Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 24.1899
- Erscheinungsdatum
- 1899
- Sprache
- German
- Signatur
- I.171.b
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454436Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454436Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454436Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 3 (1. Februar 1899)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Tagesfragen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Vollkaufmann und Minderkaufmann (II) (Schluss aus Nr. 2)
- Autor
- Flechtner, Fritz
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 24.1899 -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1899) -
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1899) -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1899) -
- ArtikelAnzeigen -
- ArtikelCentral-Verband 21
- ArtikelAufruf! 21
- ArtikelTagesfragen 21
- ArtikelVollkaufmann und Minderkaufmann (II) (Schluss aus Nr. 2) 22
- ArtikelDas Uhrenmuseum zu Schramberg 23
- BeilageXVI. siècle -
- ArtikelDas Uhrenmuseum zu Schramberg 25
- ArtikelStromschlussvorrichtung an elektrisch betriebenen Uhren 26
- ArtikelRepetitionsschlagwerk von Robert Türck in Zürich 27
- ArtikelBriefwechsel 27
- ArtikelVereinsnachrichten 28
- ArtikelVerschiedenes 29
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 29
- ArtikelAnzeigen 30
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1899) -
- AusgabeNr. 5 (1. März 1899) -
- AusgabeNr. 6 (15. März 1899) -
- AusgabeNr. 7 (1. April 1899) -
- AusgabeNr. 8 (15. April 1899) -
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1899) -
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1899) -
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1899) -
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1899) -
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1899) -
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1899) -
- AusgabeNr. 15 (1. August 1899) -
- AusgabeNr. 16 (15. August 1899) -
- AusgabeNr. 17 (1. September 1899) -
- AusgabeNr. 18 (15. September 1899) -
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1899) -
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1899) -
- AusgabeNr. 21 (1. November 1899) -
- AusgabeNr. 22 (15. November 1899) -
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1899) -
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1899) -
- BandBand 24.1899 -
-
-
-
15
-
16
-
17
-
18
-
19
-
20
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
21
-
22
-
23
-
24
-
-
-
-
-
25
-
26
-
27
-
28
-
29
-
30
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
-
Downloads
- Download single page (JPG)
-
Fulltext page (XML)
22 Allgemeines Journal der Uhrmaeherkunst. Nr. 8. Was dagegen den Vertrieb an Wiederverkäufer aniangt, so ist hier dem Detailhandel durch Reisende weitgehender Spielraum eingeräumt. Nach einer Bekanntmachung des Bundesrates vom 31. Ok tober 1883 sind nämlich die Personen, die Taschenuhren oder Uhren, die als Gold- und Silberwaren angesehen werden können fabrizieren oder mit ihnen Grosshandel treiben, befugt, innerhalb und ausserhalb des Gemeindebezirks ihrer gewerblichen Nieder lassung diese Waren persönlich oder durch in ihrem Dienste stehende Reisende Wiederverkäufern feilzubieten und zu diesem Zwecke mit sich zu führen, vorausgesetzt, dass die von ihnen feilgebotenen Waren übungsgeinäss an die Wiederverkäufer im btück abgesetzt werden. Eine Einschränkung des Verkaufs auch an Wiederverkäufer besteht also in doppelter Hinsicht. Erstens muss der Geschäftsherr ein Fabrikant oder Gross händler sein. Der Inhaber eines Verkaufslagers mit mässigem Umsatz ist sonach zum Detailvertrieb durch Reisende nicht be fugt. Anderseits wird wohl jeder als Uhrenfabrikant zu gelten haben, der das Uhrmachergewerbe ausübt, wenn nur sein Betrieb über den handwerksmässigen Betrieb hinausgeht, insbesondere auch kaufmännisch eingerichtet ist und ausgeübt wird. Zweitens aber fordert das Gesetz, dass, wenn der Detail- versehleiss durch Reisende erfolgt, diese im Dienst eines Fabri kanten oder Grosshändlers stehen müssen. Ein Vertrieb durch selbständige Unterverkäufer im Wege des Hausierhandels ist auch Wiederverkäufern gegenüber unstatthaft. Nach alledem lässt sich das Ergebnis kurz dahin präzisieren: Unzulässig ist der Vertrieb im Umherziehen direkt an die Konsumenten; Wiederverkäufern gegenüber ist er unter gowissen Einschränkungen gestattet. Die Verfasser sind bei der Erstattung dieses Gutachtens von der Voraussetzung ausgegangen, dass lediglich Taschenuhren und Uhren, die als Gold- und Silberwaren angesehen werden können den Verkaufsgegenstand bilden, da ja nur" bei diesen ein Vertrieb im Umherziehen regelmässig statthaben wird. Das Detailreisen mit Regulatoren, mechanischen Werken U ir S \, W - ^ a ^ er es bedarf der Reisende regelmässig alljährlich eines Wandergewerbescheines, dessen Ausstellung in Sachsen durch die Kreishauptmannschaft erfolgt. Vollkaufmann und Minderkaufmann. Von Dr. Fritz Flechtner. II. 1) n dem vorhergehenden Aufsatze hatte ich versucht, den Begriff des Kaufmanns überhaupt und den des Minderkaufmanns im besonderen nach dem neuen Handelsgesetzbuch klarzustellen. Der Zweck dieses Artikels soll, wie schon gesagt, sein, zu prüfen, inwieweit eine genauere gesetzliche Abgrenzung dieses letzteren Begriffs wünschenswert und praktisch durchführbar erscheint. Ehe wir uns jedoch der Beantwortung dieser Frage zuwenden, werden wir noch einige Augenblicke bei der gesetzlichen Fest legung des Begriffes „Minderkaufmann“ verweilen müssen. Das Handelsgesetzbuch unterscheidet zwei Arten von Minderkaufleuten: -i, ■® a j 1< ^ wer ^ er un d 2. Personen, deren Gewerbebetrieb nicht über den Umfang des Kleingewerbes hinausgeht. Wir wenden uns zunächst zur Betrachtung der ersteren Kategorie. Wie schon früher hervorgehoben, kommen Handwerker hier nur insoweit in Betracht, als sie überhaupt Kauf leute sind. Dies trifft aber nur zu auf die in § 1 unter Ziffer 1 genannten. Nur diejenigen Handwerker, die mit der Be- oder Verarbeitung gleich zeitig Anschaffung und Veräusserung von beweglichen Gegen ständen verbinden, sind überhaupt Kaufleute, diejenigen Hand- 1) Schluss aus Nr. 2. I werker dagegen, die Waren nur be- oder verarbeiten, obne gleichzeitige Anschaffung und Veräusserung, sind stets Nicht kaufleute. Die Inhaber letzterer Betriebe (§ 1, Ziffer 2) sind ja nur dann Kaufleute, wenn ihr Betrieb über den Umfang des Handwerks hinausgeht. Um zu unterscheiden, wieweit die Hand werker hier überhaupt in Betracht kommen, wird man gut thun, sie in folgende vier Gruppen zu sondern: 1. Handwerker, die angekaufte Waren be- oder verarbeiten und dann weiter veräussern. Hierher gehören in der Regel Bäcker und Fleischer, häufig Schneider, Tischler u. s. w. 2. Handwerker, die in Verbindung mit ihrem Handwerk Handel mit fertig angekauften Waren treiben; vor allem Uhr macher, ferner Goldschmiede, Juweliere, Friseure u. s. w. 3. Handwerker, die nur für andere Waren be- oder ver arbeiten; vor allem Lohnmüller, zum Teil Schneider u. s. w. 4. Alle übrigen Handwerker, insbesondere diejenigen, welche bei der Herstellung unbeweglicher Sachen mitwirken; vor allem die Bauhandwerker. Die unter 1 genannten sind stets Kaufleute, und zwar nach § 4 Minderkaufleute; die unter 2 angeführten sind ebenfalls stets Kaufleute, können aber auch Vollkaufleute sein, w 7 enn nämlich der Umfang des von ihnen mit fertigen Waren betriebenen Handelsgewerbes ein entsprechend grösser ist. Die zur dritten Kategorie gehörenden Handwerker (von der nationalökonomischen Wissenschaft „Lohnwerker“ [Karl Bücher] genannt) sind stets Nichtkauf leute. Die unter 4 genannten endlich sind Kaufleute nur dann, wenn ihr Betrieb (nach § 2) eine kaufmännische Geschäftsführung erfordert (z. B. bei einer grossen Bautischlerei). Die Inhaber solcher Betriebe sind dann aber nicht mehr als eigentliche Handwerker zu bezeichnen, so dass man sagen kann, auch die vierte Kategorie von Handwerkern gehöre stets zu den Nichtkauf leuten. Das Gleiche gilt von den Druckereien (§ 1, Ziffer 9); solange sie handwerksmässig betrieben werden, gehört ihr Inhaber zu den Nichtkaufleuten, andernfalls stets zu den Vollkaufleuten. Ob ein Betrieb aber über den Umfang des Handwerks hinausgeht oder nicht, hat der Registerrichter selbständig zu entscheiden. Unter welchen Gesichtspunkten er diese Ent scheidung zu treffen hat, darüber ist vom Gesetzgeber nichts bestimmt. Der leitende Grundgedanke bei Abfassung des Gesetzes aber war der: Wie die anderen Gewerbe, so sollen auch die Be- und Verarbeitungsgewerbe, soweit sie Handelsgewerbe sind, kaufmännisch organisiert werden, sobald sie einen erheblichen Umfang erlangt haben; denn dann liegt es im Interesse aller Beteiligten, der Kunden und Gläubiger sowohl wie der Hilfs personen, dass der Betrieb in kaufmännisch geordneten Bahnen sich bewege, damit _ die erforderliche Kontrolle und Uebersicht ermöglicht werde, die ohne kaufmännische Einrichtung nur bei Betrieben geringeren Umfanges erzielt werden kann. Wenn dieses Kriterium zu Grunde gelegt wird, so ist Handwerker der Inhaber eines solchen Gewerbebetriebes, dessen geringer Umfang eine kaufmännische Organisation nicht erfordert. Die zweite Gruppe von Minderkaufleuten bilden diejenigen Kauf leute (die nicht zugleich Handwerker sind), deren Gewerbe betrieb nicht über den Umfang des Kleingewerbes hinausgeht. Was unter Kleingewerbe zu verstehen sei, darüber hat, wie schon erwähnt, der Gesetzgeber nichts Näheres festgesetzt, Die Entscheidung hat auch hier der Registerrichter von Fall zu Fall zu treffen und zwar kann er dies gegenwärtig auch ganz selb ständig thun, ohne eine gegenseitige Ansicht der Organe des Handelsstandes (Handelskammern u. s. w) berücksichtigen zu müssen. Dies soll jedoch in Zukunft geändert werden, und zwar durch das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Nach § 126 dieses Gesetzes haben die Handels vertretungen nicht nur das Recht, sondern sogar die Pflicht, zur Verhütung unrichtiger Eintragungen, sowie zur Berichtigung und Vervollständigung des Handelsregisters die Registergerichte zu unterstützen. Zu diesem Zweck wird ihnen das Recht gewährt, Anträge zu stellen und gegen Entscheidungen über diese Anträge das Rechtsmittel der Beschwerde zu erheben. Während also heute bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Registerrichtern und Handelskammern die letzteren sich bei dem
- Current page (TXT)
- METS file (XML)
- IIIF manifest (JSON)
- Show double pages
- No fulltext in gridpage mode.
- Show single page
- Rotate Left Rotate Right Reset Rotation
- Zoom In Zoom Out Fullscreen Mode