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Lichtenstein-Callnberger Tageblatt : 19.02.1890
- Erscheinungsdatum
- 1890-02-19
- Sprache
- German
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1776437853-189002194
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1776437853-18900219
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1776437853-18900219
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
- Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLichtenstein-Callnberger Tageblatt
- Jahr1890
- Monat1890-02
- Tag1890-02-19
- Monat1890-02
- Jahr1890
- Titel
- Lichtenstein-Callnberger Tageblatt : 19.02.1890
- Autor
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WMlWtMWM Wochen- und Nachrichtsblatt zugleich UchD-AnzciM für Hohnöors, Udlitz, PmsSorf, Niisilorf, 2t. KOien, Htimichsorl MliritNU M ULlsk«. Amtsblatt für de« Stadtrat z« Lichtenstein. — — —- 40. Jahrgang. — —-————— Nr. 41. Mittwoch, den 19. Februar 1890. vormittag 10 Uhr. Dieses Blatt erscheint täglich (außer Sonn- und Festtags) abends für den folgenden Tag. Vierteljährlicher Bezugspreis 1 Mark 25 Pf. — Einzelne Nummer 10 Pfennige. — Bestellungen nehmen außer der Expedition in Lichtenstein, Markt 179, alle Kaiser!. Vostanstalten, Postboten, sowie die Austräger entgegen. — Inserate werden die viergespaltene Korpuszeile oder deren Raum mit 10 Pfennigen berechnet. — Annahme der Inserate täglich bis spätestens vormittag 10 Uhr. StadtarrlKgm fällig. BetamttMachilW. Vom diesjährigen Reichs-Gesetzblatt sind die Nummern 4 bis mit 8 erschienen und für die nächsten 14 Tage zu jedermanns Einsicht in hiesiger Rats expedition ausgelegt worden. Dieselben enthalten: Nr. 1882. Erklärung zu Artikel 8 Absatz 5 des internationalen Vertrags vom 6. Mai 1882, betreffend die polizeiliche Regelung der Fischerei in der Nordsee außerhalb der Küsten gemässer (Reichs-Gesetzbl. von 1884 Nr. 11, S. 25) vom 1. Februar 1889. Nr. 1883. Gesetz, betreffend Aenderungen des Reichs-Mililärgesetzes vom 2. Mai 1874, vom 27. Januar 1890. Nr. 1884. Verordnung, betreffend den Verkehr mit Arzneimitteln vom 27. Ja nuar 1890. Nr. 1885. Gesetz, betreffend eine Postdampfschiffsverbiudung mit Ostafrika vom 1. Februar 1890. Nr. 1886. Gesetz, betreffend die Feststellung eines zweiten Nachtrags zum Reichs- Haushalts-Etat für das Etatsjahr 1889/90 vom 1. Februar 1890. Nr. 1887. Gesetz, betreffend die Wehrpflicht der Geistlichen vom 8. Febr. 1890. Nr. 1888. Gesetz, betreffend die Feststellung des Reichshaushalts-Eiats für das Etatsjahr 1890/91 vom 1. Februar 1890. Nr. 1889. Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Ver waltungen des Reichsheeres, der Marine, der Reichseisenbahnen und der Post und Telegraphen vom 1. Februar 1890. Nr. 1890. Gesetz, betreffend die Kontrole des Reichshaushalts und des Landes haushalts von Elsaß - Lothringen für das Etatsjahr 1889/90 vom 6. Februar 1890. Lichtenstein, den 17. Februar 1890. Der Rat zu Lichtenstein. Fröhlich. BetaNntmachNng. Der Landtagsabgeordnete Herr Stolle aus Gesau hat nach den Landtags berichten in der Sitzung der II. Kammer am 13. dieses Monats behauptet, in Oberlungwitz sei eine Wählerversammluug, für welche kein Referent vor handen gewesen, mit der Begründung verboten worden, daß an einem Orte nicht neben einander mehrere Wählerversammlungen abge halten werden dürften. Beides ist unwahr; als Referent war der Schriftsteller Herr Schippe! aus Berlin benannt und das erlassene Verbot stützt sich auf Thatsachen, welche die Annahme rechtfertigen, daß die gedachte Versammlung zur Förderung gemein gefährlich sozialdemokratischer Bestrebungen bestimmt gewesen sei. Die Königliche Amtshauptmannschaft kann nicht jede falsche Nachricht über ihr amtliches Vorgehen öffentlich richtig stellen. Dieselbe erachtet sich aber im vorliegenden Falle ausnahmsweise hierzu für verpflichtet, weil der Ort, an welchem obige falsche Beschuldigung erhoben worden ist, der letzteren eine erhöhte Be deutung giebt und den Urheber vor strafrechtlichem Einschreiten schützt, Schweigen aber leicht zu einer Beunruhigung des XVII. Sächsischen Wahlkreises führen könnte. Wahlversammlungen für den sozialdemokratischen Reichstagskaudidaten haben im Wahlkreise bis jetzt 10 unbeanstandet stattgefunden, weitere 4 sind allein für heute Abend augemeldet. Glauchau, am 17. Februar 1890. Königliche Amtshauptmannschaft. Merz. Taaesaeiirbirbte. *— Lichtenstein. Am 17. dss. hat sich in der Ortszelle zu Callnberg ein wegen Bettelns eingelieferter Handarbeiter aus Wildberg im Württem- bergischen, welcher sich bei seiner Arretur derMaje- stätsbeleidigung schuldig gemacht, jedenfalls aus Furcht vor zu erwartender Strafe durch Erhängen entleibt. *— Nur eine kurze Zeitspanne trennt uns noch von der Wahl. Da erscheint es denn angebracht, Alle die, welche entschlossen sind, ihr Wahlrecht aus zuüben und ihrer Wahlpflicht zu genügen, zu ersu chen, auch auf säumigere Mitbürger einzuwirkeu, damit eine möglichst hohe Wählerzahl an der Wahl urne erscheint. Die stille Wahlagitation von Haus zu Haus ist die wirksamste und erfolgreichste; in Wahlflugblättern und Programmen kann etwas Neues nicht mehr gesagt werden, sie nützen in letz ter Stunde auch nicht so viel, wie ein kräftiges Zureden aus Freundesmund. Wir wählen zum ersten Male unter Kaiser Wilhelm II.; sorgen wir dafür, daß ein Achtung gebietendes Resultat zu Stande kommt, welches ganz Europa zeigt, daß Deutschland in Wahrheit ein großes Land ist. Viel kann in den fünf Jahren, für welche der Reichstag jetzt gewählt wird, geschehen und viel kann bleiben. Das deutsche Volk hat es ganz in seiner Hand, zu bestimmen, was geschehen, und was bleiben soll. Das Volk spricht nicht mit Worten, es spricht durch die That seiner Wahl, und alle Bürger sollten es erkennen, daß nur der des Vaterlandes rechter Lohn ist, welcher dem Vaterlande auch dient. Also: voran zur Wahl! — Zur R e i ch s t ag s w a h l. Nachstehend geben wir nach dem Wahlgesetz vom 31. Mai 1869 diejenigen Bestimmungen wieder, nach denen jeder Wähler bei Erfüllung seiner Wahlpflichten sich zu richten hat: 8 7. Wer das Wahlrecht in einem Wahlbezirke ausüben will, muß in demselben, oder, im Falle eine Gemeinde in mehrere Wahlbezirke geteilt ist, in einem derselben zur Zeit der Wahl seinen Wohn sitz haben. Jeder darf nur an einem Orte wählen. 8 9. Die Wahlhandlung, sowie die Ermittel ung des Wahlergebnisses sind öffentlich. Die Funktion der Vorsteher, Beisitzer und Pro tokollführer bei der Wahlhandlung in den Wahlbe zirken und der Beisitzer bei der Ermittelung des Wahlergebnisses in den Wahlkreisen ist ein unent geltliches Ehrenamt und kann nur von Personen ausgeübt werden, welche kein unmittelbares Staats amt bekleiden. Z 10. Das Wahlrecht wird in Person durch verdeckte in eine Wahlurne niederzulegende Stimm zettel ohne Unterschrift ausgeübt. Die Stimmzettel müssen von weißem Papier und dürfen mit keinem äußeren Kennzeichen ver sehen sein. § 11. Die Stimmzettel sind außerhalb des Wahllokals mit dem Namen des Kandidaten, wel chem der Wähler seine Stimme geben will, hand schriftlich oder im Wege der Vervielfältigung zu ver sehen. Jeder muß also in dem Wahllokal wählen, welches für den Bezirk bestimmt ist, in dem seine Wohnung liegt. Die Wahlhandlung beginnt um 10 Uhr vormittags und wird um G Uhr nachmittags geschlossen. Nach G Uhr dürfen keine Stimmzettel mehr angenommen werden. Der Wähler, welcher seine Stimme abgeben will, tritt an den Tisch, an welchem der Wahlvorstand sitzt, nennt seinen Namen und giebt, wenn der Wahl bezirk aus mehr als einer Ortschaft besteht, seinen Wohnort, in Städten, in welchen die Wählerliste nach Hausnummern aufgestellt ist, sein Wohnung an. Der Wähler übergiebt, sobald der Protokollführer seinen Namen in der Wählerliste aufgefunden hat, seinen Stimmzettel zusammengefaltet dem Wahlvor steher oder dessen Vertreter, welcher denselben uner öffnet in das auf dem Tische stehende Gefäß legt. Gültig sind nur die Srimmzettel, welche von weißem Papier sind, kein äußeres Kennzeichen haben, den deutlich lesbaren, gedruckten oder nur geschriebenen Namen des Kandidaten enthalten, und zwar nur einen Namen und weiter nichts. Stimmzettel mit einer Bemerkung, einem Vorbehalt oder der Unter schrift des Wählers rc. sind ungültig. — Allen Arbeitgebern ist zu empfehlen, sich schon vor Eintritt der Wirksamkeit des Alters- und Juva- liditäts-Versicheruugs-Gesetzes mit den Pflichten und Obliegenheiten vertraut zu machen, welche das ge nannte Gesetz ihnen zuweist, um so mehr, als die Versäumnis derselben mit recht empfindlichen Strafen bedroht wird, vor denen auch die Unkenntnis des Gesetzes nicht schützt. Nach einer Zusammenstellung der „Deutschen Industrie-Zeitung" werden durch das Gesetz folgende Strafen angedroht: 1. Der Arbeit geber, welcher in die von ihm auszustellenden Nach weisungen und Anzeigen unrichtige Bermerkungen und Einträge macht, verfällt einer Ordnungsstrafe bis zu 500 M. 2. Desgleichen bis zu 300 M. oder Haft strafe, wenn er es unterläßt, für die bei ihm beschäf tigten, versicherungspflichtigen Arbeiter Versicherungs marken rechtzeitig und in zureichender Höhe und vorschriftsmäßiger Beschaffenheit in die Quittungskarte einzukleben. 3. Desgleichen bis zu 300 M. oder Haststrafe, wenn er mit seinen versicherungspflichtigen Arbeitern vereinbart, daß Bestimmungen des Allers und Jnvaliditätsversicherungsgesetzes ganz oder teil weise ausgeschlossen sein sollen zum Nachteil der zu Versichernden. 4. Desgleichen bis zu 300 M. oder Haftstrafe, wenn er mit seinen Arbeitern Verein barungen trifft, durch welche dieselben in der Ueber- nahme oder Ausübung eines ihnen übertragenen gesetz lichen Ehrenamtes (Schiedsrichter, Vertrauensmann, Aufsichtsrat) beschränkt werden, 5. Desgleichen bis zu 300 M. oder Haftstrafe, wenn er bei der Lohn auszahlung wissentlich mehr als die Hälfte des für die beiden vorletzten Lohnzahlungen bereits fällig ge wordenen Versicherungsbeitrags nachträglich dem Ar beiter in Abzug bringt. 6. Desgleichen bis zu 300 M. oder Haststrafe, wenn er seinen versicherten Arbeitern nach Vollzug des wöchentlichen Versicherungsgeschäftes die Quittungskarte widerrechtlich, d. h. ohne recht mäßigen Grund vorenthält. 7. Desgleichen von 20 bis zu 1000 M. oder Gefängnisstrafe von 1 Tag bis zu 5 Jahren, wenn er wider besseres Wissen andere als dis im gegebenen Falle zur Verwendung zu bringenden, vorschriftsmäßigen Versicherungsmarken verwendet. 8. Desgleichen bis zu 2000 M. oder Gefängnisstrafe von emem Tag bis zu 6 Monaten, wenn er in die Quittungskarte Urteile über Führung
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