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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 47.1923
- Erscheinungsdatum
- 1923
- Sprache
- German
- Vorlage
- Deutsches Uhrenmuseum Glashütte
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318541912-192300006
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318541912-19230000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318541912-19230000
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 27 (7. Juli 1923)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Vermischtes
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Handelsnachrichten
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 47.1923 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (6. Januar 1923) 1
- AusgabeNr. 2 (13. Januar 1923) 15
- AusgabeNr. 3 (20. Januar 1923) 27
- AusgabeNr. 4 (27. Januar 1923) 39
- AusgabeNr. 5 (3. Februar 1923) 51
- AusgabeNr. 6 (10. Februar 1923) 67
- AusgabeNr. 7 (17. Februar 1923) 81
- AusgabeNr. 8 (24. Februar 1923) 93
- AusgabeNr. 9 (3. März 1923) 107
- AusgabeNr. 10 (10. März 1923) 117
- AusgabeNr. 11 (17. März 1923) 133
- AusgabeNr. 12 (24. März 1923) 147
- AusgabeNr. 13 (31. März 1923) 157
- AusgabeNr. 14 (7. April 1923) 173
- AusgabeNr. 15 (14. April 1923) 183
- AusgabeNr. 16 (21. April 1923) 195
- AusgabeNr. 17 (28. April 1923) 207
- AusgabeNr. 18 (5. Mai 1923) 223
- AusgabeNr. 19 (12. Mai 1923) 241
- AusgabeNr. 20 (19. Mai 1923) 251
- AusgabeNr. 21 (26. Mai 1923) 267
- AusgabeNr. 22 (2. Juni 1923) 283
- AusgabeNr. 23 (8. Juni 1923) 295
- AusgabeNr. 24 (16. Juni 1923) 307
- AusgabeNr. 25 (23. Juni 1923) 319
- AusgabeNr. 26 (30. Juni 1923) 335
- AusgabeNr. 27 (7. Juli 1923) 351
- ArtikelDie Nachprüfung der Steuererklärungen, insbesondere das ... 351
- ArtikelDer Chronometergang (Fortsetzung zu Seite 312) 352
- ArtikelDie fünftägige Sperrfrist des neuen Gesetzes über den Verkehr ... 355
- ArtikelWürttembergische Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über den ... 356
- ArtikelVermischtes 357
- ArtikelHandelsnachrichten 358
- ArtikelKurse und Preise 359
- ArtikelVereins-Nachrichten Personalien 359
- ArtikelBriefkasten 361
- BeilageMitteilungen des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher ... 361
- AusgabeNr. 28 (14. Juli 1923) 363
- AusgabeNr. 29 (21. Juli 1923) 375
- AusgabeNr. 30 (28. Juli 1923) 389
- AusgabeNr. 31 (4. August 1923) 401
- AusgabeNr. 32 (11. August 1923) 415
- AusgabeNr. 33 (18. August 1923) 429
- AusgabeNr. 34 (25. August 1923) 443
- AusgabeNr. 35 (1. September 1923) 453
- AusgabeNr. 36 (8. September 1923) 461
- AusgabeNr. 37 (15. September 1923) 469
- AusgabeNr. 38 (22. September 1923) 479
- AusgabeNr. 39 (29. September 1923) 489
- AusgabeNr. 40 (6. Oktober 1923) 501
- AusgabeNr. 41 (13. Oktober 1923) 513
- AusgabeNr. 42 (20. Oktober 1923) 523
- AusgabeNr. 43 (27. Oktober 1923) 535
- AusgabeNr. 44 (3. November 1923) 545
- AusgabeNr. 45 (10. November 1923) 561
- AusgabeNr. 46 (17. November 1923) Notausgabe 573
- AusgabeNr. 47 (24. November 1923) 575
- AusgabeNr. 48 (1. Dezember 1923) 591
- AusgabeNr. 49 (8. Dezember 1923) 605
- AusgabeNr. 50 (15. Dezember 1923) 621
- AusgabeNr. 51 (22. Dezember 1923) 631
- AusgabeNr. 52 (29. Dezember 1923) 645
- AusgabeWeltausgabe, Nr. 5 (Oktober 1923) 1
- AusgabeWeltausgabe, Nr. 2 (April 1923) 1
- BandBand 47.1923 -
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Autor
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358 DEUTSCHS UHRMACHER-ZEITUNG Nr. 37 seinen Betrieb freiwillig- aufgab, und erst nach dem 1. Januar 1923 das Geschäft in einem anderen Gemeindebezirke wieder eröffnete, so darf mit der Erteilung der Konzession jedenfalls dann gerech net werden, wenn der Antrag ausreichend begründet wird. Es müssen also in diesem Antrage die Gründe eingehend dargelegt werden, die den Uhrmacher bewogen haben, das Ankaufsgeschäft nach dem 1. Januar 1923 in einem anderen Gemeindebezirke wie der aufzunehmen. Am besten werden amtliche Bescheinigungen darüber in Original oder in beglaubigter Abschrift dem Antrage beigefügt. Gesetz über den Verkehr mit unedlen Metallen. Gleichzeitig mit dem Gesetz über den Verkehr mit Edelmetallen, Edelsteinen und Perlen, über das in der Deutschen Uhrmacher-Zeitung sehr eingehend berichtet wurde und noch wird, ist das Gesetz über den Verkehr mit unedlen Metallen in Kraft getreten. Wenn dieses Gesetz auch nicht entfernt die gleiche Bedeutung für das Uhren- und Edelmetallgewerbe hat, wie das Gesetz über den Vontehr mit Edelmetallen usw., so ist es doch leicht möglich, daß es u. U. von Bedeutung sein kann. Die beiden Gesetze weisen außerordentlich weitgehende Übereinstimmung auf, was sich auch schon äußerlich aus der gleichen Anzahl der Paragraphen (21) ergibt. § 1 Absatz 1 bestimmt, daß, wer im Inland Altmetalle, _ Me tallbruch oder altes Metallgerät ohne besonderen Kunst oder Altertumswert aus unedlen Stoffen oder unedle Metalle in rohem oder geschmolzenem Zustande zur gewerblichen Weiter veräußerung auch nach Be- oder Verarbeitung erwerben will, der Erlaubnis bedarf. Die Erlaubnis für den Kleinhandel kann versagt werden, wenn ein Bedürfnis nicht nachgewiesen ist. Die Erlaub nis muß an solche Gewerbetreibende erteilt werden, die ein Ge werbe im Sinne des § 1 bereits vor dem 1. Januar 1915 in dem betreffenden Gemeindebezirke betrieben haben, sofern sie die erforderliche Sachkenntnis und Zuverlässigkeit besitzen. Unter dieses Gesetz fallende Gegenstände dürfen von Minderjähri gen nicht erworben werden. Die Sperrfrist beträgt bezüglich der unedlen Metalle jedoch nur drei Tage. Personen, die ein Gewerbe im Sinne des § 1 am 1. Januar 1923 betrieben haben, bedürfen, so fern sie binnen eines Monats nach dem Inkrafttreten des Gesetzes die Erteilung der Erlaubnis beantragt haben, zur Fortführung ihres Betriebes bis zur Entscheidung über ihren Antrag keiner Erlaub nis. Die Buchführungsvorschriften, sowie die den obersten Lan desbehörden zugewiesenen Befugnisse u. ä. m. sind ungefähr die gleichen, wie bei dem bekannten Gesetz über den Verkehr mit Edelmetallen, Edelsteinen und Perlen. Wenn sich die Uhrmacher im allgemeinen auch nicht mit dem Ankauf von Altmetall oder Metallbruch befassen, so kommt es doch verhältnismäßig häufig vor, daß Uhren in Gehäusen aus un edlen Metallen angekauft oder in Zahlung genommen werden. Für derartige Ankäufe werden Uhrmacher nach dem Wortlaut des § 1 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen auch dann konzessionspflichtig, wenn es sich nur um gelegentliche Ankäufe handelt, da der Zweck der gewerblichen Weiterveräußerung regel mäßig gegeben ist. Es läßt sich freilich noch nicht absehen, ob die Behörden für diese in ihrer Gesamtheit doch recht unwesent lichen Ankäufe, bei denen es kaum einmal vorkommt, daß die Gegenstände, wie das bei den Gegenständen aus oder in Verbin dung mit edlen Metallen die Regel ist, wegen des Metallwertes angekauft werden, überhaupt auf den Gedanken kommen werden, daß dieser Handel der Erlaubnis bedarf. Bei der außerordentlichen Rigorosität, mit der die Polizeiämter anscheinend das Gesetz über den Verkehr mit Edelmetallen usw. zur Durchführung zu bringen suchen, ist es jedoch nicht ausgeschlossen, daß man auch auf dem Gebiete des Handels mit unedlen Metallen den Uhrmachern Re spekt vor dem Gesetz beizubringen trachten wird. Es empfiehlt sich daher, auch die Konzession für den Handel mit den in § 1 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen vom 11. Juni 1923 (Reichsgesetzbl. Jahrgang 1923 Teil I Nr. 41) genannten Gegenständen nachzusuchen. Wir möchten jedoch davor warnen, diesen Antrag mit dem Antrag auf Erlaubniserteilung für den Handel mit Edelmetallen usw. zu verbinden, da in Zweifels fällen eine Ablehnung des Gesamtantrages zu befürchten ist, wenn die Voraussetzungen, die für den Handel mit unedlen Metallen vor geschrieben sind, der Behörde nicht gegeben zu sein scheinen. HANDELSNACHRICHTEN Multiplikator für Uhren 14000 Die Fachgruppen „Großuhren" und „Taschenuhren“ des Wirt schaftsverbandes der Deutschen Uhrenindustrie haben mit Wir kung vom 3. Juli 1923 ab den Multiplikator für Uhren auf 14 000 oder um 27,2 % erhöht. Der billigste Baby-Wecker kostet also im Einkauf RDASS. Abänderung der Lieferungs- und Zahlungsbedingungen für Schwarzwälder Uhren. Die Vereinigung Schwarzwälder Wand uhrenfabrikanten E. V. in Triberg hat die folgenden Lieferungs und Zahlungsbedingungen festgesetzt: „Gewichte werden, ausgenommen bei Jockele-Uhren, nur auf besonderes Verlangen geliefert und zu Tagespreisen berechnet. Werke und Uhren in anderen Ausführungen, als vorstehend ange geben, werden obigen Preisen entsprechend berechnet. Preise ver stehen sich ab Fabrik; Kiste, Verpackung und Porto wird beson ders berechnet, Zahlung rein netto bei Empfang der Rechnung. Bei Vorausbezahlung werden 3 % Skonto gewährt. Gerichtsstand für Lieferung und Zahlung ist der Wohnort des Versenders bezw. das zuständige Gericht.“ Was versteht man unter „Kleinalpakawaren“? Der Verband der Grossisten des Edelmetallgewerbes übersendet uns das fol gende Verzeichnis der Artikel, die unter die neue Gruppe Ib (Kleinalpakawaren) fallen: Aschenschalen, Becher, Bestecke, Bil derrahmen, Blumenvasen, Bonbondosen, Breinäpfe, Breischieber, Breiteller, Brieföffner, Brotkörbchen, Butterdosen, Zigaretten etuis, Zigarettenkasten, Eierbecher, Eierlöffel, Eisschalen oder Eiskelche, Federhalter, Fingerhüte, Flaschenkorke, Flaschenstän der, Flaschenteller, Kaffeemaschinen, Kaffeeservice, Kinderroller, Kindertassen, Kompottschalen, Kuchenheber, Likörbecher, Mokka service, Mokkatassen, Nähgarnituren, Nagelpflegegarnituren, Nippfiguren, Petschafte, Pokale, Puderdosen, Rahmservice, Rauch lampen, Rauchservice, Serviettenbänder, Salzfässer, Salzlöffel, Schirmgriffe, Schreibgarnituren, Schwedenhülsen, Stockauflagen, Stockbänder, Stockbeschläge, Stockgriffe, Stockkappen, Stock knöpfe, Tablettes, Taschen, Taschenbügel, Teesiebe, Toilettengar nituren, Tropfschalen, Teegläser, Tee-Eier, Tee-Ei-Löffel, Zigar renspitzen, Zigarettenspitzen, Zuckerzangen, Zuckerkörbchen. Neue Mindest-Reparaturpreise in Groß-Berlin. Die neueste Mindest-Reparaturpreisliste der Freien Uhrmacher-Innung Berlin, die seit dem 25. Juni 1923 giltig ist, sieht wesentlich höhere Preise vor, als die letzte Liste des Zentralverbandes der Deutschen Uhr macher zuzüglich des nachträglich bekanntgegebenen Aufschlages von 50 %. Der Liste ist die Meisterstunde mit 13 000 M zugrunde gelegt worden. Wir führen folgende Preise aus der Liste an: T aschenuhren (Reparatur und Reinigung ohne Ersetzen neuer Teile): Zylinder-Schlüsseluhr 52 000 dl Zylinder-Remontoiruhr 58 500 dl Zylinder-Damenuhr 65 000 dl Anker-Herrenuhr, einfache 65 000 dl Anker-Herrenuhr, feine 78 000 dt Anker-Damenuhr, einfache 78 000 dl Anker- Damenuhr, feine 91 000 dl Ersetzen einzelner Teile: Zugfeder 30 000 dt Zylinder 50 000 dl Unruhwelle 65 000 dl Spiralfeder 50 000 dl Breguet-Spiralfeder 65 000 dl Locnstein 25 000 dl Deckstein 15 000 dl Großuhren: Baby-Wecker, Reparatur und Reinigung 25 000 dl Reisewecker 65 000 dl Baby-Wecker-Glas 7 500 M Hausuhr, einfache 30 000 dl Gewicht- oder Federzug-Regulator, Gehwerk 52 000 dl Pendule oder feine Tischuhr 90 000 dl G 1 ä s e r , K a p s e 1 n u n d S c h 1 ü s s e 1 : Flachglas 4000 dl Savonetteglas 6000 dl Patentglas und Lentilleglas 7000 M Kapseln, rund 3000 dl Bergmann-Kapsel und Zelluloid-Kapsel 4000 Taschenuhr-Schlüssel 1000 Die kurze Liste, die sich zum Aushang im Laden vorzüglich eignet, kann zum Preise von 800 dl auch von der Deutschen Uhr macher-Zeitung bezogen werden. Geschäfts-Eröffnungen. J a u e r. Hermann Kriese, Uhren, Goldwaren und optisches Geschäft. Kleine Nachrichten. In Hamburg 30, Wrangelstr. 18, wurde die Firma Joseph Stiefel'G. m. b. H., Uhren-Großhandlung, besonders in Großuhren, errichtet. Geschäftsführer ist Herr Joseph Stiefel, der mehr als zwanzig Jahre hindurch Reisender der Hamburger Uhren-Großhandlung B. Seligmann war. Muster lager und Lagerräume befinden sich vorläufig in Altona, Reichen straße 16. — Die Firmen Gebr. Scharpf und Gebrägs & Stern in Offenbach a. M. haben ihre Unternehmen in eine Aktiengesell schaft umgewandelt und werden gemeinschaftlich Scharpf, Gebrägs & Stern A.-G. firmieren. Vorstandsmitglieder sind 1
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