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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 24.1899
- Erscheinungsdatum
- 1899
- Sprache
- German
- Signatur
- I.171.b
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454436Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454436Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454436Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 1 (1. Januar 1899)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Der flinke Uhrmacher (Rat an Lehrlinge)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Henry George (XII) (Schlusskapitel)
- Autor
- Flechtner, Fritz
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 24.1899 -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1899) -
- ArtikelAnzeigen -
- ArtikelNeujahrsgruss 1
- ArtikelCentral-Verband 1
- ArtikelDeutsche Uhrmacherschule zu Glashütte i. S. 2
- ArtikelTagesfragen 2
- ArtikelBestrafter Hausierer 3
- ArtikelElektrisches Zeigerwerk 3
- ArtikelUmschau aus dem Gebiete der ausländischen Fachlitteratur 4
- BeilageUhren aus dem XVII. Jahrhundert -
- ArtikelUmschau aus dem Gebiete der ausländischen Fachlitteratur 5
- ArtikelDer flinke Uhrmacher (Rat an Lehrlinge) 5
- ArtikelHenry George (XII) (Schlusskapitel) 7
- ArtikelGeschäftsjubiläum 8
- ArtikelVereinsnachrichten 8
- ArtikelUhrmachergehilfen-Vereine 9
- ArtikelVom Büchertisch 9
- ArtikelVerschiedenes 9
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 10
- ArtikelAnzeigen -
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1899) -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1899) -
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1899) -
- AusgabeNr. 5 (1. März 1899) -
- AusgabeNr. 6 (15. März 1899) -
- AusgabeNr. 7 (1. April 1899) -
- AusgabeNr. 8 (15. April 1899) -
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1899) -
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1899) -
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1899) -
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1899) -
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1899) -
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1899) -
- AusgabeNr. 15 (1. August 1899) -
- AusgabeNr. 16 (15. August 1899) -
- AusgabeNr. 17 (1. September 1899) -
- AusgabeNr. 18 (15. September 1899) -
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1899) -
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1899) -
- AusgabeNr. 21 (1. November 1899) -
- AusgabeNr. 22 (15. November 1899) -
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1899) -
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1899) -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1899) -
- BandBand 24.1899 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Nr. 1. Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. 7 in Uhrmachersehulen in alle Einzelheiten ihrer Kunst ein geweiht werden. Auch müssten sie genötigt werden, ihre ganze Aufmerksam keit der Wahl und der Einrichtung ihrer Werkzeuge zuzuwenden, ferner müssten sie unausgesetzt darauf hingewiesen werden, dass eine Vernachlässigung in diesem Punkte unbedingt zu Misserfolgen führen muss. Trotz aller Mühe, die man sich gegeben hat und noch geben wird, den Lehrlingen gewisse Lehren und eine ge sunde Meihode einznprägen, kommt es oft vor, dass sie beim Verlassen der Lehre sich von dem, was sie als einen Zwang betrachten, glauben frei machen zu müssen. Doch in ihrem wohlverstandenen Interesse sollten sie immer mit aller Strenge daran festhalten. Henry George. Eine Kritik seiner Lehre von Dr. Fritz Plechtner. XII. (Schlusskapitel.) [Nachdruck verboten.] einen Ausführungen nach über den g Begriff der Gerechtigkeit, insbe- ^sondere im wirtschaftlichen Leben (vgl. Artikel X), wird der Stand- 4^ punkt, den wir der Lehre der I Bodenbesitzreformer gegen- \ über einzunehmen haben, ein unzweifelhaft bestimmter sein. Nicht danach dürfen wir B fragen, ob die Zustände, die durch ^ ^ ' die Eeform geschaffen würden, ge- rechter oder ungerechter wären als die heute bestehenden, da diese Frage sich nur ganz sub jektiv beantworten lässt; unsere Kritik wird einzig und allein unter dem Gesichtspunkte der sozialen Nützlichkeit und j Zweckmässigkeit erfolgen dürfen. Würde die Bodenbesitzreform im stände sein, die von ihr gegebenen Versprechungen in Wirk lichkeit zu erfüllen? das ist die Frage, die wir im folgenden zu beantworten haben werden. Ist das Besultat dieser Prüfung ein negatives, so ist ihre Lehre gerichtet, ist es ein positives — nun, so wird man je nach seiner subjektiven Weltanschauung immer noch die Wahl frei haben, ein Anhänger und Verfechter dieser Lehre zu werden oder nicht. Denn wenn man auch zugeben muss, dass die von einer Massregel erstrebten Ziele wirklich er reichbar sind, so braucht man darum doch noch nicht diese Mass regel selbst zu billigen, aus dem einfachen Grunde, weil man vielleicht die erstrebten Ziele nicht billigt, weil man andere soziale Ideale hat, die durch die Erreichung jener Ziele nicht verwirklicht werden würden, oder auch aus dem noch plausibleren Grunde, weil eigene materielle Interessen dadurch schwer geschädigt würden. Sehen wir nun zu, wie unter dieser kritischen Beleuchtung die Eeform von Henry George sich ausnimmt. Um überflüssige Wiederholungen zu vermeiden, werde ich bei den folgenden Er örterungen die Behauptungen von George selbst nur so weit als unbedingt nötig anführen, im übrigen aber nur die Kritik der selben geben, indem ich den geneigten Leser auf die zusammen hängende Darstellung der Lehre von George im zweiten Teile meines vorhergegangenen Artikels verweise. Nehmen wir zunächst einmal an, die Bodenbesitzreform im Sinne von Henry George wäre praktisch durchführbar, so würde ihre Folge zunächst nur die sein, dass die zukünftige Grundrente an den Staat fällt, dass also der Wertzuwachs des Grund und Bodens nicht mehr einzelnen, sondern der Gemeinschaft zu gute kommt. Im übrigen soll ja die heutige Produktionsweise nach wie vor unangetastet fortbestehen: Grossbetrieb, Arbeitsteilung, freie Konkurrenz, Lohnarbeiter, Geldwirtschaft, Warenproduktion, Arbeitskraft als Ware, Kredit, Zinsen und Kapitalgewinn. Man führe sich nun einen wirtschaftlichen Zustand ohne Grund eigentum vor Augen, so wird man als einzigen Unterschied gegen früher finden, dass die Landwirte und Hausbesiizer Pächter von Staatseigentum geworden sind, die ihr Pachtverhältnis ohne Genehmigung des Staates an dritte Personen abtreten dürfen. Welche Aenderungen würden nun dadurch zunächst im landwirt schaftlichen Berufe hervorgerufen werden? Die wichtigste Folge wäre, dass dem mobilen Kapital, indem ihm das nicht zu unter schätzende Gegengewicht des immobilen Kapitals abgenommen w'ürde, eine Macht verliehen würde, dies es heute auch nicht im entferntesten besitzt. Dies müsste um so sicherer eintreten, da George selbst eine Erhöhung des Kapitalzinsfusses annimmt Die sogenannte „Mobilisierung des Grundbesitzes“, über die ausser von den Bodenreformern noch von verschiedenen anderen Seiten schon heute die heftigsten Klagen geführt werden, würde damit zu geradezu idealer Vollendung erhoben. Ein grösser Teil des Grund und Bodens würde in Beschlag genommen von solchen, die kapitalkräftig sind, und die nun ihrerseits Arbeiter gegen festen Lohn beschäftigen würden, der aber schwerlich gegen früher steigen dürfte, wie wir später noch sehen werden. Denn die höchste Grundrente bezw. Pacht an den Staat könnte doch offenbar derjenige zahlen, der zunächst über das grösste bereite Vermögen verfügt, und der ferner in der Lage ist, den betreffenden Boden durch Investierung des- grössten Kapitals am ergiebigsten zu machen, d. h. also der Kapitalist. Denn wenn auch die Bodenreformer noch so sehr von dem „Naturfaktor in Grund und Boden“ schwärmen, das können sie doch nicht leugnen, dass für die Ergiebigkeit desselben die Verwendung von Kapital gerade in modernen Verhältnissen eine immer grössere Bedeutung gewinnt. Allerdings würde die Höhe des unbedingt erforderlichen Kapitals sich bedeutend vermindern, denn während heute der Kapitalist einen grossen Teil seines Kapitals als Kaufpreis des Bodens hin geben muss, würde er dann sein ganzes Kapital unversehrt be halten und doch Grundbesitzer werden können, indem er die Grundrente oder Pacht aus den Zinsen seines Kapitals bestreitet. Darum würden aber keineswegs mehr Personen in die Lage versetzt werden, sich Grund und Boden zu pachten, denn unter den grösseren Kapitalbesitzern würde der Konkurrenzkampf nur um so erbitterter geführt werden. Die Ausschliessung der wenig oder gar kein Kapital Be sitzenden würde um so sicherer erfolgen, da ja mit dem Privat eigentum an Grund und Boden auch der sogenannte Eealkredit in Wegfall käme. Heute ermöglicht oder erleichtert der Eeal kredit, d. h. in diesem Falle der auf den Boden gegebene Kredit, kapital losen Personen die Erlangung des zum Erwerb von Grund besitz und zur Wirtschaftsführung erforderlichen Kapitals. Dies würde dann nicht mehr der Fall sein, da ja eine hypothekarische Sicherheit für den gewährten Kredit nicht mehr vorhanden wäre. Es würde sich also notwendigerweise wieder ein Monopol, und zwar der Kapitalisten, für den Grund und Boden bilden. Dieses Monopol würde am Ende wieder zu Grossgrundbesitz und selbst zu Latifundienbesitz führen, und der einzige Unterschied wäre der, dass dieser Besitz nicht wie heute ein unumschränktes Eigentums-, sondern nur ein Pachtverhältnis darstellte, was aber für die Ein wirkung auf das Wirtschaftsleben gleichbedeutend wäre. Die Bodenreform hat also gar keinen Anlass, die unleugbaren Schäden des Latifundienwesens für ihre Propaganda auszubeuten, da diese Schäden keineswegs am Privateigentum haften, vielmehr gerade durch die Eeform eher verstärkt würden, und zwar sowohl durch das Wesen des Pachtsystems überhaupt, als auch vor allem durch die oben dargelegte gewaltige Erhöhung der Macht des mobilen Kapitals. Dass in dieser Hinsicht gerade die nordamerikanischen Verhältnisse George nicht bedenklich gemacht haben, wurde ihm mit Eecht von Karl Marx in einem vor mehreren Jahren ver öffentlichten Briefe als unverzeihlicher Fehler vorgeworfen. Auch der „unverdiente Wertzuwachs“, der in der Grundrente liegen soll, würde nicht beseitigt; er würde nur in anderer, aber noch in weit schlimmerer Form, sich zeigen. Denn nach dem System der freien Verpachtung könnte an den betreffenden Ter minen der kapitalkräftige Bewerber mit Leichtigkeit den bisherigen Inhaber auspachten und sich so die Früchte von dessen Arbeit und Geschick wenigstens zum Teil aneignen. Dies aber wäre wohl unbestreitbar ein „unverdienter“ Gewinn, wie er schlimmer gar nicht gedacht werden könnte. Das Pachtsystem selbst aber
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