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Frankenberger Tageblatt, Bezirks-Anzeiger : 07.11.1915
- Erscheinungsdatum
- 1915-11-07
- Sprache
- German
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1786999250-191511073
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1786999250-19151107
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1786999250-19151107
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungFrankenberger Tageblatt, Bezirks-Anzeiger
- Jahr1915
- Monat1915-11
- Tag1915-11-07
- Monat1915-11
- Jahr1915
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Bezirks- W Anzeiger MMt für die MM MWimiM M, da; MMDtMD md dm Kadiml za ImkMg i. Za. Sonntag, ven 7. November 1V15 26v 74. JaYrgAUtzZ ssssssssss» Wochentag abend» fllr den folgenden Tag: Dienstag, Donnerstag nÄ« »nt der Unterhaltungsbeilage .Frankenberger Erzähler". BezugS- monatlich «a Trägerlohn besonders. — Sinzelnummem Monats d früherer Monate io <S. «estellimgen lverden In unserer BeschäftSstelle, von den Boten und Ausgabestellen, sowie ohne ^?a,u^ä?»Keh°nder Preise von allen Postanstalten Deutschland, und Oesterreich» an- LuSlande Persand wöchentlich unter Kreuzband »ach in ocr Gc- IchäftSftelle aufliegcnden Bczugsbedlngungeii. Telegramme. Tageblatt Frankenberg,ach,-n. Alngetaeapret» I Die 4» mm breite, einspaltige Petltzeile oder deren Raum l» im amtliche« Teil die Zeile 4» .Eingesandt" im RedaktlonStcil die Zeile »S ö- Mr schwierige» und tabellarilchen Satz Aufschlag, für WlederholungSabdruck Ermäßigung nach fest stehendem Tarif. Für NachweS «nd Vermittlung werden 2» Sonderaebllhr berechnet. Die Rabattsätze und Nettopreise haben nur Gültigkeit bet Barzahlung binnen »0 Tagen. «ängereoZiel, gerichtliche Einziehung, sowie gemeinsam« Anzeigen verschiedener «Ultra,,»der bedingen die Berechnung de, vollen Zeilenpreises. Anzeigen-Annahme auch durch alle deutschen Annoncen-Expeditionen. _ . « ar .. I- i Sa — Druck und «erlag von C. «. Roßberg in Frankenberg i. Sa. BerantwoEcher Redakteur: Ernst Roßberg la Frankenberg i. - Die Einschränkung des Fleisch- und Fettverbrauches betreffend. Da üb« die neueste BundesratSverordnung zur Einschränkung deS Fleisch- und Fett- verbrauchs vom 28. Oktober 1S18 in wetten Kreisen der Bevölkerung noch Unklarheit herrscht, wird aus dieser Verordnung das Folgende besonders zur Kenntnis gebracht : Kleifchware« und Speisen, di« ganz oder teilweise aus Fleisch bestehen, dürfen und L reltaxs Nicht gewerbsmäßig an die Verbraucher vrrabsolgt werden. Dieses Verbot gilt nicht für Lieferungen unmittelbar an dir Heeresverwaltung. II. I» Gast-, Schank- und Speisewirtschafte«, wie auch in Verein»- oder Er frischungsräume« dürfen MoutttLS und UvunSrstSAS Fleisch, Wild, Geflügel, Kisch und sonstige Speise«, die mit Kett oder «Peck gebraten, gebacken oder geschmort sind, sowie zerlassenes Fett, Schweinefleisch nicht verabfolgt werden. Die Verabfolgung von Fleisch als Aufschnitt auf Brot bleibt hingegen gestattet. III. Als Kletsch im Sinne der BundesratSverordnung gilt: Rmd--, Kalb-, Schaf» und Schweinefleisch, sowie Fleisch von Tiflügel und Wild aller Art. Als Aletschware« gelten: Fletschkonsrrvrn, sowie Würst« allrr Art und Speck. Als Kett gilt: Butter und Butterschmalz, Oel, Kunstspeisrsette aller Art, Rinder-, Schaf» und Schweinefett. IV. Dir Unternehmer, sowie die von ihnen bestellten Betriebsleiter und AusstchtSper- sonrn sind verpflichtet, den Beamten der Polizei und den von dir Polizei beauftragten Sach verständigen Auskunft über das Verfahren bei Herstellung ihrer Erzeugnisse, über dir zur Verarbeitung gelangenden Stoffe und deren Herkunft, sowie übrr Art und Umfang des Ab satzes zu erteilen. Die Beamte« und Sachverständige« sind befugt, in di« Geschäfts räume der der BundesratSverordnung uNterlegenben Personen, insbesondere in dir Räumr, in drnrn Flrtsch, Flrischwarrn und Fette gelagert, zuberritet, feile halten ocer vrrabsolgt wer den, jederzeit rinzutretrn, daftlbst Besichtigungen vorzunehmen, GelchästSaufzeichnungen kinzu- srhen, auch nach ihrer Auswahl Proben zum Zwicke der Untersuchung gegen Empfangs- brstätigung zu entnehmen. V. Lie Unternehmer habe« eine« Abdruck der oben erwähnten Bundes» ratSverordnnng vom 28. Oktober ISIS in ihren Berkanfs- «nd BetriebS- ränme« a«Sznhä«gen. VI. Zuwiderhandlungen ziehen di« in 8 7 der BundesratSverordnung bezeichneten Strafen (Geldstrafe bis 1500 M. oder Gefängnis bis zu 3 Monaten) nach sich. VII. Die dieser Bekanutmachung nachgedruckte Verordnung des Königlich Sächsisch«n Mini- steriumS deS Innern vom 2. November dS. IS., betr. di« Einschränkung des Fleisch- und FettverbrauchS, wird ebenso wie dir BundesratSverordnung nebst der besondere« Beachtung nicht nur der Inhaber von Ladengeschäften, Gastwirtschaften und gewerblichen Spriseanstalten, sondern vor allem auch jedes et«zelne« BerbraucherS besonders rn pfohlrn. Flöha, am 4. November IS16. Lie Königliche AmtSha«ptman«schaft. Verordnung, betreffend die Einschränkung deS Fleisch- nnd FettverbrauchS. 8 1 der BundrSratSverordnung über die Einfchräntung des Fleisch- und FettverbrauchS vom 28. Oktober 1918 verbietet es, DienStagS und Freitags Fleisch, Flrtschwaren und Spiisrn, die ganz oder teilweise aus Flrtsch bestrhrn, grwrrbsmäßig an Brrbrauchrr zu vr» absolgrn. DirS brtrifft, wir der Wortlaut deutlich rrgibt, nicht nur Ladrngrschäfte, sondern auch Gastwirtschaften und all« Arten gewerblicher Speiseanstalten. Dagegen enthält dir Ver ordnung kein VrrbotdeS Fleischverbrauchs im Hause für diese Tage. Ein solches Verbot würdr, da die Ueberwachung kaum durchführbar ist, keinen anderen Erfolg haben, als dir Auffor derung, auch in den Familien freiwillig am Dienstag und Freitag aus den Benutz der Sprisen zu verzichten, die gewerbSmätzig nicht vrrabsolgt wrrdrn dürfrn. Dieser frei willige Verzicht entspricht aber selbstverständlich dem Sinne der Verord nung, dir brzweckt, durch „fleifchlosr Tag," an dem zu sparen, wo» nicht mehr in solchen Mengen zur Verfügung steht, wir in FrtedenSzrite». ES wird daher erwartet, daß jeder sich eine Ehrenpflicht daraus macht, durch Einhaltung der beiden fleischlosen Tage mit zu sparen und daß namentlich auch di« wohlhabenderen Familien sich diese Beschränkung auf- erlegen. Wer am Abend vor dem Dienstag oder Freitag sich Fleisch für de» Verbrauch am nächsten Tage au« dm Geschäften holt oder Holm läßt, handelt jedenfalls dem Sinne der Maßnahmen zuwider, die im vaterländischen Jntereffe rinm sparsamen Verbrauch von Fleisch und Fett fordern. Dresden, dm 2. November 1918. Ministerin« de» Irmer«. Sonderdrucke »er Bekanntmachung »es Bmwesrates betr. die fleischlose« Lage (zum ApShang in Fftisch-und Fleifchwarengrschäste», Gast» und Spiisrwirtschaftrn bestimmt) sind zum Preise von 10 Pfg , aufgezogen 30 Pfg, zu habm in der Noßbergsche« Papierhandlung, Markt 1. Bestandsmeldung vo« fertige«, gebrauchte« ««d ««gebrauchten Gegenstände« a«» Kupfer, Messtug uud Reiuuickel» In den nächsten Tagen wrrdrn dir Mrldrbogrn für die Anmeldung d«r obm brzeichnetm, beschlagnahmten Gegenstände durch dir Schutzmannschaft zur Verteilung gelangen. Weg« der Ausfüllung dieser Meldebogen wird auf die Bekanntmachung de» Kommunalverbandr» der Königlichen Amtshauptmannschaft Flöha vom 27. Oktober 1918 (erschienen irr Nr. 283 de» hiesigen Tageblattes) verwiesen. Dir Meldebogen sind, genau auSgrfüllt, vom 11. diese» Mo«at» zur Wiederabholung bereitzuhalten. E« wird noch ausdrücklich darauf hingewirsrn, datz die Rückgabe der Meldebogen auch dann zu erfolgen hat, wenn beschlagnahmte Gegenstände nicht oder nicht mehr vorhanden sind. In diesem Falle ist die Meldung lediglich mit NmnenSuntrrschrift zu versehen. Frankenberg, am 6. November 1918. Ler Stadtrat. Kleider- und Schuhwoche. Bei der jetzigen Höhe der Kosten für Kleidung und Schuhwerk wird sicher manchem Angehörigen der minderbemittelten Bevölkerung die Zuweisung getragener Kleidungsstücke äußerst willkommen fein. Wir beabsichtigen deshalb ein« Sammlung solcher und wenden «nS mit der herzlichen Bitte an unsere Bewohnerschaft, getragene, aber «och i« bra«chbarem Zustande be findliche, Kleidung und Schuhe für Männer, Frauen und Kinder in der Zett vom L —tll. ßtovemksn ck. » vormittag» zwischen 10—12 Uhr n«d «achmittag» zwische« 2—4 Uhr, bei Herrn Kobert Schramm hier, Schlotzstratzr 32, I Treppe, abzugrben. Nach Ablauf der Sammrlzrit wird über die Verteilung Bestimmung getroffen werd«. Möchte auch dirlrS Werk der LiebeStätigkeit, wozu der jetzige Krieg dir Veranlassung ist, Nutzen in reichem Umfange stiften. F rankenberg, den 2. November 1916. Ler Stadtrat. Stiftungszinsenverteilung. Zum Zweck, tcr vo« Zinse« aus den unter unserer Verwaltung stehenden Stiftungen sehen wir der Anbringung von ««snchin 4»»«»-»-, e»-anker Personen in «kvn Leit von, 8 l0. ktOvomkvn «l». 1»., nachmittag» vo« 6 Uhr, i« der Rachtpolizeiwache de» Rathauses entgegen. Auch bereits früher berücksichtigte Personen, die wieder mit bedacht sei« wolle«, habe« ihre Gesuche erneut anzubringe«. " Nach dem 11. November könnrn Gesuch« nicht mehr angrnommen werden. Frankenberg, am 4 November 1916. Der Stadtrat. Freitag und Sonnabend, den 12. und 13 diese» Monat», bleiben der Reinigung wegen sämtliche Geschäfts- «nd Kaffenstellen im Rathanse und in der „Spar kaffe" geschlossen. Dringliche, insbesondere standesamtliche und polizeiliche, Angelegenheiten werden an den bezeichneten Tagen in der Zrit von 1V bi» 11 Uhr vormittag» in der Nachtpolizeiwache — im Hof« des RathauleS — rrlidigt. Die Auszahlung der städt. Kriegsunterstützuug und der Almosen erfolgt Donnerstag. Stadtrat Frankenberg, am 3. November 1916. Vermietung von Schließfächern betr. Di« städtische Sparkasse zu Frankenberg vermietet in einem in ihren Räumen befind lichen Panzerschrank« Schließfächer znr «nfbewahrung von Sparkaffenbüchern, Wertpapiere« (Kriegsanleihe) «nd sonstige« Wertgegenstände«. Dir Schließfächer stehen unter dem eigenen Verschlusse des Mieters und dem Mftvrr» schlusse eines Beamten der Sparkasse. Uebrr di« näheren Bedingungen der Vermietung der Schließfächer wird von den Beamten der Sparkasse bereitwilligst Auskunft erteilt. Eine Besichtigung der Schließfächer wird gern gestattet. Frankenberg, am 8. November 1916. — Die Sparkaffenverwaltung. Kirchenvorstandsfitzung Mittwoch, den 1v. November, 1915 nachmittags 5 Uhr. Die Gemenedesparkaffe Flöha verzinst die Einlagen mit LV» "/« vom Tage nach der Einzahlung ab, bis zum Tage vor der Rücknahme. Postse«d««ge« werde« schnellste«» erledigt. va»kko«te«r Allgemeine Deutsche Ereditanstalt Atltnle Ehemuitz. — Ehemutyer Staötbank. GemetnSeverbaudSgirokonto 9 Flöha. Postscheckkonto Leipzig Nr. 15265. Fernsprecher Rr. 19 Flöha. Geschäftszeit: 8-12, 2—S Uhr. Son«abe«dS 8—3 Uhr. Gemeindeverbandssparlasst Niederwiesa AE » Prozent Tägliche Verzinsung.
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