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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 47.1923
- Erscheinungsdatum
- 1923
- Sprache
- German
- Vorlage
- Deutsches Uhrenmuseum Glashütte
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318541912-192300006
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318541912-19230000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318541912-19230000
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 50 (15. Dezember 1923)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Sprechsaal
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Vermischtes
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 47.1923 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (6. Januar 1923) 1
- AusgabeNr. 2 (13. Januar 1923) 15
- AusgabeNr. 3 (20. Januar 1923) 27
- AusgabeNr. 4 (27. Januar 1923) 39
- AusgabeNr. 5 (3. Februar 1923) 51
- AusgabeNr. 6 (10. Februar 1923) 67
- AusgabeNr. 7 (17. Februar 1923) 81
- AusgabeNr. 8 (24. Februar 1923) 93
- AusgabeNr. 9 (3. März 1923) 107
- AusgabeNr. 10 (10. März 1923) 117
- AusgabeNr. 11 (17. März 1923) 133
- AusgabeNr. 12 (24. März 1923) 147
- AusgabeNr. 13 (31. März 1923) 157
- AusgabeNr. 14 (7. April 1923) 173
- AusgabeNr. 15 (14. April 1923) 183
- AusgabeNr. 16 (21. April 1923) 195
- AusgabeNr. 17 (28. April 1923) 207
- AusgabeNr. 18 (5. Mai 1923) 223
- AusgabeNr. 19 (12. Mai 1923) 241
- AusgabeNr. 20 (19. Mai 1923) 251
- AusgabeNr. 21 (26. Mai 1923) 267
- AusgabeNr. 22 (2. Juni 1923) 283
- AusgabeNr. 23 (8. Juni 1923) 295
- AusgabeNr. 24 (16. Juni 1923) 307
- AusgabeNr. 25 (23. Juni 1923) 319
- AusgabeNr. 26 (30. Juni 1923) 335
- AusgabeNr. 27 (7. Juli 1923) 351
- AusgabeNr. 28 (14. Juli 1923) 363
- AusgabeNr. 29 (21. Juli 1923) 375
- AusgabeNr. 30 (28. Juli 1923) 389
- AusgabeNr. 31 (4. August 1923) 401
- AusgabeNr. 32 (11. August 1923) 415
- AusgabeNr. 33 (18. August 1923) 429
- AusgabeNr. 34 (25. August 1923) 443
- AusgabeNr. 35 (1. September 1923) 453
- AusgabeNr. 36 (8. September 1923) 461
- AusgabeNr. 37 (15. September 1923) 469
- AusgabeNr. 38 (22. September 1923) 479
- AusgabeNr. 39 (29. September 1923) 489
- AusgabeNr. 40 (6. Oktober 1923) 501
- AusgabeNr. 41 (13. Oktober 1923) 513
- AusgabeNr. 42 (20. Oktober 1923) 523
- AusgabeNr. 43 (27. Oktober 1923) 535
- AusgabeNr. 44 (3. November 1923) 545
- AusgabeNr. 45 (10. November 1923) 561
- AusgabeNr. 46 (17. November 1923) Notausgabe 573
- AusgabeNr. 47 (24. November 1923) 575
- AusgabeNr. 48 (1. Dezember 1923) 591
- AusgabeNr. 49 (8. Dezember 1923) 605
- AusgabeNr. 50 (15. Dezember 1923) 621
- ArtikelAbbau und Aufbau 621
- ArtikelZahlung der Rhein-Ruhr-Abgabe und Neuordnung der ... 623
- ArtikelÜber systematische Fehler beim Aufnehmen eines drahtlosen ... 625
- ArtikelSechzig Jahre Uhrenfabrik Math. Baeuerle, St.Georgen 626
- ArtikelSprechsaal 626
- ArtikelVermischtes 627
- ArtikelHandelsnachrichten 628
- ArtikelVereins-Nachrichten Personalien 629
- ArtikelBriefkasten 630
- AusgabeNr. 51 (22. Dezember 1923) 631
- AusgabeNr. 52 (29. Dezember 1923) 645
- AusgabeWeltausgabe, Nr. 5 (Oktober 1923) 1
- AusgabeWeltausgabe, Nr. 2 (April 1923) 1
- BandBand 47.1923 -
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
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Nr. 50 DEUTSCHE UHRMACHER - ZEITUNG 627 Entgegenkommen Abhilfe geschaffen wird. Schweizer Uhren, besserer und feinster Qualität, sind schon heute etwa 10 Schweizer Franken billiger als gleichartige deutsche Fabrikate. Eine Einstellung der Schweiz auf kurante Ware wäre dort eine Kleinigkeit. An unserem Deutschtum darf niemand zweifeln, aber man sollte nicht immer alle Lasten und Risiken auf die geschwächten Schultern abladen. Ab hilfe ist möglich, da die Zölle auf Reparationskonto gehen. Der Fabrikant kann also für dieselben vom Reiche Erstattung anfordern. Eine genauere Kalkulation (Rückkehr zur schärf sten Rechnung), würde auch den Weg des Abbaues ebnen können. Die Stimmung in Grossisten- wie in Kleinhandels kreisen ist eine äußerst gedrückte. Der Aufbau der Preise ist leicht gewesen, an den Abbau wagt sich niemand! Wie leicht es möglich ist, eine andere Orientierung vorzunehmen, zeigt das Saargebiet. Man zögert solange, bis es zu spät ist! O. T r a w n y VERMISCHTES Welche Forderungen verjähren am 31. Dezember 1923? Die hauptsächlich in Betracht kommenden Verjährungsfristen be ginnen mit dem 31. Dezember zu laufen. Der vorsichtige Kauf mann muß sich daher jetzt, da sich das Jahr 1923 seinem Ende zuneigt, die Frage vorlegen, welche seiner Forderungen mit dem 31. Dezember 1923 verjähren werden. Wegen verjährter For derungen kann zwar eine Klage angestrengt werden; sie muß je doch abgewiesen werden, wenn der Schuldner sich auf die Ver jährung beruft. 1. In zwei Jahren verjähren u. a. folgende Ansprüche: a) der Kaufleute, Fabrikanten und Handwerker für Lieferungen von Waren, Ausführung von Arbeiten und Besorgung fremder Geschäfte mit Einschluß der Auslagen, sofern die Leistung für den Haushaltungsbetrieb des Schuldners erfolgte; b) derjenigen, welche bewegliche Sachen gewerbsmäßig vermieten, wegen des Mietzinses; c) derjenigen, welche im Privatdienste stehen, wegen des Gehaltes, Lohnes oder anderer Dienstbezüge, mit Einschluß der Auslagen, sowie der Dienstberechtigten wegen der auf solche Ansprüche gewährten Vorschüsse. 2. Bei der vierjährigen Verjährungsfrist handelt es sich im wesentlichen um Lieferungen und Leistungen, die für den Gewerbebetrieb des Schuldners erfolgten, und um alle regel mäßig wiederkehrenden Leistungen, Hypotheken-Verzugszinsen, Amortisationsquoten, Zins-, Renten-, Dividendenansprüche u. ä. m. Die Verjährungsfrist von zwei und vier Jahren beginnt mit dem Ablaufe des 31. Dezember desjenigen Jahres zu laufen, in dem der Anspruch auf Zahlung fällig geworden ist. Daher ver jähren nut dem 31. Dezember 1923 alle diejenigen Forderungen, für die eine zweijährige Verjährungsfrist gilt, die im Laufe des Kalenderjahres 1921 entstanden sind; gilt eine vierjährige Verjäh rungsfrist, so verjähren mit dem genannten Zeitpunkte alle For derungen aus dem Jahre 1919. Früher entstandene Forderungen sind bereits seit dem 31. Dezember 1922 verjährt. Die Verjährung wird unterbrochen, wenn der Ver pflichtete dem Berechtigten gegenüber den Anspruch durch Ab schlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt. Das Anerkenntnis kann auch mündlich sein. Wer noch eine Forderung ausstehen hat, die mit dem Ablaufe dieses Jahres verjähren würde, muß dahin streben, daß bis zum 31. Dezember 1923 die Verjährung unterbrochen wird. Ist die Un- terbrechtmg nicht auf gütlichem Wege zu erreichen, so muß sie v+o gerichtlicher Unterstützung durchgedrückt werden. Eine bloße Mahnung des Schuldners genügt nicht, auch wenn sie durch Einschreibebrief erfolgt. Die Geltendmachung des Anspruches ge schieht am besten, weil am billigsten und schnellsten, durch Er wirkung eines Zahlungsbefehles. Die Verjährung wird be reits unterbrochen, wenn der Zahlungsbefehl bis zum 31. Dezem ber 1923 dem Schuldner zugestellt ist Der Widerspruch des Schuldners ist für die Unterbrechung der Verjährung ohne Be deutung Es muß jedoch beachtet werden, daß die Wirkung eines Zahlungsbefehls erlischt, wenn nach Widerspruch nicht binnen sechs Monaten Klage bei dem zuständigen Landgericht erhoben wird, oder wenn bei nicht erhobenem Widerspruch der Gläubiger binnen sechs Monaten seit Ablauf der Widerspruchsfrist nicht den Vollstreckungsbefehl nachgesucht hat. Goldmark-Buchführung für Steuerzwecke in Sicht. Der Fi nanzpolitische Ausschuß des Vorläufigen Reichswirtschaftsrats faßte m seiner Sitzung vom 7. Dezember 1923 den Beschluß, der f < s . Einkommensteuergesetzes möge für die Steuerveran lagung für 1924 wie folgt abgeändert werden: „Steuerpflichtige, die Handelsbücher nach den Vorschriften des Handelsgesetz- irao • ZU J+ ren , verpflichtet sind, haben auf den 31. Dezember 1923 eine Bilanz für steuerliche Zwecke in Gold aufzustellen. Für den Fall, daß der 31. Dezember 1923 nicht den Schluß des Ge schäftsjahres darsteilt, ist eine Vermögensaufstellung in Gold für steuerliche Zwecke aufzustellen. Die hierin angegebenen Werte sind bei der Veranlagung zu der Vermögensteuer als Mindest beträge anzusetzen; sie gelten als Anschaffungswerte bei der Feststellung des steuerbaren Einkommens im Kalenderjahre 1924." Falls eine solche Änderung beschlossen werden sollte, so wird auch eine Änderung der Vorschriften des Handelsgesetzbuches vorzunehmen sein, so daß damit zu rechnen ist, daß die gesamte Buchführung vom 1. Januar 1924 ab voraussichtlich auf Gold um gestellt werden muß, was um so mehr zu begrüßen ist, als da durch die Buchführung dann nicht mehr eine ganz sinnlose Zu sammenstellung von Zahlen sein wird, sondern wieder den Gang und Erfolg des Geschäftes darstellt. A. Verbesserungen der funkentelegraphischen Nauener Zeitsignale für November 1923. Mitgeteilt von der Deutschen Seewarte zu Hamburg. + : Signal zu spät; —: Signal zu früh. 1 h M. E. Z. 1 h M. E. Z. 1 h M. E. Z. nachts nachm. nachts nachm. nachts nachm. s s s s s s Nov. 1 -0.02 —0.04 Nov. 12 —0.04 —0.04 Nov. 23 + 0.06 + 0.07 2 —0.06 —.006 13 0.03 —0.01 24 +0.13 +0.10 3 —0.03 —0.04 14 - 0.05 —0.01 25 +0.09 + 0.08 4 —0.04 0.00 15 —0.05 -0.01 26 +0.11 +0.07 5 +0.02 0.00 16 —0.01 0.00 27 +0.08 +0.07 6 +o 03 +0.03 17 +0.01 +0.04 28 +0.08 +0.02 7 0.00 —0.02 18 +0.02 +0.02 29 ') +0.01 8 0.00 —0.02 19 + 0.04 -0.01 30 + 0.02 +0.01 9 0.04 —0.04 20 +0.01 0.00 10 - 0.02 -0 02 21 +0 02 +0.04 11 —0.03 —0.04 22 +0.06 +0.06 „ 9 Ausgefallen. — Diese Verbesserungen gelten für die auf der 3100-m- Welle abgegebenen Signale. Invalidenversicherung. Vom 10. Dezember 1923 an gelten die Lohnklassen 44 bis 50 in der Invalidenversicherung mit folgenden wöchentlichen Arbeitsverdiensten und Beiträgen: Klasse A rbeitsverdienst wöchentlich in Billionen Beiträge 'wöchentlich in Milliarden M 44 bis 11,54 190 45 11,54 bis 16,16 250 46 16,16 bis 23 360 47 23 bis 34,6 520 48 34,6 bis 46 740 49 46 bis 57,6 940 50 über 57,6 1160 Zur Entrichtung der Beiträge werden die bisherigen Marken der Klassen 44 und 50 verwendet; der aufgedruckte Geldwert wird aber mit Wirkung vom 10. Dezember 1923 an verhunderttausend- facht. Vom 10. Dezember 1923 ab werden Beitragsmarken in den bisherigen Werten von den Verkaufsstellen nicht mehr abgegeben. Vom 23. November ab gelten in der Angestelltenver sicherung folgende Monatsbeiträge in den sieben Gehalts klassen (in Milliarden Jl): 44: 1680; 45 : 2240; 46: 3160; 47: 4660; 48: 6520; 49: 8380; 50: 10 240. EinkommensgTenze in der Krankenversicherung. Die für die Versicherungspflicht der Betriebsbeamten, Angestellten usw. maß gebende Verdienstgrenze ist für das Reichsgebiet einheitlich auf 150 Goldmark monatlich festgesetzt worden. Dasselbe gilt für die Einkommensgrenze, die für die Versicherungspflicht der Haus gewerbetreibenden maßgebend ist. Wer die für die Ver sicherungspflicht maßgebende Verdienst- oder Einkommensgrenze überschreitet, scheidet erst mit dem ersten Tage des vierten Mo nats nach Überschreitung der Grenze aus der Versicherungs pflicht aus. Die Verordnung ist am 3. Dezember 1923 in Kraft getreten. Die Frist zur Meldung der Personen, die durch die Ver ordnung der Versicherungspflicht neu unterstellt werden, läuft im allgemeinen bis zum 17. Dezember 1923.
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