Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 23.1898
- Erscheinungsdatum
- 1898
- Sprache
- German
- Signatur
- I.171.b
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id32376152Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id32376152Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-32376152Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Die Seiten 61 und 62 sind im Original vertauscht. Die Seiten 93 und 94 fehlen im Original
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 20 (15. Oktober 1898)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Sprechsaal
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 23.1898 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis 1898 -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1898) -
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1898) -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1898) -
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1898) -
- AusgabeNr. 5 (1. März 1898) -
- AusgabeNr. 6 (15. März 1898) -
- AusgabeNr. 7 (1. April 1898) -
- AusgabeNr. 8 (15. April 1898) -
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1898) -
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1898) -
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1898) -
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1898) -
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1898) -
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1898) -
- AusgabeNr. 15 (1. August 1898) -
- AusgabeNr. 16 (15. August 1898) -
- AusgabeNr. 17 (1. September 1898) -
- AusgabeNr. 18 (15. September 1898) -
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1898) -
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1898) -
- ArtikelAnzeigen -
- BeilageLodge's System der syntorischen Telegraphie ohne Draht -
- ArtikelCentral-Verband 197
- ArtikelAn die Kollegen in Baden 197
- ArtikelTagesfragen 198
- ArtikelHenry George (X) 199
- ArtikelLodge's System der syntorischen Telegraphie ohne Draht 201
- ArtikelLagerung der Unruhachse und des Rückers am Unruhkloben bei ... 202
- ArtikelSprechsaal 203
- ArtikelQuittung 204
- ArtikelVereinsnachrichten 204
- ArtikelVerschiedenes 204
- ArtikelGebrauchsmuster-Register 205
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 205
- ArtikelAnzeigen 206
- AusgabeNr. 21 (1. November 1898) -
- AusgabeNr. 22 (15. November 1898) -
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1898) -
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1898) -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis 1897 -
- BandBand 23.1898 -
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202
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- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Nr. 20. Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. 203 Sprechsaal. Zwangs-Innung oder freie Innung P ie in Nr. 19 unseres Journals im Druck wieder gegebene Eede des Koll. Richard Müller in Leipzig veranlasst mich, die darin enthaltenen Schattenseiten der Zwangs-Innungen näher zu beleuchten und die denselben vorgeworfenen Nachteile zu entkräften. Wie die Verhältnisse in Leipzig liegen, entzieht sich selbst verständlich meiner*genaueren Beurieilung, da dieselben aber von denen anderer Grossstädte nicht so sehr abweichen dürften, so wird man sie ungefähr mit den hiesigen in Parallele stellen können.- DiesesTersehe „ ich schon daraus, dass auch dort die Kollegen daran waren, auf Grund des Gesetzes vom 18. Juli 1881 eine Innung zu bilden; das Gleiche war auch hierorts der Pall, ist aber wegen des in Vorbereitung begriffenen Gesetzes ver schoben worden und erst vor einigen Monaten ernstlich wieder aufgenommen. Wir haben hier das Ergebnis zu konstatieren, dass laut Bekanntmachung vom 27. September d. J. am 1. Januar 1899 für Hamburg und Umgegend eine Zwangs-Innung errichtet wird, welcher sich alle Kollegen anzuschliessen haben. Gleich dem Koll. Müller hatte ich seinerzeit Gelegenheit, bei Bearbeitung des Innungs-Statuts nach dem alten Gesetz von 1881 mitzuwirken. Dasselbe war fertig und ist auch der Behörde vorgelegt, demnächst aber aus eben angeführtem Grunde zurück gezogen worden; wie mir auch jetzt Gelegenheit geboten wurde, als Schriftführer bei Bearbeitung des Statuts für die Zwangs- Innung thätig zu sein. Nach meinen dabei gewonnenen Erfahrungen bin ich zu der Ueberzeugung gelangt, dass das neue Gesetz gegenüber dem alten wesentliche Vorteile bietet, die allerdings von den betreffenden Gewerbetreibenden richtig erkannt und gewürdigt, nicht durch ablehnendes Verhalten illusorisch gemacht werden dürfen. Das Gesetz ist, wie Koll. Müller andeutet, ein Kompromiss- Gesetz. Es wurde im April oder Mai 1897 dem Bundesrate seitens Preussen ein Gesetz-Entwurf auf Einführung obligatorischer Zwangs-Innungen vorgelegt, vom Bundesrate aber hauptsächlich auf Betreiben der württembergischen Regierung zu dem am 27. Juli 1897 erlassenen Gesetz umgearbeitet. Wenn auch in Berlin von seiten der dort versammelten Handwerker gesündigt wurde, so war doch das Resultat die Vorlage des erwähnten Gesetz-Entwurfes seitens der preussischen Regierung. Wenn die Innungsfreunde, wie Koll. Müller glaubt, mit bangen Gefühlen in die Zukunft der Zwangs-Innungen schauen müssten, so teile ich diese Ansicht nicht, es gilt nur, dass sich Leute finden, die gewillt sind, die Sache in die Hand zu nehmen, dann ist es nicht schwer eine Zwangs-Innung zu gründen, und wenn sich dann auch Kollegen finden, die ein Interesse an den gemeinsamen Bestrebungen haben, die den Willen und die Fähigkeit besitzen, eine Innung zu leiten, dann kann auch ohne ob ligatorischen Innungszwang etwasErspriessliches geschaffen werden. Die meisten der bestehenden Innungen, welche die Rechte der §§ lOOe und 100 f der Gewerbe-Ordnung erworben hatten, werden nicht verfehlen sich in Zwangs-Innungen umzuwandeln. Hier in Hamburg haben von 28 bestehenden Innungen schon 20 einen solchen Antrag eingebracht; dass dabei in manchen Fällen lieb gewordene Einrichtungen geändert werden müssen, ist unabwendbar, wäre aber auch bei Annahme des preussischen Entwurfes nicht zu vermeiden gewesen. Wenn Koll. Müller fürchtet, dass die Vorstandsmitglieder der Zwangs-Innungen gegenüber den unsauberen Elementen einen schweren Stand haben werden, so teile ich diese Befürchtung nicht, weil ich den Glauben hege, dass die besseren Elemente in unserem Gewerke und in unserem Volk weitaus überwiegen und dass es hauptsächlich not thut, dass gerade die zweifelhaften Elemente durch Beispiel und Berührung mit dem besseren Teile der Kollegen schaft moralisch gehoben werden. Auch die Befürchtung, dass Leute, die die bürgerlichen Ehrenrechte verloren haben, irgend welchen Einfluss geltend machen könnten, ist hinfällig. § 17 des Normal-Statuts besagt: Die Innungsversammlung besteht aus allen volljährigen Mitgliedern der Innung, welche sich im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befinden und nicht durch gerichtliehe Anordnung in der Ver fügung über ihr Vermögen beschränkt sind; diesem kann noch der Nachsatz angefügt werden: Für diejenigen, welche mit Innungsbeiträgen länger als ein halbes Jahr im Rückstände ver blieben sind, ruht das Stimmrecht bis zur Errichtung aller rück ständigen Beiträge. Man sollte sich doch den weniger hochstehenden oder minder bemittelten und veranlagten Kollegen gegenüber nicht auf das hohe Pferd setzen, sondern sich immer der in §81, Absatz 1, zum Ausdruck gebrachten Aufgaben der freien sowohl als der Zwangs-Innungen bewusst bleiben; dieser Absatz besagt: Auf gabe der Innung ist: die Pflege des Gemeingeistes, sowie die Auf- reehterhaltung und Stärkung der Standesehre unter den Innungs mitgliedern. Das ist der ideale Zweck der Innung. Wenn, wie schon oben erwähnt, die meisten freien Innungen sieh veranlasst sehen, sich in Zwangs-Innungen umzuwandeln, so ist der Grund dafür darin zu suchen, dass den freien Innungen das Recht der §§ lOOe und lOOf der Gewerbe-Ordnung genommen ist, und wenn sie ihren Einfluss, den. sie bis jetzt auf die Aus bildung der Lehrlinge ausübten, auch ferner behalten wollen, so sind sie eben gezwungen, diesen Schritt zu thun. Die Ausbildung der Lehrlinge ist es aber, welche durch das Gesetz vom 27. Juli 1897 hauptsächlich gefördert werden soll. Dieses ist daher die Hauptaufgabe der Innung. Was nun den Namen „Zwangs-Innung“ anbelangt, so liegt der Zwang doch nur darin, dass jeder Uhrmacher oder andere Gewerbetreibende verpflichtet ist, sich einer Innung, falls eine solche im Niederlassungsorte oder Bezirk besteht, anzuschliessen, also im Beitrittszwang. Im übrigen ist er freier als in den freien Innungen, er kann nicht gezwungen werden, einer Unterstützungs oder Sterbekasse, welche für die Innung errichtet ist, beizutreten, weiter kann die Innung ihm keine Vorschriften über die Preise machen, welche er für seine Waren oder Leistungen erhält. Da gegen ist er gezwungen, sich den Vorschriften der Innung über das Lehrlingswesen zu fügen, sich die Aufsicht des Ausschusses für das Lehrlingswesen und der Beauftragten gefallen zu lassen, und dieses, denke ich, ist so wesentlich, dass man dafür etwaige andere Unbequemlichkeiten mit in den Kauf nehmen kann. Wenn gründlich gebessert werden soll, muss von unten an gefangen werden, das ist das Lehrlingswesen, dieses ist von der Regierung erkannt und stets betont worden. Was nützt eine freie Innung, die eventuell aus der Elite der Kollegen besteht? Welchen Einfluss kann sie üben auf die Lehrlinge, welche bei ausserhalb der Innung stehenden Kollegen beschäftigt sind, resp. lernen? Jedenfalls keinen. Eine freie Innung, ausgestattet mit allen denkbaren Rechten — aber, verehrter Kollege, gehen Sie nicht zu weit? — Die Rechte der freien Innungen sind genau umschrieben, und ob der Laie jemandem, der den Befähigungsnachweis erbracht hat, höhere Achtung zollt, ist noch sehr zweifelhaft. Im übrigen kann man sich auch in einer Zwangs-Innung den Meistertitel erwerben, wenn erst das ganze Gesetz in Kraft getreten ist. § 183. Es freut mich, dass Koll. Müller mit mir der Ansicht ist, dass die jetzigen freien Vereine sich überlebt haben und die Bildung von Uhrmacher-Innungen notwendig ist. Die Streitfrage handelt sich nur darum: ob freie oder Zwangsinnungen. Wenn Koll. Müller dabei als wesentlichen Grund gegen die Zwangs-Innung die durch den Beitrittszwang bedingte Aufnahme auch zweifelhafter Elemente anführt und den Kampf des Vor standes gegen dieselben als ausschlaggebend ins Feld führt, so sehe ich durchaus nicht so schwarz in die Zukunft. Man müsste an allem verzweifeln, wenn man annehmen wollte, dass sich das Gute nicht mehr Bahn zu brechen vermag, dass durch gute Bei spiele nicht auch böse Sitten zu verbessern wären und ernster Wille zu guten Bestrebungen nicht mehr von Erfolg gekrönt sein könnte. Was aber sehr wesentlich ist, der Vorstand einer Innung hat stets die Unterstützung der Behörden hinter sich, und die Zwangs-Innung erfreut sich laut Gesetz grösserer Rechte als die freien Innungen, nicht aber umgekehrt; dieses ist wohl zu be herzigen.
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