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Zwönitztaler Anzeiger : 04.07.1889
- Erscheinungsdatum
- 1889-07-04
- Sprache
- German
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1859945678-188907047
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1859945678-18890704
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1859945678-18890704
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
- Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungZwönitztaler Anzeiger
- Jahr1889
- Monat1889-07
- Tag1889-07-04
- Monat1889-07
- Jahr1889
- Titel
- Zwönitztaler Anzeiger : 04.07.1889
- Autor
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WiihAltl Liizeiaer Loealblatt für Zwönitz, Niederzwönitz, Kühnhaide, Lenkersdorf, Dittersdorf, Burgstädtel, Affalter, Streitwald, Dorfchemnitz, Elterlein, Grünhain, Thalheim u. f. w. (Fortsetzung des „Anzeiger für Zwönitz und Umgegend".) Amtliches Drgan für den Ltadtgemeinderath, den Kirchen- und Schulvorstand zu Zwönitz. l4. Jahrgang. Redaktion, Druck und Sigcntdum von S. B. Ott in gwönitz. 14. Jahrgang. Dieses Blatt erscheint wöchentlich drei Mal (Dienstag, Donnerstag und Sonnabend) und ist durch alle Postanstalten, sowie durch die Expedition und deren Austräger vierteljährlich für i Mark 20 Pfg. (incl. Bringerlohn) zu beziehen. — Die Insertion oeträgt für die dreigespnltene Corpuszeile oder deren Raum w Pfg. und werden Inserate bis Nachnuttags 2 Uhr Tags vor dem Erscheinen deS Blattes angenommen. 78. Donnerstag, den 4. Juli. 1889. Bekanntmachung. Spätestens am 15. Juli dieses Jahres sind die von den katholischen Glaubensgenossen für das Jahr 1889 zu entrichtenden Kirchenanlagen an unsere Stadlkasse unerinnert, bei Vermeidung der zwangsweisen Beitreibung, zu bezahlen. Zwönitz, den 2. Juli 1889. Der Stadtrat h. Dr. Ruhl. Bekanntmachung. Diejenigen, welche im Lause dieses Jahres Besitzer von Hunden geworden sind, werden, falls dieselben noch nicht oder noch nicht genügend besteuert worden sind, hierdurch aufgefordert, die bezüglichen Anmeldungen bei Vermeidung der geordneten Strafen binnen 8 Tagen, längstens aber bis zum 10. Juli dieses Jahres zu bewirken. Hierbei verweisen wir noch besonders auf die hierunter abgedruckten 3, 5 und 6 des Regulativs vom 16. Mai 1879. Zwönitz, am 25. Juni 1889. Der Stadtrat h. vr. Rühl. § 3. Junge Hunde sind, so lange sie bei den Alten sich befinden, auf dasjenige Halbjahr steuerfrei, in welchem sie geworfen worden, es erstreckt sich diese Steuerbefreiung aber auch aus das zweite Halbjahr, dasern bei Eintritt desselben der Hund noch nicht volle 6 Wochen alt ist. 8 5. Bei Veräußerung von Hunden ist der neue Besitzer von Entrichtung der Steuer auf das lausende Jahr frei, dafecn ihm von dem Verkäufer die betreffende Marke mit verkauft und übergeben worden, außerdem hat dec Käufer die Steuer auch aus das laufende Jahr zu entrichten. Der Verkäufer eines Hundes ist berechtigt, auf die eventuell zurückbehaltene Marke einen anderen Hund zu halten. Dasselbe ist der Fall, wenn ein Hund während der Zeit, auf welche die Steuer entrichtet ist, crepirt. § 6. Wird ein Hund mit Marke aus einem Orte, wo ein niedriger Steuersatz besteht, nach hier bleibend überführt, so ist für denselben der zur Erfüllung des hierortigen Steuersatzes nöthige höhere Betrag nachzuzahlen. Der nöthige höhere Betrag ist unaufgefordert binnen acht Tagen, vom Tage der Ueberführung an gerechnet, anher zu entrichten. Bekanntmachung. Am 3. Juli a. e. find die Feldpachtgelder, die Laas-, Fischwasser- und Wasserständerzinseu aus's laufende Jahr, sowie die Schankzinsen aus's III. Quartal 1889 fällig. Wir machen daraus aufmerksam, daß zur Zahlung eine achttägige Frist nachgelaffen ist und daß alsbald nach Ablauf derselben gegen Säumige das Execntions-Verfahren eingeleitet werden muß. Zahlungen sind zu leisten außer Mittwochs und Sonnabends Vormittags von S—12 Uhr, Nachmittags von L—5 Uhr. Zwönitz, den 21. Juni 1889. Der Stadlrat h. vr. Rühl. HerMche und LächMe Angelegenheiten. (Mündliche und schriftlichr Miittzcilunacn für den lokalen Theil nehmen wir stets mit destem Danie entgegen.) — Zwönitz, 3. Juli. Nach einer an den hiesigen Kirchen vorstand ergangenen Mittheilung ist das Eoang.-Luth. Landes- consistorium Willens, für die Renovation unserer Kirche eine Beihülse von 4500 Mk. zu gewähren. Die daran geknüpften Bedingungen machen jedoch noch weitere Verhandlungen nöthig, sodaß, obgleich mit Ausnahme von Dittersdorf alle betheiligien Gemeinden jetzt schon ihre Zustimmung ausgesprochen haben, die Ausführung des Baues auf da« kommende Jahr wird verschoben werden. — In der gestern Abend abgehaltenen Schulvorstands sitzung ist beschlossen worden, das aus dieses Jahr fallende Schul fest am 19. Juli a. c. abzuhalten. — Der Kirschensegen, ipeciell der Ueberfluß an süßen Kirschen ist in diesem Sommer so ungeheuer, daß selbst eine Meile von Berlin die schönsten Kirschen nicht mehr gepflückt werden können, weil die Händler nur drei, sage drei Pfennig pro Liter bieten. Man überläßt die Süßkirschen deshalb lieber den Vögeln. — Mit dem 1. Juli sind bei der königl. sächs. Landgendarmerie neue Gradabzeichnungen in Kraft getreten. Der bisherige Tressen besatz mit zwei Litzen bei den Gendarmen kommt in Wegfall und es erhalten dieselben als Gradabzeichnung einen um den oberen Theil deS Kragens lausenden, 2 om breiten, gemusterten silbernen Tressen- besatz. Die Gendarmen erster Gehaltsclasse erhalten außerdem die schmale silberne Treffe quer über die Achselklappe, wie die Brigadiers. Die Brigadiers führen als Auszeichnung am Kragen eine um den oberen Theil desselben laufende 2 am breite gemusterte silberne Treffe mit einem 3 mva breiten grünseidenen Streifen, unterhalb dessen sich ein 4 mm breiter silberner Streifen hinzieht, außerdem wie die Gendarmen der ersten GehaltSklaffe eine schmale Silbertreffe quer über die Achselklappe. Desgleichen tragen die Obergendarmen neue, in Neusilber geschlagene, grüngesütterte Ächselschuppen. Patronentaschen neuer Probe und Bandelierbeschläge mit dem königlichen Wappen in Neusitber. Der Löwenkopf mit Kettchen am Bandelier ist bei diesen, sowie bei den Kreisobergendarmen in Wegfall gekommen. Außerdem kommt bei den Kreisobecgeudarmen und Obergendarmen das bisherige Doppelpistol außer Gebrauch und es führen dieselben von jetzt ab einen neuen, sechsläufigen Revolver. — Für die weitesten Kreise dürfte eine gerichtliche Ent scheidung über Zeugengebühren von Interesse sein, welche ein Berliner Fabrikbesitzer vor Kurzem durchgesetzt. Bekanntlich erhalten Zeugen, welche selbstständig sind, also Handwerksmeister, etablirte Kaufleute, Aerzte u. s. w. keine Entschädigung und zwar mit der Motivirung, daß es bei diesen selbstständigen Herren keinen Maß stab für die Beurtheilung des Schadens giebt, den sie durch die Zeitversäumniß etwa erlitten. Mit dieser Motivirung war auch die Liquidation unseres Fabrikbesitzers, der als Zeuge auf dem Criminal- gericht volle 5 Stunden sich hatte versäumen muffen, abgewiesen worden. Der aber beruhigte sich hiermit nicht, sondern verklagte das Gericht, indem er darlegte, daß auch für die Zeugen, welche einer Selbstständigkeit sich erfreuen, ein Maßstab vocbanden sei, nämlich die Einkommensteuer. „Der Staat hat", so führt unser Gewährs mann aus, „laut beiliegender Quittung mit einem Jahreseinkommen von 5000 Mark mich eingeschätzt. Pro Tag beläuft sich mithin nach der Ueberzeugung des Staates mein Einkommen auf 13,70 Mark pro Stunde, der Tag zu zehnstündiger Arbeitszeit gerechnet, also Mk. 137,00 und da ich mich 5 Stunden versäumt, so beanspruche ich nach dem Maßstab, welchen einem hohen Gerichtshof der Staat selbst an die Hand gegeben, 6,85 Mark Zeugengevühr." Diesen klaren Auseinandersetzungen stimmte der Gerichtshof bei und der Fiskus wurde zur Zahlung der 6,85 Mark Zeugengebühr verurtheilt.
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