber wollen wir, daß die englischen Offiziere sehr entschieden gegen die von Frankreich beliebte Behandlung der Auslieferungssrage cingetreten sind. In Frankreich herrscht ob der Wendung der Dinge Verstimmung Weniger in den weiten Volks kreisen, die mehr von ZiegeS-Cha nvinismus als vor» Fanatismus der Rachsucht erfüllt sind, wie in de* leitenden Kreisen, die zu kritiklos in die Fußtapfe* Elemenceaus einyetreten sind. Das dieser Europa! zu bieten wagte, als politischer Sieger über Deutsch land, das ist seinen Nachfolgern nicht geglückt. Jnv- merhin wird unter der Behandlung des Falles in der ganzen französischen Presse der Eindruck in Paris der sein, daß man mit noch größerem Mißver gnügen auf England blickt, das die eigentlichen Früchre des Sieges 1m Weltkriege geerntet hat. Nur. daß deshalb an einen Zerfall der Entente nicht zaz denken ist. Es hat sich in »venigen Wochen das Blata aber so gewendet, daß der größere Einfluß und der höhere äußere Glanz, welchen Clemenceau Frank reich gesichert hatte, auf England übergegangen Ist Ueber die Auslieferung des früheren deutschen Kai sers durch Holland dauert die Erörterung noch fort. Es ist indessen kein Zweifel, daß, die nieverländischp
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