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Großenhainer Unterhaltungs- & Anzeigeblatt : 27.10.1874
- Erscheinungsdatum
- 1874-10-27
- Sprache
- German
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id38343789X-187410271
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id38343789X-18741027
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-38343789X-18741027
- Sammlungen
- Saxonica
- Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungGroßenhainer Unterhaltungs- & Anzeigeblatt
- Jahr1874
- Monat1874-10
- Tag1874-10-27
- Monat1874-10
- Jahr1874
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Erscheinen: Dienstag, Donnerstag und Sonnabend mit 'Ausschluß der Feiertage. Abonnement: Vierteljährlich 10 Ngr. Großenhainer UuterhMW- M AMgeblatt. »Amtsblatt des Königlichen Gerichtsamts und Stadtraths zu Großenhain. Inseratenannahme: Bis Tags vorher spätestens früh 9 Uhr. Onsertionsbetrage von auswärts sind in Post- marken bcizufügen oder werden durch Postvorschuß erhoben. Redaction, Druck und Verlag von Herrmann Starte in Großenhain. Dienstag, den 27. October 1814. Wegen des auf nächsten Sonnabend fallenden Reformatio ns fest es wird das nächste Blatt nicht den Donnerstag, sondern erst am Freitage ausgegeben; es fällt mithin die SonnabendSnnmmer ganz aus, was wir gütigst zu beachten bitten. IMS Verordnung, Maßregeln zur Verhütung des Einschleppens der Rinderpest betretend. In Erwägung, das; die zur Abwehr der Rinderpest bisher bestandenen Maaßregeln einer tbeilweissn Abänderung und Verschärfung bedürfen, wird von dem Ministerium des Innern die Verordnung, Mass regeln gegen die Rinderpest betreffend, vom 24. Juli !87:r, wieder außer Kraft gesetzt und an deren Stelle hiermit verordnet, was fvlgt: I) Die Einfuhr und Durchfuhr von Rindern dergroßen, grauen Race lSteppenvieb) über die sächsisch- östcrrcichische Grenze bleibt unbedingt verboten. 2> Aus Rußland und aus Galizien dürfen zur Zeit nach Sachsen nicht cingeführt und durch Sachsen nicht befördert werden: Rindvieh, ohne Unterschied der Nace, Schaafe, Ziegen und andere Wiederkäuer, ferner alle von Wiederkäuern stammende thierischen Theile im frischen Zustande, mit Ausnahme von Butter, Milch und Käse. Dagegen ist der Verkehr mit vollkommen trocknen, oder gesalzenen Häuten und Därmen, mit Wolle, Haaren und Borsten, mit geschmolzenem Talg in Fässern und Wannen, sowie mit vollkommen lusl- trockncn, von thierischen Weichtheilen befreiten Knochen, Hornern und Klauen nickt beschränkt. h) Die Gestattung der Ein- und Durchfuhr von sonstigem, aus Testcrrcich-Ungarn kommenden und nicht nach l und 2 unbedingt verbotenen Rindvieh wird bis auf Weiteres davon abhängig gemacht, daß u) das betreffende Vieh an einem außerhalb Galiziens, der Bukowina und der Länder der unga rischen Krone befindlichen Orte mindestens dreißig Tage lang unmittelbar vor dem Abgänge nach Deutschland verweilt hat, t>) daß am Abgangsorte und in einem Umkreise von 45 Kilometern um denselben die Rinderpest nicht herrscht und daß der Transport durch seuchensreic Gegenden erfolgt, c) daß der Nachweis über die vorstehend unter u und h bemerkten lhatsacklichen Umstände in zu verlässiger Weise durch ortspolizeiliche Zeugnisse geliefert wird und daß 4> das Vieh bei seinem Eingänge über die sächsische Grenze von dem betreffenden Bezirkstbierarzte untersucht und gesund befunden worden ist. 4> Der Eingang des nach Nr. 5 zulässigen Rindviehs auc T esterreick - Ungarn darf nur über Boden bach oder Zittau erfolgen und ist daselbst bei dem betreffenden diesseitigen Grenzpolizei - Eommissariate vorher und rechtzeitig Belnifs Veranlassung der vorgcschriebenen bezirksthierärztlichen Untersuchung anzu melden. 5) Die Bestimmungen Nr. 2 wegen des Einbringens von thierischen Producten kommen gleichmäßig gegen alle Länder und Provinzen der österreichisch-ungarischen Monarchie, wenn und insoweit in den selben die Rinderpest herrscht, zur Anwendung. Hinsichtlich des kleinen Greuzverkehrs "mit Böhmen bewendet cs beiden zcillunigcn Bestimmungen. 7> Das wegen der Vicheinsuhr aus Niedcrösterrcich durch Verordnung vom U. dieses Monats er lassene Verbot erleidet keine Aenderung und behält bis auf Weiteres seine Gültigkeit. Zuwidcrhandlnngen gegen die"Vorschriften dieser Verordnung werden nach § 4W des Rcicköstraf- aeselzbuckcs mit Gesängniß bis zu Einem und unter Umständen bis zu zwei Jahren bestraft. Dresden, den !7. Tetober 1874. Ministerium des Innern. v. Nostitz-WaUwitz. Iockim. In Verwahrung des Barbiergehilfen Albert Wilhelm Gafsron, welcher vom Anfang des Monats August bis zum 6. October d. I. bei Herrn Barbier Haller in Großenhain in Kondition gestanden, sind außer verschiedenen andern Effecten noch drei Cigarrenetuis, ein Achatdöschen, zwei Cigarrenpfeifchen, ein Siegelring, anscheinend unecht, mit den Buch staben '»V. L., ein Paar Preußische Cavalleriesporen, eine Brieftasche, zwei Brillen, eine Loupe, ein Klemmer, ein Paar sehr feine weiße Glacehandschuhe, ein Portemonnaie, ein Ledergürtel und mehrere Halskragen vorgefunden worden, die Gaffron gleich andern Sachen jedenfalls gelegentlich des Rasirens gestohlen hat. Diejenigen Personen, denen dergleichen Gegenstände in jener Zeit abhanden gekommen sind, werden ersucht, dies bei dem Königlichen Gerichtsamte Großenhain anzuzeigen und die dort befindlichen Gegenstände zu dem Zwecke des Anerkenntnisses sich vorlegen zu lassen. Königliches Gerichtsamt Bischofswerda, am 24. October 1874. In Stellvertretung: Oertel, Assessor. Bekanntmachung. Das vormalige siscalische Chausssegeld-Einnahmegebäude zu Mülbitz nebst Zubehör, welches uuter Nr. 32 K. des Flurbuchs und Fol. 67 des Grund - und Hypothekenbuchs für Mülbitz eingetragen ist, soll im Wege des öffentlichen Ausgebots unter den bei dem Untersteueramte zu Großenhain einzusehenden Bedingungen verkauft werden. Kauflustige haben sich den 12. November 1872 Bormittags 11 Uhr an Untersteueramtsstelle zu Großenhain einzufinden, ihre Gebote zu eröffnen nnd des Weitern sich zu gewärtigen. Obersteuerinspectorat Meißen, den 12. October 1874. Germann. Bekanntmachung. Die Schulgelder von Michaelis bis Weltmächten 1872 sind längstens bis zum 12. November 1872 an Stadthauptcassen - Expeditionsstelle zu bezahlen. Großenhain, am 10. October 1874. Der Stadtrath. Franke, stellv. Bors. Politische Wettschau. Die vorige Woche hat wieder einige interessante Gesichts punkte iu der gegen den Grafen Arnim schwebenden Unter suchung zu Tage gefördert. Habe» wir auch stets darauf verwiesen, die Resultate des Processes abzuwarten, ehe man ein bestimmtes Urtheil sich erlaubt, so wollen wir doch diese neueren Mittheilnngen nicht gänzlich mit Schweigen über gehen. Zunächst wurde über die Borgeschichte des Processes gemeldet: Nachdem Fürst Hohenlohe im Mai dieses Jahres seinen Posten in Paris angetreten und die Geschäfte der Botschaft übernommen hatte, machte ihn der erste Bot schaftssekretär darauf aufmerksam, daß in dem amtlichen Geschäftsjournale eine Anzahl von Schriftstücken eingetragen sei, die ihm (dem Secretär) niemals zu Gesicht ge kommen. Fürst Hohenlohe verlangte das Journal zu sehen und es ergab sich, daß die bezeichneten Nummern sämmtlich von der Hand des Grafen Arnim selbst einge tragen waren. Fürst Hohenlohe wandte sich an das aus wärtige Amt zu Berlin und bat um Uebersendung der Concepte zu seiner Information. Dort gab das Schreiben des Botschafters zu anderen Erwägungen Veranlassung und man glaubte die Rückerstattung der Originale verlangen zu können. Es geschahen nun die bekannten Schritte. Graf Arnim behauptete, ein Privatrecht au deu Papieren zn haben und wollte die Entscheidung des Kaisers provociren. Darauf wurde ihm erwidert, daß der Kaiser um so weniger in der Lage sei, die Sache zu entscheiden, als die Botschafter in ihren dienstlichen Beziehungen nicht unmittelbar vou ihm, sondern vom Ministerium ressortirten. Hierauf erklärte Arnim: wenn es ihm nicht gestattet sei, die Entscheidung des Kaisers auzurufen, so werde er die Sache deu Gerichteu unterbreiten. Damit schloß der Brief wechsel zwischen dem Grafen und dem auswärtigen Amte, der ohne persönliche Mitwirkung des Fürsten Bismarck ge führt worden war. Der Staatssecretär v. Bülow begab sich mit dem angesammelten Material zum Reichskanzler, um mit ihm über die weiteren Maßnahmen zu couferiren. Fürst Bismarck beauftragte ihn, einen ausführlichen Bericht über die Angelegenheit an den Kaiser zu erstatten. Dies geschah. Als die ^ache aus dem kaiserlichen Cabinet an das auswärtige Amt zurückgelangte, enthielt sie folgende Ordre: „Da Graf Arnim die Hilfe der Justiz in Anspruch zu nehmen wünscht, so ist diesem Wunsche nachzugeben und Seitens des auswärtigen Amtes die Angelegenheit den Gerichten zu überweisen." In Gemäßheit dieser kaiserlichen Ordre wurde alles Material an die Staatsanwaltschaft überreicht, welche ihrerseits die Einleitung der gerichtlichen Voruntersuchung herbeiführte. — So viel über die Vor geschichte des Processes. Alles Weitere ist bekannt. Was nun aber den Inhalt der entwendeten Actenstücke anlangt, so lassen die Mittheilnngen, welche die Freunde Arnim's in der „Vossischeu" und die Freunde Biömarck's in der „Nordd. Allg. Ztg." darüber geben, deutlich genug erkennen, daß es nicht die kirchliche Frage war, die das Band der Freundschaft zwischen den beiden Staatsmännern zerriß. Den Bruch führte vielmehr der Meinungszwiespalt über die Haltung herbei, die Deutschland den französischen inneren Wirren und namentlich der republikanischen Staats- form gegenüber einzunehmen habe. Der Reichskanzler war der Meinung, daß es in Deutschlands Interesse liege, die Republik mit dem Thiers'scheu Regiment zu erhalten; denn der Republik falle es schwerer, Verbündete zu gewiunen, als der Monarchie, und überdies werde das Thiers'sche Regiment den ultramoutanen Bestrebungen weniger Vorschub leisteu, als irgeud eine monarchische Regierung. Graf Arnim sah dagegen in der Festsetzung des republikanischen Princips in Frankreich eine Gefahr für den Monarchismus überhaupt; er fürchtete, daß bald halb Europa das französische Beispiel nachahmen könnte. Diese Bedenken und Ansichten theilte Arnim dem Reichskanzler mit und da seine Bemühungen erfolglos blieben, richtete er diese Vorstellungen — wie die „Vossische Ztg." selbst erklärt — an eine höhere Adresse, also an den Kaiser. Zu diesem Zwecke war er mehrmals in Berlin und will eine Zeit hindurch den Kaiser ans seiuer Seite gehabt haben. Aus diesen Angaben der Arnim'schen Familie oder der Freunde Arnim's in der „Vossischen Ztg." geht unzweifelhaft hervor, daß der Botschafter hinter dem Rücken seines Vor gesetzten gegen diesen agitirte und intriguirte, um ihm das Vertrauen des Kaisers zu entziehen und seine Politik zu durchkreuzen, vielleicht auch, um sich dem Mouarcheu als den Mann vorzustcllen, der Biömarck's Stellung einnehmeu müsse. Ein solches Verfahren verstößt nicht nur gegen die Subordination und den Anstand, sondern es ist geradezu iucorrect und unehrlich. Was Wunder, daß der Reichs kanzler einen solchen Botschafter verwünschte, ihn nicht em pfing, als er in Berlin ihn besuchen wollte und ihm energisch gehaltene, wenig schmeichelhafte Briefe sandte, die den selbstbewußten, eitlen Botschafter beleidigen mußten. In jener Mittheilung der „Vossischen Ztg." wird auch i bittere Klage über den Ton und die Haltung dieser Bis- I marck'schen Briefe geführt und hinzugesügt: dies seien die - Actenstücke, welche das auswärtige Amt reclamire, die Arnim aber-als Privatbriefe ansehe und nicht herausgeben wolle. ! Die „Nordd. Allg. Ztg." nennt die Mittheilungen der „Vossischen Ztg." nur „ungenau und unvollständig", giebt also zu, daß viel Wahres und nichts absolut Falsches daran ist. Die genaue und vollständige Darlegung will letzteres Blatt erst nach erfolgtem Richterspruche der Welt zum Besten geben. Warten wir also ruhig das Weitere ab. Nächsten Donnerstag wird der deutsche Reichstag vom Kaiser eröffnet werden. Die Vorlagen, welche ihn beschäftigen sollen, haben wir wiederholt erwähnt. Eine Aufgabe wünschten wir aber noch gelöst zu sehen, die unsers Erachtens in der Presse bisher zu wenig betont wurde; wir meinen, die Neichstagüsessiou möge dazu dienen, eine Ver ständigung innerhalb der liberalen Parteien herbeizuführen. Die Kluft zwischen Fortschrittsleuten und Nationalliberalen ist in letzter Zeit, namentlich bei uns in Sachsen, immer größer geworden, wahrlich nicht im Interesse der liberalen Sache. Und doch halten wir eine Versöhnung ebenso nützlich als thunlich, sofern man nur auf beiden Seiten Entgegen kommen zeigt. Die Fortschrittspartei ist von jeher das vorwärts treibende Element in unserm Staatsleben gewesen und ihrer Entschiedenheit, ihrem Ringen nach bürgerlicher und poli tischer Freiheit hat Deutschland in seiner inneren Entwickelung die ruhmreichsten Erfolge zu danken. Aber Schroffheit und Rücksichtslosigkeit sind vielen ihrer Anhänger eigen und eine Aussaat des Friedens pflegen diese wahrlich nicht zu streuen. Als in der letzten Zession des deutschen Reichstages der Militär-Etat auf der Tagesordnung stand und eine Verständigung darüber mit den Regierungen dringend wünschenswerth erschien, hätte der fortschrittliche Uebereifer im Verein mit Ultramontanen und Socialdemokraten beinahe das Zustandekommen des Gesetzes vereitelt, wenn nicht die ruhigeren Männer der Partei sich durch ihre dissentirende Abstimmung thatsächlich und dann auch formell von den selben losgesagt hätten. Die dadurch herbeigeführte Schwächung der Partei hat offenbar in manchem Mitglieds eine größere Gereiztheit und Verbitterung herbeigeführt und auf die Um- gangsformen nichts weniger als wohlthätig eingewirkt. Da her jetzt das ewige Zanken und Verdächtigen gegenüber denjenigen Männern, welche dem Grundsatz huldigen, daß in der Politik nicht starrer Doctrinarismus, principielle Opposition und theoretische Consequenzmacherei, sondern Eompromisse und praktische Erfolge den Fortschritt fördern. Die Nationalliberalen gehen andererseits wieder darin zu weit, daß sie die Fortschrittsleute mit den Particularisten und Reichsfeinden in einen Topf werfen. Etwas mehr Mäßigung auf beiden Seiten würde nach und nach den Riß heilen, der jetzt die deutschen Liberalen in zwei feindliches- Lager trennt. Diese Versöhnung anzubahnen, wäre für deM Reichstag eine dankenöwerthe Ausgabe.
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