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Hohensteiner Tageblatt : 24.12.1896
- Erscheinungsdatum
- 1896-12-24
- Sprache
- German
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id184110793X-189612247
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id184110793X-18961224
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-184110793X-18961224
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
- Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungHohensteiner Tageblatt
- Jahr1896
- Monat1896-12
- Tag1896-12-24
- Monat1896-12
- Jahr1896
- Titel
- Hohensteiner Tageblatt : 24.12.1896
- Autor
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Erscheint jeden Wochentag abends für den folgenden Tag und kostet durch die Austräger pro Quartal Mk. 1.40; durch die Post M. 1.50 frei ins Haus. Geschäfts-Anzeiger für Inserate nehmen die Expedition bis Vorm. 1ft Uhr sowie für Auswärts alle Austräger, desgl. alle Annoncen-Expeditionen zu Original- Preisen entgegen. Hohenstein-Ernstthal, Oberlungwitz, Gersdorf, Luga«, Hermsdorf, Bernsdorf, Langenberg, Falken, Langenchursdorf, Meinsdorf, Rüßdorf, Wüstenbrand, Grüna, Mittelbach, Ursprung, Leukersdorf, Seifersdorf, Erlbach, Kirchberg, Pleisza, Reichenbach, Grumbach, Callenberg, Tirschheim, Kuhschnappel, St. Egidien, Hüttengrund u. s. w. Amtsblatt für den Verwaltungsbezirk des Stadtrathes zu Hohenstein. Nr. 299. Donnerstag, oen 24. December 1896. 16. Aadrgang. Ortsstatut zu dem partiellen BebauungsplM der Stadt Hohenstein vom 12. November 1896 bauten Grundstücken einen Ausgang nach ihnen anlegen, an- zum öffentlichen Verkehrsraume erforderliche Fläche der auf der seitherigen Grundfläche untersagt, so kann der und 8 7 Abs. 1) steht^ das Riecht zn, von Denjenigen, die 12 m liegeii. Eigenthümer verlangen, dass die Stadtgemeinde die später an eine dieser Strassen anbauen vdei von bereits be- IV. Nebengebäude dürfen höchstens aus Erd- und Der S t a d t r a t h. Or. Polster. dem Tage dieser Bekanntmachung in Kraft tritt. Hohenstein, den 22. Dezember 1896. und die etwa in Gegenrechnung zu stellende Wertherhöhung eines Grundstücks wird vom Stadtrathe auf Grund des Gut achtens von drei Sachverständigen festgesetzt. Je ein Sachverständiger wird vvm Stadtrathe nnd vom Besitzer des betreffenden Grundstücks gewühlt und diese beiden ernennen einen dritten Sachverständigen. Die Sachverständigen dürfen mit dem Berechtigten weder verwandt, noch verschwägert, noch verehelicht sein, noch sonst als Eutschädigungsberechtigte von der Abtretung betroffen, noch z. Z. ihrer Befragung Mitglieder des Rathes oder der Stadtverordneten, noch städtische Beamte sein. Ernennt der Berechtigte binnen der vvm Stadtrathe vor zuschreibenden Frist von mindestens 14 Tagen den Sach verständigen nicht, oder lehnt der ernannte Sachverständige die Abgabe des Gutachtens ab, oder können sich die beiden Sachverständigen binnen 14 Tagen nach ihrer Ernennung nicht über einen dritten Sachverständigen einigen, so bewirkt sofort gegen Entschädigung erwerbe. c) Auch abgesehen von den Fällen unter a und d ist für die in den Verkehrsraum fallende Fläche Ent schädigung zu gewähren, wenn deren Abtretung ans Anlaß eines Nev-, An-, Um- oder Ausbaues zu er folgen hat. 6) Bei Festsetzung der Entschädigung wird jedoch in den Fällen a—c zu Gunsten der Stadtgemeinde die etwaige Wertherhöhung in Berücksichtigung gezogen, welche dem verbleibenden Grundstücke durch die neue Einrichtung erwächst. e) In Brandfällen hat es bei den Vorschriften der HK 123 slg.des Gesetzes, die Landesbrandversicherungs anstalt betr., in der Fassung vvm 15. October 1886 zn bewenden. H Der Eigenthümcr kann die Uebernahme des ganzen Grundstücks verlangen, wenn der nicht znm öffent lichen Verkehrsraum gezogene bez. der unbeschränkt bleibende Theil des Grundstücks sich nach der Local- bauvrdnung für die Stadt Hohenstein und diesem Ortsstatute nicht mehr zur Bebauung eignet. 8 5. Die Ermittelung der Entschädigung, welche nach K 4 von Stadtgemeinde an die Grundstücksbesitzer zu zahlen ist, 8 1- Für die am 19. August 1895 durch Brand zerstörten Gebäude Brand-Cat.-Nr. 163 bis mit 172, Parzellen der Stadt 378n5, 379ad, 380, 381ne, 382a5, 383u5, 384a5, 385, 386 und 387ab an der westlichen Seite der Weinkeller straße, für die Straße L zwischen Weinkeller- und Bahnhof straße und die Straße O zwischen dem Markte nnd der Straße L werden die ans dem anliegenden Bebauungspläne vvm 24. Januar 1896 ersichtlichen Baufluchtlinien festgcstellt. 8 2. Das Areal, welches hiernach vvn den Grundstücken Brand- Cat.-Nr. 163 bis 172 zur Verbreiterung der Weinkcller- straße erforderlich ist, ist von den Besitzern dieser Grundstücke vor Errichtung von Nenbauten an denselben gegen Entschädigung an die Stadtgemeinde abzutreten, in Gegenrechnung wird jedoch die Wertherhöhung gestellt, die dem verbleibenden Grundstücke durch die neue Einrichtung erwächst. Für die Fußwegherstellung gelten die Vorschriften des Ortsstatuts vom 14. April 1896. Im Ucbrigen werden die Kosten der Neuherstellung der Straße vvn der Stadtgemeinde getragen. 8 3. Für die fast vollständig in die Straße L fallenden Brandstellen Nr. 167 uud .168, Parzellen 382 al>, 383ab, wird Entschädigung nach KK 128 flg. des Gesetzes, die Landes brandversicherungsanstalt betr., vvm 15. Oktober 1886 gewährt. Nach den Vorschriften in KK 130 flg. dieses Gesetzes ist auch die nach K 2 zu gewährende Entschädigung und die in Gegenrechnung zu stellende Wertherhöhung zu ermitteln. B e k a « »t m a ch » n-. Nachstehend wird das Ortsstatut zu dem partiellen Bebaungsplane für das Areal zwischen Weinkeller- und Bahnhofstraße mit dem Bemerken veröffentlicht, daß dasselbe mit rücken. Seitengebäude dürfen mit ihrer Rückfront, falls sie gegen die seitliche Nachbargrenze zu Fenster erhalten, nicht unmittelbar an dieser stehen, sondern müssen von ihr einen Abstand von mindestens 6 in erhalten. Ueberschreitet das Seitengebäude die durch den Giebel des Vorderhauses gegebene Fluchtlinie, um mehr als in so genügt ein Miudestabstand von 3,5g m zwischen seinem eigenen Giebel nnd der Rückfront des Vorderhauses. Andernfalls ist der für Hintergebäude 8 4. Für das im Uebeigen zur Straße L und das zur Straße I) fallende Areal, soweit es nicht bereits von der Stadtgemeinde zur Straße erworben oder jetzt schon öffentliches Wegeareal ist, gelten folgende Bestimmungen: 7^1. Die in die Straße fallende unbebaute Flüche darf nicht bebaut werden, hölzerne Einfriedigungen gelten nicht als Bebauung im Sinne dieser Bestimmung. Kleinere der Genehmigung an sich nicht bedürfende Gebäude können auf der betreffenden Fläche errichtet werden, der Eigenthümer ist aber verpflichtet, dieselben ebenso wie die nach Fertigstellung des Planes angebrachten Einfriedigungen, wenn die Flüche zur Straße gezogen wird, ohne Anspruch auf Eutschüdigung selbst zu entfernen oder die Entfernung auf seine Kosten zu dulden.; der Stadtrath die Ernennung. 2. Soweit bebaute Grundstücke zur Straße fallen, darf i Die Sachverständigen sind vom Stadtrathe zu verpflichten, eine Erneuerung der betreffenden Gebüude oder ein Ausbau,! ihre Schlitzung unparteiisch nud nach bestem Wissen und Ge- der der Erneuerung gleich zu achten ist, oder eine Erweiterung! wissen abzugeben. oder Erhöhung der Gebüude oder auch die Aufführung von! Vor der Entscheidung des Stadtrathes ans Grund des steinernen oder eisernen Einfriedigungen in anderen als den, Sachverständigengutachtens ist den Betheiligtcn Gelegenheit zu festgesetzten Fluchtlinien ohne Freilegung der zum öffentlichen ! geben, sich über das Gutachten auszusprechen. Verkehrsraumc bestimmten Flüche nicht erfolgen. ! Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme etwaiger 131. Wer bisher unbebauten Grnnd und Boden, der an Reisekosten und Diüten eines durch den Grundstücksbesitzer die Straße 0 oder 13 grenzt, bebauen oder vvn bereits j vvn auswärts zugezogenen Sachverständigen fallen der Stadt- bebauten Grundstücken einen Ausgang nach einer dieser § gemeinde zur Last. Straßen anlegen will, hat die Fläche, welche zu der plan- Z 6. mäßig vor dem Grundstücke liegenden nnd zu der von denn Tie Straßen L und 13 werden chausseemüßig mit ge- nachsten fertiggestellten öffentlichen Verkehrswege zn demselben > pflasterten, Schnittgcrinnc nnd erhöhten beiderseitigen Fuß- herznstellenden' Straße erforderlich ist, unentgeltlich znr Straße! wegen hcrgestellt. Für letztere gelten die Vorschriften des Orts- abzutrcten und in demselben Umfange die Straße herzustellcn. j statuts vvm 14. April 1896. 2. Für die nach /V2 eintretenden Beschrünkungen wirb j Die Breite der Fußwege wird für die Wcinkellerstraße Eutschüdigung seitens der Stadtgemeinde nach folgenden (auf 1,80 in, für die Straße O auf 2 in, für Straße O auf Grundsätzen gewährt: ! 1,60 in festgesetzt. a) Fällt ein vorhandenes Gebäude ganz oder theilweise - Letztere beiden Straßen erhallen Hauptschlense nach Maß- in den öffentlichen Verkehrsraum, so kann der Eigen-! gäbe des Planes. Die angrenzenden Grundstücksbesitzer sind thümer die Uebernahme des ganzen Gebäudes und verpflichtet, auf ihre Kosten ihre Grundstücke nach der.Hanpt- der in den öffentlichen Verkehrsranm fallenden zuge- schleuse in Gemäßheit des Schlensenbau-Regulativs vom hörigen Fläche gegen Entschädigung schon daun 4./18. August 1891 zu entwässern. verlangen, wenn ihm die nachgesnchte Genehmigung; , 8 7- zum Um- oder Ausbau des fragliche» Gebäudes; Der Stadtgemeinde bleibt das Recht Vorbehalten, die versagt wird. ' Straßen L nnd O ganz oder ^heilweise ^selbst^ zu bauen. 5) Wird der Wiederaufbau eines abgetragenen Gebäudes theilige Rückerstattung seiner Aufwendungen nach Verhältniß der Frontlänge der an die Straße angrenzenden Grundstücke zu fordern. In Zweifelsfällen werden die Kosten durch die Baupolizcibehörde festgesetzt. '88. Die Bebaung der Brandstellen in der Weinkellerstraße, soweit sie nicht in Straße L fallen, hat in geschlossener Häuserreihe mit Gebäuden von 2—3 Stockwerken einschließlich des Erdgeschosses und unter Ausschluß von Dachausban zu erfolgen. In Straße O, ferner in Straße L auf der Südseite, auf der Nordseite zwischen der Bahnhofstraße und Straße I) und auf Parzelle 384ab ist offene Bauweise oder die Errichtung von Doppelhäusern zulässig. Ter Abstand der Gebäude von der seitlichen Nachbargrenze muß mindestens 4,^ m betragen. Die Bebauung der Nvrdseite der Straße L von Parzelle 396ad bis zur Straße O hat in geschlossener Häuserreihe zu erfolgen, jedoch muß der östliche Giebel des auf Parzelle 3965 zu errichtenden Gebäudes mindestens 4,zg m Abstand von der Grenze der Parzelle 384 a 5 erhalten. Die Häuser iu Straße L haben 2—3, in Straße I) 2 Stockwerke, einschließlich des Erdgeschosses nnd unter Aus schluß von Dachausban zu erhalten. 8 9- I. Unmittelbar hinter jedem Vorderhause muß in dessen voller Längsausdehnung als Hof (Garten) eine Flüche vorhanden sein, deren Tiefe wenigstens 8 m betragen muß, dieser Hof raum darf, abgesehen von kleinen Wirthschaftsgebüuden und den in, Absatz II5 crwühnten Flügelanbanten, nicht überbaut werden. Die Wirthschaftsgebände dürfen nicht über 3 m hoch, müssen mit flachem Dach versehen sein und nicht mehr als höchstens (st der ganzen Hvfflüche einnehmen. Ila. Die Erbannng von Nebengebüuden, mit Ausnahme der oben erwühnten kleinen Wirthschaftsgebünde, ist nur zulüssig, wenn zn dembetreffenden Grundstücke außer dem nach Absatz I mindestens erforderlichen Hofraume (Garten) noch weiteres Hinterland gehört. 5. Dieselben werden bei geschlossener Bauweise nur als Seitengebäude (Flügelanbanten) gestattet und müssen so errichtet werden, daß je zwei Seitengebäude in verschiedenen Grundstücken mit ihren Rückfronten an eine nnd dieselbe Nachbargrenze zu stehen kommen. Die der anderen Nachbar grenze zugekehrte mit Feilster» versehene Seite des Flügel anbaues muß mindestens 6 in von der Grenze entfernt sein. ^Der rückwärtige Giebel des Flügelanbanes, falls er Fenster erhält, muß ebenfalls mindestens 6 m von der Hinteren Nachbargrenze entfernt sei». Die Errichtung mehrerer Flügel- anbauten auf einem Grundstücke ist unzulässig. III. Bei offener Bauweise sind Nebengebäude (Hinter-, Seitengebäude) imker nachfolgenden Bedingungen gestattet. Zwischen Vorder- und Hintergebüude muß ein unbe bauter Raum liege», welcher der Hauptsimshvhe des Vorder hauses au der Straßenseite gemessen gleichkvmmt, wenigstens aber 9 in betrügt. Hintergebüude, die nicht unmittelbar an der rückseitigen Grnndstücksgrenze errichtet werden, aber ihr zugekehrte Fenster erhalten, müssen vvn dieser einen ihrer Hmiptsimshöhe gleichkvmmenden Abstand erhalten. Von den seitlichen Nachbargrenzen sind sie wenigstens je 4,50 in abzu- vorgeschriebene Abstand einznhalten. Werden mehrere Neben- gebüude auf einem Grnndstücke errichtet, so muß vor der Dem Unternehmer der Straßen C und I) (K 4 13 1 Hauptfront eines Jeden eine unbebaute Flüche vvu wenigstens
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