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Zwönitztaler Anzeiger : 03.12.1889
- Erscheinungsdatum
- 1889-12-03
- Sprache
- German
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1859945678-188912034
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1859945678-18891203
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1859945678-18891203
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
- Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungZwönitztaler Anzeiger
- Jahr1889
- Monat1889-12
- Tag1889-12-03
- Monat1889-12
- Jahr1889
- Titel
- Zwönitztaler Anzeiger : 03.12.1889
- Autor
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Localblatt für Zwönitz, Niederzwönitz, Kühnhaide, Lenkersdorf, Dittersdorf, Bnrgftädtel, Affatter, Streitwald, Dorfchemnitz, Elterlein, Grünhain, Thalheim u. s. w. (Fortsetzung des „Anzeiger für Zwönitz und Umgegend".) Amtliches Organ für den Stadtgemeinderath, den Kirchen- und Schulvorstand zu Zwönitz. 14« Jahrgang. Redactim, Drück und Si,rrthum von 2. R. Ott in iUvönt». 14. Jahrgang« Dieses Blatt erscheint wöchentlich drei Mal (Dienstag, Donnerstag und Sonnabend) und iil durch alle Postansialten. sowie durch die Expedition und denn Austräger vierteljährlich für l Mark 25 Pfg. (incl. Bringerlohn) zu beziehen. — Die Insertion veträgt für die dreigespaltene CorpuSzeile oder deren Raum 0 Pfg. und werden Inserate bis Nachmittags S Uhr Tags vor dem Erscheinen des Blattes angenommen. Dienstag, den 3. December. s 1889. Bekanntmachung. Im Interesse des rechtzeitigen Jahres-Abschlusses unserer Cassenverwaltung werden alle Diejenigen, welche auss laufende Jahr noch Ansprüche und For derungen an die Gemeinde haben, veranlaßt, die bezüglichen Wechnungen und Metege alsbald und längstens am 20. December a. e. anher einzurcichen. Zwönitz, den 29. November 1889. Der Stadtrat h. Or. Rühl. Bekanntmachung. Der nachstehende Erlaß der Königlichen Amtshauplmannschaft zu Chemnitz wird zur genauen Darnachachtung zur öffentlichen Kenntniß gebracht mit dem Hinzufügcn, daß Formulare des nachstehenden Regulativs bei Herrn Buchdruckereibesitzer Olt zu haben sind. Zwönitz, den 18. November 1889. Der Bürgermeister. vr. Rühl. Erlaß, das Schlafftellenwesen betreffend. Die unterzeichnete Behörde hat sich nach Gehör des Bezirksausschusses veranlaßt gesehen, folgendes Regulativ für das Schlasstellenwesen im Verwaltungsbezirke der Königlichen Amlshauptmannschaft auszustellen. 1. Wer in das von ihm ganz oder theilweise bewohnte Haus Personen zum Zwecke der Beherbergung gegen Entgelt aufnimmt oder ausnehmen will, (Quartiergänger, Schlassteller), hat davon unter Angabe der Zahl der aufzu»ehmenden Personen und der für dieselben bestimmten Räumlichkeiten der Polizeibehörde seines Wohnortes sieben Tage nach Jnkrasttreten dieses Regulatives beziehentlich drei Tage vor Beginn des Schlasstellenbetriebes Anzeige zu erstatten, auch jede Ver mehrung der Zahl der Quartiergänger und jede Veränderung der sür dieselben bestimmten Räumlichkeiten binnen 3 Tagen anzrueigem 2. Niemand darf Quartiergänger bei sich ausnehmen, wenn er nicht sür dieselben Schlafräume zur Verfügung hat, welche folgenden Anforderungen ent- prechen: a. die Schlafräume dürfen mit den eigenen Wohn- und Schlafräumen des Quartiergebers und dessen Hausangehörigen nicht in offener Verbindung stehen. Vorhandene VerbindungSthüren sind verschlossen zu halten. Alleinstehenden Männern und Frauen bleibt es jedoch gestattet, Personen desselben Geschlechts in ihren eigenen Schlafräumen, dasern dieselben den nachstehenden Anforderungen entsprechen, ouszunehmen. d. Jeder Schlafraum muß gedielt, verschließbar und mindestens mit einem in der Außenwand beziehentlich in der Dachfläche des Hauses befindlichen Fenster versehen sein. Mit Abtrittsanlagen darf er nicht in offener Verbindung stehen. o. Der Schlasraum muß sür jeden Quartiergänger mindestens 10 obm Luftraum und 3 gva Bodenfläche enthalten. Für ältere bisher bereits als solche benutzte Schlafstellen soll jedoch ein Luftraum von 7 obm und 2,5 giu Bodenfläche für den Quartiergänger als genügend erachtet werden. ä. Für je zwei Quartiergänger muß mindestens eine besondere Lagerstätte, zu welcher wenigstens ein Strohsack, ein Strohkiffen und eine Decke ge hören, .vorhanden sein. o. In jedem Schlasraume ist ein Exemplar dieses Regulatives, sowie eine von der Polizeibehörde bescheinigte Nachweisung der höchstzulässigen Zahl von Quartiergängern für den fraglichen Naum auszuhängen. 3. Quartiergänger verschiedenen Geschlechtes dürfen in denselben Räumen nur ausgenommen werden, wenn sie nachweislich im Verhällniß von Eheleuten der von Eltern und Kindern stehen. 4. Zuwiderhandlungen gegen dieses Regulativ, welches am 1. Januar 1890 in Kraft tritt, werden, falls nicht dadurch nach allgemeinen oder speziellen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder mit Haststrafe bis zu 14 Tagen bestraft. Zum Erlasse bezüglicher Strafverfügungen sind zunächst die Gemeindevorstände, beziehentlich Gutsvorsteher und Bürgermeister zuständig. Die Bestimmungen, welche in den einzelnen Gemeinden über das An- und Admeldewesen erlassen worden sind, werden durch dieses Regulativ nicht berührt. Chemnitz, am 11. November 1889. Königliche Amtshauptmannschaft. vr. Fischer. Oertliches und Sächsisches. — Zwönitz. Nächsten Sonnabend den 7. d. M. Abends 8 Uhr wird im hiesigen Gewerbeverein Herr Schuldirector Or. Bräutigam „über die Entwickelung des Welthandels" sprechen. — Der Landtag wird die Schlachtsteucr jedenfalls nicht ausheben, weil die meisten Abgeordneten der Ansicht sind, daß eine Verbilligung der Fleischpreise dadurch nicht eintritt, sondern die nur 1—2 Pfg. auf das Pfund ausmachende Steuer lediglich von den Fleischern dankend eingestrichen wird. Die Steuer hat übrigens auck ihr Gutes. Da der Fleischer für jeden Ochsen, gleichviel wie groß und schwer er ist, denselben Steuersatz zu entrichten hat, so kommt er besser weg, wenn er große und schwere Stücke schlachtet, weil dann die Steuer sich auf viele Pfunde vertheilt und das einzelne Pfund mithin von ihm niedriger versteuert wird, als wenn er kleines und dürftiges Vieh schlachtet, das weniger Pfunde bei der gleichen Besteuerung ergiebt. Dürftiges uud leichtes Vieh wird aber in der Regel geringeres Fleisch liefern, al» große, gutgenährte Stücke. Insofern ist die Steuer ein Anreiz sür die Fleischer, nur gutes, wohl genährte» Vieh zu schlachten. — Die Ministerien des Krieges, des Innern und der Justiz erlassen, nachdem Ke Landesanstalt zu Hoheneck bei Stollberg zu einer Gefängnißanstalt für Männer umgestaltet worden ist, eine Verordnung die Vollstreckung der Freiheitsstrafen betr. Darnach sind von Ansang 1890 an einzuliefern: 1) Die zu Zuchthausstrafe vernrtheilten Personen in die Straf anstalt Waldbeim; 2) die zu Festungshaft Ver- urtheilten aus die Festung Königstein; 3) Personen männlichen Geschlechts, welche länger als einmonatige Gesängnißstrafe zu verbüßen und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in die Strafanstalt zu Sachsenburg b<i Frankenberg; 4) Personen weiblichen Geschlechtes, welche länger als einmonatige Gesängniß- strase zu verbüßen haben und noch nicht 18 Jahre alt sind, in die Strafanstalt zu Grünhain bei Schwarzen berg; 5) Personen männliche» Geschlechts mit längerer als dreimonatiger Gesängnißstrafe, welche über 18 Jahre zählen, in die Strafanstalt Hoheneck, wenn die Staats anwaltschaft bei einem der Landgerichte Chemnitz, Dresden oder Freiberg oder ein im Bezirke dieser Landgerichte gelegenes Amtsgericht Strafvollstreckungs behörde und der Einzuliefernde evangelisch-lutherisch ist, in anderen Fällen in die Strafanstalt zu Zwickau; 6) weibliche Personen über 18 Jahre mit längerer als dreimonatiger Gesängnißstrafe in die Strafanstalt zu VoigtSberg bei Oelsnitz i. V. — Alle sonstigen von Civilgerichten zuerkannten Freiheitsstrafen sind in den Gerichtsgefängnissen zu verbüßen. — Personen, welche von Militärgerichten zu Gesängnißstrafe ver- urtheilt und an die König!, sächsischen bürgerlichen Behörden zur Strafvollstreckung abzugeben sind, sind insgesammt, ohne Unterschied, auf wie hoch die zu verbüßende Strafe sich beläuft, in die Strafanstalt zu Zwickau einzuliefern. — Es mehren sich die Klagen über den zu nehmenden Hausirhandel mit Brillen, wobei oftmals der Versuch gemacht wird, recht fragwürdige Waare an den Mann zu bringen. Es sind in letzter Zeit mehrere Fälle zur Kenntniß gekommen, wo ein solcher Händler sich für bereits getragene Brillen, deren reeller Werth höchstens 2—2,50 Mk. beträgt, bis zu 6 Mk. hat zahlen lassen. Der hierüber ausgesertigte so genannte Garantieschein ist völlig werthlos, denn vor sichtiger Weise ist derselbe nur aus 8 Tage Giltig keit ausgestellt. Daß sich solch ein gewissenloser Hau- sirer innerhalb dieser Zeit nicht wieder sehen läßt, darf nicht Wunder nehmen: hat ec doch alle Ursache, möglichst lange weg zu bleiben. Brillen soll man nur nach Anordnung des Arztes kaufen, sonst kann man den größten Schaden an seinen Augen erleiden. — Mit der nächsten, 1l7. königl. fächs. LandeS- lotteri e gelangen die Loose derselben mit einer anderen Zeichnung zur Ausgabe deshalb, weil die früheren Loose Nachahmungen gefunden haben. Während früher die Nummern und Buchstaben im rechten Viertel des Looses oben zu finden waren, haben die selben jetzt eingerahmt, etwas kleiner und doppelt, in vollgedruckten und hohlen Ziffern in der Mitte ihren Platz gefunden. — Sachsen hat auffallend wenig hochbetagte Leute. Die meisten Alten sind da, wo die ackerbautreibend-
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