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Die Uhrmacher-Woche
- Bandzählung
- 26.1919
- Erscheinungsdatum
- 1919
- Sprache
- German
- Vorlage
- Deutsches Uhrenmuseum Glashütte
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id31857313X-191901002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id31857313X-19190100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-31857313X-19190100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Im Original fehlen im Heft 33 die Seiten 3 und 4
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 48 (29. November 1919)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Wie kann man Porto sparen?
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Doppelbesteuerung der Feuerzeuge
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacher-Woche
- BandBand 26.1919 1
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1919) 1
- AusgabeNr. 2 (11. Januar 1919) 13
- AusgabeNr. 3 (18. Januar 1919) 1
- AusgabeNr. 4 (25. Januar 1919) 23
- AusgabeNr. 5 (1. Februar 1919) 1
- AusgabeNr. 6 (8. Februar 1919) 33
- AusgabeNr. 7 (15. Februar 1919) 1
- AusgabeNr. 8 (22. Februar 1919) 45
- AusgabeNr. 9 (1. März 1919) 1
- AusgabeNr. 10/11 (15. März 1919) 57
- AusgabeNr. 12 (22. März 1919) 71
- AusgabeNr. 13 (29. März 1919) 1
- AusgabeNr. 14 (5. April 1919) 83
- AusgabeNr. 15 (12. April 1919) 1
- AusgabeNr. 16 (19. April 1919) 97
- AusgabeNr. 17 (26. April 1919) 1
- AusgabeNr. 18 (3. Mai 1919) 111
- AusgabeNr. 19 (10. Mai 1919) 1
- AusgabeNr. 20 (17. Mai 1919) 131
- AusgabeNr. 21 (24. Mai 1919) 1
- AusgabeNr. 22 (31. Mai 1919) 143
- AusgabeNr. 23 (7. Juni 1919) 1
- AusgabeNr. 24 (14. Juni 1919) 155
- AusgabeNr. 25 (21. Juni 1919) 1
- AusgabeNr. 26 (28. Juni 1919) 165
- AusgabeNr. 27 (5. Juli 1919) 1
- AusgabeNr. 28 (12. Juli 1919) 177
- AusgabeNr. 29 (19. Juli 1919) 1
- AusgabeNr. 30 (26. Juli 1919) 193
- AusgabeNr. 31 (2. August 1919) 1
- AusgabeNr. 32 (9. August 1919) 209
- AusgabeNr. 33 (16. August 1919) 1
- AusgabeNr. 34 (23. August 1919) 225
- AusgabeNr. 35 (30. August 1919) 1
- AusgabeNr. 36 (6. September 1919) 241
- AusgabeNr. 37 (13. September 1919) 1
- AusgabeNr. 38 (20. September 1919) 257
- AusgabeNr. 39 (27. September 1919) 1
- AusgabeNr. 40 (4. Oktober 1919) 273
- AusgabeNr. 41 (11. Oktober 1919) 1
- AusgabeNr. 42 (18. Oktober 1919) 289
- AusgabeNr. 43 (25. Oktober 1919) 1
- AusgabeNr. 44 (1. November 1919) 301
- AusgabeNr. 45 (8. November 1919) 313
- AusgabeNr. 46 (15. November 1919) 323
- AusgabeNr. 47 (22. November 1919) 333
- AusgabeNr. 48 (29. November 1919) 343
- ArtikelDeutsche Uhrmacher-Vereinigung 343
- ArtikelZentralleitung der Deutschen Uhrmacher-Verbände, Sitz Kassel 345
- ArtikelZentralleitung der Deutschen Uhrmacher-Verbände 346
- ArtikelNichts gelernt - und nichts vergessen 347
- ArtikelWie kann man Porto sparen? 347
- ArtikelDie Doppelbesteuerung der Feuerzeuge 348
- ArtikelTurmuhren mit Motorschlagwerk 349
- ArtikelGegen die Luxussteuer! 351
- ArtikelEin Wort an die Herren Fabrikanten und Grossisten! 352
- ArtikelDie Uhren am See 352
- ArtikelEine neue Präzisions-Tischbohrmaschine "Spezial" 352
- ArtikelPersonalien und Geschäftsnachrichten 353
- ArtikelVermischtes 353
- ArtikelAus Innungen, Vereinen und Genossenschaften 355
- ArtikelFragen und Antworten 355
- ArtikelPatente 356
- AusgabeNr. 49 (6. Dezember 1919) 357
- AusgabeNr. 50 (13. Dezember 1919) 367
- AusgabeNr. 51 (20. Dezember 1919) 377
- AusgabeNr. 52 (27. Dezember 1919) 385
- BandBand 26.1919 1
- Titel
- Die Uhrmacher-Woche
- Autor
- Links
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zweckmäßiger Weise geführte Aufzeichnungen kann der richtige Abgang der Nachrichten unschwer sichergestellt werden. Eine billige Versendungsform bietet sich durch aus giebige Verwendung der Postkarte, an Stelle des ver schlossenen Briefes. Bei der eingebürgerten Knappheit des Ausdrucks im Geschäftsstil läßt sich auf einer Post karte, deren Vorderseite zur Hälfte zu Mitteilungen mit- benußt werden kann, ungeahnt viel niederschreiben. Hier bei ist das Zugeständnis der Postverwaltung, wonach im Privatwege hergestellte Postkarten die Größe einer Paket karte (Paketadresse) haben dürfen, als wertvolle Erweite rung ihrer Verwendbarkeit anzusprechen. Auch müßte mit dem Vorurteil, daß Erinnerungen oder Mahnungen mittels Postkarte unerlaubt oder mindestens eine Unhöflichkeit sei, gebrochen werden. Es ist nicht einzusehen, weshalb in der Erinnerung oder Mahnung durch Postkarte eine Belei digung liegen sollte; allenfalls abgesehen von unverblüm ten Einmahnen von Geldbeträgen, denen der Stachel ja aber auch genommen werden kann, indem sie in die Form des Kontoauszuges gekleidet werden. Endlich sollte alles entbehrliche Schreibwerk vermieden werden. In dieser Hinsicht fällt auf, daß noch immer viel zu viel Briefe und Postkarten abgesandt werden, die ledig lich den Eingang von Geld oder Waren bestätigen. Bei der Post werden die mit der Unterschrift des Empfangsberech tigten versehenen Ablieferungsscheine über Wert- und Einschreibsendungen sowie die quittierten Postanweisun gen l'lü Jahre, die Paketkarten über gewöhnliche Pakete 1 Jahr lang aufbewahrt. Während dieser Zeit kann der Nachweis über die ordnungsmäßige Aushändigung mit Hilfe der Post erbracht werden. Bei einfachen Paketen, über die ein Empfangsanerkenntnis nicht gegeben wird, ist die Feststellung eines etwaigen Abhandenkommens dadurch gesichert, daß im Postbetriebe die Begleitadresse abgesondert von dem Pakete selbst versandt wird. Liegt nun bei einer Postanstalt eine Begleitadresse voi, zu der das Paket schon hätte eingehen müssen, so stellt die Post ohne weiteres Nachforschungen nach dem Verbleibe der Sendung an und leitet eintretendenfalls das Schadenersaß- verfahren ein. Somit dürfte wohl in den seltensten Fällen Ursache vorhanden sein, sich den Eingang einer Sendung vom Empfänger noch besonders bestätigen zu lassen. Sehr beachtenswerte Hinweise zu Portoersparnis bei Briefen gibt Walter Thielemann in Nr. 19 der Zeit schrift „Geschäfts-Praxis“, aus denen wir nachstehendes wiedergeben; „Beim Fertigmachen der Briefe zum Versand stellt sich oft die Notwendigkeit heraus, die Briefe zu wiegen. Man kann dem Personal die Arbeit insofern erleichtern, indem man eine Tabelle zum Aushang bringt, welche besagt, wie viele der einzelnen Briefbogen usw. in einem Um schläge zur besten Ausnutzung des Portos verschickt wer den können. Bei der Neuanfertigung von Briefbogen, For mularen usw. ist das Gewicht des Papiers zu berücksichti gen, wobei noch zu bemerken ist, daß bei Sendungen nach dem Auslande dünnere Papiersorten zu wählen sind. In vielen Betrieben ist heute noch das Kopieren der Briefe üblich. Da manche Papiersorten viel Feuchtigkeit auf saugen und dadurch Übergewicht und Mehrporto ver ursachen, muß ein Einstecken der Briefe unmittelbar nach dem Kopieren vermieden werden. Es ist ferner zu emp fehlen, bei längeren Briefen auch die Rückseite der Brief- bogemzu benutzen. Die einseitige Verwendung der Brief bogen ist eine Verschwendung.“ Schließlich mag noch darauf hingewiesen werden, daß Sendungen im Gewichte von mehr als 10 kg dadurch ver billigt werden können, daß man sie in zwei Pakete zerlegt. Es wird dabei an Porto erspart, bei einer Sendung im Ge wichte von über 10 bis 15 kg in der Nahzone 75 Pfg., in der Fernzone 1 Mk., bei einer Sendung über 15 bis 20 kg auf allen Entfernungen 1 Mk. Die Doppelbesteuerung der Feuerzeuge. Die Uhrmacher halten in ihren Läden wohl auch Feuerzeuge feil, die ganz oder teilweise aus Edelmetall hergestellt sind. Daneben auch solche aus unedlen Metallen. Wie ist es mit der Besteuerung dieser Feuer zeuge? Zunächst kommt die Umsatzsteuer in Frage. Sind die Feuerzeuge ganz oder teilweise aus Silber hergestellt, ver silbert oder vergoldet, so greift § 8 des Umsaßsteuergeseßes Plaß, wonach alle Gegenstände aus oder in Verbindung mit Edelmetallen, alle vergoldeten und versilberten Ge brauchsgegenstände wie Schmucksachen der Luxussteuer von 10 v. H. unterworfen sind. Feuerzeuge aus unedlen Metallen dagegen sind mit der allgemeinen Umsaßsteuer von 5 v. T. belegt. Nach den Ausführungsbestimmungen zum Umsaßsteuer- geseß fallen unter die erhöhte Steuer Feuerzeuge aus Neu silber, Alpaka, Alfenide, Messing usw. sobald sie plati- niert, vergoldet oder versilbert sind. Dagegen unterliegen Feuerzeuge nur der allgemeinen Umsaßsteuer, wenn sie aus den genannten Stoffen zwar hergestellt, aber nur pati- niert (gefärbt) oder vernickelt oder mit Nickel plattiert sind. Bedeckt die Platinierung, Vergoldung oder Versilberung nur einen verhältnismäßig geringen Teil der Fläche eines im übrigen aus unedlen Stoffen bestehenden Gegenstandes, so wird dadurch die erhöhte Steuerpflicht nicht begründet, doch dürfte dieser Fall wohl bei Feuerzeugen nicht oder doch nur selten in Frage kommen. Es ist dann nur die all gemeine Umsaßsteuer (5 v. T., nach dem neuen Entwurf 1 v. H.) zu entrichten. Damit hatten diese Feuerzeuge ihre ausreichende Belastung. Nun bringt ihnen aber das Zündwarensteuergeseß vom 10. September 1919 noch eine weitere Besteuerung. Nach § 1 dieses Geseßes gehören nämlich zu den steuer pflichtigen Zündwaren 3. Feuerzeuge für Anzündezwecke, auch wenn sie, um gebrauchsfertig zu werden, mit Zündmetall, Docht oder ähnlichen Teilen versehen werden müssen. 348 ®‘ C Uhrmacher- Woche • Nr. 48. 1919 Die Steuer beträgt für Feuerzeuge; a) mit Zündsteinen oder Zündschienen aus Cereisen oder anderem Zündmetall bis 2 Mk. Verkaufspreis das Stück 50 Pf., von mehr als 2 Mk. bis 5 Mk. das Stück 1 Mk. und von mehr als 5 Mk. das Stück 3 Mk. für jedes Feuerzeug. Die Platinselbstzünder unter b) in teressieren uns hier nicht da sie Gasglühlampen be treffen (Steuer 30 Pf.) c) mit anderen Zündvorrichtungen 3 Mk. für jedes Feuerzeug. Bei Feuerzeugen ganz oder teilweise aus T Edelmetall wird ein Zuschlag von 10 v. H. des Herstellerverkaufs- preises erhoben. Die Zündwarensteuer ist zu entrichten sobald die Zünd waren, also in unserem Falle die Feuerzeuge, aus den den Räumen des Herstellungsbetriebes in den freien Ver kehr des Inlandes übergehen. Feuerzeuge müssen mit der amtlich vorgeschriebenen Bezeichnung versehen sein. Die Vorschriften gelten auch für die aus dem Auslande einge führten Feuerzeuge. Die unter Steueraufsicht ausgeführten Feuerzeuge bleiben dagegen steuerfrei. Betriebe, in denen Feuerzeuge hergestellt werden, müssen vor Eröffnung der selben bei der Steuerbehörde angemeldet werden, der ein Überwachungsrecht eingeräumt ist. Bei der Einfuhr ist neben der Steuer natürlich auch der Eingangszoll zu entrichten. Wir haben damit eine doppelte Belastung der Feuerzeuge. Der Hersteller hat die Luxus steuer zu zahlen wenn er die Silberfeuerzeuge an den Grossisten abgibt und hat außerdem die Zündwarensteuer zu entrichten, also zweimal 10 v. H. = 20 v. H. Der Grossist, der an den Uhrmacher verkauft, zahlt nochmals die Luxus steuer mit 10 v. H., und der Uhrmacher, der an seinen Kunden ein solches Feuerzeug abgibt, ebenfalls, so daß wir schließlich eine Steuer von 40 v. H. auf einen solchen lasten haben. Das ist denn doch des Guten zuviel. Da aber das Zündwarensteuergeseß an keiner Stelle ausspricht, daß Leipziger Uhrmacher-Zeitung
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