Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1833,Januar-Juli
- Erscheinungsdatum
- 1833
- Sprache
- German
- Vorlage
- Sächsisches Staatsarchiv Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id31472147Z1
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id31472147Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-31472147Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 2. Kammer: 40. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-05-03
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1833,Januar-Juli 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 1
- Protokoll1. Kammer: 1. Sitzung 9
- Protokoll1. Kammer: 2. Sitzung 11
- Protokoll1. Kammer: 3. Sitzung 15
- Protokoll1. Kammer: 4. Sitzung 19
- Protokoll1. Kammer: 5. Sitzung 23
- AbbildungGrundriss der Locale der ständischen Versammlungen in Dresden -
- Protokoll2. Kammer: 6. Sitzung 27
- Protokoll1. Kammer: 6. Sitzung 31
- Protokoll2. Kammer: 8. Sitzung 35
- Protokoll2. Kammer: 9. Sitzung 41
- Protokoll1. Kammer: 7. Sitzung 43
- Protokoll1. Kammer: 8. Sitzung 51
- Protokoll2. Kammer: 12. Sitzung 57
- Protokoll1. Kammer: 9. Sitzung 65
- Protokoll2. Kammer: 14. Sitzung 77
- Protokoll1. Kammer: 10. Sitzung 81
- Protokoll2. Kammer: 15. Sitzung 89
- Protokoll1. Kammer: 11. Sitzung 95
- Protokoll1. Kammer: 12. Sitzung 99
- Protokoll2. Kammer: 18. Sitzung 103
- Protokoll1. Kammer: 13. Sitzung 107
- Protokoll2. Kammer: 19. Sitzung 113
- Protokoll1. Kammer: 14. Sitzung 121
- Protokoll1. Kammer: 15. Sitzung 131
- Protokoll1. Kammer: 16. Sitzung 147
- Protokoll2. Kammer: 22. Sitzung 157
- Protokoll1. Kammer: 18. Sitzung 163
- Protokoll1. Kammer: 19. Sitzung 175
- Protokoll1. Kammer: 20 Sitzung 183
- Protokoll1. Kammer: 21. Sitzung 193
- Protokoll1. Kammer: 22. Sitzung 203
- Protokoll1. Kammer: 23. Sitzung 211
- Protokoll1. Kammer: 24. Sitzung 221
- Protokoll1. Kammer: 25. Sitzung 229
- Protokoll1. Kammer: 26. Sitzung 229
- Protokoll1. Kammer: 27. Sitzung 235
- Protokoll1. Kammer: 28. Sitzung 241
- Protokoll1. Kammer: 29. Sitzung 253
- Protokoll1. Kammer: 30. Sitzung 259
- Protokoll2. Kammer: 31. Sitzung 267
- Protokoll1. Kammer: 33. Sitzung 281
- Protokoll1. Kammer: 34. Sitzung 295
- Protokoll2. Kammer: 34. Sitzung 305
- Protokoll1. Kammer: 37. Sitzung 319
- Protokoll2. Kammer: 35. Sitzung 319
- Protokoll1. Kammer: 37. Sitzung (Beschluß) 327
- Protokoll1. Kammer: 38. Sitzung 331
- Protokoll2. Kammer: 36. Sitzung 339
- Protokoll2. Kammer: 37. Sitzung 347
- Protokoll2. Kammer: 38. Sitzung 371
- Protokoll1. Kammer: 40. Sitzung 395
- Protokoll2. Kammer: 40. Sitzung 403
- Protokoll1. Kammer: 42. Sitzung 413
- Protokoll1. Kammer: 43. Sitzung 419
- Protokoll2. Kammer: 42. Sitzung 435
- Protokoll1. Kammer: 44. Sitzung 443
- Protokoll2. Kammer: 43. Sitzung 453
- Protokoll1. Kammer: 45. Sitzung 461
- Protokoll2. Kammer: 44. Sitzung 471
- Protokoll1. Kammer: 45. Sitzung 475
- Protokoll1. Kammer: 47. Sitzung 487
- Protokoll2. Kammer: 47. Sitzung 495
- Protokoll1. Kammer: 48. Sitzung 503
- Protokoll1. Kammer: 49. Sitzung 509
- Protokoll1. Kammer: 50. Sitzung 517
- Protokoll2. Kammer: 50. Sitzung 521
- Protokoll1. Kammer: 51. Sitzung 531
- Protokoll2. Kammer: 52. Sitzung 547
- Protokoll1. Kammer: 53. Sitzung 555
- Protokoll2. Kammer: 53. Sitzung 561
- Protokoll1. Kammer: 54. Sitzung 569
- Protokoll2. Kammer: 54. Sitzung 575
- Protokoll2. Kammer: 55. Sitzung 591
- Protokoll1. Kammer: 57. Sitzung 599
- Protokoll1. Kammer: 58. Sitzung 607
- Protokoll2. Kammer: 57. Sitzung 615
- Protokoll1. Kammer: 59. Sitzung 619
- Protokoll2. Kammer: 58. Sitzung 627
- Protokoll1. Kammer: 62. Sitzung 639
- Protokoll2. Kammer: 59. Sitzung 647
- Protokoll2. Kammer: 60. Sitzung 659
- Protokoll2. Kammer: 61. Sitzung 675
- Protokoll1. Kammer: 66. Sitzung 683
- Protokoll2. Kammer: 62. Sitzung 691
- Protokoll2. Kammer: 63. Sitzung 699
- Protokoll2. Kammer: 64. Sitzung 707
- Protokoll1. Kammer: 68. Sitzung 711
- Protokoll2. Kammer: 65. Sitzung 719
- Protokoll1. Kammer: 69. Sitzung 725
- Protokoll1. Kammer: 70. Sitzung 733
- Protokoll1. Kammer: 71. Sitzung 741
- Protokoll1. Kammer: 72. Sitzung 753
- BandBand 1833,Januar-Juli 1
-
405
-
406
-
407
-
408
-
409
-
410
-
411
-
412
-
413
-
414
-
415
-
416
-
417
-
418
-
419
-
420
-
421
-
422
-
423
-
424
-
425
-
426
-
427
-
428
-
429
-
430
-
431
-
432
-
433
-
434
-
435
-
436
-
437
-
438
-
439
- Links
-
Downloads
- Download single page (JPG)
-
Fulltext page (XML)
den waren, die Beweismittel jeee°."^ r-chlen Zeit hewei- zu schaffen g.wußt hacken. Der Klager verschaffe sie sich, eye er klagbar werde, dem .BKlachen hingegen bliebe dazu noch Zeit übrig, da zwischen der Bekanntmachung der Klage und der Be scheinigung ein ch-vgcr Zeitraum läge. Ferner könne das Ge setz nur die gewöhnlichen, nicht aber die außerordentlichen Falle berücksichtigen. Das Gericht werde, wenn es vielleicht in dem einem Falle einmal eine Ausnahme gemacht, in einem an dern üch sehr leicht in großer Verlegenheit befinden können. Aus diesem Grunde besonders habe sich der Leipziger St. Rath ausdrücklich gegen die Ertheilung von Dilationen ausgespro chen; und sollte eine dergleichen wegen der allzugroßen Entfer nung ja einmal eintreten, so könnte dieß höchstens nur bei cko- orinwmis novitm- stattsinden, wo dann eine restitutio in iuleeruin Platz ergriffe. Diesem Allen trat auch der Referent bei. v. Schilling: Er wolle im Allgemeinen dem Dila tionswesen nicht das Wort reden, allein in den von dem Stell vertreter des Präsidenten erwähnten Fällen sei wohl eine Dila- tions ertheilung am rechten Orte. Auch könne man dem dabei möglichen Mißbrauche dadurch vorbeugen, daß man theils die sogenannte soienm'tns log.ills, also die Eidesleistung des Sach- Walters, theils eine bestimmte Entfernung, vielleicht von 100 Meilen, zur Bedingung der Ertheilung einer Dilation feftsetze. Eine restitutio in iniegiuin rücksichtlich neu aufgefundener Documente fei aber wohl nicht zu empfehlen. Bürgermstr. Reiche-Eisenstuck: Er könne sich mit der Mei nung des geehrten Sprechers nicht ganz einverstanden erklären. Man suche jetzt auf alle Weise darauf hinzuwirken, die Zahl der Eide so viel als möglich zu vermindern. Hier würde man sie aber geradezu vervielfältigen. Eine Normalzahl von Meilen zu bestimmen, halte er für eben so bedenklich, weil öfters die Communication mit einem auf dem Continente weit leichter, als mit einem über See gelegenen Orte sek. Auf die nunmehr vom Präsidenten gestellte Frage, ob der vom I>. Deutrich geschehene, und vom v. Schilling unterstützte Antrag von der Kammer unterstützt werde? siel die Entscheidung der Letzteren verneinend, hinsichtlich der An nahme des tz, 5. aber einstimmig bejahend aus. Man ging hierauf zu §. 6. über, und nachdem selbiger vom Referenten verlesen, bemerkte v, Schilling: Es sei hier wohl noch ein Zusatz rathsam, nämlich für den Fall, wenn die Bescheinigungsartikel dem Gegenbescheinigungsführer erst nach Nachmittags 5. Uhr insinuirt sein sollten, könnte die Frist zur Einreichung der Gegenbescheinigung wobl erst von 5 Uhr Nach mittags des folg end en Tages an zu laufen anfangen. Der Staatsminister v. Könneritz: Der Zweck des §. sei wohl gewesen, durch die in demselben enthaltene Bestimmung die Berechnung der Vescheinigungsfrist, in Übereinstimmung mit dem gewöhnlichen Procefse zu bringen, und es dürfe daher wohl bedenklich erscheinen, etwas Abweichendes hiervon ein zuführen. Der Antrag 0. Schillings fand nicht die nöthige Unter ¬ stützung und der §. 6. wurde unverändert einstimmig an- g e n o m m e n. Der Z. 7. wurde nun vom Referenten verlesen, bei welchem v. Deutrich zur Beseitigung aller Ungewißheit neben dem §. 25. des Mandats vom 13. Marz 1822 auch das Rescript vom 22. Sept. 1824 erwähnt zu sehen wünscht. Der k. Commissar v. Groß halt dieß jedoch nicht für noth- wendig, da der gebrauchte Ausdruck „Fristen" wohl jeden Zwei- sil beseitige. Uebrigens sei der ganze Z. blos deshalb ausgenom men worden, weil der Schoppenftuhl dec Meinung gewesen sei, daß die Fristen beim Handelsgerichte zu Leipzig bis um 6 Uhr lie fen. Diese Ansicht habe jedoch das Appellationsgericht nicht ge checkt , und solle der §. die Ungewißheit beseitigen. — v. Deut - rich ließ hierauf seinen Antrag fallen, und der §. wurde un verändert und einstimmig angenommen. Nach Vorlesung des Z. 8, wurde, wenn schon die Depu tation nichts erinnert, vom Referenten für seine Person die Bemerkung gemacht, bei der Deputation habe man früher schon in Frage gebracht, daß es wohl deutlicher sei, wenn man statt der in dem enthaltenen Worte: „zur Zahlung" setze: „zur Erfül lung der auferlegten Verbindlichkeiten;" man habe aber, veran laßt durch die Bemerkung des k. Commissarius, daß da, wo nicht von baarer Zahlung die Rede sei, andere Zwangsmittel an gewendet würden, diese Abänderung auf sich beruhen lassen. Ihm aber dünke letztere sehr wesentlich zu sein, da er in Erfah- nmg gebracht, daß beim Leipziger Handelsgericht nicht bloß, wenn von Geldzahlungen, sondern auch, wenn von Er füllung anderer Verbindlichkeiten, namentlich wenn von Ausantwyrtung von Urkunden oder Wechseln die Rede fei, Personal - Arrest verfügt werde, Deshalb nehme er die Meinung der Deputation persönlich auf, und trage darauf an, daß obige vorgeschlagene Abänderung die Kammer anzunehmen belieben möge. — Herr Bürgermeister Wehner trägt zugleich §. 13. und 21. der Handelsgerichtsordnung vor, auf welche es hier be sonders ankommt, und zeigt, wie daraus nicht ganz klar ersehen werden könne, wie weit sich der Gebrauch des Personalarre stes erstrecke. Für diesen Antrag sprach sich auch v. Deutrich aus. Der Staatsminister v. Könneritz und der königl. Com missar v. Groß machen darauf aufmersam, daß man hier nach Anleitung der Handelsgerichtsordnung 2 Fälle unterscheiden müsse. Der §. 13. dieser Letztem handle von dem Verfahren in Folge einer vom Handelsgerichte in Folge einer geführten Be scheinigung sofort ertheilten Entscheidung; der Z. 21. aber von dem Executionsprocesse. Hier sei von dem 1. Falle die Rede, wie auch die Beziehung auf§. 13. bewähre, und da man in den Bestimmungen der Handelsgerichtsordnung hierunter etwas nicht zu ändern beabsichtige, so sei es angemessen, den in dem an gezognen tz, gebrauchten Ausdruck „Zahlung" auch hier unverän dert beizubehalten. Ueberhaupt sei dieß nur eine Nebenbestim mung und der Zweck des §. 8. gehe im Wesentlichen dahin, zu bestimmen, welcher Natur eigentlich die Z. 13. erwähnten Ent schließungen des Handelsgerichts seien, und wohin auf dagegen eingewendete Appellation Bericht zu erstatten sei.
- Current page (TXT)
- METS file (XML)
- IIIF manifest (JSON)
- Show double pages
- No fulltext in gridpage mode.
- Show single page
- Rotate Left Rotate Right Reset Rotation
- Zoom In Zoom Out Fullscreen Mode