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Hohenstein-Ernstthaler Tageblatt : 01.03.1908
- Erscheinungsdatum
- 1908-03-01
- Sprache
- German
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1841109282-190803014
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1841109282-19080301
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1841109282-19080301
- Sammlungen
- Saxonica
- Zeitungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungHohenstein-Ernstthaler Tageblatt
- Jahr1908
- Monat1908-03
- Tag1908-03-01
- Monat1908-03
- Jahr1908
- Titel
- Hohenstein-Ernstthaler Tageblatt : 01.03.1908
- Autor
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Amtsblatt sür las Söchl. Amtsgericht und den Nadtrnt zn hohenstein-krnftthnl. Anzeiger für Hohenstein-Ernstthal, Oberlungwitz, Gersdorf, Hermsdorf, Bernsdorf, Meinsdorf, Langenberg Falken, Reichenbach, Callenberg, Langenchursdorf, Crumbach, Tusch heim, Kuhschnnppel, Wüstenbrand, Grüna, Mittelbach, Ursprung, Kirchberg, Lugau, Cribach Pleißa, Rüßdorf, St, Egidien, Hüttengrund u. s. w. Erscheint jeden Wochentag abends fiir den folgenden Tag und kostet durch die Austräger das Vierteljahr Mk, 1.55, durch die Post bezogen Mk. 1,92 frei ins Haus. Fernsprecher Nr. 11. Inserate nehmen außer der Geschäftsstelle auch die Austräger auf dem Lande entgegen auch befördern die Annoncen-Expeditionen solche zu Originalpreisen Nr. 5s. GofchSftsfte», OchnhwaH, M». »1. Sonntag, den s. März sSOS. 58. Zahrg. Montag, den 2. März, vormittag 9 Uhr wird auf dem hiesigen Güterboden 1 Sack WallMe 41 kg. meistbietend versteigert werden. Lötiigl. Güterverwalt««,. Die diesjährige Musterung der Militärpflichtige« der Stadt Hohenstein-Ernst thal findet im „Logeuhaus" zu Oberlungwitz statt uud -war habe« sich zu stelle« am Honnabend, den 31. Mär; 1908 früh K Uhr die Mannschaften auS den Jahrgängen 1886 und 1887 und die Mannschaften älterer Jahrgänge; am Montag, den 33. Mürz 1908 früh 1»8 Uhr die Mannschaften aus dem Jahrgänge 1888. Alle i« Hohe«stei«-Er«stthal aufhältliche« Militärpflichtige« werde« hiermit ««gewiesen, -u de« festgesetzte« Zette« an dem bezeichnete« Orte persönlich in rei«- lichem und nüchternem Zustande vor der Königlichen Ersatz-Kommission pünktlich zu erscheine«. Wer zu spät, betr««ke« oder i« schmutzigem Zustande zum Musterungstermtne erscheint, hat eine Geldstrafe von 1« Mark oder eine Haftstrafe von S Tagen z« er- Watten. Außerdem können ihnen von den Ersatzbehörden die Vorteile der Losung entzouen werden. Die beim Mostermigs- ««- Anshebungsgeschäfte Mr Vorstellung kommende« Ma»«schaste«, welche a«s ei«em oder beide« A«ge« «icht g«t sehen könne« «nd deshalb Angengläser (Brille oder Klemmer) trage«, habe« Mr leichtere« ««d sichere« Feftstell««g der Seh schärfe ihre Ungengläser mitMbringe«. Hierbei wird noch besonders darauf aufmerksam oemocht, üoß jeder Militärpflichtige mit dem Orte sich zu stellen hat, an welchem er seinen Wohnsitz hat. Im Uebrigen wird noch folgendes bemerkt: 1. Durch Krankheit am Eischeinen im Musterungstermine behinderte Militärpflichtige haben ein ärztliches und, sofern der ausstellende Arzt nicht amtliche Eigenschaft hat, von der Polizeibehörde beglaubigtes Zeugnis beim Zivilvorsitzenden der Königlichen Ersatz- kommission zu Glauchau einznreicheu. Gemütskranke, Blödsinnioe, Krüppel rc. können auf Grund eine- derartigen Zeugnisses von der Gestellung überhaupt befreit werden. 2. Jeder Militäipflichnge kann sich i« Musterungstermine freiwillig z« zwei-, drei- ober vier , bei der Marine auch zu fünf oder sechsjährigem Dienste melde«, ohne daß ihm hieraus «in besonderes Recht auf die Auswahl der Waffe«- gatt««g oder des Tr«ppe«teils erwächst; «ach einer Verordnung des Königliche« Kriegsmintstertums solle« jedoch die Wünsche solcher Militär pflichtige«, bei et«er bestimmte« Truppe, für welche der Bezirk auShebt, eingestellt zu werde«, nach Möglichkeit Berückfichtigung finde«. Werd n die Wünsche erst nn AushcbungStermine angebracht, so kann auf ihre Berücksichtigung nicht ge rechnet werden. Wer sich freiwillig zu einer vierjährigen aktiven Dienstzeit bei der Kavallerie ver- pflichtet und dieser Verpflichtung nachgekommen ist, braucht in der Landwehr ersten Auf gebots nur drei, anstatt fünf Jahre zu dienen. Durch diese freiwillige Meldung verzichtet der Militärpflichtige auf die Vorteile der Losuummer und gelangt in erster Linie zur Aushebung. Militärpflichtige, welche sich freiwillig znm Diensteintrttt melden wollen, haben, wenn sie noch minderjährig sind, die Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters oder eine obrig keitliche Bescheinigung darüber vorzulegen, daß die Familie der Hilfe des Militärpflichtigen entbehren kann. Düse Ausweise sind bei der Musterung, jedenfalls aber noch vor der Losung abzugeben. 3. Diejenigen Mil lärpflichtigen, welche bei der Musterung als tauglich zum Militärdienst be funden werden, werden darauf aufmerksam gemacht, daß die von der Königlichen Ersatz, kommission ausgesprochene und im LosungSscheine vermerkte Entscheidung über die Truppen- gattung, zu welcher sie bestimmt worden sind, nicht endgültig ist, sondern daß die ent- scheidende Bestimmung darüber erst von der Königlichen Ober-Erfatzkom«iffio« getroffen wird. 4. Etwaige Zurückstell«NgSa«träge wegen bürgerlicher Verhältnisse können gemäß ß 63, 7 der Wehrordnung nur dann berücksichtigt werden, wenn die Beteiligten solche vor de« Musterungsgeschäfte oder spätestens bei Gelegenheit desselben anbringen. Spätere Reklamationen können nur dann Berücksichtigung finden, wenn die Beran lassung zu denselben erst nach Beendigung deS MusterunaSgrschäftS entstanden ist. Die Beteiligten sind berechtigt, ihre Anträge duich Vorlegung von obrigkeitlich be glaubigten Urkunden und Stellung »on Zeugen und Sachverständigen zu unterstützen. Diejenige« Perfo«e«, zu dere« Gunsten reklamiert wird, habe» fich zur Feststellung, ob fie noch arbeitS- bezw. auffichtsfähig find oder «icht, der Ersatzbehörde persö«ltch vorzuftelle«. Ist th«e« dies «icht möglich, f- ist über ihre« Gesundheitszustand ei« vo« ei«em beamtete« Arzt ausge stelltes ZeuguiS beizubriuge«. Nach tz 20 der ReichSmtlitärgrsetzeS vom 2. Mai 1874 ist für den Fall, dc.-tz zwei arbeitsfähige Ernährer hilfloser Familien, erwerbsunfähiger Eltern, Großeltern oder Ge schwister nicht gleichzeitig entbehrt werden können, einer von ihnen zurückzustellcn, bis der andere entlasten wird. Spätestens nach Ablauf deS zweiten MilitärpflichtjahreS soll der einstweilen Zurückgestellte eingestellt und gleichzeitig der zuerst Eingestellte entlasten werden. Vorläufige Zurückstellung wegen bürgerlicher Verhältnisse ist namentlich dann zulässig, wenn der Sohn eine? zur Arbeit und Aufsicht unfähigen Grundbesitzers, Pächters oder Ge werbetreibenden dessen einzige zur wirtschaftlichen Erhaltung des Besitzes, der Pachtung oder deS Gewerbes unentbehrliche Stütze ist. 5. Wer an Epilepsie zu leiden behauptet, hat auf eigene Kosten spätestens im Musterungs termine drei glaubhafte Zeugen hierfür zu stellen oder ein amtliche? Protokoll über deren Abhörung oder ein Zeugnis eines beamteten (Bezirks-, Gerichts-, Polizei- oder Armen») Arztes beizubringen. Die Los««g der Mannschaften der laufenden Altersklasse wird für de» Aushebungs bezirk Hohenstein-Ernstthal im „LogenhauS" zu Oberlungwitz am Dienstag, den 34. Mär; 1908 früh '.10 Uhr vorgenommen. Das Erscheinen im Losungstermine bleibt jedem Militärpflichtigen überlasten, durch dar Ausbleiben in diesem Termine entstehen aber kei«e Nachteile, er wird vielmehr für die nicht Be schienenen durch ein Mitglied der Ersatz-Kommission gelost. Stadtrat Hohe«stetu-Gr«stthal, am 28. Februar 1V08. / ES sind bei uns eingegangen und liegen 14 Tage lang im Rathause, Zimmer Nr. 2, zur Einsicht aus: da« 1. Stück des Gesetz «nd Berord«u«gSblatteS sowie Nr. 1 bs 6 des Reichsgesetzblattes vom Jahre 1908. Ein Inhaltsverzeichnis dieser Gesetzblätter hängt im Hausflur des Rathauses au«. Hohe«stein-Er«stthal, am 28. Februar 1908. Der Stadtrat. l Als Beiträge der Besitzer von Pferde« u«d Rinder« zur Deckung der im Jahr« 1907 bestrittenen Verläge L an Biehseucheuentschädiguttge« und b. an Entschädigungen für «tchtgewerbltche Schlachtu«ge« sind nach Maßgabe der Viehaufzeichnung vom 2. Dezember 1907 zu leisten für jeder im Privatbesitz befindliche Pferd zu ». 3M 26 Pf., Rind unter 3 Monaten einschl. der Kälber unter 6 Wochen zu ». — „ 23 „ Rind von drei Monaten und darüber zu s. — „ 23 zu b. 1 „ 26 , Aus. 1 , 49 „ Die Einhüllung der Beiträge wird demnächst durch einen Schutzmann erfolgen. Hohe«stein-Er«stthal, den 29. Februar 1908. Der Stadtrat. A« dir Kesttzer von Gärten, Hanmschnle« «nd Obstanlage«. Den Besitzern von Obstbäumen bringen wir erneut in Erinnerung, daß zur erfolgreichen Be kämpfung der Blutla«S wie der sonstige« vbstbaumschädlt«ge zur Jetztzeit die Untersuchung der Obstbäume auf da« Vorhandensein derartiger Schädlinge und die Vertilgung der letzteren zu wiederholen ist. M t Rücksicht auf die bedrohliche Ausdehnung, welche die BlutlauSplage im Sommer deS ver gangenen Jahres im Stadtbezirke genommen hat, erscheint im laufenden Jahre eine ganz besonder« gründliche Prüfung der Obstbäume erforderlich. Etwaige Säumigkeit in der Beobachtung vorstehender Vorschriften wird nach tz 3S8 Ziffer 2 des ReichSstrafgesetzbucheS bestraft. Nötigenfalls werden die erforderlichen VernichtungSarbeiten auf Kosten der Säumigen von AmtSwegen auSgesührt. Als wirksames Mittel gegen das Auftreten und die Verbreitung der Blutlaus ist zu empfehlen, a. an Stamm und Krone: eine Mischung von BrennspirituS und Holzessig oder Terpentinöl, welche an den mit dem Insekt behafteten Stellen mit einem harten Pinsel aufzustreichen ist, b. an der Wurzelkrone: Die Einstreuung von Staubtalk. Ferner sind die Bäume von jetzt ab bis September mehrmals gut zu düngen, damit fie kräftig und den Angriffen der Blutlaus widerstandsfähig werden. Hohenstein Ernstthal, den 25. Februar 1908. Der Siadtrat. Es wird zur Kenntnis gebracht, daß 1. die Anzucht von Reben in den Handelsgärtnereien, sowie jeglicher Versand von Reben, Rebteilen, Nebenblättern (auch als Verpackungsmaterial), Wurzel-Blind-Reben, gebrauchten Weinpfählen und Weinstützen auS dem Königreich Sachsen verboten ist, 2. der Versand von Weintrauben ohne Blätter durch das Verbot zu 1 nicht berührt wird, 3. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmung unter 1 mit Geld bis 200 Mk. und im Un- vermögenSfalle mit Haft bestraft werden. Hohe»stet«'Gr«stthal, am 28. Februar 1908. Der Ltadtrat. Die Zinsen der Falcke-Gottfried La«dgraff-Sttftu«g find am 9. April d. I. an be- dürftige uud würdige Personen zu Verteiler, und zwar m erster Lime an solche, die der Firma Gott fried La«d-raff oder dem Privathause Viktor Falcke ihre Dienste gewidmet haben, gleichviel wo sie wohnen; in zweiter Linie an fa che, die in Hobenstein-Ernstthal als Wirkwarenarbeiter im weiteren Ginne (Handlungsgehilfen, Appreteure, Wirker usw.) tätig waren oder sind. Gesuche um Berücksichtigung sind bis zum 13. März d. A bei unS einzureichen oder im Rathause, Zimmer Nr. 2, anzubrtngen. Hohe«stei«-Er«stthal, am 1. Februar 1908 Der Stadtrat. V Nachtschntzmannsstelle betr. Durch anderweite Wahl des jetzigen StelleninhaberS ist die Stelle d«S Rachtschntzmauus sofort zu besetzen. Der AnfangSgehalt beträgt 500 Mk. jährlich. Außerdem hat der Stelleninhaber al« Beiarbeiter des StraßenwärterS am Tage nachmittag« Stratzenarbeiten zu verrichten. Für diese Arbeiten wird eine Vergütung von 350 Mk. jährlich gewährt. Selbstverfaßte und selbstgeschriebene Bewerbungsgesuche nebst den Zeugnissen sind bis zum 2. Miir, dss. As. anher einzureichen. Wüstenbrand, den 22. Februar 1908. Der Gemet«derat. Uebe», G.-V. Freibank: MM m rohem Rindfleisch, Pfd. 30 Pfg.
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