Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 33.1908
- Erscheinungsdatum
- 1908
- Sprache
- German
- Signatur
- I.171.b
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454439Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454439Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454439Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 8 (15. April 1908)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Bremer Börsenuhr
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Deutsche Uhrmacherschule zu Glashütte i. S.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Uhrmacherschule Furtwangen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Das österreichische Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 33.1908 1
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1908) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1908) -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1908) -
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1908) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1908) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1908) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1908) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1908) 113
- ArtikelCentral-Verband 113
- ArtikelDie Bremer Börsenuhr 114
- ArtikelDeutsche Uhrmacherschule zu Glashütte i. S. 114
- ArtikelUhrmacherschule Furtwangen 114
- ArtikelDas österreichische Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 114
- ArtikelXI. Konferenz der vereinigten Fachverbände 115
- ArtikelChristian Reithmann sen., Königl. bayer. Hofuhrmacher in ... 117
- ArtikelWerktischpult „Peter Henlein“ 118
- ArtikelSprechsaal 119
- ArtikelLehrlingsarbeiten 119
- ArtikelUeber Zeitbestimmung 122
- ArtikelVorschule des Uhrmachers (Fortsetzung aus Nr. 6) 124
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten des Central-Verbandes der ... 125
- ArtikelVerschiedenes 127
- ArtikelKonkursnachrichten 128
- ArtikelVom Büchertisch 128
- ArtikelPatentnachrichten 128
- ArtikelBriefkasten 128
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 128
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1908) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1908) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1908) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1908) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1908) 193
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1908) 209
- AusgabeNr. 15 (1. August 1908) 225
- AusgabeNr. 16 (15. August 1908) 241
- AusgabeNr. 17 (1. September 1908) 257
- AusgabeNr. 18 (15. September 1908) 273
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1908) 289
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1908) -
- AusgabeNr. 21 (1. November 1908) 321
- AusgabeNr. 22 (15. November 1908) 337
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1908) -
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1908) 369
- BandBand 33.1908 1
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- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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114 Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. Nr. 8. Die Bremer Börsenuhr. Wir berichten gern über Einrichtungen öffentlicher Anstalten, die geeignet sind, das Interesse an einer genauen Zeitmessung zu fördern, weil der Vorteil immer dem tüchtigen Uhrmacher zugute kommen wird. Leider können wir heute nicht eine so erfreuliche Tatsache feststellen; bei der „Bremer Börsenuhr“ handelt es sich um eine Reklame, die geeignet ist, unseren Stand noch mehr in Misskredit zu bringen. Die Firma Th. Kleinert & Co. in Bremen, Fohlenstrasse 36, bietet Herren-Ankeruhren unter der Bezeichnung „Bremer Börsen uhren“ an: „Die Bremer Börsenuhr ist nach unseren be sonderen Angaben aus den feinsten Schweizer Materia lien hergestellt und auf die Sekunde reguliert.“ — So, jetzt weiss man, was eine Bremer Börsenuhr ist. Verkauft wird sie mit 35 Mk. Die angebotenen Uhren kommen gewöhnlich unter dem Namen „Recta“ in den Handel, hergestellt werden sie von der Firma Mueller & Vaucher in Biel. Die Uhrmacher Bremens verkaufen die Uhr gewöhnlich für 30 Mk. Eine Gegenanzeige des Uhrmachervereins beantwortete die Firma Th. Kleinert & Co.: „Der Notschrei der BremerUhrmacher beweist, welchen Erfolg die Börsenuhr hat usw.“ Darauf erschien eine sehr gut abgefasste Aufklärung des Vereins, und die Firma Kleinert & Co. liess die Sache ruhen. In neuester Zeit (natürlich vor Ostern) beginnt sie wieder, mit ihren unwahren Angaben und masslosen Ueberhebungen den Anzeigenteil der Bremer Zeitungen zu füllen. Es wird Zeit, dass der Staatsanwalt sich mit der Sache beschäftigt. Wir werden später nochmals darauf zurück kommen. -»•ss©-«- üeutselie Uhrmacherschule zu Glashütte i. S. Oeffentliche Prüfung. Am Freitag, den 24. April, vormittags von 9 bis 12 Uhr, wird die mit einer Ausstellung von Schülerarbeiten und Zeich nungen verbundene Prüfung an der Deutschen Uhrmacherschule abgehalten, zu der Freunde und Gönner der Schule höflich ein geladen werden. Eröffnung des neuen Scliuljalires. Das neue (einunddreissigste) Schuljahr beginnt am 1. Mai. Anmeldungen hierzu, am besten gleich mit Zeugnissen be legt, beliebe man möglichst bald an die Schuldirektion einzusenden. Richard Lange, Prof. L. Strasser, Vorsitzender des Aufsichtsrates Direktor der Deutschen Uhrmacherschule. Uhrmacherschule Furtwangen. Die diesjährige Prüfung fand am Samstag, den 11. April, in folgender Ordnung statt: Von 8 bis 9 Uhr vormittags I. Kurs. 9 „ V 2 U „ „ n. „ „ Vall - V2 „ - HI Die Arbeiten der Schüler sind vom 11. bis 20. April im Zeichensaale ausgestellt. Zur Ausstellung werden die Eltern der Schüler, sowie die verehrlichen Mitglieder der Gewerbevereine und alle Gönner der Schule freundlichst eingeladen. Im Anschluss an die Prüfung wurden die Preise an die Schüler verteilt. Das neue Schuljahr beginnt am Freitag, den 1. Mai, und werden Anmeldungen neu eintretender Schüler jederzeit entgegen genommen, wie auch jede gewünschte Auskunft bereitwilligst erteilt wird. Furtwangen, im April 1908. Der Grossh. Schulvorstand. Prof. Baumann. Das österreichische Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. er neue Entwurf des Gesetzes, betreffend die Abänderung des Gesetzes zur Bekämpfung des unlauteren Wett bewerbes vom 27. Mai 1896, steht heute im Mittelpunkt der Diskussion in der deutschen Handels - und Gewerbe welt, Die deutsche Regierung hatte den Entwurf veröffentlicht, um die Ansichten der beteiligten Kreise zu erfahren. Da wird es vielleicht von Nutzen und von Interesse sein, den Gesetz entwurf wenigstens im Auszuge kennen zu lernen, den die öster reichische Regierung schon im Jahre 1906 der Oeffentlichkeit übergeben hatte und der leider heute noch nicht Gesetz ist, und zwar von Nutzen aus dem Grunde, weil doch die vielen un angenehmen Erfahrungen, die man in Oesterreich mit dem un- auteren Wettbewerb machte, bei Abfassung dieses Entwurfes mit von bestimmendem Einfluss waren, und weil auch dort der Gesetz geber von modernen Gesichtspunkten auszugehen sich bemühte. Hier, wie in Oesterreich kämpft der solide Kaufmann denselben beschwerlichen und bei der Unzulänglichkeit der bisherigen Gesetz gebung oft auch aussichtslosen Kampf gegen unreelle Konkurrenz, und es kann nur von Vorteil sein, wenn man hier wie dort die Grundsätze kennen lernt, mit denen man ein beiderseitig stark empfundenes Uebel bekämpfen zu wollen beabsichtigt. Der österreichische Gesetzentwurf ist viel grösser, viel umfang reicher als der deutsche und zieht viele Momente in den Kreis seiner Wirksamkeit, die der deutsche — wir müssen sagen leider — unberücksichtigt lässt. Er zerfällt in drei Teile, deren erster in 33 Paragraphen den unlauteren Wettbewerb und dessen zivil- und strafrechtliche Folgen bespricht; der zweite Teil beschäftigt sieh mit den Warenbezeichnungen, der dritte Teil enthält Be stimmungen über das Verhältnis zum Ausland und Uebergangs- bestimmungen. Im allgemeinen kann man sagen, dass der öster reichische Entwurf wohl die weitgehendste Kodifikation der besagten Materie ist, und dass es insbesondere gelungen ist, durch Schaffung von Generalbestimmungen und allgemeinen Definitionen einen Gesamtrahmen herzustellen, innerhalb dessen nahezu alle denkbaren Fälle des unlauteren Wettbewerbes der richterlichen Judikatur unterzogen werden können, und das Netz so eng zu stricken, dass es Zuwiderhandelnden wohl nur schwer möglich sein wird, seinen Maschen zu entkommen. Den wichtigsten Teil des Gesetzes bildet der erste Teil. Die ersten vier Paragraphen besprechen den Tatbestand des unlauteren Wettbewerbes durch unwahre Anpreisungen und bestimmen, dass jede Person und jede Körperschaft, die zur Wahrung wirtschaftlicher Inter essen berufen ist, einen Richterspruch auf fernere Unterlassung und auf Schadenersatz verlangen kann. Sind die wahrheits widrigen Angaben in einer Druckschrift enthalten, kann auch die Untersagung jeder weiteren Veröffentlichung verlangt werden. Die §§ 5 bis 9 beschäftigen sich mit der missbräuchlichen An- massung von Unternehmungskennzeichen, und werden die Be zeichnungen von Waren, deren Umhüllungen, Anempfehlungen, Preislisten und dergl. unter Schutz gestellt. § 10 verbietet jede absichtliche Heruntersetzung des geschäftlichen Betriebes eines anderen und gibt dem Verletzten das Recht: zu verlangen, dass jede Fortsetzung der wahrheitswidrigen Angaben unterbleibt; aueh kann er Schadenersatz verlangen. Die §§11 bis 15 untersagen den Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen und geben dem Verletzten das Recht, das Verbot der Weiter Verbreitung und zudem auch Schadenersatz zu verlangen. § 16 ist eine General bestimmung, und es erscheint bedauerlich, dass der deutsche Entwurf ihn oder einen ähnlichen nicht enthält; denn er ist tatsächlich geeignet, das Uebel an der Wurzel zu fassen und so manche tatsächlich unlautere Geschäftstricks unmöglich zu machen, denen man auch an der Hand des neuen deutschen Entwurfes nicht gut wird an den Leib rücken können. Er bestimmt, dass jede gegen die guten Sitten gröblich verstossendo Handlung, die im Betriebe eines Geschäftes vor genommen wird und den Geschäftsbetrieb von Mit bewerbern zu schädigen oder zu stören geeignet ist, als unlauterer Wettbewerb anzusehen und zu behandeln ist und unter allen Umständen dem oder den Geschädigten
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