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Großenhainer Unterhaltungs- & Anzeigeblatt : 29.11.1884
- Erscheinungsdatum
- 1884-11-29
- Sprache
- German
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id38343789X-188411293
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id38343789X-18841129
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-38343789X-18841129
- Sammlungen
- Saxonica
- Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungGroßenhainer Unterhaltungs- & Anzeigeblatt
- Jahr1884
- Monat1884-11
- Tag1884-11-29
- Monat1884-11
- Jahr1884
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Großenhainer UnterhaltuM- L Anzcigeblatt. Rllä8^nii äer Rönig^. ileö Röllig. ÄmtsMieläs uiil! lle8 Änllirnt!i8 zu Ero^mkain. Erscheinen: DienStag, Donnerstag, Sonnabend. Vierteljährliches Abonnement: am Schaller l M., durch den Boten ins Haus t M. 25 Pf., durch die Post l M. 25 Pf., durch die Post ins Haus 1 M. 50 Pf. Druck und Verlag von Herrmann Starke in Großenhain. Berantwortl. Redacteur: Herrmann Starke 8en. Inserate für die am Abend auszugebende Nummer werden bis früh 9 Uhr angenommen und Gebühren für solche von auswärts, wenn dies der Einsender nicht anders bestimmt, durch Postnachnahme erhoben. 72. Jahrgang. Sonnabend, den 2N. November 1884. Bekanntmachung. Herr Ernst Flade, Fleischermeister in Bauda beabsichtigt, in dem unter Nr. 10 des Braudversicherungs-Catasters für Bauda gelegenen Grundstück eine Schlächterei zu errichten. In Gemäßheit 8 17 der Neichsgewerbeordnung in der Fassung vom 1. Juli 1883 wird dies mit der Aufforderung hierdurch bekannt gemacht, etwaige Einwendungen hier gegen, soweit sie nicht auf besonderen Privatrechts-Titeln beruhen, bei deren Verlust binnen 14 Tagen, vom Erscheinen dieser Bekanntmachung an gerechnet, allhier anzubringen. Großenhain, am 22. November 1884. Die Königliche Amtshauptmannschast. von Weiffenbach. Zllr. Die Herren Gemeindevorstände werden veranlaßt, die Jmpflisten an mich einzusenden. Großenhain. Bezirksarzt Vr. Bruner. Konkursverfahren. Das Konkursverfahren über das Vermögen der Handelsfrau Ida Kreitlow in Großen hain wird, nachdem der in dem Vergleichstermine vom 6. October 1884 angenommene Zwangs vergleich durch sofort verkündeten rechtskräftigen Beschluß bestätigt ist, hierdurch aufgehoben. Großenhain, den 27. November 1884. Königliches Amtsgericht. Schröder. Erbtheilungöhalber sollen die zum Nachlaß des Strohhändlers Ernst Bruno Schmidt hier gehörigen Grundstücke, Fol. 174 des Grundbuchs für Radeburg, die an hiesiger Heinrichstraße gelegene Scheune mit der davor gelegenen Bau stelle, Nr. 181 des Brandkatasters, die Garten-, Feld- und Wiesenparzellen Nr. 190, 549, 550, 1337, 1371 des Flurbuchs, mit zusammen 57,„ Ar (1 Acker 9 lH-R.) Fläche mit 42,st Steuereinheiten, Gesammt taxwerth 3924 M., Sonnabend, den 6. Dezember 1884, Vormittags 11 Uhr an hiesiger Gerichtsstelle unter den am Gerichtsbrete aushängenden Bedingungen an den Meistbietenden verkauft werden. Radeburg, am 6. November 1884. Das Königliche Amtsgericht. Obenaus. T. Bekanntmachung. Diejenigen thatsächlich hilfsbedürftigen Personen hiesiger Stadt, welche sich um Berücksichtigung bei der zu Weihnachten d. I. erfolgenden Vertheilung der Zinsen von den unter unserer Verwaltung stehenden Stiftungen und Legaten bewerben wollen, haben sich bis längstens den 7. Dezember d. Z. unter Angabe der Hausnummer bei demjenigen Herrn Bezirksvorsteher anzumelden, in dessen Bezirke sie wohnen. Großenhain, am 27. November 1884. Der Staötrath. Bogel. Bekanntmachung, den Verkehr auf öffentlichen Wegen, Straffen und Plätzen betreffend. Zur Erhaltung der Sicherheit, Bequemlichkeit, Reinlichkeit und Ruhe auf den öffent lichen Wegen, Straßen und Plätzen der hiesigen Stadt werden folgende Bestimmungen getroffen: 1) Auf den Trottoirs und Bürgersteigen ist das Reiten, das Führen oder Treiben von Vieh, das Fahren mit Karren, Velocipedes, Kinder- und anderen Wagen oder Schlitten, ebenso das Tragen von Lasten aller Art, namentlich Wasserkannen, Trag- und Hebekörben, Holz, Heu, ^L-troh, Trögen, Leitern, Mulden und anderen umfangreichen Gegenständen verboten. 2) Auf den Fußwegen und freien Plätzen der inneren Promenaden ist zwar das Fahren mit Kinderwagen gestattet, jedoch mit der Beschränkung, daß letztere nicht neben einander gefahren werden. Im klebrigen leidet das Verbot unter 1. auch auf die Promenaden-Fußwege und Plätze volle Anwendung. 3) In der Apotheker-, Klempner-, Salz-, Markt- und kleinen Katharinen gaffe, sowie in dem Quer- und Pfändergäßchen ist das Reiten, das Führen oder Stehenlassen von Pferden, sowie das Fahren mit Last- und Kutschwagen verboten. 4) Der Fährverkehr durch den Walkhof ist mit Ausnahme der Fuhren von und zu den unmittelbar Anwohnenden verboten. 5) Das freie Umherlaufenlaffen von Hausthieren aller Art, namentlich Pferden, Kühen, Schweinen, Gänsen, Enten und Hühnern auf den öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen ist verboten. Zuwiderhandlungen gegen diese Verbote werden nach 8 366 Punkt 10 resp. Punkt 5 des Rcichsstrasgesetzbuchs mit Geld bis zu 60 Mark oder entsprechender Haft bestraft; j außerdem haben bei Uebertretungen der unter 4 gedachten Art die betreffenden Eigen- thümer resp. Führer den etwa angerichteten Schaden zu ersetzen. Großenhain, am 27. November 1884. Dkl SkÄbtrakh. Herrmann. Bekanntmachung. Die städtischen Anlagen Pro 4. Termin 1884 sind den 1. November a. e. fällig und bis längstens den 29. November n. v. an die Stadthauptkasse zu bezahlen. . .. Großenhain, am 30. October 1884. Dtk' sblavlkaih. Vogel, Stdtr. Bekanntmachung. Wir haben zum bevorstehenden Weihnachtsfeste die Zinsen von einem von dem ver storbenen Uhrmacher uno Stadtrath Herrn Linke allhier ausgesetzten Legate an 1200 M. an drei dem Gewerbestande angehörige arme, alte und würdige oder nach Befinden auch an jüngere, längere Zeit krank und brodlos gewesene arme hiesige Personen zu vertheilen und sind Bewerbungen um einen solchen Zinsenantheil bis längstens den 8. Dezember d. I. bei uns schriftlich oder mündlich anzubringen. Großenhain, am 27. November 1884. Dxx Stadtvalh. Bogel, Stdtr. Die Rertmer Loustrenz. Sehr dürftig sind die Mittheilungen, welche bisher über die Verhandlungen der afrikanischen Eonferenz zu Berlin in die Oeffentlichkeit drangen. Wie ein wohlorientirter! Berichterstatter der „Kölner Zeitung" mittheilt, hat Fürst Bismarck sofort nach Eröffnung der Eonferenz eine längere Ansprache gehalten, in welcher er vorschlug, daß die Be ziehungen zu Afrika auf der Grundlage des gleichen Rechtes für Alle und der gemeinsamen Interessen aller Nationen unter Berücksichtigung der Besonderheiten des dunklen Welt- theils geregelt würden. Im Einverständniß mit Frankreich habe die deutsche Regierung die übrigen Mächte unter Angabe des Programms eingeladen, dessen Grundgedanke sei, allen handeltreibenden Völkern das Innere Afrikas zu erschließen. Nachdem der deutsche Reichskanzler die bereits hinreichend bekannten gemeinsamen Vorschläge nochmals aus führlich dargelegt und begründet hatte, verlas der englische Bevollmächtigte, Sir Edward Malet, eine Erklärung seiner Regierung, wonach die letztere die deutschen Vorschläge in Uebereinstimmung mit der von ihr selbst stets befolgten Freihandelspolitik findet und für den Handel im Eongobecken und auf den afrikanischen Flüssen zu unterstützen bereit ist. Die Handelsfragen ließen sich aber nicht von den allgemeinen Eulturfragen trennen, wobei nicht außer Acht gelassen werden könne, daß die bei der Eonferenz höchlichst interessirten, aber in keiner Weise vertretenen Eingeborenen mehr verlieren als gewinnen würden, wenn die Handelsfreiheit ohne alle Aufsicht bliebe und zur Zügellosigkeit ausarten sollte. Die englische Regierung würde sich dafür auSsprechen, daß ein jeder Staat sich verpflichten müsse, alle übrigen Nationen derjenigen Vortheile theilhaftig werden zu lassen, die er selbst für seilien Handel und seine Unterthanen errungen habe. Die Freiheit der Schifffahrt auf dem Eougo werde eine internationale Eommission zweckmäßig regeln können; auf dem Läger sei die Lage ein ganz andere. England betrachte die Einsetzung einer Eommission für diesen Fluß für unthunlich, weil daselbst die Entwickelung des Verkehrs ausschließlich auf englische Einflüsse zurückzuführen und augenblicklich gänzlich in Händen Englands sei. Die wich tigsten Stämme, die seit langen Jahren die Engländer als ihre Beschützer und Rathgeber betrachten, wären jetzt in Folge ihrer dringlichen und wiederholten Bitten unter eng lische Schutzherrschaft gestellt worden. Auf diese Sachlage ! ließen sich also die Grundsätze des Wiener Congresses nicht einfach anwenden. Der Küstenstrich und der untere Flußlauf seien genügend überwacht, um England zu ge statten, die Schifffahrt zu regeln, wobei es sich durch eine förmliche Erklärung an die Grundsätze der Handelsfrei heit anlehnen werde. Wolle die Eonferenz diese Handels freiheit auch noch auf andere afrikanische Flüsse ausdehnen, so wünsche er besondere Behandlung derselben. Der dritte Punkt des Programms, die Sicherung der Besitzergreifung, sei zwar noch nicht ausreichend klargelegt, doch würde eine Feststellung derselben in Uebereinstimmuug mit den all gemeinen Grundsätzen des Völkerrechts der Zustimmung Englands sicher sein. Die von der Eonferenz niedergesetzte Eommission zur Erörterung des geographisch-technischen Materials hielt am 21. d. M. eine mehrstündige Sitzung ab. In dieser Aus schußsitzung gab der Afrikaforscher Stanley eine ausführ liche Darstellung der Verhältnisse des Eougogebiets, dessen Bewohner er auf etwa 40 Millionen Seelen schätzt, wenn man das Gebiet der Flußufer auf beiden Seiten mit den sehr bedeutenden Nebenflüssen, die eine Länge von etwa 16000 Kilometer haben, in Anschlag bringe. Stanley äußerte sich noch über die Möglichkeit, das Eongogebiet auch von der Ostküste her dem Welthandel zu erschließen; dort seien vier bis fünf Wasserstraßen, die sich dazu eignen würden. Außerdem wäre die ganze Ostküste nördlich vom Zambesi viele hundert Meilen hinauf ohne Ansiedler der Kulturstaaten ; er habe dort keine Spur der Weißenherr- schaft gefunden und sei nur auf Eingeborene gestoßen, mit denen sich eine Einigung unschwer erzielen lassen würde. Die italienischen Beiräthe Negri und Montegazza machten auf die Schwierigkeiten aufmerksam, welche die Feststellung der Grenzen in jenen Gebieten mit sich bringen werde, wo gegen sich der englische Delegirte Anderson den Ausführungen Stanleys anschloß, der portugiesische Fachmann, Eordeiro, aber das kleine Küstengebiet des Congo zur Anwendung der Grundsätze der Handelsfreiheit als ausreichend be zeichnete. In der am Sonnabend stattgefundenen Conferenz-Aus- schnßsitzung wurden keine weiteren Sachverständigen gehört, dagegen machte der amerikanische Vertreter Kasson einige Vorschläge über die von der Eonferenz zu fixirenden Grenzen des Eongobassins. In der gestrigen Sitzung des Eonferenz- Ausschusses legte der Delegirte Blöme die Handelsbeziehungen Hollands am Congo dar. Darauf wurde Wörmann, der als deutscher technischer Delegirter fungirt, vernommen. Die Eommission einigte sich über das unter Eongobecken zu verstehende Gebiet im Sinne einer Ausdehnung desselben nach Westen und Osten unter Wahrung der überall be stehenden Souveränetätsrcchte. In der heute stattfindenden Commissionssitzung wird der Bericht über diese Verhand lung vorgelegt werden; für Mittwoch ist eine Plenarsitzung der Eonferenz in Aussicht genommen. Im Ausschuß wurde bei Erörterung der territorialen Verhältnisse des Eongo- beckens die Souveränetätsfrage stets nur leise gestreift. Daß sich Erörterungen dieser Art aus dem Eommissions- zimmer in das Eonferenzzimmer hinüberspielen könnten, ist zwar nicht ganz unmöglich, dürfte aber von deutscher Seite sofort wirksam verhindert werden. Wie englische Blätter mittheilen, gedenkt der portugiesische Vertreter aus der Afrikanischen Eonferenz noch weitere Aktenstücke zur Be gründung der von seiner Regierung erhobenen Ansprüche vorzubringen. Es würde dies keine andere Folge haben, als den Vertretern Europas eine neue leichtverständliche
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