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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 24.1899
- Erscheinungsdatum
- 1899
- Sprache
- German
- Signatur
- I.171.b
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454436Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454436Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454436Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 2 (15. Januar 1899)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Vollkaufmann und Minderkaufmann (I)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Russische Zollangelegenheiten
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 24.1899 -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1899) -
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1899) -
- ArtikelAnzeigen -
- ArtikelCentral-Verband 11
- ArtikelHenry George (XII) 12
- ArtikelAus Glashütte 14
- ArtikelSchaltwerk für elektrische Uhren 14
- BeilageModerne Schaufenster -
- ArtikelElektrische Aufziehvorrichtung mit Hilfsantrieb während des ... 15
- ArtikelPendel mit Nickelstahlstange und mehreren zusammenwirkenden ... 15
- ArtikelUmschau aus dem Gebiete der ausländischen Fachlitteratur 16
- ArtikelVollkaufmann und Minderkaufmann (I) 16
- ArtikelRussische Zollangelegenheiten 17
- ArtikelTrauernachricht 18
- ArtikelVereinsnachrichten 18
- ArtikelVerschiedenes 18
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 19
- ArtikelAnzeigen 20
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1899) -
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1899) -
- AusgabeNr. 5 (1. März 1899) -
- AusgabeNr. 6 (15. März 1899) -
- AusgabeNr. 7 (1. April 1899) -
- AusgabeNr. 8 (15. April 1899) -
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1899) -
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1899) -
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1899) -
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1899) -
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1899) -
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1899) -
- AusgabeNr. 15 (1. August 1899) -
- AusgabeNr. 16 (15. August 1899) -
- AusgabeNr. 17 (1. September 1899) -
- AusgabeNr. 18 (15. September 1899) -
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1899) -
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1899) -
- AusgabeNr. 21 (1. November 1899) -
- AusgabeNr. 22 (15. November 1899) -
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1899) -
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1899) -
- BandBand 24.1899 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Nr. 2. Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. 17 ist der bedeutendste Hotelunternehmer heute nicht Kaufmann, der kleinste Kolonialwarenhändler dagegen, der vielleicht nur den hundertsten Teil seines Umsatzes hat, ist Kaufmann. Nach dem neuen Kechte sind alle diese Personen Kaufleute, insbesondere also die Besitzer von Ziegeleien, Bergwerken, von Steinbrüchen, Salinen u. s. w., ferner Bauunternehmer, Bauhandwerker, Grund- stückszerteiler (Ansiedlungsbureaus), Grundstücks- und Hypotheken- vermittler, Auskunftsbureaus, Terrainspekulanten, Thonröhren- und Porzellanfabriken, Baumeister, Gasthofsbesitzer u. s. w., immer natürlich unter der Voraussetzung, dass ihr Gewerbe nach Art und Umfang eine kaufmännische Geschäftslührung erlordert, Ob dies der Fall ist oder nicht, hat der ßegisternchter zu ent scheiden. T7 „ Das Gesetzbuch kennt jedoch noch eine dritte Art von Kauf- leuten (§3), nämlich die Land- und Forstwirte. Diese nehmen eine besonders privilegierte Stellung ein. Sie sind nämlich nur dann Kaufleute, wenn sie ein Nebengewerbe betreiben und das selbe ins Handelsregister eingetragen haben. Diese Eintragung steht jedoch, im Gegensatz zu den vorerwähnten Personen, ganz in ihrem Belieben. a Mit der Definition des Begriffes „Kaufmann aber begnügt sich das neue Handelsgesetzbuch ebenso wenig wie das alte. Wie dieses unterscheidet es nämlich weiterhin zwei grosse Gruppen von Kaufleuten, die sogen. Vollkaufleute und die Minderkaufleute. Diese Namen selbst werden vom Gesetz nicht, angewandt, sie sind jedoch als Schlagworte zur präcisen und leichten Erklärung unentbehrlich. Minderkaufleute sind nun nach § 4 Handwerker und solche Personen, deren Gewerbebetrieb nicht über den Um fang des Kleingewerbes hinausgeht. Dieser Wortlaut lässt jedoch manche Missdeutung zu, so dass wir ihm besser folgende horm geben Minderkaufleute sind die Handwerker, soweit sie Kaut- leute sind, sowie diejenigen anderen Kaufleute, deren Gewerbe betrieb nicht über den Umfang des Kleingewerbes hinausgeht Der Begriff des Minderkaufmanns ist gegen das heutige Hecht wesentlich geändert worden. Heute sind Minderkaufleute: Höker, Trödler, Hausierer und dergleichen Handelsleute von geringem Gewerbebetriebe, ferner Wirte, gewöhnliche Fuhrleute und bchiner, sowie endlich Handwerker. Nach dem neuen Gesetzbuch kommt also nicht mehr der Gegenstand, sondern nur noch der Umfang des Gewerbebetriebes in Betracht. Die Unterscheidung dieser beiden Arten von Kaut leuten ist aber nichts weniger als eine Spielerei mit Begriffen; sie besitzt vielmehr eine grosse rechtliche und thatsächliche Bedeutung, insbesondere in dem neuen Handelsgesetzbuch. Auf Minder kaufleute finden zunächst die Vorschriften über binnen, Handels bücher, Prokuren und Handelsgesellschaften keine Anwendung, d. h. sie dürfen ihre Firmen nicht ins Handelsregister eintragen, dürfen nur unter eigenem Namen ihr Geschäft betreiben, brauchen keine Bücher zu führen, dürfen keine Prokura erteilen, und ihre Vereinigungen gelten mit einigen Abweichungen nicht als Handelsgesellschaften. Diese Bestimmung des § 4 ist die gleiche wie in Artikel 10 des alten Handelsgesetzbuches. In dem neuen hat jedoch diese Sonderstellung der Minderkaufleute eine noch weitergehende Bedeutung. Es finden nämlich ferner auch ge wisse Vorschriften über Handelsgeschäfte keine Anwendung auf sie; so können z.B. die von ihnen versprochenen unverhaltnis- mässig hohen Vertragsstrafen auf Grund des § 343 des Bürger lichen Gesetzbuches vom Bichter auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden, bei übernommenen Bürgschaften steht ihnen der Einwand der Vorausklage unter denselben Voraussetzungen zu wie einem Nichtkaufmann (§ 771 bis 773 des Bürgerlichen Gesetzbuches), die von ihnen übernommenen Bürgschaften, ihre selbständigen Schuldversprechen und Schuld-Anerkenntnisse be dürfen der beiVollkaufleuten nicht erforderlichen Schriftform u. s.w. Nach dem geltenden Hechte ist ferner die Eintragung ins Handels register für die Frage, ob jemand Vollkaufmann oder nur Minder kaufmann ist, nicht von Belang, da auch dem eingetragenen Ge schäftsmanne im Streitfälle der Nachweis offen steht, dass er nur Minderkaufmann und als solcher zu Unrecht eingetragen sei; nach § 5 des neuen Handelsgesetzbuches dagegen kann derjenige, dessen Firma eingetragen ist, nicht geltend machen, dass dies unrechtmässig geschehen, da er nur Minderkaufmann sei. berner entsteht bei der zweiten Kategorie von Kaufleuten, die wir oben behandelt, die Kaufmannseigenschaft erst durch die Eintragung im Handelsregister; da aber Minderkaufleute von der Eintragung ausgeschlossen sind, so wird den zu jener Kategorie (§ 2) ge hörenden Gewerbetreibenden die Erlangung der Kaufmannseigen- schaft unmöglich, wenn ihr Betrieb zu Unrecht als unter § 4 fallend erachtet wird. Da also ein Fehlgriff in der Unterscheidung des Minder kaufmanns von dem Vollkaufmann nach dem neuen Hecht von weit grösserer Tragweite ist als bisher, so ist die richtige Ab grenzung von erheblicher Bedeutung. Unter welchen Gesichts punkten aber soll diese Abgrenzung erfolgen? Darüber hat der Gesetzgeber nichts Genaueres bestimmt. Er sagt nur, dass der jenige Minderkaufmann sei, dessen Betrieb nicht über den Um fang des Kleingewerbes hinausgeht; was aber unter Kleingewerbe zu verstehen sei, darüber fehlt jede nähere Festsetzung. Dagegen hat der Gesetzgeber in Absatz 3 des § 4 den Landesregierungen die Befugnis erteilt, die Grenzen des Kleingewerbes auf Grund lage der nach dem Geschäftsumfange bemessenen Steuerpflicht oder in Ermangelung einer solchen Besteuerung nach anderen Merkmalen festzusetzen. Solange die Landesregierungen von dieser Befugnis keinen Gebrauch machen, hat der Registerncbter von Fall zu Fall zu entscheiden, ob jemand Voll- oder Minder kaufmann ist. Auf Anregung von verschiedenen Handelsvertretungen hat nun neuerdings (Erlass vom 5. August 1898) der preussische Minister für Handel und Gewerbe seine Absicht kundgegeben, die Abgrenzung des Kleingewerbes auf gesetzlichem Wege durch allgemein gültige Bestimmungen vorzunehmen und gleichzeitig die berufenen Organe des Handelsstandes aufgefordert, ihre Gut achten vor Ablauf dieses Jahres ihr zu überreichen. Wir wollen daher in einem zweiten Artikel prüfen, inwieweit ein Bedürfnis nach dem Erlass solcher Bestimmungen vorhanden ist und ob eine derartige generelle Regelung für alle Landesteile überhaupt als praktisch durchführbar bezeichnet werden kann. Russische Zollangelegenheiten. er deutschen Uhrenindustrie drohte von seiten Russlands ein schwerer Schlag insofern, als die russischen Zoll ämter ganz unvermittelt den bezüglichen Positionen des Zolltarifes eine andere Auslegung gaben als sie bis dahin geübt wurde. Seither waren Uhrenbestandteile auch dann als zerlegte Uhren behandelt worden, wenn einzelne Teile, z.B. Walze und Rad Unruh und Spirale, zusammengesetzt waren. Nach der neuen Lesart sollten nun aber solche Teile als komplette Uhren behandelt werden. Welche Bedeutung diese Massnahme für die deutsche Uhrenindustrie und besonders für diejenige des Schwarzwaldes hatte geht daraus hervor, dass eine Waggonladung Uhrbestand teile, welche bis dahin ca. 4500 Mk. Zoll kostete, nunmehr ca. 700000 Mk. kosten sollte. Für eine Postsendung, enthaltend zehn Uhren zu je lo, zu sammen 160 Bestandteilen, welche die Firma Gebrüder Jung- hans in Schramberg an ihren Vertreter nach Warschau abgehen liess wurden thatsächlich je ein Goldrubel pro Bestandteil (jeder Teil also berechnet wie eine ganze Uhr), zusammen 160 Gold rubel angesetzt. Auf Anrufen bei einer höheren Zollbehörde in Warschau wurde diese neue Berechnung lediglich bestätigt. In Ansehung der kolossalen Tragweite dieser Angelegenheit machte sich der Inhaber der Firma Gebr. Junghans, Herr Arthur Junghans, sogleich auf den Weg, um zunächst die massgebende Behörde in Berlin vom dem Sachverhalt zu unter richten und sich deren Unterstützung zu sichern. Dank der Schritte des württembergischen Gesandten, Sr. Excellenz des Herrn von Varnbühler, fand Herr Junghans in Berlin überall das grösste Entgegenkommen; zunächst bei den betreffenden Herren Beamten des Ministeriums des Innern, dann insbesondere auch beim Auswärtigen Amt, speziell bei dem Herrn Unter-
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