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Zwönitztaler Anzeiger : 18.08.1918
- Erscheinungsdatum
- 1918-08-18
- Sprache
- German
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1859945678-191808188
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1859945678-19180818
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1859945678-19180818
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
- Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungZwönitztaler Anzeiger
- Jahr1918
- Monat1918-08
- Tag1918-08-18
- Monat1918-08
- Jahr1918
- Titel
- Zwönitztaler Anzeiger : 18.08.1918
- Autor
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Zwönihtaler Anzeiger Amts- M Blatt sür das Königliche Amtsgerichl und die ----- städtischen Behörden zu Zwönitz — Erscheint wöchentlich viermal, am Dienstag, Donnerstag, Sonnabend und Sonntag. -Bezugspreis: Durch unsere Träger monatlich 80 Psg. srei ins Laus, durch die Posk be zogen Vierteljahr!. M. 2.40. Druck u. Verlag: Duchdruckerei C. Bernhard Oll, Zwönitz. Inhaber u. vsrantw. Schrisll.: Carl Bernh. Oll, Zwönitz. Geschäslsslells: Zwönitz, Lühn- haiderslr. 738/74. Fernspr. Nr. 23. Poslsch. 4814 Leipzig. Anzeigen: Die sechsgespalleno (43 mm) Lleinzeile oder deren Raum20Psg.,bei Familienanz.,Sammelanz.,labellar.Sah u.auswärl.Anz. 25 Psg. die Zeile, die dreigespall. Zeile im Reklame!.u.im amll. Teile 60Ps. Mindestpreis einer Anz. l Mk. Bei Wiederholungen Preisermäß. «.Vereinbarung. Bei Konkursen, Klagen, Vergleichen und Zielüberschreilung sälll jede aus Anzeigen gewährle Preisermäßigung weg. Anzeiger sürgwönitzMe-erzwönih,Kühnhaide,LenkersSors,Dorfchemnitz,GiinsSsrs und (möereOrtschaslenimZwönihtale Nr. 123. Sonntag, den 18. August 1918. 43. Jahrg. Amtlicher Teil. Verkehr mit Pferdefleisch. Auf Grund von 8 ZI der Verordnung des Königlichen Ministeriums des Innern vom 19. Juli 1918 über den Verkehr mit Schlachtpferden uud Pferdefleisch sächsische StaatSzeituug Nr. 187 wird bestimmt: Die näheren Vorschriften über den Kleinhandel mit Pferdefleisch und die Verbrauchsregelung werden den Orts- b e hörd e n übertragen. Stollberg, den 16. iüugust 1818. Der Kommunalverband. Nr. 11. Me alliie>i>mie VtibrnuihsiikihttiW. Nach den Bestimmungen dee Reichsgetreidestelle, des König!. Ministeriums des Juucru und zufolge Beschlusses des Wcstsächsischeu Kommunalverbandes wird die Brotge treidcversorgnng der versorgnngsberechtigten Bevölkerung für den Bezirk Stollberg leinschl. der Stadt Stollberg) wie folgt geregelt: Es erhalten wöchentlich: I .) Ein Pfund Brot: Kinder im Alter bis zu einem Jahre, 2 .) Drei Pfund Brot: Kinder im Alter von 1 bis 6 Jahren, 3 .) Drei Pfund und tzOO A Brot: Alle über 8 Jahre alten Personen, 1 .) Jugendliche Personen im Alter von 12 bis einschl. 17 Jahren erhalten, soweit sie nicht z«' den Schwerarbeitern gehören, z« der Grundmenge von 3 Pfnnd und tzOO g Brot eine Zulage von 250 g, im ganzen also tz Pfund und 150 g Brot. 5 .) Schwerarbeiter, die als solche anerkannt sind, erhalten die ihnen bisher gewährte Zulage von 1 Pfund, insgesamt also tz Pfund und tzOO ß Brot. Die gleiche Menge erhalten werdende und stillende Mütter 4 Monate vor der Geburt und während der Stillzeit (Zeugnis des Arztes oder der Hebamme.) 6 .) Schwerstarbeiter, die als solche anerkannt sind, erhalten wie Schwerarbeiter neben der Grundmenge von 3 Pfund tzOO S ihre bis herige Zulage von 2 Pfund wöchentlich weiter, also im ganzen 6 Pfund nnd tzOO ß Brot. 7 .) Die vom Kommunalverband zu versorgen den Militärpersonen desgl. die Militärur lauber erhalten Brot ebenfalls nach den vorstehenden Verbranchssätzen. Die Zu lagen erhalten Militärpersonen also eben falls nnr dann, wenn sie als Schwer- bez. Schwerstarbeiter tätig sind. Nm die Verwendung der bis auf weiteres auf den Grundkartenstrcifen vorgesehenen 400-A-Marken (blauer Aufdruck) zu erleichtern, wird angeordnet, daß die Brote nur als Zweipfünder. Dreipfünde.r und 1900-x-Brote (3 Pfund und 400 g) herge stellt und verkauft werden dürfen. Der 8 1 der Back vorschrift vom 15. Februar 1918 (Stollberger Anzeiger Nr. 42 vom 19. Februar 1918) gilt dementsprechend. Diese Bekanntmachung tritt am 17. August 1918 in Kraft. Die Bekanntmachung Nr. 51 vom 15. Juni 1918 wird für den gleichen Zeitpunkt aufgehoben. Zuwiderhandlungen werden nach H 80 der Reichsge treideordnung für die Ernte 1918 vom 29. Mai 1918 mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 50 000 Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Stollberg, den 15. August 1918. Der Kommunalverband. Höchstpreise siir UD M Wurst. Auf Grund der Verordnung des König!. Ministeriums des Innern vom 26. Juli 1918 über Höchstpreise für Fleisch und Fleischwaren — Sächsische Staatszeitung Nr. 174 — wird die Bekanntmachung der Königlichen Amtshaupt mannschaft und des Stadtrates zu Stollberg vom 8. Jan. 1918 über Höchstpreise für Fleisch — Stollberger Anzeiger und Tageblatt Nr. 10 — in 8 1 dahin abgeändert, daß an die Stell« der Port festgesetzten Höchstpreise folgende Höchstpreis« treten: u) Niudjlcisch mit eingewachsencu Knochen oder Knochenbeilage 2 M. 25 Pfg. das Pfd. b) Kalbfleisch mit eingcwachsenen Knochen oder Knochenbeilage 1 M. 85 Pfg. das Pfd. c) Hackfleisch 2 M. 50 Pfg. das Pfd. Blutwurst, Leberwurst und Brühwurst 2 M. 15 Pfg. das Pfd. Mettwurst 2 M 40 Pfg. das Pfd. Die Bekanntmachungen vom 11. Februar 1918 über Höchstpreise für Wurst Stollberger Anzeiger und Tage blatt Nr. 38 und vom 19. April 1918 über Höchst preise für Fleisch Stollberger Anzeiger und Tageblatt Nr. 96 — haben sich erledigt. Stollberg, den 12. August 1918. König!. Amtshauptmanttschaft. Der Stadtrat. mit AMMsMlist. Auf Gruud von 8 1-' der Verordnung des Reichskanz lers über die Errichtung von PreisprttfungSstellcn und die 25. September 1915 stvird be- 1. November 1915 stimmt: 8 1- Aus dem Ausland iu das Reich eingeführtes Gemüse, das den allgemeinen .Höchstpreisen nicht unterliegt, darf nur zu deu von 'Fall zu »Fall vom Kommunalverband besonders festgesetzten Preisen im Kleinhandel abgegeben werden. 8 2. Die Kleinhändler dürfen Auslandsgemttse nicht gleich zeitig mit gleichartiger Inlandsware zum Verkauf bringen. 8 3. Sie haben die Auslaudsware mit einem deutlich les baren Schild zu versehen, das die Aufschrift „Auslands ware" und den Preis enthält. 8 4. Die Vorschriften über die Preisaushänge bleiben un berührt. 8 5. Zuwiderhandlungen werden auf Gruud von 8 >7 Ziffer 2 der ebcngcnauurcn Verordnung mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 M. be straft. Auch wird dem Händler fernerhin der Verkauf ven Auslandsware, nach Befinden der gesamte Handels- beirieb, untersagt werden. Stollberg, den 16. August 1918. Der Kommunalverband. PmorgiuuMee Verkehr mit Kernobst. Auf Grund der Verordnungen des Königlichen Mini steriums des Innern vom 1'7. ,Juli '9918 über die Kern- obsternte 1918 und über Höchstpreise für frühes Kernobst Sächsische Staatszeitung Nr. 167 und 166 -- wird folgendes bestimmt. 8 1. Alle Erzeuger von Aepfeln, Birnen oder Pflaumen (einschließlich Pächtern, Gemeinden, Vereinen) sind vorbehältlich der in 88 5 und 11 der Verordnung über die Kernobsternre 1918 festgesetzten Ausnahmen — ver- pslichtet, das gesamte von ihnen geerntete Obst dieser Art an die Bezirksobstsammclstelle oder an die Ortsobstsammel- stelle abzuliefern. Inhaber der B e z i r k s o b st s a m mel st el l e ist Kaufmann Erich Rost in Firma Albin Wolf Nachf. in Stollberg i. Erzgeb. Dio Inhaber der O r t s o b st s a m m ölst el l e n werden von den Ortsbehörden noch bekannt gegeben. 8 2. Das dem Kommunalverband durch andere sächsische Be- zirkScbstsammclstellen zugewiesenc Tafelobst (also nicht außersächsischcs und außerdeutsches Obst, und nicht Edel obst oder Wirtschaftsobst) darf seitens der Gemeinden und Kleinhändler an Verbraucher nur gegen die örtlichen Lebensmittelkarten abgegeben und nur gegen diese vom Verbraucher bezogen werden. Die Ortsbchörden tref fen die näheren Bestimmungen darüber, welche Mengen abgegeben werden und auf welche Karten. Im Falle drohenden Verderbes solchen Obstes sind die Händler verpflichtet, die Ortsbehörden rechtzeitig um die Genehmigung zum markenfreien Verkauf zu ersuchen. Die Ortsbehördcn lind in diesem Falle ermächtigt, die markenfreie Abgabe zu gestatten, und haben darüber dem Händler eine Bescheinigung mit Angabe der Menge der Waren auszuhändigen. Hinsichtlich der Obstsorte hat der Verbraucher kein Wahlrecht. 8 3. Mit Rücksicht auf die Verschiedenheit der Preisbildung darf außersächsisches und außerdeutsches Obst im Klein handel nur in folgenden Geschäften verkauft werden: In Stollberg: Erich Rost in Fa. Albin Wolf Nachf., Albert Geißler, Adolf Dreher. 2 In Oelsnitz: Otto Oehme, Richard Richter, Edmund Liebold. In Lugau: Arno Nestler. In Zwönitz: Ernst Becher. In Thalheim: Konsumverein. In Niederwürschnitz.: Albin Schüppel. Diese Geschäfte sind als Verkaufsstellen für außer sächsisches und auherdeutsches Obst kenntlich zn machen. Sie dürfen nicht gleichzeitig mit sächsischem Obst handeln. Sie sind auch verpflichtet, diese Waren mit einem deut lich lesbaren Schild zu versehen, das die Aufschrift „außersächsisches" oder „auherdeutsches Obst" trägt und den Preis enthält. 8 4. Zuwiderhandlungen werden gemäß 8 14 der Ver ordnung über die Kernobsternte 1918 und gemäß 4 der Verordnung über Höchstpreise für frühes Kernobst mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mart bestraft. 8 S- Diese Bekanntmachung tritt sofort in Kraft. Stollberg, den 15. August 1918. Der Kommunalverband. Bekanntmachung, betreffend Streckung der Lseeresnäharbeiten. Im Anschluß >an die Bekanntmachung vom 16. Slprü 1917 weise ich darauf hi», daß auch mit solchen Heeres näharbeiten, die nicht von einem Bekleidungsamt, sondern von einer anderen Heeresdienststelle vergeben werden, nur Personen beschäftigt werden dürfen, die im Besitz einer Ausweiskarte für Heeresnäharbeiten sind. Leipzig, 8. August 1918. Der kommandiereude General. I. B.: v. Kaufmann. Ä» Wlkmjh Kaiser Karl ist am Freitag abend aus dem deut schen Großen Hauptquartier in Reichenau ein- getroffen. Am Freitag hat der deutsch-englische Ge- s a n g e n e n - A n s t a u s ch begonnen. Beiderseits der Avre sind starke feindliche An griffe unter schweren Verlusten für den.Feind ge scheitert. Englischen Blättern zufolge har England den Ober befehl über die militärischen Maßnahmen der Entente in "Rußland und im Ural übernommen. Bei den kommenden Neuwahlen in 'England wird die englische Arbeiterpartei zum ersten Male in allen Wahllkreisen eigene Kandidaten aufstcllen. Die Bolschewisten melden die Zurückdrängung der Tschechen im Ural Gebiet. Am 8. August sind nach einer jetzt erst eingehenden Meldung die ersten Amerikaner in Wladiwostok ein- getroffcn. An der Palästina-Front wiesen türkische Trup pen stärkere feindliche Vorstöße ab. Aus Sidney meldet Reuter, daß vor der australischen Küste wieder Alinen angetrosfen worden sind. * 15 000 Tonnen versenkt. Amtliche Meldung. Berlin, 16. August 1918. Im östlichen Mittel meer versenkten unsere U-Boote neuerdings etwa 15 000 Br.-Reg.-To. Der Chef des Admiralstabes der Marine. Zwei englische Zerstörer torpediert. W. Rotterdam, 16. August. „Nicuwe Rotterd. Eour." meldet aus Hoek van Holland, daß 2 englische Torpedo boote, welche gestern vormittag zum Schutze eines eng lischen Geleitzuges mit diesem hier einliefen, gegenüber Scheveningcn torpediert wurden. Vier Mann sind tot. * Die Deutschen an der Westfront noch immer zahlen mäßig überlegen. )V. Berlin, 17. August. Der „Lokalanzciger" zitiert französisch« Presseäußerungen, daß die Deutschen an der
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