Delete Search...
Frankenberger Tageblatt, Bezirks-Anzeiger : 10.10.1919
- Erscheinungsdatum
- 1919-10-10
- Sprache
- German
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1786999250-191910107
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1786999250-19191010
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1786999250-19191010
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungFrankenberger Tageblatt, Bezirks-Anzeiger
- Jahr1919
- Monat1919-10
- Tag1919-10-10
- Monat1919-10
- Jahr1919
- Links
-
Downloads
- Download single page (JPG)
-
Fulltext page (XML)
i-n. —,— .. ... Frankenberger Tageblatt «»sch«,«« «« »«»«« Wochentag abead« str d-n lolgende« La«. »«r »„«««pr«» betrügt vlertelt. 4.»» Mk., Mbnatl. 1^0 M». NLrS,kr- lobu besonder,). «nzelverkau^prO, für die Rümmer 10 L 0eft«oima« werden in unserer Beschüftistelle, »on de« Voten undiluS- «abesi-llen in Stadt und Land, sowie von allen PoNanstaltenüveutWand, - und Österreichs angenommen. — «oftscheeNonw I Leisuig 88Lai. »«»spreche, sl. Telegramm«! rag-biaU Frankenbergsachst «etaeapee!»» Vie „ mm hrelte etntzllittge Petit^U« »» tm amt^ Leite die geile 108 Eingesandt u. Reklamen Im Redallio «Steile SÄ ü. Für Ankündigungen au, dem Amt^etirk Frankenberg betragen die Preil« »0, v« und »leine «N»etgen sind bei Snsaad« zu be,ahlen. Filr Rachwei, u, Vermittelung »8 « Sonderaeblthr. gllr schwierige Setarten und bei Platvorschtifke» Ausschlag, für MeLerholunataddruck Tnnäbiaung nach feststehender Staffel. «ontrrdetla»«« «ach ausllegender Liste. Amtsblatt für die Amtshauptmannschast Flöha, die Staats-mdGemMdebchörden zu Frankenberg Verantwortlicher Redakteur: Ernst Robberg len. ln Frankenberg i. Sa. — Druck und Verlag: L G. Robberg kn Frankenberg t. Sa. Freitag den IN Oktober 191» ^8SS 78. Johrgou« sssssssss« Tageblatt.Bestellungen Anzeigepfticht für Oelfrüehtevorräte Nach 8 4 der Verordnung de« ReiLswirtlchastrmtnifter« üb« Oelfrüchte und darau» gewonnene Erzeugnisse vom 16. August 1919 find von den Oekkrüchteerreugern die nach dem 20. August d«. 3». geernteten Oelstüchtemengen am Ersten jeden Monat» dem Kommunalverband de« Er,euaunaeorte» an,ureigen. Aus die genaue Beachtung dies« Vorschrift wird unter Linroel« aus di« Strasbeftimmuna m 8 16 da Verordnung besonder« aufmaklam gemacht. Flöha, den 8. ONoba ISIS. D« Kommun alverdand »er AurtsbauVtaaunschaft Flöha. «erlauf von «unsthouig WNLsi"° «erlauf vo« Birnen, Milchsützspeife «ud Fischkouserveu in d« städtischen Niederlage — Badabag 6 — , Srettag den 10.10.1S. und Sonnabend den 11.16.1S. von voratttag» 8 bi« V,1 Uhr an jedermann markenfrei. Frankenberg, den S. Oktober 1S1S. Ledenörrkttek-Abtellung de» Stadtrat«. 2n da» Gütarecht»regist« ist beute eingetragen worden, dab die Bawaltung und Nutz- niebung de« Privatmannes Gustav Karmanu Böhm» in Frankenberg an dem vermögen sein« Ehefrau «»« Maria g^d. Gerlach durch Eheoatrag vom so. September 1S1S au»geschlosten worden ist. Frankenberg, den 7. Oktober 1S1S.Laa Auttaaericht. Ak »mümj An htStriS-li-r-te Isis vom 21. August 1919 — Nr. 1818 Vo 1 — (Nr. 1S1 d« SLchs. Staat»»tg. vom 22. August 1S1S) trttt mit Ablauf de» S. Oktober 1S1S «ß« «traft. Dresden, am 7. Oktober ISIS. Wtrtfchaftsministerium. Landeslebensmittelamt. Berarbeitung vo« Oelfrüchte« E» wird ,ur Vermeidung von Weiterungen für die Beteiligten daraus bkngewiesen, dab die «ararbeÄgng d« den Erzeugern ,um verbrauch kn da eigenen Wirtschaft zuftehenden Oelsruchtmangan sür den Kausbalt (bet Lau im HöLstsall bi« »u v Zentnan. bei anderen OÄsrüchten d«Ertrag au» '/.—'/.Hektar angebaut«Oelfrüchte je nach der Gröbe d« landwirt schaftlichen Besitzungen) tn den Ölmühlen de« htestgen Bezirkt« nur aus Grund von Rahl» Ichädüm erkolgen darb die vom unt«zeich»etm Kommunalvaband ausgestellt waden. Dem Wttag auk Erteilung de« Erlaubnisscheine«, da auch die Angabe da akuten und da jeweilig zu verarbeitenden Oelsrucktmengen, sowie da «u beauftragenden Oelmühlen enthalten mutz, ist eine gemeindebehördliche Beschanigung darüb« beizusügen, dab der Anfprecha die Oelfrüchte * Hiach s"l6 der vaordnuna de« Reich»wirtschaft«mknifta« üb« Oelfrüchte und daraus gewonnene Erreugnisse vom 16. August ISIS wird mit Gefängnis bi« »u 6 Monaten und mtt Geldstrafe bi« »u 1KV0 Mark od« mit etner dies« Strafen bestraft: ... , . ») «« ohne Abnahme de« Erlaubnisscheine» Oelsrllchte ,ur v«arbettung annimmt. Neben da Strafe kann aus Eknriehung da Vorräte akaunt ««den, aus die sich die strasbare Land- lung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören od« nicht, d) «a Vorräte von Oelftüchten, zu dam Lieferung an dm Reich,ausschub « verpflichtet ist, beiseite schafft, »«stört, vaarbeltet, »«braucht od« an einen anderen al« dm Reich,ausschub liefert; «) wa dte ihm ,ustehmdm Oelsrüchte od« die von ihm daraus gewonnmm Erzeugnisse od« die ihm rustehmden Mengen Oel od« Futtermittel an andere al« die tn 8 t Abs. 3 d« Verordnung vom 16. 8.1SlS bezeichneten Personen od« an diese Pasonm »u anderen Zwecken al« »um eigenen Babrauch abgtbt. Flöha, dm 8. Ottoba 1S1S. Ler «omumnalvaband d« A»t»ha«vt«amifchast Flöha. Bekanntmachung über Pie Einschränkung des Verbrauchs elektrischer Arbeit 10622 ! , Dresden, den 29. September 1919. i i Arbeltsmtnisterium, i > ! Landeskohlenamt. Nachstehende Bekanntmachung des Reichskommissars für die Kohlenverteilung, Abt. Elektrizität, voM 9. September ISIS, die auch sür Sachsen Geltung hat, wird zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 1435 L tret« des Staates bzw. der Kommune oder Vertretest -Gr beteiligten privaten Kapitals ist. > 4. Zn der Regel solen die technischen Leit« der Stroud versorgungsunternehmen zu Vertrauensmännern ernannt wer» den. Soweit die Vertrauensmänner und ihre Stellvertreter nicht Reichs-, Staats- oder Kommunalbeamte sind, sind si« von der ernennenden Stelle auf ihre Obliegenheiten nach dar Bekanntmachung des BundeSrats vom 3. Mai 1917 (RGBl. S. 393) 'zu verpflichten. Dem Reichskommissar für die Kohlen verteilung ist von der erfolgten Bestellung sofort Anzeig« zu «statten. ' ! 5. Die Vertrauensmänner und die im Absatz 2 genau» ten Dienststellen oder Beamten haben die Aufgabe, a) mit den Kohlenwirtschastsstellen und den Kommunal« behörden bei der Durchführung der auf Grund dieser Bekanntmachung notwendigen Maßnahmen zusammen»» Bekanntmachung über die Einschränkung de» Verbrauch« elektrischer Arbeit. > Auf Grund der Bekanntmachung über Elektrizität und Gas, sowie Dampf, Druckluft, Heitz- und Leitungsmast« vom 2l. Ium 1917 (RGBl. S. 543) und der 88 1 3 und 6 der Bekanntmachung über Elektrizität und Gas, sowie Dampf, Druckluft, Heitz- und Leitungswasser vom 3. Ok tober 1917 (RGBl. S. 679) wird bestimmt: 8 1. Verbrauchsregelung. i I. Der Verbrauch elektrischer Arbeit wird bei allen Ver- brauchern, die sie von einem Ctromversorgungsunternehmen beziehen, eingeschränkt. Das Matz der Einschränkung ist ab hängig von der jeweiligen Kohlenlage, der Leistungsfähigkeit und dem Betriebszustande des liefernden Elektrizitätswerk- und der Wichtigkeit des Verbrauchers. Die Grundlagen sür die Einschränkung gibt der Reichskommissar sür die Kohlenvertei- lung den Kohlenwirtschaftsstellen, Abteilung Elektrizität (8 7) und durch sie den Vertrauensmännern <8 4) durch Richt linien und besondere Anweisungen, er ergänzt und ändert! die Richtlinien der jeweiligen Kohlen- und Wirtschaftslage entsprechend. Die Einsichtnahme in die Richtlinien steht den Ver brauchern bei den Kohlenwirtschaftsstellen, Abteilung Elektrizi- tät, und bei den Vertrauensmännern während d« Dienst- stunden frei. ' . > > 2. Als Verbraucher tm Sinne dieser Bekanntmachung gelten auch solche Großabnehmer (Kommunen, Verbände ufw.), die elektrische Arbeit von einem Werke beziehen, um fle al» Stromversorgungsunlernehmen weiter zu vejrteilent 3. Die Regelung des Verbrauchs erfolgt durch die Abtei- lung Elektrizität der Kohlenwirtschastsstellen im Einverneh men, mtt dem Vertrauensmann. Jahresverbrauch 250 Kilowattstunden nicht übersteigt. Im Einzelsalle kann d« Lertrauensmann besondere Anordnungen treffen. > Die Kohleywirtschaftsstellen (Abteilung Elektrizität) sind iM Einverständnis mit den Kommunalbehörden und nach Anhörung des Vertrauensmannes berechtigt, für den von der Einschränkung nicht betroffenen Kleinverbrauch den örtliche« Verhältnissen entsprechend eine niedriger? Grenz« festzusetzen oder mit Zustimmung des Reichskommissars für die Kolmen verteilung den von der Einschränkung nicht betroffenen Vev- brauch zu erhöhen. ! 7. Für Ctromversorgungsunternehmen, die in ihrer Lei stungsfähigkeit nicht erschöpft sind, und bei deren Betrieb auherdem «ine Ersparnis an bewirtschafteten Brennstoffen nicht notwendig ist (gewisse Wassertrastaulagen, gewisse mit Abfallprodukten betriebene Kraftwerke usw.) kann der Reichs!« kommjssar sür die Kohlenverteilung aus Antrag des Strom» oersorgungsunternehmens die Bestimmungen dieser Bekannt machung ganz oder teilweise außer Kraft setzen. Die Anträge sind bei der Kohlenwirtschaftsstelle «inzureichen. Vor In krafttreten dieser Bekanntmachung erteilte, noch nicht abge laufene Außerkraftsetzungen behalten Gültigkeit. ß 2. Neuanschlüjse und Erweiterungen. ' 1. Neuanschlüsse sowie Erweiterungen bestehender An- lagen dürfen nur aus Grund besonderer Genehmigung ausge führt werden. Dies« soll nur in dringenden Fällen erteilt werden. 2. Zuständig für die Entscheidung der Genehmigung ist die Kohlenwirtschaftsstelle, Abteilung Elektrizität, unter An hörung des Vertrauenmannes. Gesuche um Reuanschlüsse sind an den Vertrauensmann zu richten. 3. Der Vertrauensmann ist berechtigt, Lichtanschlüsse und deren Erweiterungen bis zu einem Kilowatt Anschlußwerr selbst zu genehmigen. Lichtanschlüsse in Räumen, die bereits Gas beleuchtung besitzen, dürfen, sofem das Elektrizitätswerk die elektrische Arbeit vorwiegend unter Aufwendung Marktfähiger Kohle oder eines anderen bewirtschafteten Brennstoffs «zeugt, nur mit Zustimmung des Vertrauensmannes für Gas auS- gesührt werden. In Zweifelsfällen entscheidet der Reichs kommissar sür die Kohlenverteilung. 1 8 3. Belastungsausgleich. Die für die Einschränkung des Verbrauchs elektrischer Arbeit zuständigen Stellen sind berechtigt, Maßnahmen zu treffen, die eine bessere zeitliche Vestteilung der Belastung bezwecken. 8 4. Vertrauensmänner. 1. Für die in ihrem Bereich' liegenden, von privater Seite betriebenen Ctromversorgungsunternehmen ernennt jede Koh lenwirtschaftsstelle Vertrauensmänner, im Bedarfsfall« auch Stellvertreter. Sie weist jedem Vertrauensmann einen ab gegrenzten Tätigkeitsbezirk zu. In diesem ist der BertraveMt- mann für die öffentlichen Elektrizitätswerke und Me an sie angeschlossenm Verbraucher zuständig. Erstreckt sich d« Ver- brauchsbezirk>eines Stromversorgungsunternehmens über die i Bereiche mehrerer Kohlenwirtschaftsstellen, so ernennt der Reichskommissar "für die Kohlenverteilung den Vertrauensmann und gegebenenfalls Stellvertreter, wenn die beteiligten Kohlen-/ wirtschastsstellen zu keiner Einigung gelangen. 2. Für vom Reich, einem Lande, einem Kommunalver band oder einer Gemeinde betriebene Ctromvarsorgungsuntew nehmen bezeichnet die Reichs-, Staats- oder KommUnalbebürde, der das Unternehmen unmittelbar untersteht, eine Dienststelle oder einen Beamten als Träger der Aufgaben d«S Vertrau«!s- WanneS, der flch schriftlich zur Uebernahme des Amtes be reitzuerklären hat. Die Dienststelle oder der Beamt« ist dem Reickskommissar für die Kohlenverteilung und der Kohlen- Wirtschaftsstelle zu benennen. 3. Bei Stromversorgungsunternehmen, die sich zuM Teil in staatlichem oder kommunalem, zum anderen Teil in pri vatem Besitz befinden (gemischtwirtschaftliche Unternehmen), ist für das Verfahren bei Bestellung des Vertrauensmannes ausschlaggebend, ob der Vorsitzende des Aufsichtsrate» Ver nehmens liegt. Die erfolgte Regelung ist dem Verbraucher schriftlich oder telegraphisch mitzuteilen. In Zweiselsfällen, die bei der Durchführung dieser Ver ordnung entstehen, entscheidet der Reichskommissar sür die Kohlenverteilung, Abteilung Elektrizität. 4. Anträge aus Aenderung der Verbrauchsregelung ünd an den Vertrauensmann zu richten. Solange ein er höhter Verbrauch nicht genehmigt ist, Mutz der Verbraucher die bisher gültigen Grenzen einhalten. Bei neu hinzutretenden Abnehmern darf die.Stromentnahme erst nach erfolgter Re- gekuNg des Verbrauchs einsetzen. Kn keinem Fall« darf eiü Verbraucher mehr StroM entnehmen, als ihm zugebilligt ist. Auch Anordnungen an- dn« Behörden berechtigen ihn hierzu nicht. ' Der Bezug einer erhöhten SiromMenge gegen Lieferung von Kohlen durch den Verbraucher an das Elektrizitätswerk ist verboten, falls nicht kn besonderen Fällen die ausdrückliche Genehmigung des Reichskommissars für di« Kohlenverleilung hinzu erteilt worden ist. S. Bis zu d«M Zeitpunkt, an dem die Verbrauchsregelung auf Grund dieser Bekanntmachung stattgesunden hat, bleibt bei Verbrauchern, die beim Inkrafttreten dies»? Be kanntmachung bereits elektrische Arbeit bezogen staben, die nach den bisher geltenden Bestimmungen zulässige Verbrauchs- regelung bestehen. Dasselbe gilt von besonderen Zuteilungen ober Vorschriften, di« einzelnen Verbrauchern vor deins Jnkrast- treten dies« Bekanntmachung gemacht worden sind. 6. Kleinverbraucher werden von der Einschränkung des MtbMchs elektrisch« Arbeit nicht betroffen, sofern der ! Wirken, , . b) die ihnen durch dies« Bekanntmachung oder durch die Ort«. Vorschriften (8 5) übertragenen Recht« und Pflichten au» zuüben. ' 1 6. Die Vertrauensmänner üben ihr« TättgM «h«» amtlich aus. ! > > 7. Die bisher ernannten Vertrauensmann« blekdiM vhe» weiter» Bestätigung im Amt. ! ! ' f 8 5. Ortsvorschrift«». Die Kommunalbehörden, und zwar kn Gemeinden Mtt mehr als 10000 Einwohnern die Gemeindevorständ«, km übrigen die Vorstände der Kummunalverbände, haben so bald wie möglich im Einvernehmen mit den Kohlenwirtschafts, stellen Vorschriften über die Einschränkung und die zweckmäßige Verteilung des Verbrauchs elektrischer Arbeit zu erlassen, ins. besonder« über die Einschränkung für den Kleinverbrauch ge mäß 8 1 Absatz 6 dieser Bekanntmachung. Die bisher erlassenen Ortsvorschriften bleiben ohne wei teres in Kübst. Die durch diese Bekanntmachung notwendig werdenden Aenderungen und Zusätze der Ortsvorschriften sind umgehend zu veranlassen. 8 6. Anordnungen in dringenden Notfällen. ' Ergibt sich bei einem Stromversorgungsunternehmen in folge Mangels an Brennstoff oder aus sonstigen Ursache« die unbedingte Notwendigkeit, schleunigst Einschränkungen de» Verbrauchs elektrischer Arbeit vornehmen zu müssen so hat der Vertrauensmann die nach Lage des Falles erforderlichen Maßnahmen anzuordnen. Den Verbrauchern hat er tunlichst vor der Durchführung Kenntnis zu geben. Den beteiligten Kommunalbehörden und Kohlenwirtschastsstellen hat « un verzüglich Meldung zu Mächen. > 8 7. Kohlenwirtschaftsstellen. ' - Die Abteilungen Elektrizität der Kohlenwirtschaftsstellen sind in Preußen die früheren Abteilungen Elektrizität der Kriegsamtsstellen. In Bayern sind es die Landeskohlenstell« Abteilung Elektrizität, München und Nürnberg, in Sachsen das Landeskohlenamt, Abteilung Elektrizität, Dresden, in Württemberg die Landeskohlenstelle, Abteilung Elektrizität, > Stuttgart, in Baden die Landeskohlenstelle, Abteilung Ekk- ! trizität, Mannheim. An die Stelle der Abteilungen Elektrizität der Kohle» wirtschastsstellen usw. können andere, von den Landesrentrat- behörden mit der Durchführung der Bestimmung«« dies« N» kanntmachung beauftragte Stellen treten. - , 8 6. Landeszentralbehördm. 1. Die Landeszentralbehörden bestimmen, w« iM Sinne dieser Bekanntmachung als Kommunalverband. Gemeind», Vorstand des Kommünalverbandes und al» Gemeindevor stand anzusehen ist. > l 2. Di« Landeszentralbehörden können im Einvernehmen mit dem Reichskommissar für diq Kohlenverteilung ander« Stellen als di« Vorstände der Kommunalverbände oder Ge meinden mit den in dieser Bekanntmachung den, Vorständen der. Kommunalverbände oder Gemeinden zugewiesenvn Auf- galten beauftragen oder «in-,In« dies«» Aufgabm sich selbst ivorbehalten. ,
- Current page (TXT)
- METS file (XML)
- IIIF manifest (JSON)
- Show double pages
- Thumbnail Preview