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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 24.1899
- Erscheinungsdatum
- 1899
- Sprache
- German
- Signatur
- I.171.b
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454436Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454436Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454436Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 8 (15. April 1899)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Tagesfragen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Eigentümliche Rechtsprechung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Ueber die Gassner’schen Trockenlemente
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 24.1899 -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1899) -
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1899) -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1899) -
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1899) -
- AusgabeNr. 5 (1. März 1899) -
- AusgabeNr. 6 (15. März 1899) -
- AusgabeNr. 7 (1. April 1899) -
- AusgabeNr. 8 (15. April 1899) -
- ArtikelAnzeigen -
- BeilageWechselstrom-Nebenuhr, von H. Ch. Spohr in Frankfurt a. M. -
- ArtikelCentral-Verband 71
- ArtikelTagesfragen 71
- ArtikelEigentümliche Rechtsprechung 72
- ArtikelUeber die Gassner’schen Trockenlemente 72
- ArtikelWeckeruhr mit absetzend wirkendem Läutewerk 74
- ArtikelWechselstrom-Nebenuhr 75
- ArtikelNachtrag zu dem Artikel: Bewegung der Planeten in Ellipsen um ... 76
- ArtikelEntscheidungen deutscher Gerichtshöfe 76
- ArtikelDeutsche Uhrmacherschule 76
- ArtikelBriefwechsel 77
- ArtikelVereinsnachrichten 77
- ArtikelVerschiedenes 77
- ArtikelGebrauchsmuster-Register 79
- ArtikelDeutsche Reichs-Patente 79
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 79
- ArtikelAnzeigen 80
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1899) -
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1899) -
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1899) -
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1899) -
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1899) -
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1899) -
- AusgabeNr. 15 (1. August 1899) -
- AusgabeNr. 16 (15. August 1899) -
- AusgabeNr. 17 (1. September 1899) -
- AusgabeNr. 18 (15. September 1899) -
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1899) -
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1899) -
- AusgabeNr. 21 (1. November 1899) -
- AusgabeNr. 22 (15. November 1899) -
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1899) -
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1899) -
- BandBand 24.1899 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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72 Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. Nr. 8. geringe Konsum angeführt werden. Die meisten der grossen deutschen Dampfer der Handelsmarine führen nur einen Chrono meter an Bord; dies ist ein Zustand, ganz unwürdig der Nautik. Die englischen Handelsschiffe besitzen oft drei, meist jedoch zwei Instrumente. Am zweckmässigsten ist die Benutzung von drei Chronometern, besonders bei Dampfern für grosse Fahrt. Die fest gegründete englische Chronometer-Industrie mit ihrer weit verzweigten Arbeitsteilung hat es zu grösser Voll kommenheit gebracht, doch ist der Deutsche im Stande, das Gleiche zu leisten. Wenn auch für die deutschen Chronometer macher bedeutende pekuniäre Vorteile nicht zu erhoffen sind, vielleicht nur Opfer, so ist doch das erziehliche Moment nicht hoch genug zu schätzen; denn die Präzisionsarbeit ist die Hoch schule für die Uhrmacherei, und durch das Streben nach den höchsten Zielen wird sich das recht gesunkene Ansehen der Uhrmacherei in den Augen des Publikums heben. Die erfolg reiche Thätigkeit auf dem Gebiete der Chronometer-Industrie wird beim grossen Publikum des In- und Auslandes das edelste Reklamemittel für die deutsche Uhren-Industrie überhaupt bilden. — Die Deutsche Seewarte muss abwarten, was durch die ge meinschaftlichen Anstrengungen geleistet wird; denn der deutschen Marine sollen die besten Instrumente geboten werden. Mit den Worten: „Erreichen Sie das englische Chronometer, dann nehmen wir es mit Freuden auf!“, schloss Herr Dr. Stechert seine mit grossem Beifall aufgenommene ßede. (Schluss folgt.) Eigentümliche Rechtsprechung. ie „Oesterreichiseh-Ungarische Uhrmacherzeitung“ be richtet in ihrer Nr. 1 vom 31. März d. J. über eine Gerichtsverhandlung, die wir nachstehend veröffent lichen, und die das Staunen der Kollegen erregen muss. Das Urteil geht augenscheinlich von dem aus, dass der Uhrmacher dem Kunden Kredit geben muss, was dagegen der letztere durchaus nicht nötig hat. Da wären wir hübsch daran! Hoffentlich urteilen die Gerichte des Deutschen Reiches anders! C. L. Ist ein Uhrmacher berechtigt, die Herausgabe einer zur Reparatur erhaltenen Uhr zu verweigern, wenn der verein barte Reparaturpreis nicht bezahlt wirdP Man kann diese Frage hunderten von Personen vorlegen, Uhrmachern oder Nicht uhrmachern, es wird sich kaum jemand finden, der darauf nicht mit aller Bestimmtheit bejahend antwortet, als ob es sich um eine selbstverständliche Sache handeln würde. Und doch ist dem nicht so, wie ein vor uns liegendes Urteil bezeugt, welches in einem einschlägigen Falle vom k. k. Bezirksgerichte Leopoldstadt in Wien gefällt wurde. Der Sachverhalt ist in kurzem erzählt folgender: Bei einem Uhrmacher im I. Bezirke erscheint eines Tages ein ihm nicht näher bekannter Mann und bringt eine gänzlich verrostete Damenuhr zur Eeparatur, für welche er den Preis vorher bestimmt haben will. Der Uhrmacher untersucht die Uhr, und es wird ein Eeparaturpreis von 5 fl. ausdrücklich vereinbart. Nachdem die Uhr fertiggestellt ist, will sie der Eigentümer über nehmen, erklärt jedoch, er werde den vereinbarten Preis erst dann bezahlen, wenn er sich durch eine längere Probe überzeugt haben wird, dass die Uhr nunmehr auch gute Dienste leistet. Damit ist aber selbstverständlich der Uhrmacher nicht einver standen, und nach längerer Hin- und Herrede verweigert er die Herausgabe der Uhr, so lange der vereinbarte Preis für die Arbeit nicht erlegt ist. Der Eigentümer-der Uhr, welcher sich mittler weile als Kaufmann bekannte, betritt nun den Rechtsweg und lässt den Uhrmacher durch seinen Bruder, einen Wiener Advokaten, auf Herausgabe der Uhr oder Zahlung von 50 fl. verklagen. Be zeichnend für die Auffassung, welche selbst der Kläger von der Berechtigung seines Begehrens hatte, ist dabei die Thatsache, dass er nicht von vornherein rundweg die bedingungslose Heraus gabe seiner Uhr verlangte, sondern seine Klage unter anderem mit der Behauptung begründete, es sei ihm allem Anscheine nach das Werk umgetauscht worden, und er könne daher unmöglich den Eeparaturpreis bezahlen, bevor ihm nicht Gelegenheit geboten wurde, sich zu überzeugen, dass er dadurch keinen Schaden erlitten habe. Bei der Verhandlung schlug diese ängstliche Vorsicht des Klägers aber in das gerade Gegenteil um, er erklärte seine Befürchtung, dass ihm das Werk ausgetauscht sein könne, selbst für einen haltlosen Unsinn, verlangte aber nunmehr ohne weiteres die bedingungslose Herausgabe seiner Uhr oder Ersatz von 50 fl., ein Begehren, welches selbst dem Richter im ersten Augenblicke wunderlich erschien. Eine Einigung kam nicht zu Stande, und die Verhandlung endete mit der Verurteilung des Uhrmachers zur Herausgabe der Uhr oder Bezahlung von 50 fl., in jedem Falle aber zum Ersatz der mit 7 fl. bestimmten Gerichtskosten. In der Begründung des Urteils erscheint folgendes angeführt: „Die Forderung des Be klagten ist lediglich eine Forderung auf Zahlung des vereinbarten Lohnes, und hat derselbe wegen dieser Forderung weder ein Pfandrecht noch ein Retentionsrecht an der ihm übergebenen Uhr. Es erscheint daher das Urteil in der Hauptsache begründet.“ Der unerwartete Ausgang dieses Prozesses hat begreifliches Aufsehen und nicht zum geringsten auch eine gewisse Be unruhigung in Uhrmacherkreisen erregt, die allenthalben zu der Frage führte, in welcher Weise man sich gegen den Schaden schützen kann, der in ähnlichen Fällen jeden einzelnen treffen kann. Es ist selbstredend, dass niemand an die Ausführung einer Arbeit schreitet, die nicht anderweitig verwertet werden kann, wenn ihm keine Sicherstellung für den Preis derselben geboten ist, und thatsächlich ist es auch in den meisten Gewerben unter solchen Umständen üblich, von unbekannten oder zweifelhaften Bestellern die Vorausbezahlung, zum mindesten aber eine grössere Anzahlung zu verlangen. In der Uhrmacherei wird eine solche Vorsicht mit wenigen Ausnahmen nur deshalb nicht geübt, weil man sich durch den Wert einer zur Reparatur erhaltenen Uhr hinlänglich gedeckt glaubt. Wie der Ausgang des besprochenen Prozesses zeigt, besteht aber diese Deckung nicht zu Recht, und der Uhrmacher kann die Ausfolgung eines ihm überbrachten Reparaturstückes ohne Gefahr gar nicht von der Bezahlung des Reparaturpreises abhängig machen, ist also hinsichtlich der Entlohnung für seine mühevolle Arbeit auf die Laune des Bestellers angewiesen. Wie schützt man sich gegen empfindliche Verluste bei dieser Sach lage? Eine jeden Zweifel ausschliessende Antwort ist auf diese Frage auch von rechtskundigen Personen nicht zu erhalten, die allgemeine Meinung geht jedoch dahin, dass die Uhrmacher in geeigneten Fällen Reparaturscheine mit dem Vermerk: „Reparaturen werden nur gegen Erlag des Reparaturpreises ausgefolgt“ aus geben sollten, worauf dann in Streitfällen wie auf ähnliche Ver merke auf den Rechnungen der Kaufleute mit Erfolg verwiesen werden kann. die Gassner’sehen Trockenelemente. achdem die Gassner’schen Elemente eine geraume Zeit in der Reichstelegraphie praktisch erprobt worden sind, dürften einige Mitteilungen über ihr Verhalten und die mit ihnen bisher gewonnenen Erfahrungen nicht ohne Interesse sein. Das Gassner’sche Trockenelement hat im Mikrophonbetrieb der Stadt-Fernsprecheinrichtungen auch in den letztverflossenen 5 Jahren allgemein befriedigt: seine Wirksamkeit als Mikrophon element ist tadellos gewesen, zu Betriebsschwierigkeiten hat es nirgends Anlass gegeben. Im Vergleich mit den nassen Elementen zeichnet es sich namentlich durch eine grössere Betriebssicherheit aus; es erfordert weder eine ständige Beaufsichtigung noch Pflege; Standpunkt Ueker
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