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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 26.1901
- Erscheinungsdatum
- 1901
- Sprache
- German
- Signatur
- I.171.b
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454437Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454437Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454437Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Original unvollständig: S. 141, 142 (Titelbl. Nr. 18), 285, 286 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 49 (6. Dezember 1901)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Verjährung der Forderungen der Handel- und Gewerbetreibenden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Aus Laden und Werkstatt
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die 10 Gebote der Schaufenster-Ausstattung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 26.1901 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (4. Januar 1901) -
- AusgabeNr. 2 (11. Januar 1901) -
- AusgabeNr. 3 (18. Januar 1901) -
- AusgabeNr. 4 (25. Januar 1901) -
- AusgabeNr. 5 (1. Februar 1901) -
- AusgabeNr. 6 (8. Februar 1901) -
- AusgabeNr. 7 (15. Februar 1901) -
- AusgabeNr. 8 (22. Februar 1901) -
- AusgabeNr. 9 (1. März 1901) -
- AusgabeNr. 10 (8. März 1901) -
- AusgabeNr. 11 (15. März 1901) -
- AusgabeNr. 12 (22. März 1901) -
- AusgabeNr. 13 (29. März 1901) -
- AusgabeNr. 14 (5. April 1901) -
- AusgabeNr. 15 (12. April 1901) -
- AusgabeNr. 16 (19. April 1901) -
- AusgabeNr. 17 (26. April 1901) -
- AusgabeNr. 18 (3. Mai 1901) -
- AusgabeNr. 19 (10. Mai 1901) -
- AusgabeNr. 20 (17. Mai 1901) -
- AusgabeNr. 21 (24. Mai 1901) -
- AusgabeNr. 22 (31. Mai 1901) -
- AusgabeNr. 23 (7. Juni 1901) -
- AusgabeNr. 24 (14. Juni 1901) -
- AusgabeNr. 25 (21. Juni 1901) -
- AusgabeNr. 26 (28. Juni 1901) -
- AusgabeNr. 27 (5. Juli 1901) -
- AusgabeNr. 28 (12. Juli 1901) -
- AusgabeNr. 29 (19. Juli 1901) -
- AusgabeNr. 30 (26. Juli 1901) -
- AusgabeNr. 31 (2. August 1901) -
- AusgabeNr. 32 (9. August 1901) -
- AusgabeNr. 33 (16. August 1901) -
- AusgabeNr. 34 (23. August 1901) -
- AusgabeNr. 35 (30. August 1901) -
- AusgabeNr. 36 (6. September 1901) -
- AusgabeNr. 37 (13. September 1901) -
- AusgabeNr. 38 (20. September 1901) -
- AusgabeNr. 39 (27. September 1901) -
- AusgabeNr. 40 (4. Oktober 1901) -
- AusgabeNr. 41 (11. Oktober 1901) -
- AusgabeNr. 42 (18. Oktober 1901) -
- AusgabeNr. 43 (25. Oktober 1901) -
- AusgabeNr. 44 (1. November 1901) -
- AusgabeNr. 45 (8. November 1901) -
- AusgabeNr. 46 (15. November 1901) -
- AusgabeNr. 47 (22. November 1901) -
- AusgabeNr. 48 (29. November 1901) -
- AusgabeNr. 49 (6. Dezember 1901) -
- ArtikelAnzeigen -
- ArtikelCentral-Verband 389
- ArtikelDie 25jährige Jubelfeier des Central-Verbandes, abgehalten zu ... 390
- ArtikelAstronomisches im Dezember 1901 391
- ArtikelVerjährung der Forderungen der Handel- und Gewerbetreibenden 392
- ArtikelAus Laden und Werkstatt 393
- ArtikelDie 10 Gebote der Schaufenster-Ausstattung 393
- ArtikelMehrteilige Platine für Uhrwerke mit Schlagwerk 394
- ArtikelSchlagwerk mit Zweiklang-Tonstäben 394
- ArtikelSprechsaal 395
- ArtikelVereinsnachrichten des Central-Verbandes der Deutschen Uhrmacher 395
- ArtikelVerschiedenes 396
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 396
- ArtikelAnzeigen -
- AusgabeNr. 50 (13. Dezember 1901) -
- AusgabeNr. 51 (20. Dezember 1901) -
- AusgabeNr. 52 (27. Dezember 1901) -
- BandBand 26.1901 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Nr. 49. Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. 393 beschränken. Gehört der Anspruch vor das Landgericht — das ist der Fall, wenn die Forderung sich auf. resp. über 300 Mk. stellt — so beschränkt sich die Verhandlung vor dem Amts gericht auf die Frage der formellen Zulässigkeit des Anspruchs, d. i. ob der Einspruch der gesetzlichen Form und Frist nach in Ordnung ist. Im ersteren Falle ist der Gegner deshalb zur mündlichen Verhandlung über die Hauptsache, im anderen Falle zur mündlichen Verhandlung über die Zulässigkeit des Einspruchs zu laden. Die Entscheidung über den Einspruch erfolgt stets durch Urteil, gegen das Urteil ist die Berufung zulässig. Durch den Einspruch wird die Zwangsvollstreckung nicht aufgehalten, doch kann das Gericht auf Antrag anordnen, dass die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt werde. Erst das Urteil des Amtsgerichts, welches den Einspruch für formell zulässig erklärt, setzt die vorläufige Vollstreckbarkeits- Erklärung ausser Kraft, die Sache liegt dann so, wie wenn recht zeitig Einspruch gegen den Zahlungsbefehl erhoben worden wäre. Erhebt der Schuldner rechtzeitig vor Ablauf des 27. November Einspruch gegen den Zahlungsbefehl, was er thun kann, indem er entweder persönlich dem Gerichtsschreiber zu Protokoll erklärt, dass er Einspruch erheben, oder indem er einfach auf den ihm behändigten Zahlungsbefehl schreibt: „Ich erhebe Einspruch“ und den mit diesem Ein Spruchs-Vermerk versehenen Zahlungsbefehl an das Amtsgericht schickt, oder schliesslich, indem er sich mit einer besonderen Eingabe an das Amtsgericht wendet, so verliert der Zahlungsbefehl seine Kraft, die Verjährung bleibt aber unterbrochen. Das Amtsgericht giebt dem Gläubiger Nachricht von dem rechtzeitig erhobenen Einsprüche, und dieser lässt den Schuldner zur mündlichen Verhandlung vor das Amtsgericht laden. Der Amtsrichter bestimmt die Termine für die mündliche Verhandlung und lässt zu dem Termine beide Parteien laden. Die Urkunde darüber, dass dem Schuldner die Ladung zu dem Termine zugestellt ist, erhält der Gläubiger, um durch sie er forderlichenfalls im Termine die .Ladung des Schuldners zum Termine nachzuweisen. Es wird sodann der Termin abgehalten, und das Verfahren gestaltet sich so, als ob Klage erhoben worden wäre. (Confectionär.) —»<£*3 V «-' Aus Laden und Werkstatt. Praktischer Zeigeraufbewahrungskasten. iipj§®f|ie Firma Georg Jacob, Leipzig, hat soeben eine Neu- heit auf den Markt gebracht, welche allgemeinen Bei- fall finden wird. Der ßeparateur pflegt seinen Vorrat ft”™ 153 “! an Taschenuhrzeigern sehr oft in einem flachen Uhren karton aufzubewahren; da liegen nun alle Zeiger am Boden des Pappkastens verstreut, und es ist keineswegs leicht, schnell einen passenden aus der Menge herauszufinden. In vielen Fällen wird dann, um keinen Zeitaufenthalt zu haben, eine neue Zeigerkarte zur Hand genommen und ein passendes Exemplar ausgesucht. Alle die kleinen oder grösseren Missstände, die sich aus dieser Praxis ergeben, werden durch die Benutzung des neuen Zeiger kastens vermieden. Der stattliche Nussbaumkasten zeichnet sich durch sorgfältige Herstellung aus. Er besteht aus einer Hauptabteilung mit 20 Fächern für die Zeigerkarten und einem Schiebekasten, welcher gleichfalls 20 Fächer enthält, die mit den oberen Abteilungen korrespondieren. Die Holztäfelchen der Hauptabteilung stützen sieh auf drei Stahlstäbe, die in der Längsrichtung des Kastens eingezogen sind. Jede einzelne Abteilung ist ausser der fortlaufenden Nummer noch mit einem der Namen der verschiedenen Zeigerformen ver sehen; wir finden da Renaissance-, Gotische, Englische, Damas- zierte, Lyra-, Birnen-, Loch-oder Breguet-Zeiger u. s. w. Jeder Zeiger, welcher von einer Karte abfällt, kommt von selbst in die richtige Abteilung zu liegen, und wird deshalb der Reparateur beim Aufsetzen eines neuen Zeigers zuerst im unteren Kasten nachsehen, ob sich ein geeigneter darin findet. Erst wenn dies nicht der Fall ist, wird er eine Zeigerkarte aus derselben Fach nummer des Hauptteiles entnehmen. Die Abbildung giebt eine deutliche Ansicht von der Ein richtung des Zeigerkastens, und jeder Fachgenosse wird leicht einsehen, dass durch die Benutzung desselben Zeit gespart wird, auch werden die Zeiger besser vor Beschädigung geschützt. Die Firma Georg Jacob hat sich die Erfindung durch Deutsches Reichs-Gebrauchsmuster Nr. 163463 schützen lassen. Es dürfte gewiss manchem Kollegen mit der Angabe gedient sein, dass die genannte Firma die Zeigerkasten zum Preise von 3,50 Mk. liefert, desgl. mit einem Sortiment Zeigern von 22 Karten versehen für 18 Mk. ■ Die 10 Gebote der Schaufenster-Ausstattung sind, kurz zusammengefasst, die folgenden: 1. Die ausgestellten Uhren müssen modern sein, künstlerisch gestaltet und ausgeschmückt, von dem Neuen das Neueste, von dem Guten das Beste, von jeder Art wenigstens eine oder einige. 2. Das Ganze muss mit Geschmack und Kunstsinn angeordnet sein, symmetrisch, ohne monoton zu wirken; die grösseren Uhren sollen den Hintergrund bilden, die kleineren wert volleren den Vordergrund. Mit der Gruppierung sowohl, als mit den ausgestellten Sachen muss öfter gewechselt werden, damit die Aufmerksamkeit der Passanten immer rege erhalten wird. 3. Auch die zur Ausstellung gehörigen Teile, Etalagen, Kästen, Glastafeln, müssen sauber, die ersteren farbenfrisch sein, dürfen keine verschossenen Farben zeigen, der Hintergrund des Fensters selbst nicht sichtbar, sondern durch matt schwarze Farben abgetönt sein. 4. Taschenuhren und alles, was blank ist, muss öfter frisch geputzt werden, angelaufene Uhren wirken ungünstig. 5. Die Fensterscheiben dürfen nicht angelaufen sein, weder vom feuchten Niederschlag der Luft, noch von Rückständen der Beleuchtung und Heizung. 6. Die Beleuchtung soll reichlich sein, ohne den Beschauer zu blenden, das Licht soll auf alle Teile, auch auf die sich auf dem unteren oder hinteren Teil befindlichen Sachen fallen, 7. Bewegliche Sachen sind vorzüglich dazu geeignet, die Vorübergehenden aufmerksam zu machen, doch dürfen sie die Aufmerksamkeit nicht von den wertvollen ablenken. 8. Uhren, welche im Gange sind, müssen die Zeit richtig angeben.
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