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Hohensteiner Tageblatt : 15.01.1889
- Erscheinungsdatum
- 1889-01-15
- Sprache
- German
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id184110793X-188901156
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id184110793X-18890115
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-184110793X-18890115
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungHohensteiner Tageblatt
- Jahr1889
- Monat1889-01
- Tag1889-01-15
- Monat1889-01
- Jahr1889
- Titel
- Hohensteiner Tageblatt : 15.01.1889
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olMemer Tageblatt Amtsblatt für den Verwaltungsbezirk des Stadtrathes zu Hohenstein. Dienstag, den 15. Januar 1889 Nr. 12 39. Jahrgang Z) Besprechung über die es Erwerbs von Areal zur Verbreiterung einer Straße. d tt im vom 15. Januar bis 1. Mebrnar 1889 3. 3. 4. 5. 11 8. Militärpflichtige, welche nach Anmeldung zur Stammrolle im Laufe eines ihrer -»f. 's -be md ter len en 'S lle m «- nd ht. te, rc. r- lar le, ide rn a- ng ell- -itt. h- u- 2) Wahl des Branddirectors nebst Stellvertreter. ' mng der Ausschüsse. 4) Besprechung über die Zweckmäßigkeit d< , i) Ausführung des Regulativs zur Ausschließung säumiger Abgabenpflichtiger von öffentlichen Vergnügungen. 6) Besprechung über Regelung der hiesigen Verhältnisse, betreffend öffentlichen Tanz. vr. Ebeling, Bürgermeister. zu ihrer Aufnahme in die Rekrutirungs-Stamnnolle sich anzumelden. Die Anmeldung erfolgt bei der Ortsbehörde desjenigen Orts, an welchem der Militärpflichtige seinen dauernden Aufenthalt hat. Hat er keinen dauernden Aufenthalt, so meldet er sich bei der Ortsbehörde seines Wohnsitzes, d. h. desjenigen Ortes, an welchem sein, oder sofern er noch nicht selbstständig ist, seiner Eltern oder Vormünder ordentlicher Gerichtsstand sich befindet. Sonntag stattfinden. Ausnahmsweise kann geschlossenen Ge sellschaften unter besonderen Umständen die Abhaltung eines Maskenballes an einem Sonntage von den Kreishauptmnnn- schaften nachgelassen werden. 4. Von den Unternehmern eines öffentlichen Maskenballes ist ein angemessener, jedesmal von der die Erlaubniß ertheilendcn Behörde zu bestimmender Bei trag an die Ortsarmenkassc zu entrichten. 5. Maskenbälle, welche von Privatpersonen, für ihre Familien uao em^laoe- ncn Gäste veranstaltet werden, bedürfen keiner besonderen Er laubniß, dürfen auch mit Ausnahme der geschlossenen Zeiten, jederzeit stattfinden, jedoch ist von dem Vorhaben mindestens t Tag vor dem Beginn des Maskenballes bei der Ottspolizei- bchörde Anzeige zu machen. 6. Costümbälle sind den Masken bällen gleich zu achten. 7. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften sind mit einer Geldbuße dis zu 150 Mark bezw. mit Hast bis zu 14 Tagen bedroht. In diesem Jahre füllt Fastnacht auf den 5. März und dauert deshalb die dies malige Faschingszeit mit ihren Freuden und Leiden volle acht Wochen. Für Wehrpflichtige älterer Jahrgänge sind nachcrsichtliche der soeben veröffentlichten neuen Deutschen Wehrordnung vor- gedrucktcn „Uebcrgangsbestimmungen" von Interesse: 1. Diejenigen Mannschaften der Ersatz-Reserve, welche vor dem Inkrafttreten des Gesetzes, betreffend Aender- ungen der Wehrpflicht, vom 11. Februar 1888 — d. i. vor dem 14. Februar 1888 — nichtübungspflichtig waren, bleiben während ihrer weiteren Zugehörigkeit zur Ersatz-Reserve von Uebungen befreit. Ihre Ucber- weisung zum Landsturm ersten Aufgebots erfolgt am 1. Oktober desjenigen Jahres, in welchem dieselben S Jahre — vom 1. Oktober derjenige» Jahres an gerechnet, in welchem die Ueberweisung zur Ersatz- Reserve erfolgte — der Ersatz-Reserve angehört haben. 2. Mannschaften, welche vor dem 14. Februar 1888 der Sächsische«. Hohenstein. 14 Januar. Gestern hat auch in Hohenstein ein Comitee sich gebildet, welches die diesjährige Feier des Geburtstages Sr. Majestät, Kaiser Wilhelm II. in die Hand zu nehmengedenkt; den Vor sitz im Comitee hat Herr Bürgermeister vr. Ebeling bereit willigst übernommen. Der Tag — Sonntag, den 27. Januar — wird in ähnlicher Weise wie in den vorhergehenden Jahren gefeiert werden und ist die Festrede von Herrn Bürgermeister vr. Ebeling freundlichst zugesagt worden. Als Fcstlokal ist der Saal des Hotel Drei Schwanen bestimmt. Auch die Ge denkfeier der 800jährigcn Dynastie des Hauses Wettin in un serm Sachsenlande wird Hohenstein festlich begehen und so seine Anhänglichkeit an das angestammte Herrscherhaus gleich andern Orten des Landes kundgeben. Ein besonderer Kunstgenuß steht uns bevor! Die Dir. Unger, besonders bekannt seines schneidigen Lustspielensemblcs wegen, gastirt mit der completten Gesellschaft Mittwoch im Drei Schwanen. Es ist wohl KcinlM entgangen durch das Chem nitzer Tageblatt schon und den Landboten, daß Unger bei täglich überfüllten Häusern in Limbach seit Weihnachten gastirt und Limbach ist nicht wenig stolz darauf, eine so tüchtige Ge sellschaft, die sonst in derartig kleinen Städten nur selten ga stirt, zu besitzen. Außerdem ist Dir. Unger Besitzer des neu erbauten und vor. Badesaison von ihm auch eröffneten und bereits staatlich subvcntionirten Badtheaters in Elster. Unsere Kunstfreunde, und deren giebt es hier ja genug, werden sich hoffentlich Mittwoch gehörig in'L Zeug legen und sich von der Stadt Limbach in Bezug auf Kunstsinn nicht auSstechen lassen. Die Wahl des Stückes ist jedenfalls eine gute, umsomehr da es hier neu. Da an dem bevorstehend«, im ganzen Sachsenlunde fest lich zu begehenden 800jährigen Jubiläum des Hauses Wettin Militärpflichtjahre ihren dauernden Aufenthalt oder Wohnsitz nach einem anderen Aushebungsbezirk oder MusterungSbezirk verlegen, haben dieses behufs Berichtigung der Stammrolle sowohl beim Abgänge der Behörde oder Person, welche sie in der Stammrolle ausgenommen hat, als auch nach der Ankunft an dem neuen Ort derjenigen, welche daselbst die Stammrolle führt, spätestens innerhalb 3er Tage» zu melden. 9. Versäumung der Meldefristen (Nr. 1, 6, 8) entbindet nicht von der Meldepflicht. 10. Wer die vorgeschriebenen Meldungen zur Stammrolle oder zur Berichtigung der selben unterläßt, ist mit Geldstrafe bis zu 30 Mart oder Haft bis zu 3 Tatzen z» bestrafen. Ist diese Versäumniß durch Umstände herbeigeführt, deren Beseitigung nicht in dem Willen des Militärpflichtigen lag, so tritt keine Strafe ein. 11. Die in Hohenstein befindlichen Militärpflichtigen sind bei dem mit Führung der Stammrolle von uns beauftragten Rathsregistrator Wetzel anzumeldeo. Hohenstein, den 3. Januar 1889. Der Stadtrat h. vr. Ebeling, Bürgermeister. Bekanntmachung, die Anmeldung der Militärpflichtigen zur Rekrutirungs-Stammrolle btr. 1. Alle im Jahre 1869 geborenen Militärpflichtigen haben die Pflicht, in der Zeit sich voraussichtlich sämmtliche sächsische Schulen in Stadt und Land mit freudiger Begeisterung betheilgen werden, so hat der Vorstand des „Allgemeinen sächsischen Lehrervereins" beschlossen, zu möglichst einheitlicher Gestaltung der betreffenden Schul- seierlichkeiten eine patriotische Dichtung, bestehend in Gesängen mit verbindender Deklamation, in welchen das Haus Wettin ge feiert wird, zu beschaffen. Zu diesem Zwecke ist von ihm für die geeignetste Arbeit ein Preis von 100 Mark festgesetzt wor den. Die diesbezüglichen Arbeiten sind bis spätestens 15. März an den Vorsitzenden des „Allgemeinen sächsischen Lehrcr- vereins," Director E. Gläsche, Dresden-Altstadt, Ostra-Allee 23, einzusenden. Jede Arbeit ist mit einem Motto zu ver sehen, welches sich auch auf einem beizulegcndcn verschlossenen Briefumschläge befinden muß, in dem der Name des Verfassers enthalten ist. Für die Gesänge sind nur bekannte Volksmelo dien zu wählen, und die Aufführung darf die Dauer einer Stunde keinesfalls überschreiten. Bezüglich der Abhaltung von Masken- und Costümbällen gelten im Königreich Sachsen folgende Vorschriften: 1. Die Abhaltung öffentlicher Maskenbälle ist in der Regel nur in größeren Städten, m anderen Ortschaften, namentlich auf dem Lande, nur ausnahmsweise, und jedenfalls nur da zu gestatten, wo nach den örtlicher: Verhältnissen eine vollständig aus reichende polizeiliche Aufsicht geführt werden kann. 2. Zu öffentlichen Maskenbällen, ebenso wie zu den von geschlossenen Gesellschaften veranstalteten Maskenbällen bedarf es in jedem einzelnen Falle besonderer, in Städten mit revidirter Städte ordnung von der betreffenden Ortspolizcibehörde, in allen an deren Ortschaften von der AmtShauptmannschast zu ertheilendcr Erlaubniß. Diese Erlaubniß ist mindestens zwei Tage vor Beginn des Maskenballes einzuholen. 3. Maskenbälle dürfen nur in der Zeit vom 7. Januar bis zur Fastnacht des be treffenden JahreS und spätestens am Fastnachtsdieustag, im Nebligen aber weder an einem Sonnabend, noch au einem Wer innerhalb des Reichsgebietes weder einen dauernden Aufenthaltsort noch einen Wohnsitz hat, meldet sich in seinem Geburtsort zur Stammrolle und wenn der Geburtsort im Auslande liegt, in demjenigen Orte, in welchem die Eltern oder Familienhäuptcr ihren letzi.cn Wohnort hatten. Bei der Anmeldung zur Stammrolle ist das Geburtszcugniß vorzulegen, sofern die Anmeldung nicht am Geburtsort selbst erfolgt. Sind Militärpflichtige von dem Orte, an welchem sie sich nach Nr. 2 zur Stamm rolle anzumelden haben, zeitig abwesend (auf der Reise begriffene Handlungsdiener, auf See befindliche Seeleute u. s. w.), so haben ihre Eltern, Vormünder, Lehr-, Brod- und Fabrikherren die Verpflichtung, sie zur Stammrolle anzumelden. k. Die Anmeldung zur Stammrolle ist der vorstehend vorgeschriebenen Weise seitens der Militärpflichtigen so lange alljährlich zu wiederholen, bis eine endgültige Ent scheidung über die Dienstpflicht durch die Ersatzbehörden erfolgt ist. Bei Wiederholung der Anmeldung zur Stammrolle ist der im ersten Militärjahre erhaltene Loosungsschein vorzulegen. Außerdem sind etwa eingetretene Veränderungen in Betreff des Wohn sitzes,Kdes Gewerbes, des Standes u. s. w. dabei anzuzeigen. 7. Von der Wiederholung der Anmeldung zur Stammrolle sind nur diejenigen Militär pflichtigen befreit, welche für einen bestimmten Zeitraum von den Ersatzbehörden ausdrücklich hiervon entbunden oder über das laufende Jahr hinaus zurückgestellt werden. 2. öffentliche Sitzung des Stadtgemeinderathes Dienstag, den 15. Januar er., abends 8 Uhr. Tages-Ordnung: 1) Geschäftliche Mittheilungen. Hundesperre betr. Am 10. dss. Mts. ist in Hermsdorf ein unter dringend verdächtigen Erscheinungen erkrankter Hund getödtet worden, welcher,,wie die vorgenommene Section ergeben hat, höchst - "wahrscheinlich von der Tollwüth befülle» 'war. Ter Hund achölte deu»-KaPstrschmiedemMn Büttner und soll andere Hunde aus Hohenstein gebissen Haven. Es wird daher für den Stadtbezirk Hohenstein die Hundesperre auf 3 Mo nate, also bis ZUM 12. März 1889 »»geordnet, und sind während dieser Zeit sämmtliche Hunde daselbst entweder festzulegen (-anzuketten bez. einzusperren) oder mit gehörig construirten Maulkörben zu versehen. Der Festlegung gleichzuachten ist das Mühren der mit einem sicheren Maul korbe versehenen Hunde an der Leine; jedoch dürfen die Hunde ohne polizeiliche Erlaubniß aus Hohenstein nicht ausgeführt werden. Die Benutzung der Hunde zum Ziehen ist unter der Bedingung gestattet, daß die selben fest angeschirrt, mit einem sicheren Maulkorbe versehen und außer der Zeit des Gebrauchs festgelegt werden. Die Verwendung von Hirtenhunden zur Begleitung der Heerde, von Fleischerhunden zum Treiben von Vieh und von Jagdhunden bei der Jagd kann unter der Bedingung ge stattet werden, daß die Hunde außer der Zeit des Gebrauchs (außerhalb des Jagdreviers) festgelegt oder, mit einem sicheren Maulkorbe versehen, an der Leine geführt werden.' Hunde, welche den vorstehends ertheilten Anordnungen zuwider innerhalb der oben- gedachten Ortschaft frei «mherlanfend betroffen werden, können, falls dies durch die Umstände geboten erscheint, sofort getödtet werden. Hohenstein, am 13. December 1888. Der Stadtrat h. vr. Ebeling, Bürgermeister. jede» Wochentag abends für den folgenden nehmen die Expedition bis Vorm. 10 Ulm Tag und kostet durch die Austräger pro M sowie für Ausw ärts alle Austräger, desgb Quartal Mk. 1.40; durch die Post Mk. 1.50 r E r alle Annoncen-Expeditionen zu Original- frei ins HanS. Preisen entgegen. Hohenstein-Ernstthal, Oberlungwitz, Abtei-Oberlungwitz, Gersdorf, Lugau, Hermsdorf, Bernsdorf, Langenberg, Falken, Langenchursdorf, Meinsdorf, Nußdorf, Wüstenbrand, Grüna, Mittelbach, Ursprung, Leukersdorf, Seifersdorf, Erlbach, Kirchberg, Pleitza, Reichenbach, Grumbach, Callenberg, Tirschheim, Kuhfchnappel, St. Egidien, Hüttengrund u. f. w.
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