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Großenhainer Unterhaltungs- & Anzeigeblatt : 08.11.1884
- Erscheinungsdatum
- 1884-11-08
- Sprache
- German
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id38343789X-188411087
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id38343789X-18841108
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-38343789X-18841108
- Sammlungen
- Saxonica
- Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungGroßenhainer Unterhaltungs- & Anzeigeblatt
- Jahr1884
- Monat1884-11
- Tag1884-11-08
- Monat1884-11
- Jahr1884
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WWW MM Großenhainer MterhaltuiV- L AilzcheMt Äliiis^aii ller Römgk AiiäskmGtlliaml^nst, lies Königs. Aintsgericilis unl! lies Uacltmtsis zu Oro^en^ain. 72. Jahrgang Sonnabend, den 8. November 1884 am 7. November 1884. von Weiffenbach. Tn. und zwar Schröder. Conrad, Ref. )rf. ! W Großenhain, am 3. November 1884. n der dasselbe Sparkassenbuch dürfen an einem Tage höchstens einhundert Mark eingezahlt werden. Beträge, durch deren sofort efind- eS in Fol. 59 auf 1270 Mark, Fol. 51 auf 375 Mark, Fol. 203 auf 400 Mark -fiehlt sse- falten itz. ist zu vorf. von reihen l ein ressen len. Der Stadtrath. Bogel, Stdtr. b ab- 77. Druck und Verlag von Herrmann Starke in Großenhain. Verantwortl. Redacteur: Herrmann Starke sen. it 6 Aale v. iteren )ppel- Bekanntmachung. Dem Dienstmädchen Ida Hermine Lehman« von hier ist an Stelle ihres verloren gegangenen, von der unterzeichneten Behörde unterm 13. Mai 1874 ausgestellten Ge sindezeugnißbuchs heute ein neues dergleichen ausgestellt worden, was zur Verhütung von Mißbrauch mit dem abhanden gekommenen Buche andurch veröffentlicht wird. Erscheinen: Dienstag, Donnerstag, Sonnabend. Vierteljährliches Abonnement: am Schalter 1 M., durch den Boten ins Haus 1 M. 25 Pf., durch die Post 1 M. 25 Pf., durch die Post ins Haus 1 M. 50 Pf. m ca. ferner n re. rische Gebend dort arg. welche die deutschen Sparkassen bereits eingeführt haben oder einzuführen im Begriffe sind, und weist auf die Nach theile hin, welche Postsparkassen namentlich dem örtlichen Grundcreditbedürfnisse und den örtlichen gemeinnützigen Zwecken, für welche die bestehenden Sparkassen bisher ge sorgt haben, zufügen werden. Der Verfasser bekämpft die Postsparkassen als Concurrenzanstalten, befürwortet dagegen warm, daß die Post Hand in Hand mit den bestehenden Sparkassen die gemeinsamen Sparkassenzwecke fördern solle, indem sie Sparkasseneinlagen gegen angemessene Gebühr anniuimt und anszahlt —, ein Vorschlag, welchen die Post selbst im Jahre 1873 gemacht hat. Geschieht dies, so werden alle erstrebten Sparkassenreformen einer schleunigen Durchführung entgegen gehen. Dann werden, hofft der Verfasser, die Post und die Sparkassen mit vereinten Kräften die große Sache des Sparkassenwesens zu einer ungeahnten Entwickelung führen. Man darf wohl gespannt sein, welche Stellung der neu gewählte Reichstag zu dieser hochwichtigen Frage nehmen wird. können das Vermögen der von ihnen vertretenen Personen durch Einzahlung bei einer Postanstalt anlegen, 8 8. Auf Inserate für die am Abend ausjugebende Nummer werden bis früh 9 Uhr angenommen und Gebühren für solche von auswärts, wenn dies der Einsender nicht anders bestimmt, durch Postnachnahme erhoben. kann bei jeder Postanstalt erklärt werden. Die Kündigungs frist beträgt zwei Wochen. Der Reichskanzler kann im Einvernehmen mit dem Bundcsrath Bestimmungen über die Abkürzung der Kündigungsfrist für Beträge von nicht mehr als einhundert Mark oder über die Auszahlung sol cher Beträge ohne vorhergehende Kündigung treffen. In außerordentlichen Fällen kann der Reichskanzler im Einver nehmen mit dem Bundesrath die Kündigungsfrist für den einhundert Mark übersteigenden Theil des Guthabens ver längern; der Zeitraum von sechs Monaten darf in keinem Falle überschritten werden. § 17. Die Postverwaltungen sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, bei der Kündigung und bei der Auszahlung die Legitimation des Inhabers des Sparkassenbuchs zu prüfen. § 18. Wird der gekündigte Betrag nicht binnen einer Woche nach Ablauf der Kündi gungsfrist erhoben, so gilt die Kündigung als zurück genommen. 8 20. Auf Antrag des Sparers werden Schuldverschreibungen des Reichs oder eines Bundesstaates für Rechnung seines Guthabens angekauft. Die Ausfüh rung des Ankaufs kann vor Ablauf der Kündigungsfrist nicht gefordert werden. Der Kaufpreis und die Gebühren werven dem Guthaben entnommen und in dem Sparkassen buch abgeschrieben. Die Verzinsung des verwendeten Theils des Guthabens endet mit dem letzten Tage des dem Ab läufe der Kündigungsfrist, oder falls der Ankauf vorher erfolgt, dem Ankäufe vorhergehenden Monats. Die Schuld verschreibungen werden dem Sparer ausgehändigt. Das Verfahren und die Gebühren werden vom Reichskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesrathe bestimmt. 8 21. Die Sparkassenbücher sind alljährlich einmal auf vorgängige öffentliche Aufforderung an diejenige Ober-Postdirection zur Prüfung und Zinsengutschrift einzusenden, in deren Bezirke das Sparkassenbuch ausgestellt ist. § 26. Im Postspar kasseuverkehr werden gewöhnliche und eingeschriebene Brief sendungen zwischen dem Sparer und den Postanstalten, so wie deren vorgesetzten Behörden portofrei befördert, sofern die Eigenschaft der Sendung als Postsparsache auf der Aufschrift erkennbar gemacht worden ist. § 27. Die Be amten der Postverwaltung haben die im Postsparkassen dienste zu ihrer Kenntniß gelangenden Thatsachen gegen Dritte geheim zu halten, 8 28. Soweit das gesammte, einem Sparer zustehende Guthaben den Betrag von ein hundert Mark nicht übersteigt, kann es nicht abgetreten oder verpfändet werden u. s. w. Wie im Eingänge schon erwähnt, haben sich Viele, namentlich Vertreter städtischer Gemeinden, früher schon gegen die Einführung der Postsparkassen erklärt. „Wider die Postsparkassen" ist denn auch der Titel eines Schrift- cheus, welches soeben von dem Stadtjyndikus Düllo in Brandenburg a. d. Havel veröffentlicht worden ist. Der Verfasser bekämpft die Postsparkassen lebhaft. Er beleuchtet die Gründe, aus denen sie in anderen Ländern eingeführt sind, und weist nach, daß diese Gründe für Deutschland, welches vorwiegend communale Sparkassen entwickelt hat, nicht maßgebend sind. Er hebt die Reformen hervor, Von dem unterzeichneten Amtsgerichte sollen den 14. Januar 1883 die dem Maurer Friedrich August Borsdorf in Merschwitz zugehörigen Grund stücke Nr. 83 des Brandkatasterö, Folium 59 des Grund- und Hhpothekenbuchs für Merschwitz, Folium 51 des Grund- und Hhpothekenbuchs für Göltzscha und Folium 203 des Grund- und Hypothekenbuchs für Neuseußlitz, welche Grundstücke am 26. und bez. 27. October 1884 ohne Berücksichtigung der Oblasten auf 3045 Mark, ;röße- l. endet mit dem letzten Tage des dem Ablaufe der Kündi gungsfrist vorhergehenden Monats. Erfolgt die Aus zahlung vor dem Ablaufe der Kündigungsfrist, so endet die Verzinsung mit dem letzten Tage des der Auszahlung vor hergehenden Monats. 8 13. Die Zinsen werden alljährlich bei Ablauf des Etatsjahres dem Capital zugeschlagcn und mit diesem vom Beginn des neuen Etatsjahres ab verzinst. 8 14. Die Verzinsung geschieht mit Drei vom Hundert. Aenderungen des Zinsfußes werden durch kaiserliche Ver ordnung mit Zustimmung des Bundeöraths festgesetzt. § 15. Auszahlungen des Guthabens oder eines Theils des selben finden nur nach vorgängiger Kündigung statt. Diese muß unter Vorlegung des Sparkassenbuchs geschehen und Postsparkassen. Das Project der Einführung von Postsparkassen in Deutschland, welches schon längere Zeit die öffentliche Dis- cussion beschäftigte, hat nun eine feste Gestalt angenommen, indem die Reichsregierung einen derartigen Gesetzentwurf ausarbeiten ließ, der bereits dem Bundesrathe vorgelegt ist und welcher den nächsten Reichstag beschäftigen dürfte. Man kann durchaus nicht behaupten, daß der Entwurf sich allgemeiner Sympathien zu erfreuen habe; im Gegentheil hält man ihn vielfach für überflüssig, da unsere commu- nalen Sparkassen nach Einführung der Sparmarken und der Uebertragbarkeit der Einlagen vollständig zur Hebung des Sparsinns für Minderbegüterte genügen. Ja man fürchtet sogar eine gefährliche Concurrenz für die städtischen Sparkassen, die weder im Interesse der Communen liegt, noch zur Hebung des nationalen Wohlstandes beitragen dürfte. Von den 48 Paragraphen des neuen Entwurfs lassen wir hier zunächst die wichtigsten folgen: § 1. Das Reich übernimmt die Annahme, Verzinsung und Rückzahlung von Spareinlagen unter Vermittelung der Postverwaltungen. § 2. Die Annahme erfolgt bei den Postanstalten in Be trägen von einer Mark oder dem Mehrfachen einer Mark. 8 3. Bei der ersten Einzahlung erhält der Einzahlende ein Sparkassenbuch, welches von der Postanstalt auf seinen "Namen oder auf den Namen einer anderen von ihm be zeichneten Person ausgestellt wird. Weitere Einzahlungen zu Gunsten des Berechtigten können unter Vorlegung des Buches bei jeder Postanstalt bewirkt werden. § 5. Ehe frauen können ohne Genehmigung des Ehemannes, Minder jährige und Personen, welche in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind, ohne Genehmigung ihres gesetz lichen Vertreters Sparbeträge einzahlen. § 6. Vormünder un. - Zu Tagesnachrichten. Sachsen. Das „Dr. I." schreibt unterm 6. Novbr.: „Aus den gewerblichen Kreisen sind mehrfach Wünsche da hin laut geworden, daß für die nächstjährige Ausstellung in Antwerpen ein Reichscommissar bestellt werden möge. Da aber diese Ausstellung, so viel bekannt, kein Staats- Unternehmen ist, auch in jüngster Zeit die Ausstellungen und Ausstellungsprojecte sich wieder in einer den Interessen der deutschen Industrie nicht entsprechenden Weise vermehrt haben, so wird das Reichsamt des Innern weder eine amt liche Vertretung des Reiches auf der gedachten Ausstellung durch einen Ausstellungscommissar, noch eine Unterstützung der Aussteller aus Reichsmitteln in Anregung bringen. Wenn die Industriellen gewisser Fabrikationszweige oder Landesstriche zu der Beschickung der Ausstellung sich ent schlossen haben, obwohl das Reich dem Unternehmen fern steht, so wird denselben auch zu überlassen sein, sich über die Entsendung von solchen Vertretern zu verständigen, welche sie zur Wahrnehmung ihrer Interessen auf dem Ausstellungsplatze für geeignet erachten." Deutsches Reich. Das Befinden des Kaisers ist ein zufriedenstellendes; er hat an der contusionirten Stelle nur noch geringe Schmerzen. Die sich in immer bestimmteren Umrissen zeigende Congo-Conferenz, die unter reger Theilnahme des Kron prinzen fortschreitenden Berathnngen des preußischen Staats- ratheS und die bevorstehende Reichstagssession machen es erklärlich, daß in allen Neichsämtern und den hiervon ressortirenden Abtheilungen eine rege Thätigkeit herrscht, welche auch die Aufmerksamkeit des Reichskanzlers, der sich gegenwärtig des besten Wohlbefindens erfreut, vollauf in Anspruch nimmt. Als Tag für den Zusammentritt des Reichstags soll vorläufig der 25. Novbr. bestimmt sein. Einzahlung ein Guthaben die Höhe von eintausend Mark überschreiten würde, werden nicht angenommen. § 10. Die Einlagen werden vom ersten Tage des auf die Einzahlung folgenden Monats ab verzinst. § 12. Die Verzinsung gewürdert worden sind, nothwendiger Weise versteigert werden, was unter Bezugnahme auf den an hiesiger Gerichtsstelle aushängenden Anschlag hierdurch bekannt gemacht wird. Großenhain, am 3. November 1884. Königlich Sächsisches Amtsgericht. Bekanntmachung. Infolge neuerdings gemachter Wahrnehmungen finden wir uns veranlaßt, darauf hinzuweisen, daß nach 8 24 der Verordnung, den Verkehr mit Sprengstoffen betreffend, vom 3. November 1879, die Abgabe von explosiven Stoffen, Pulver rc., an Personen unter 16 Jahren verboten ist. Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmung werden auf Grund von § 32 der ge dachten Verordnung in Verbindung mit 8 367 Punkt 5 des Reichsstrafgesetzbuches unnachsichtlich zur Bestrafung gebracht werden. Der Stadtratsi Großenhain, am 5. November 1884. Herrmann. Erledigt hat sich die für den 12. d. M. angesetzte Versteigerung im Stein'schen Gehöft zu Seußlitz. Großenhain, am 5. November 1884. Der Gerichts-Vollzieher. Höpfner. Bekanntmachung. Die unter dem 15. vorigen Monats in Nr. 124 dieses Amtsblattes wegen der Bauten an den Röderbrücken bei Wildenhain verfügte Sperre der betreffenden Straßen strecke wird hiermit wieder aufgehoben. Königliche Amtshauptmannschaft Großenhain, affe. Mv- heute, Ha. d ein ver- est u. ätz. >t, ist en. UNK sucht, loik de , 1. nkauf ntz. Rc Gemcin-tbehör-tn im Steucrbrzirlic Großenhain werden in Gemäßheit der Bestimmung in 8 16 Absatz 2 der zum Einkommensteuergesetze gehörigen Ausführungs-Verordnung vom 11. October 1878 hiermit darauf aufmerksam gemacht, daß für die Einkommensschätzungen in den Jahren 1885 und 1886 eine von den Organen der Gemeindeverwaltungen bis zum 30. dieses Monats zu bewirkende Neuwahl der Mitglieder der Einschätzungseommissionen und der Stellvertreter für dieselben in der bekannten Weise stattzufinden hat und daß das Ergebniß derselben dem Unterzeichneten bis spätestens den 23. dieses Monats anzuzeigen ist. Großenhain, am 3. November 1884. Der Königliche Bezirks-SLeuer-Inspector. Gröffel. m. inen dem ld. sofort später
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