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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 23.1898
- Erscheinungsdatum
- 1898
- Sprache
- German
- Signatur
- I.171.b
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id32376152Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id32376152Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-32376152Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Die Seiten 61 und 62 sind im Original vertauscht. Die Seiten 93 und 94 fehlen im Original
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 21 (1. November 1898)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Central-Verband
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Tagesfragen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 23.1898 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis 1898 -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1898) -
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1898) -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1898) -
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1898) -
- AusgabeNr. 5 (1. März 1898) -
- AusgabeNr. 6 (15. März 1898) -
- AusgabeNr. 7 (1. April 1898) -
- AusgabeNr. 8 (15. April 1898) -
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1898) -
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1898) -
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1898) -
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1898) -
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1898) -
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1898) -
- AusgabeNr. 15 (1. August 1898) -
- AusgabeNr. 16 (15. August 1898) -
- AusgabeNr. 17 (1. September 1898) -
- AusgabeNr. 18 (15. September 1898) -
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1898) -
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1898) -
- AusgabeNr. 21 (1. November 1898) -
- ArtikelAnzeigen -
- ArtikelCentral-Verband 207
- ArtikelTagesfragen 208
- ArtikelAufforderung zur Beteiligung an der 22. ... 209
- ArtikelUeber Fernrohre (Schluss aus Nr. 14) 210
- BeilageFreie Pendelhemmung mit stetiger Kraft; von Ferdinand Baginski ... -
- ArtikelUeber Fernrohre (Schluss aus Nr. 14) 211
- ArtikelFreie Pendelhemmung mit stetiger Kraft 212
- ArtikelSeechronometer mit gezahntem Federhaus 212
- ArtikelVereinsnachrichten 213
- ArtikelVerschiedenes 214
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 215
- ArtikelAnzeigen 215
- AusgabeNr. 22 (15. November 1898) -
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1898) -
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1898) -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis 1897 -
- BandBand 23.1898 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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208 Allgemeines Journal der TJhrmacherkunst. Nr. 21. dass eine solche Einrichtung nicht nur lediglich für den Unterverband Sachsen, sondern für den ganzen Verband geschaffen werden und deshalb die Fassung des Antrages eine Abänderung erleiden müsste. Der Vorstand des Central-Verbandes der Deutschen Uhrmacher. Vorsitzender: Chr. Lauxmann. Tagesfragen. Noch ein Wort über freie Innungen. Von ßich. Müller in Leipzig, erschiedene an mich ergangene Anfragen, welche infolge des in der letzten Nummer des „Allg. Jour nals der Uhrmacherkunst“ vom Koll. Rosenbrock verfassten Artikels „ Zwangs - Innung oder freie Innung“ an mich gerichtet wurden, geben mir heute Veranlassung, selbst auf die Gefahr hin, den verehrten Lesern teilweise Bekanntes wiederholen zu müssen, nochmals auf den betreffenden Artikel zurückzukommen. Zunächst will ich an dieser Stelle auf die jetzt im Leipziger Verein bei der Abstimmung über die Innungsfrage geschehene Stimmenzersplitterung hiuweisen, die doch viel zu denken giebt, zumal die Umwandlung des hiesigen Vereins in eine Innung schon vor mehreren Jahren fast einstimmig beschlossen wurde. Des Rätsels Lösung kann nur darin gesucht werden, dass viele der Leipziger Kollegen z. Z. zweifellos davor zurückschrecken, durch ihre Abstimmung die Verantwortung für einen so folgen schweren Entschluss mit zu übernehmen. Und zwar folgen schwer dann, wenn die von den Innungs- bezw. Zwangs- Innungsfreunden gehegten Erwartungen nicht eintreffen würden, und man sich dann nicht nur eine Menge Lasten aufgebürdet, sondern auch dem jetzt erfreulicherweise in Leipzig in hoher Blüte stehenden kollegialen Verkehr den Todesstoss versetzt haben würde. Wenn Koll. Rosenbrock nicht derselben Meinung ist, als wie verschiedene mir eng befreundete ältere Leipziger Innungs- Obermeister, mit welchen ich oft Rede und Gegenrede pflegte, deren Verlauf auch bei mir viel dazu beitrug, unter dem jetzt bestehenden Gesetze kein Freund der Zwangs-Innungen zu werden — so ist das eben Ansichtssache. Welche Ansicht aber die richtige ist, das wird wohl erst die Zeit lehren. Für prak tisch und erspriesslich halte ich es aber, einen Schritt zu unter lassen, der, wenn er misslingt, nur schwere, in der Luft liegende Nachteile zeitigen und ein „Zurück“ fast unmöglich machen wird. Wenn nun, verehrter Herr Kollege, die Voraussetzungen, von welchen Sie sich leiten lassen, nicht in Erfüllung gehen und Sie nach jahrelangen fruchtlosen Bemühungen doch einsehen müssten, dass es Ihnen, trotz Ihres guten Beispiels, nicht mög lich war, „die Bösen zu bessern“, sondern dass das alte Sprich wort wieder einmal recht behielt: „dass böse Beispiele gute Sitten verderben“, was dann? — Es wird dann wohl auf lange Zeit hinaus schwer halten, auf den Trümmern der Zwangs- Innung wieder etwas aufzubauen. Anders verhält es sich bei der freien Innung. Diese lässt sich, wenn die von den Zwangs-Innungen gemachten Erfahrungen vorliegen und die Umwandlung in eine solche sich als ver lockend heraussteilen sollte, sehr leicht bewerkstelligen. Bis dahin ist aher auch die freie Innung sehr wohl in der Lage, ihre Lehrlinge gut, sogar besser, ausbilden zu können als die Zwangs-Innung, und zwar aus dem einfachen Grunde, weil die freie Innung nur aus Mitgliedern besteht, welche den Befähigungs nachweis erbracht haben, während bei der Zwangs-Innung (siebe § 129, Absatz III) auch derjenige das Recht hat. Lehrlinge aus zubilden, welcher fünf Jahre hindurch das Handwerk persön lich ausgeübt hat, oder auch (§ 129a) der Unternehmer eines Betriebes, in welchem mehrere Gewerbe vereinigt sind, befugt ist, in allen zu dem Betriebe vereinigten Gewerben Lehr linge anzuleiten, wenn er auch nur für eines dieser Ge werbe den Voraussetzungen des § 129 entspricht. Ferner ist auch derjenige, welcher für ein Gewerbe den Voraussetzungen des § 129 entspricht, berechtigt, in dem diesem verwandten Gewerbe Lehrlinge auszubilden. Hieraus geht doch hervor, dass sehr vielen von den Mit gliedern der Zwangs-Innung die Ausbildung der Lehrlinge über lassen bleiben muss, und dass auch kaum durch die Bestimmungen des § 126a eine durchgreifende Aenderung erzielt werden kann, da doch einer der hauptsächlichsten Forderungen, die Ausbildung der Lehrlinge nur von der Beibringung des Befähigungsnachweises abhängig zu machen, in dem Gesetze über die Zwangs-Innungen nicht stattgegeben wurde. Wenn ich unter diesen Umständen keinen Zweifel hege, dass die Lehrlingsausbildung in der freien Innung eine bessere sein wird und ich mich auch in diesem Punkte der Beistimmung vieler für sicher halte, so habe ich in einem ändern eine noch felsenfestere Ueberzeugung, und zwar in der Frage der Achtung der Mitglieder der freien Innung, die den Befähigungsnachweis erbrachten, dem Baien gegenüber. Wohl wenige Kollegen wird es geben, welche in dieser Frage die Zweifel des Koll. Rosen brock teilen. Die, vom Koll. Rosenbrock in den Zwangs-Innungen be sungenen Freiheiten, dass kein Gewerbetreibender zur Einhaltung eines Minimaltarifes gezwungen werden kann, u. a. m., sind es aber auch, welche bei der Stellungnahme gegen die Zwangs- Innungen für meinen Standpunkt entscheidend waren. Würde es der Mehrzahl der zur Innungsversammlung ge hörenden Mitglieder möglich sein, verbindliche Bestimmungen für alle Zwangsmitglieder über einen einzuhaltenden Minimal tarif, Ladenschluss u. dergl. mehr zu treffen, so würde ich, und gleich mir wohl alle wirklichen Leipziger und viele andere Kollegen, die Segnungen einer Zwangs-Innung preisen und mich augenblicklich für die Gründung einer solchen entscheiden.* Da das aber nicht der Fall ist, so muss man sich eben in Geduld fassen und abwarten, welche Erfahrungen die von anderer Seite begründeten Zwangs-Innungen machen werden. Sind die Resultate gut, so ist es für uns noch lange nicht zu spät, die Gründung einer solchen zu beantragen. Man könnte nun versucht sein, an der Hand dieser Aus führungen Kapital für die freien Vereine herausschlagen zu wollen; deshalb muss ich auch hierzu meine Stellung bekunden, um so mehr ich nicht die Absicht habe, später noch einmal auf dieses Thema einzugehen. Eine wichtige Rolle, und zwar ein Zwischenglied zwischen den Innungen (ob freie oder Zwangs- Innungen ist ganz gleich) werden in Zukunft die Handwerks kammern einnehmen, indem den Behörden zur Pflicht gemacht ist, die Handwerkskammern in allen wichtigen, die Interessen des Handwerks oder einzelner Zweige desselben berührenden Fragen gutachtlich zu hören (§ 103 e). Durch dieses wichtige Glied zwischen den Innungen und Behörden wird es möglich sein, event. bestimmend auf die Gesetz gebung einzuwirken, d. h. etwaige Wünsche des Gewerbes direkt vor die richtige Schmiede zu bringen. Die Mitglieder der Innung sichern sich dadurch ebenso, wie durch die Bildung oder den Beitritt zu Innungs-Verbänden und dem Centralausschuss, eine gewisse Mitbestimmung beim Erlass späterer Gesetze. Diese Mitwirkung wird den behördlich nicht anerkannten Vereinen verschlossen bleiben. Und nun noch etwas in eigener Sache! — Koll. Rosen brock fühlte sich bewogen, zu schreiben: Man sollte sich doch den wenigen hochstehenden oder minder bemittelten und ver anlagten Kollegen gegenüber nicht aufs hohe Pferd setzen u.s. w. Ich kann den Kollegen versichern, dass mir eine solche Absicht sehr fern gelegen hat, und dass wohl auch wenige etwas Der artiges aus meiner Ansprache herausgefunden haben; ich selbst halte es gerade mit der Aufrechterhaltung der Standesehre u. s. w. sehr ernst, und glaube ich hierfür auch ein Zeugnis meiner Leipziger Kollegen anführen zu dürfen: Allg. Journal, Jahrgang 1898, Nr. 4, Seite 40.
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