Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 35.1910
- Erscheinungsdatum
- 1910
- Sprache
- German
- Signatur
- I.171.b
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454441Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454441Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454441Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Ausschneidung auf Seite 187/188
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 7 (1. April 1910)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Albert Baumgarten †
- Autor
- Engelbrecht, A.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Referat über das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 35.1910 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1910) -
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1910) -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1910) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1910) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1910) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1910) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1910) 97
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 97
- ArtikelAufruf! 98
- ArtikelRichard Lange 98
- ArtikelAlbert Baumgarten † 98
- ArtikelReferat über das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 99
- ArtikelDie Herstellung der Fahrradgewinde 101
- ArtikelDie Frühjahrsmesse 1910 zu Leipzig 102
- ArtikelAntike und moderne Stunden 103
- ArtikelAus der Werkstatt 105
- ArtikelAus dem Jahresbericht der Deutschen Seewarte für 1909 105
- ArtikelDeutsche Uhrmacherschule zu Glashütte i. S. 106
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten des Zentralverbandes der ... 106
- ArtikelVerschiedenes 108
- ArtikelKonkursnachrichten 110
- ArtikelVom Büchertisch 110
- ArtikelPatentbericht 111
- ArtikelBriefkasten 111
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 111
- ArtikelInserate 112
- AusgabeNr. 8 (15. April 1910) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1910) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1910) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1910) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1910) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1910) 193
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1910) 209
- AusgabeNr. 15 (1. August 1910) 225
- AusgabeNr. 16 (15. August 1910) 241
- AusgabeNr. 17 (1. September 1910) 257
- AusgabeNr. 18 (15. September 1910) 273
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1910) 289
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1910) 305
- AusgabeNr. 21 (1. November 1910) 321
- AusgabeNr. 22 (15. November 1910) 337
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1910) 353
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1910) 369
- BandBand 35.1910 -
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- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Allgemeines Journal der tJhrmacherkunst. 99 Schmerzlich hat es ihn berührt, dass in den letzten Jahren die Strömung wieder zugunsten der Innung stärker wurde, aber seine Ueberzeugung blieb bis zum Ende die, dass Zwangsmass- regeln für die fortgeschrittene Zeit nicht das Geeignete seien. Ein Hauptzug des Charakters Albert Baumgartens war seine Milde und Versöhnlichkeit; aber ebenso fest und entschlossen war er auch in seinem Handeln, wenn er erkannte, dass man ihn missbraucht hatte. Zeuge davon ist seine Stellungnahme im ver hängnisvollen Jahre 1888, der Tagung des Zentral verbanden in Berlin, gewesen. Eine Freude wurde es für ihn in den folgenden Jahren, die Früchte aus der mit der Firma Wilhelm Knapp, Halle a. S., geschlossenen Verbindung für den Zentralverband wachsen zu sehen. Ein hohes, ein gesegnetes Alter ist unserm guten Baum garten beschieden gewesen. Wenn er mich in Potsdam besuchte, machten wir unsere Wanderungen in den Park oder an der Unter havel bis Baumgartenbrück; alte Erinnerungen wurden frisch an gemeinsame Reisen, welche wir in den Jahren 1864 nach Wien, 1889 nach Harzburg und Wernigerode, und 1894 von Stuttgart aus nach dem Schwarzwald gemacht hatten. Seit einem Jahre war er schwächer geworden, so dass ich bei ihm der Besuchende wurde. Sie haben einen guten Mann begraben! Mir war er mehr! Potsdam, Frühlingsanfang 1910. A. Engelbrecht. »-sse*«— Referat über das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, gehalten auf dem I. Verbandstage des Provinzialverbandes Schlesien in Breslau, am 21. Februar 1910, von Dr. Reichel, Assistent der Handwerkskammer Breslau. Meine sehr geehrten Herren! Am 7. Juni 1909 hat das neue Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb die Kaiserliche Unterschrift erhalten und ist am 1. Oktober desselben Jahres in Kraft getreten. Dasselbe ist für das Handwerk und den gewerb lichen Mittelstand von ausserordentlicher Bedeutung und Wichtig keit, und es ist mir eine angenehme Aufgabe, Ihnen die speziell Sie interessierenden Bestimmungen desselben vorzuführen und zu erläutern. M. H.! Das bisher geltende Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb ist erst vor 13 Jahren erlassen worden; es trat am 1. Juli 1896 in Kraft. Die Hoffnungen und Erwartungen, die man seinerzeit auf seine Wirksamkeit gesetzt hatte, sind nur in sehr beschränktem Masse in Erfüllung gegangen. Teils ist dies darauf zurückzuführen, dass die in Frage stehenden unlauteren Handlungen vom Gesetz nicht mit genügender Schärfe erfasst waren, so dass es an Entscheidungen nicht fehlte, die dem Gedanken und der Absicht des Gesetzgebers nicht Rechnung trugen, teils aber auch darauf, das sich die Gerichte zunächst nur zaghaft und vorsichtig an den neuen Stoff heranwagten. Man ginge jedoch zu weit, wollte man behaupten, dass das Gesetz überhaupt keine Wirkung erzielt hätte. Es muss anerkannt werden, dass es auf manchen Gebieten den unlauteren Wettbewerb zurück gedrängt oder zum mindesten ihn veranlasst hat, sich anderer Formen als bisher zu bedienen. Auch ist nicht zu unterschätzen, dass es von einem gewissen erzieherischen Einfluss gewesen ist, in dem Sinne, dass die Abgrenzung zwischen dem Gebiete der erlaubten und unerlaubten Konkurrenzmittel eine wesentlich andere wie früher wurde. Versagt, und zwar vollständig versagt, hat allerdings das Gesetz bezüglich des praktisch wichtigsten Gegen standes, nämlich des Ausverkaufsunwesens. Das vorliegende neue Gesetz will nun all den aus der Praxis hervorgetretenen Uebelständen dauernd und gründlich abhelfen. Es kommt in weitgehendem Masse den Wünschen des Handwerks und des kaufmännischen Mittelstandes entgegen und zeigt das ernste Bestreben, Treu und Glauben im Verkehr mehr als bisher zu schützen und den Missständen entgegenzutreten, unter denen gerade der Mittelstand lange und schwer gelitten hat. An den Anfang des Gesetzes ist die sogen. Generalklausel gestellt: „Wer im geschäftlichen Verkehre zu Zwecken des Wett bewerbes Handlungen vornimmt, die gegen die guten Sitten ver- stossen, kann auf Unterlassung und Schadenersatz in Anspruch genommen werden.“ Diese Bestimmung ist neu und ent scheidet eine der ältesten juristischen Streitfragen, die sich an die Verfolgung des unlauteren Wettbewerbes knüpfen. Ihre Zweckmässigkeit ist von vielen Seiten in Frage gestellt worden; sie war auch im ursprünglichen Entwürfe nicht enthalten, sondern wurde von der Reichstagskommission eingefügt. Es ist unzweifel haft, dass die Grenzen der Wirksamkeit dieser Bestimmung sehr dehnbar sind. Denn wann wird die Grenze der einwandfreien Handlung überschritten und das Gebiet der gegen die guten Sitten verstossenden betreten? Darüber werden die Ansichten zweifellos sehr geteilt sein. Das Reichsgericht führt aus, dass der Richter den Massstab für den Begriff der guten Sitten aus dem herrschenden Volksbewusstsein, dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht denkenden Menschen entnehmen soll. Ob nun die von vielen Seiten so heiss erwünschte Generalklausel besondere Wirkungen ausüben wird, bleibt abzuwarten; jedenfalls wird hier alles auf die Praxis der Gerichte ankommen. Der § 3 verbietet, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen grösseren Kreis von Personen be stimmt sind, über geschäftliche Verhältnisse, insbesondere über die Beschaffenheit, den Ursprung, die Herstellungsart oder die Preisbemessung von Waren oder gewerblichen Arbeiten, über die Art des Bezuges oder die Bezugsquelle von Waren, über den Besitz von Auszeichnungen, über den Anlass oder den Zweck des Verkaufs oder über die Menge der Vorräte unrichtige Angaben zu machen, die geeignet sind, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen. Zuwiderhandelnde können auf Unterlassung der unrichtigen Angaben in Anspruch genommen werden. Wer vorsätzlich derartige, wissentlich unwahre und zur Irreführung des Publikums geeignete Angaben macht, wird nach § 4 mit Gefängnis bis zu 1 Jahre und mit Geldstrafe bis zu 5000 Mk. oder mit einer dieser Strafen bestraft. Diese Paragraphen sind für den Gewerbetreibenden von ausserordentlicher Wichtigkeit. Sie gehen wesentlich über den Rahmen des alten Gesetzes hinaus, besonders dadurch, dass alle unrichtigen Angaben, nicht nur solche „tatsächlicher Art“, wie das frühere Recht verlangte, verboten sind. Bisher wurde von derartigen Reklameangaben regelmässig einfach behauptet, sie seien nicht als „tatsächlicher Art“ aufzufassen, sondern lediglich als ganz persönliche, belanglose Werturteile des Verkäufers, die rechtlich nicht ins Gewicht fielen. Durch die neue Fassung des Gesetzes sind nun auch alle solche marktschreierische Behaup tungen und Uebertreibungen, superlativistischen Anpreisungen usw. verboten. Ausgenommen von dem Verbot sind lediglich solche Behauptungen, die von dem betreffenden Verkehrskreise nicht ernst genommen werden (z. B. die beliebte Reklame von Speise wirtschaften: „Hier speist man wie bei Muttern“ usw.). Verboten sind also nach neuem Recht, während sie früher erlaubt waren, Angaben wie: Grösstes Uhrenlager am Platze, oder der Provinz, Aeiteste Uhrenhandlung der Stadt, Härtester Stahl, Unübertroffene Erfolge, Sichere Heilung usw. Ferner fallen unter den Begriff der „Unrichtigkeit“ Angaben wie: „Uhrenfabrik“, wenn es sich um ein Geschäft handelt, das die in einem Fabrikbetrieb hergestellten Waren lediglich verkauft — „Verkauf zu Fabrikpreisen“, wenn zu den Preisen verkauft wird, welche die Fabrik Privaten gegenüber berechnet — „10 Proz. Rabatt auf die schon ermässigten Preise“, wenn die fraglichen Preise zwar im Vorjahre ermässigt, im laufenden aber erhöht wurden — „Patentiert“, wenn das Patent erloschen ist, usw. Auch die Strafen auf diese Uebertretungen sind gegen früher bedeutend erhöht. Während nach altem Recht derartige, wissent lich falsche, zur Irreführung des Publikums bestimmte Angaben mit Geldstrafe und erst im Wiederholungsfälle mit Gefängnis bedroht wurden, kann jetzt sofort mit Gefängnis vorgegangen werden.
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