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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1833,Januar-Juli
- Erscheinungsdatum
- 1833
- Sprache
- German
- Vorlage
- Sächsisches Staatsarchiv Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id31472147Z1
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id31472147Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-31472147Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 1. Kammer: 43. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-05-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1833,Januar-Juli 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 1
- Protokoll1. Kammer: 1. Sitzung 9
- Protokoll1. Kammer: 2. Sitzung 11
- Protokoll1. Kammer: 3. Sitzung 15
- Protokoll1. Kammer: 4. Sitzung 19
- Protokoll1. Kammer: 5. Sitzung 23
- AbbildungGrundriss der Locale der ständischen Versammlungen in Dresden -
- Protokoll2. Kammer: 6. Sitzung 27
- Protokoll1. Kammer: 6. Sitzung 31
- Protokoll2. Kammer: 8. Sitzung 35
- Protokoll2. Kammer: 9. Sitzung 41
- Protokoll1. Kammer: 7. Sitzung 43
- Protokoll1. Kammer: 8. Sitzung 51
- Protokoll2. Kammer: 12. Sitzung 57
- Protokoll1. Kammer: 9. Sitzung 65
- Protokoll2. Kammer: 14. Sitzung 77
- Protokoll1. Kammer: 10. Sitzung 81
- Protokoll2. Kammer: 15. Sitzung 89
- Protokoll1. Kammer: 11. Sitzung 95
- Protokoll1. Kammer: 12. Sitzung 99
- Protokoll2. Kammer: 18. Sitzung 103
- Protokoll1. Kammer: 13. Sitzung 107
- Protokoll2. Kammer: 19. Sitzung 113
- Protokoll1. Kammer: 14. Sitzung 121
- Protokoll1. Kammer: 15. Sitzung 131
- Protokoll1. Kammer: 16. Sitzung 147
- Protokoll2. Kammer: 22. Sitzung 157
- Protokoll1. Kammer: 18. Sitzung 163
- Protokoll1. Kammer: 19. Sitzung 175
- Protokoll1. Kammer: 20 Sitzung 183
- Protokoll1. Kammer: 21. Sitzung 193
- Protokoll1. Kammer: 22. Sitzung 203
- Protokoll1. Kammer: 23. Sitzung 211
- Protokoll1. Kammer: 24. Sitzung 221
- Protokoll1. Kammer: 25. Sitzung 229
- Protokoll1. Kammer: 26. Sitzung 229
- Protokoll1. Kammer: 27. Sitzung 235
- Protokoll1. Kammer: 28. Sitzung 241
- Protokoll1. Kammer: 29. Sitzung 253
- Protokoll1. Kammer: 30. Sitzung 259
- Protokoll2. Kammer: 31. Sitzung 267
- Protokoll1. Kammer: 33. Sitzung 281
- Protokoll1. Kammer: 34. Sitzung 295
- Protokoll2. Kammer: 34. Sitzung 305
- Protokoll1. Kammer: 37. Sitzung 319
- Protokoll2. Kammer: 35. Sitzung 319
- Protokoll1. Kammer: 37. Sitzung (Beschluß) 327
- Protokoll1. Kammer: 38. Sitzung 331
- Protokoll2. Kammer: 36. Sitzung 339
- Protokoll2. Kammer: 37. Sitzung 347
- Protokoll2. Kammer: 38. Sitzung 371
- Protokoll1. Kammer: 40. Sitzung 395
- Protokoll2. Kammer: 40. Sitzung 403
- Protokoll1. Kammer: 42. Sitzung 413
- Protokoll1. Kammer: 43. Sitzung 419
- Protokoll2. Kammer: 42. Sitzung 435
- Protokoll1. Kammer: 44. Sitzung 443
- Protokoll2. Kammer: 43. Sitzung 453
- Protokoll1. Kammer: 45. Sitzung 461
- Protokoll2. Kammer: 44. Sitzung 471
- Protokoll1. Kammer: 45. Sitzung 475
- Protokoll1. Kammer: 47. Sitzung 487
- Protokoll2. Kammer: 47. Sitzung 495
- Protokoll1. Kammer: 48. Sitzung 503
- Protokoll1. Kammer: 49. Sitzung 509
- Protokoll1. Kammer: 50. Sitzung 517
- Protokoll2. Kammer: 50. Sitzung 521
- Protokoll1. Kammer: 51. Sitzung 531
- Protokoll2. Kammer: 52. Sitzung 547
- Protokoll1. Kammer: 53. Sitzung 555
- Protokoll2. Kammer: 53. Sitzung 561
- Protokoll1. Kammer: 54. Sitzung 569
- Protokoll2. Kammer: 54. Sitzung 575
- Protokoll2. Kammer: 55. Sitzung 591
- Protokoll1. Kammer: 57. Sitzung 599
- Protokoll1. Kammer: 58. Sitzung 607
- Protokoll2. Kammer: 57. Sitzung 615
- Protokoll1. Kammer: 59. Sitzung 619
- Protokoll2. Kammer: 58. Sitzung 627
- Protokoll1. Kammer: 62. Sitzung 639
- Protokoll2. Kammer: 59. Sitzung 647
- Protokoll2. Kammer: 60. Sitzung 659
- Protokoll2. Kammer: 61. Sitzung 675
- Protokoll1. Kammer: 66. Sitzung 683
- Protokoll2. Kammer: 62. Sitzung 691
- Protokoll2. Kammer: 63. Sitzung 699
- Protokoll2. Kammer: 64. Sitzung 707
- Protokoll1. Kammer: 68. Sitzung 711
- Protokoll2. Kammer: 65. Sitzung 719
- Protokoll1. Kammer: 69. Sitzung 725
- Protokoll1. Kammer: 70. Sitzung 733
- Protokoll1. Kammer: 71. Sitzung 741
- Protokoll1. Kammer: 72. Sitzung 753
- BandBand 1833,Januar-Juli 1
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das Bestehende zu wachen habe, so gebe ich dieß in gewisser Maße zu; so wenig man aber behaupten kann, daß die 2. Kam mer bloß zum Abändern des Bestehenden da sei, ebenso wenig wird man bestreiten können, daß zweckmäßige Reformen eben so gut aus der ersten, wie aus der zweiten Kammer hervorgehen dürfen. Bürgermeister Hübler: Es ist wahr, daß der Antrag nicht auf Aufhebung der Stifter geht, allein die Auflösung der jetzt bestehenden Capitel liegt darin. Sämmtliche Functionen der Capitularen müssen dann in die Hände der Regierung fallen. Eine fernere Existenz der Capitularen ist nicht denkbar, also kann auch durch sie keine Vertretung auf dem Landtage stattsinden. O. Schilling: (^uilibet opliinus verborum suorum imerpres. In dem heute nachgelieferten Druckbogen sagt der Antragsteller -mb Vll. „Die Stifter sollten als vom Staate anerkannte Körperschaften^nach wie vor bestehen. Die Zahl der Dom- und Stiftsherren und die Benennung ihrer Würde bliebe dieselbe. Hinsichtlich der mit den Leipziger Professuren im Hochstifte verbundenen Stellen und deren Einkünfte wäre nichts abzuändern. Da die künftig aufzunehmenden Capitularen sich mit der ihnen zu Theil gewordnen Auszeichnung und der zugleich verliehenen Anerkennung gewisser Ehrenrechte zu begnü gen und keinen Anspruch auf materielle Vortheile 71 machen hatten, so wäre der nach obbezeichnetem Aufwande verbleibende Ueberschuß zu den stifttmgsmäßigen Zwecken, d. h. zu den we sentlichsten und dringendsten Bedürfnissen der Kirche und des öffentlichen Unterrichtes zu verwenden. Der Verfassung gemäß hätten die Capitel nach wie vor die aus ihrem Mittel zu erwäh lenden Abgeordneten zur 1. Kammer der Ständeversammlung abzusenden u. s. w. u. s. w." v. v. Ammon ließ sich folgendergestalt vernehmen: Der Antrag des Herrn Generals von Miltitz auf künftige Verwendung der Einkünfte des Hochstiftes Meißen ist von der geehrten dritten Deputation der ersten Kammer dahin begutach tet worden, das 1. der fragliche Antrag als noch zur Zeit zur ständischen Be- rathung nicht geeignet anzusehen, und dem gemäß 2. nebst der Beilage einstweilen beizulegen sei. In Gemäßheit des Z. 152. der Verfassungsurkunde muß ich diesem Anträge nach seinem ersten Puncte vollkommen beitreten. Was den zweiten Punct betrifft; so ist er zwar eine richtig abge leitete Folge des ersten, schließt aber den Zusatz nicht aus, daß dieser wichtige Gegenstand von dem nächsten Land tage sofort wiedep ausgenommen werde. DiesenZu- stand glaube ich nun schon jetzt erfassen, ihn gehörig begründen und zuletzt zu einem additionellen Anträge in Beziehung auf das vorliegende Gutachten gestalten zu müssen. Nach §. 60. der Verfaffungsurkunde sollen alle Stiftungen ohne Ausnahme zu stiftungsmäßigen Zwecken verwendet werden. Das ist der Hauptpunct, um den sich die ganze Verhandlung dreht, und das Fundamentalgesetz, nach welchem entschieden werden muß; denn stände die gegen wärtige Verwaltung irgend eines geistlichen Gutes mit dem Zwecke seiner Stiftung im Widerspruche, so wäre sie nichtig in sich selbst und könnte durch keine indessen eingetretene Zwischen einrichtung in ihrem bisherigen Bestände gesetzlich länger geschützt werden. Ob das nun der Fall bei den protestantischen Domstif tern sei, oder nicht, wird sich nur ausmitteln lassen durch die Beantwortung folgender Fragen: I. ist die gegenwärtige Stellung protestantischer Domcapitulare vereinbar mit der ersten Verfassung der apostolischen Kirche? L. ist sie vereinbar mit dem Zwecke ihrer Stiftung in dem Mit telalter? 3. ist sie vereinbar mit den Grundsätzen des protestantischen Kirchenrechts? Was nun die erste Frage betrifft, ob die gegenwärtige Amtsstellung der Domcapitulare mit der Verfas sung der ersten apostolischen K.irche übereinstimme, so kann man diese freilich sofort durch die Bemerkung von der Hand weisen, daß eine solche Würde damals gar nicht bestanden habe (1. Cor. XIsi 28). — Dennoch hatte die jüdische Synagoge, de ren Verwaltungsformen sich die erste Kirche überall aneignete, wirklich damals eine Art von Domherren, die, man viros otioso8 nannte; in jeder jüdischen Kathedrale befanden sich zehn angesehene Männer, die zwar weder dem Lehramte, noch der Verwaltung angehörten, aber doch ihre Stellen unmittelbar nach den Aeltesten einnahmen, zu bestimmten Stunden bete ten, das Gesetz in seinen Tiefen erforschten, und bei dem Recitiren derPerikopen den Chor bildeten.— Es ist keinesweges unwahrscheinlich, daß sich solche Männer auch in der ersten christlichen Vorzeit fanden, und daß sie Paulus mit dem Worte Lehrer bezeichnet, welche sofort nach dem ofsiciirenden Aeltesten fungirten. — Dieses Ehrenamt gab aber nur otinm eeuu äiziritktte; es war mit keinem Gehalte verbündendes forderte eine große Beharrlichkeit in dem Studium des Gese tzes und in der anständigen Theilnahme an dem öffent lichen Kultus. —Das paßt auf unsere Domherrn nicht mehr; sie sind weder zur Erforschung des Ge setzes, noch zum pünktlichen Erscheinen im Tempel verpflichtet.— Sie sind otiosi extra u. ihre Existenz ist daher wesentlich von der jener angesehenen Männer der alten Christenheit verschieden. Die alte Kirche hatte nur Aemter reich an Sorgen, und arm an Lohn; Pfründen ohne Beruf, Pflicht und Sorge waren ihr gänzlich fremd. 2. Nücksichtlich der Frage, ob das gegenwärtige Capitel- wesen mit seiner ursprünglichen Stiftung im Mittelalter zusam menstimme, kann man zwar nicht läugnen, daß sich im Laufe der Bildung, Ausbildung und Ausartung dieses Instituts gar verschiedene historische Unterlagen darbieten. Indessen ist doch soviel gewiß, daß s. jeder Capitular ein Geistlicher sein, und wenigstens die Weihe des Subdiaconus empfangen haben mußte: b. daß er mittelbar, oder unmittelbar mit seinem Capitel unter dem Bischoffe stand, und vielfach in die Hierarchie dessel ben verflochten war. Die Capitulare des Mittelalters waren Träger der kirchli-
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