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Leipziger Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 21.1914, 26 (Juni)
- Erscheinungsdatum
- 1914
- Sprache
- German
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318572982-191401008
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318572982-19140100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318572982-19140100
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr.3. 1914
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Erhöhung der Gehaltspfändungsgrenze für Angestellte im Uhrmachergewerbe
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftLeipziger Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 21.1914, 26 (Juni) 1
- AusgabeNr.1. 1914 1
- AusgabeNr.2. 1914 21
- AusgabeNr.3. 1914 33
- ArtikelDeutsche Uhrmacher-Vereinigung ... 33
- ArtikelZur Steuerfrage 34
- ArtikelAnzeigen 35
- ArtikelErhöhung der Gehaltspfändungsgrenze für Angestellte im ... 36
- ArtikelDie Pendeluhren (Fortsetzung) 37
- ArtikelSchutz der Schiffe durch Untersee-Signale 38
- ArtikelWehrbeitragsfragen 39
- ArtikelWie man ein Verkäufer wird 40
- ArtikelAus der Werkstatt, für die Werkstatt 41
- ArtikelAus den Vereinen 41
- ArtikelPersonalien und Geschäftsnachrichten 41
- ArtikelRundschau 42
- ArtikelFragen und Antworten 42
- ArtikelPatente 44
- AusgabeNr.4. 1914 45
- AusgabeNr.5. 1914 57
- AusgabeNr.6. 1914 69
- AusgabeNr.7. 1914 81
- AusgabeNr.8. 1914 93
- AusgabeNr.9. 1914 105
- AusgabeNr.10. 1914 117
- AusgabeNr.11. 1914 129
- AusgabeNr.12. 1914 149
- AusgabeNr.13. 1914 161
- AusgabeNr.14. 1914 173
- AusgabeNr.15. 1914 185
- AusgabeNr.16. 1914 197
- AusgabeNr.17. 1914 209
- AusgabeNr.18. 1914 221
- AusgabeNr.19. 1914 233
- AusgabeNr.20. 1914 245
- AusgabeNr.21. 1914 257
- AusgabeNr.22, 1914 269
- AusgabeNr.23, 1914 281
- AusgabeNr.24, 1914 293
- AusgabeNr.25, 1914 305
- AusgabeNr.26, 1914 317
- BandBand 21.1914, 26 (Juni) 1
- Titel
- Leipziger Uhrmacher-Zeitung
- Autor
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noch zur Wehrsteuer veranlagen. Wer das nun fertig bringt, muß ein ganz besonders geschickter Rechenkünstler sein, wenn er das alles aus seinem Einkommen herausschinden will. Darum auf Kollegen! Laßt uns nicht länger müßig sein, zeigt, daß wir einig sind; zeigt, daß wir gemeinnüßige Ziele verfolgen zum Wohle aller Handel- und Gewerbetreibenden; laßt uns keine Gelegenheit unbenußt vorübergehen; macht eure Handelskammern mobil und reicht eine gemeinsame Revisions schrift des § 14, Absaß 1 an den Reichstag ein und der Erfolg wird und muß uns sicher werden. Eberhard Gelnhausen. Anmerkung der Redaktion: Wir sehen, bevor wir in dieser Sache etwas unter nehmen, weiteren Äußerungen aus unserem Leserkreise zu diesem interessanten Thema gern entgegen. Erhöhung der Gehaltspfändungsgrenze für Angestellte im Uhrmachergewerbe Schon seit einer längeren Zeit ist eine Bewegung unter den Angestellten im Gange, welche darauf abzielt, die Grenze für die Gehaltspfändbarkeit höher als es bis heute der Fall war zu ziehen. Bekanntlich liegen die Rechtsverhältnisse gegenwärtig fol gendermaßen: Nach den Bestimmungen des Reichsgeseßes vom 21. Juni 1869, dessen §§ 1 und 4a durch Reichs- geseß vom 29. März 1897 abgeändert wurden, ist die Beschlagnahme des künftig geschuldeten, insbesondere aber des noch nicht verdienten Ar- beits oder Dienstlohnes grundsäßlich ausgeschlossen. Das Geseß fand jedoch von Anfang an keine An wendung auf die im Privatdienste dauernd angestellten Personen, so weit deren Gehalt und Dienstbezüge die Summe von 400 Talern jährlich nicht überstieg. Als nun 1879 die neue Zivilprozeßordnung geschaffen wurde, erkannte man in dieser aus drücklich an, daß schon nach einem Verlauf von 10 Jahren die Erwerbs verhältnisse sich insoweit geändert hätten, daß die Grenze von 1200 M. zu niedrig bemessen sei und erhöhte die freibleibende Summe auf 1500 M. Dabei ist es geblieben. Das neue Be- schlagnahmegeseß besagt in § 4, Ziffer 4, daß es keine An wendung erleiden soll, insoweit der Gesamtbetrag der Ver gütung die Summe von 1500 M. für das Jahr übersteigt. Es kann also bei dem Privatangestellten der Gehalt, welcher 1500 Mark übersteigt und nicht etwa rüdeständig gelassen ist, von den Gläubigern des Betreffenden gepfändet werden. Seitens der Angestellten wird nun, wie wir schon hervorhoben, betont, daß der freibleibende Betrag von 1500 M. heute nicht mehr ausreicht, um den Schuldner und seine Familie vor der bittersten Not zu schüßen. Und wer das Leben kennt und nicht sorglos in den Tag hinein lebt, der muß allerdings zugeben, daß ein Jahreseinkommen von 1500 Mark einen Privatangestellten, an den doch ganz andere soziale Anforderungen gestellt werden als an den Arbeiter, nicht vor dem wirtschaftlichen,Ruin be wahren kann. Der Geseßgeber hat aber doch diese Unpfändbar keitsgrenze gerade aus dem Motiv herausgezogen, daß eben Existenzen, die in vermögensrechtliche Schwierigkeiten geraten sind, gerettet werden sollen. Es sind im Verlaufe der leßten 10 Jahre alle Nahrungs- und Bedarfsmittel in so bedeutender Weise gestiegen, daß es nicht für unbillig gehalten werden kann, wenn eine Revision des § 850 der Zivilprozeßordnung sowie des mehrerwähnten Lohn-Beschlagnahmegeseßes ge fordert wird. Trifft diese Erhöhung doch sogar die gewöhn lichsten unentbehrlichsten Nahrungsmittel. 36 Leipziger Uhrmacher-Zeitung • Nr. 3.1914 Es sind deshalb auch wiederholt Petitionen an den Reichs tag gelangt, die aber resultatlos blieben, obwohl man sich nicht verhehlte, daß die Grenze viel zu niedrig für die heutigen Unterhaltungsverhältnisse gezogen sei. Wenn die Petitions kommission des Reichstages damals über die Petitionen einfach zur Tagesordnung übergegangen war, so können wir ihr den Vorwurf nicht ersparen, daß sie wenig soziales Empfinden bei dieser Beschlußfassung an den Tag legte. Es ist allerdings richtig, daß man in den Kreisen der Arbeit geber zunächst einer Erhöhung der Unpfändbarkeitsgrenze nicht eben freundlich gegenüberstand. Man behauptete, daß durch dieselbe die Geschäftsleute, welche den Privatangestellten Waren kreditierten, schwer geschädigt würden, weil ja dann oft das gesamte Einkommen des Privatangestellten dem Zugriffe des Gläubigers entzogen sei und er mit seiner Forderung das leere Nachsehen habe. Es würde einfach drauflosgeborgt, und schließlich kann nichts bezahlt werden. Diese Einwendungen bezogen sich aber hauptsächlich auf die Petitionen, welche eine Erhöhung der pfandfreien Summe von 1500 gleich auf 2000 oder 2400 Mark forderten. Im großen Ganzen haben auch die Ar beitgeber sehr wohl eingesehen, daß die heutige gesetzliche Pfändungs grenze denn doch zu niedrig ist. Wenn man sie von 1869 bis 1879 schon glaubte erhöhen zu müssen, wieviel mehr ist das dann geboten in einem Zeitraum von 35 Jahren, wie er seit 1879 wieder verflossen ist. Gerade die Arbeitgeber haben in ihrem Fachorganen eine scharfe Po lemik gegen den vom Reichsgericht aufgestellten Grundsaß gerichtet; „Erst die Familie, dann der Gläubiger!“ Es handelt sich dabei bekanntlich um jenes 1500Mk.-Urteil des Reichsgerichtes, durch welches es für zulässig erklärt wird, daß der Arbeitgeber ein Abkommen mit seinem Arbeitnehmer abschließt, nach welchem dieser nur 1500 M. Gehalt bezieht, während eine weitere Summe seiner Ehefrau zur Führung des Haushaltes eingeräumt wird. Dieses Urteil ist vielfach angefochten worden, das Reichsgericht ist aber troßalledem bis heute auf seinem Standpunkte stehen geblieben. Wir gestehen ohne weiteres zu, daß dieses Abschieben des Mehrgehaltes auf die Familie schwere rechtliche Bedenken hat, aber solange die Unpfändbarkeitsgrenze nicht anders geregelt worden ist, werden sich die Fälle, in denen, gestüßt auf das Reichsgericht, solche Verträge geschlossen werden, be greiflicherweise nur mehren. Wird die Pfändungsgrenze in angemessener Weise erhöht, so liegt ein Grund zum Abschluß solcher Verträge nicht mehr vor, da dann ja der Betrag frei bleibt, der zur Erhaltung der Existenz der Familie zum mindestens notwendig ist. Aus diesem Grunde können auch die Arbeitgeber einer Neuregelung der Verhältnisse zustimmen. Man kann dabei zwei Wege einschlagen. Einmal kann man die Grenze heraufrücken und der mittlere Vorschlag, sie auf 1800 Mark zu erhöhen, kann dabei durchaus gebilligt werden. Der andere Weg wäre der, und er erscheint uns noch sympa thischer, daß man nämlich den Privatangestellten dasselbe Privi legium einräumt, welches nach Absaß II des §850 der Zivilprozeß ordnung die staatlichen Beamten haben, bei denen von dem 1500 M. übersteigenden Einkommen nur ein Drittel für den Gläubiger angreifbar ist. Dadurch würde bei einem Gehalt von 3000 M. nur Vs des 1500 M. übersteigenden Einkommens, also 500 M. der Pfändung für den Gläubiger unterworfen sein. Man kann in der Tat auch nicht einsehen, warum gerade die Die Uhrmacher-Woche Dreizehnte Prüfung von Lehrlingsarbeiten Am 16. April d. J. müssen alle für unsere Lehr lingsarbeitenprüfung bestimmten Einsendungen im Besitze unserer Geschäftsstelle sein. Es kön nen sich wieder Lehrlinge im ersten bis vierten Lehrjahre mit beliebigen, dem Lehrjahre ent sprechenden Arbeiten beteiligen. Die besten Arbeiten erhalten außer Diplomen auch Preise. Unsere Prüfung soll Gelegenheit zur Übung für die Gehilfenprüfung bieten, und kann deshalb eine recht rege Beteiligung nur zum Vorteile der Lehrlinge sein. Anmeldeformulare sind kosten los von unserer Geschäftsstelle, Leipzig, Tal straße 2, zu beziehen. Deutsche Uhrmacher-Vereinigung (Zentralstelle Leipzig) W. Herrmann, II. Vorsitzender.
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