Delete Search...
Großenhainer Unterhaltungs- & Anzeigeblatt : 17.01.1891
- Erscheinungsdatum
- 1891-01-17
- Sprache
- German
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id38343789X-189101170
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id38343789X-18910117
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-38343789X-18910117
- Sammlungen
- Saxonica
- Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungGroßenhainer Unterhaltungs- & Anzeigeblatt
- Jahr1891
- Monat1891-01
- Tag1891-01-17
- Monat1891-01
- Jahr1891
- Links
-
Downloads
- Download single page (JPG)
-
Fulltext page (XML)
Erscheinen: Dienstag, Donnerstag, Sonnabend, Sonntag. — Vierteljährliches Abonnement: I M. 25 Pf., durch die Post 1 M. 50 Pf. — Inserate: vier, gespaltene Zeile 12 Pf., LokalprelS 10 Pf. Größere JnsertionSaufträge mit Rabatt. GMknlWM Inserate für die am vorhergehenden Abend auszugebende Nummer werden bis früh 9 Uhr angenommen und Gebühren für solche von auswärts, wenn dies der Einsender nicht anders bestimmt, durch Postnachnahme erhoben. WMunWnMMMIt. Rmk^att Ar äie ^önig^m unä Oeköräm zu AroAn^ain. Druck und Verlag von Herrmann Starke in Großenhain. Für die Redaction verantwortlich: C. PlaSnick in Großenhain. Rr. 10. Sonnabend, den 17. Januar 1891. 79. Jahrgang. Bekanntmachung, ktttscud den Eintritt MM Dienst als dreijährig DrciMigcr oder als vierjährig ReillMger. 1) Jeder junge Mann kann schon nach vollendetem 17. Lebensjahre freiwillig zum aktiven Dienst im stehenden Heere oder in der Flotte eintreten, falls er die nöthige moralische und körperliche Befähigung hat. 2) Wer sich freiwillig zu drei- oder vierjährigem aktiven Dienst bei einem Truppentheil melden will, hat vorerst bei dem Civilvorsitzenden der Ersatz-Kommission seines Aufenthalts ortes die Erlaubniß zur Meldung nachzusuchen. 3) Der Civilvorsitzende der Ersatz-Kommission giebt seine Erlaubniß durch Ertheilung eines Meldescheines. Die Ertheilung des Meldescheines ist abhängig zu machen: a) von der Einwilligung des Vaters oder des Vormundes, b) von der obrigkeitlichen Bescheinigung, daß der zum freiwilligen Dienst sich Meldende durch Civilverhältnisse nicht gebunden ist und sich untadelhaft geführt hat. 4) Die mit Meldeschein versehenen jungen Leute haben sich ihrer Annahme wegen unter Vorlegung ihres Meldescheines an den Kommandeur des Truppentheils zu wenden, bei welchem sie dienen wollen. Hat der Kommandeur kein Bedenken gegen die Annahme, so veranlaßt er ihre körper liche Untersuchung und entscheidet über ihre Annahme. 5) Die Annahme erfolgt durch Ertheilung eines Annahmescheines. 6) Sofortige Einstellung von Freiwilligen findet, sofern Stellen offen sind, nur in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März statt. Außerhalb der angegebenen Zeit dürfen nur Frei willige, welche auf Beförderung zum Offizier dienen wollen, oder welche in ein Militär- Mufikkorps einzutreten wünschen, eingestellt werden. Hierbei ist darauf aufmerksam zu machen, daß die mit Meldeschein versehenen jungen Leute, ganz besonders aber die, welche zum drei- oder vierjährigen aktiven Dienst bei der Kavallerie eintreten wollen, vorzugsweise dann Aussicht auf Annahme haben, wenn sie sich, bei sonstiger Brauchbarkeit, bis 31. März melden, aber nicht zu sofortiger Einstellung, sondern zur Einstellung am nächsten 1. Oktober. Wenn keine Stellen offen sind, oder Freiwillige mit Rücksicht auf die Zeit ihrer Meldung nicht eingestellt werden dürfen, so können die Freiwilligen angenommen und nach Abnahme ihres Meldescheines bis zu ihrer Einberufung vorläufig in die Heimath beurlaubt werden. 7) Den mit Meldeschein versehenen jungen Leuten, welche als dreijährig Freiwillige eingestellt werden, wird die Vergünstigung zu Theil, sich den Truppentheil, bei welchem sie dienen wollen, wählen zu dürfen. Außerdem haben sie den Voltheil, ihrer Militärpflicht zeitiger genügen und sich im Falle des Verbleibens in der aktiven Armee und Erreichens der Unteroffiziers-Charge bei fortgesetzt guter Führung den Anspruch auf den Civilversorgungs- schein bereits vor vollendetem 32. Lebensjahre erwerben zu können. 8) Den mit Meldeschein versehenen jungen Leuten, welche bei der Kavallerie als vier jährig Freiwillige eingestellt werden, erwächst, wenn sie dieser Verpflichtung nachkommen, außerdem noch die Vergünstigung, daß sie in der Landwehr I. Aufgebots nur drei statt fünf Jahre zu dienen haben. 9) Diejenigen Mannschaften, Welchs freiwillig vier Jahre aktiv gedient haben, werden zu Uebungen während des ReserveverhältN'sses in der Regel nicht herangezogen; ebenso wird die Landwehrkavallerie im Frieden zu Uebungen nicht einberufen. 10) Militärpflichtigen, welche sich im Musterungs-Termin freiwillig zur Aushebung melden, erwächst dagegen hieraus ein besonderes Recht auf die Auswahl der Waffengattung oder des Truppentheils nicht. Dresden, am 11. Januar 1891. Kriegs-Ministerium. Graf von Fabrice. Starke. Bekanntmachung, anonyme Zuschriften betreffend. Veranlaßt durch die außerordentliche Zunahme anonymer Zuschriften in der jüngsten Zeit, giebt die unterzeichnete Königliche Amishauptmannschaft andurch bekannt, daß derartige Eingaben, von besonderen Ausnahmefällen abgesehen, keine Aussicht auf Berücksichtigung haben. Großenhain, am 12. Januar 1891. Königliche Amlshauptmannschaft. 19. I A.: von Gruben, Bez.-Ass. O. Bekanntmachung für die Herren Vormünder. Die bei dem unterzeichneten Amtsgericht in Pflicht stehenden Herren Vormünder werden hiermit veranlaßt, die wegen ihrer Pflegebefohlenen zu erstattenden Erziehungsberichte längstens bis zum 3L. Januar L8SL anher einzureichen. Formulare zu diesen Berichten find im Amtsgerichtsgebäude, Zimmer Nr. 12, zu erhalten. Bei der Ausfüllung der gedachten Erziehungsberichte sind aber neben vollständiger Be antwortung der vorgedruckten Fragen noch weiter und zwar ») bei ehelich geborenen Pflegebefohlenen der volle Namen, Stand, letzte Wohnort und das Todesjahr des verstorbenen Vaters anzugeben, d) bei unehelich Geborenen die Worte beizufügen „unehelich geboren." Großenhain, am 29. December 1890. Das Königliche Amtsgericht. E»ler. - Hörnig. Bekanntmachung. Nachdem von dem unterzeichneten Königlichen Amtsgerichte für das der Altgemeinde in Skaup gehörige Grundstück, Nr. 143 und i82 des Flui buchs für Skaup, ein Folium zur Einschreibung in das dasige Grunv- und Hypoth kmbuch vorbereitet worden ist, so wird solche» und daß der Entwurf dieses Grunvbuchö Foliums für Alle, welche daran ein Interesse haben, an hiesiger AmlSstelle zur Einsicht b-reit liegt, zur öff Mlichen Kenntniß gebracht. Hierbei werden Diejenigen, welche gegen den In halt dieses Gruudbuche-Folinms wegen ihrer etwaigen an dem gedachten Grundstücke ihnen zustehenden dinglichen Rechte etwas einzuwenden haben sollten, aufgefordert, diese Einwendungen binnen sechs Monaten und spätestens den 1. August I8SL allhier anzuzeigen unter der Verwarnung, daß sie außerdem dieser Einwendungen dergestalt verlustig gehen werden, daß denselben gegen dritte Besitzer und andere Nealberechtigte, welche al- solche in das Grund- und Hypothekenbuch eingetragen werden, keinerlei Wirkung beizulegen ist. Großenhain, den 14. Januar 1891. Königliches Amtsgericht daselbst. Estler. R. Bekanntmachung, die Behandlung von Thiere« bei Transporten anherhalb der Eisenbahnen betr. Durch die Seite 39 des Gesetz- und Verordnungsblattes vom Jahre 1878 abgedruckte Verordnung des Königlichen Ministeriums des Innern vom 4. April 1878 find Vorschriften über die Behandlung von Thieren bei Transporten außerhalb der Eisenbahnen getroffen worden. Indem wir hierdurch auf diese Verordnung im Allgemeinen aufmerksam machen, bringen wir im Nachstehenden besonders noch diejenigen Bestimmungen, welche sich auf den Transport von Ferkel», Federvieh und Fischen beziehen, mit dem Hinzufügen zur öffent« lichen Kenntniß, daß die Befolgung derselben im hiesigen Stadtbezirke streng überwacht werden wird. Auszug aus der Verordnung vom 4. April 1878. 8 14. In Säcken dürfen nur Ferkel und in mit Tellern oder Reifen versehenen Netzen blos kleine» Federvieh, aber auch diese Thiere in solcher Weise nur auf kurze Entfernungen bis zu zwei Stunden trän»« portirt werden. 8 15. Der Transport von Federvieh darf, soweit nicht die in 8 14 statuirte Ausnahme eintreten kann, nur in Körben, Käsigen oder anderen lustigen und festen Behältern geschehen. Diese muffen so ge räumig sein, daß ein Thier neben dem anderen auf dem Boden des TranSportbehältniffeS sitzen kann. 8 16. Der Transport von Geflügel von wesentlich verschiedener Größe in einem und demselb enB«e hältniffe, ingleichen das Aneinanderbinden der einzelnen Thiere, sowie das Tragen derselben an den Füßen ist verboten. Das Zusammenbinden der Flügel des Federviehes darf nicht mit solchen Bindemitteln, welche in da» Fleisch der Thiere einschneiden, geschehen. 8 17. Der Transport lebender fische darf nur in Gefäßen mit genügendem Wasser geschehen. 8 18. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen, für welche zunächst die Transport« führer, eventuel aber auch deren Auftraggeber und Dienstherren verantwortlich sind, werden mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder entsprechender Haft, sofern nicht die Vorschriften des Reichsstrafgesetzbuches über Thierquälerei Anwendung leiden, geahndet. Großenhain, am 15. Januar 1891. Dxx St-ölralh. Herrmann. Bekanntmachung, die Reinigung der Schornsteine betr. Die für den hiesigen Stadtbezirk in Bezug auf die Reinigung der Schornsteine ge troffenen Bestimmungen werden im Nachstehenden anderweit zur öffentlichen Kenntniß gebracht: 1) Die gewöhnliche« Hauseffe« sind, ihren Gebrauch vorausgesetzt, jährlich min destens viermal, 2) die Schornst-ine der Waschhiitrser, dafern nicht andere Feuerungsanlagen in dieselben einmünden, jährlich zweimal, und bei nur geringer Benutzung jährlich einmal, 3) die Schornsteine in den Bäckereien, Brauereien, Färbereien, Gasthäuser« und Schlächtereien in Zwischenräumen von je vier Wochen, 4) die Schornsteine in den Werkstätten der Schlaffer, Schmiede, Feileuhauer und ähnlicher im Feuer arbeitenden Gewerbe in Zwischenräumen von je sech- Wocheu zu reinigen. 5) Räucherkammern, die zur gewerblichen Benutzung dienen, find jährlich ein-, nach Befinden zweimal, und zwar stets nur unter Leitung des BezirköschornsteinfegerS auSzubrenueu. 6) Uebrigens ist der Grundsatz festzuhalten, daß die Reinigung sich nach dem Bedürf nisse und nach der stattgehabten Benutzung in jedem einzelnen Falle zu richten und daß sie unter Umständen, namentlich bei andauernd starker Feuerung, bei größeren Haushaltungen und bei der Zuleitung von mehr als drei gangbaren Feuerungsanlagen in den einzelnen Schornstein, in kürzeren, dagegen andererseits, wenn die Schorn steine zeitweilig nicht benutzt wurden, auch in längeren als den vorstehend« angegebenen Zwischenräumen zu erfolgen hat, worüber in Zweifelsfällen von der unterzeichneten Behörde besondere Bestimmung getroffen werden wird. 7) Der Bezirksschornsteinfeger (zur Zeit Herr Schornsteinfegermeister Schindler) hat für das einmalige Reinigen eines Schornsteines zu fordern: a) 13 Pfennige, wenn das Haus nur aus einem Erdgeschosse besteht, b) 25 Pfennige, wenn das Haus aus dem Kelle'geschoffe, in welchem sich Feuerungs anlagen befinden und aus einem Erdgeschosse oder aus einem Erdgeschosse und einem Stockwerke besteht, e) 38 Pfennige, wenn das Haus aus einem Kell-rgeschosse mit Feuerungsanlagev, aus einem Erdgeschosse und einem Obergeschosse oder aus einem Erdgeschosse unv 2 Stockwerken besteht, 6) 50 Pfennige, wenn das Haus noch höher ist oder wenn dasselbe aus einem Kellergeschosse mit Feuerungsanlagen, aus einem Erdgeschosse und einem 1. und 2. Obergeschosse b> siebt, e) 10 Pfennige als Zuschlag zu vorstehenden Sätzen, wenn der Dachraum z« Wobnungen au-gebaut ist, 0 13 Pfennige als Zuschlag zu vorstehenden Sätzen, wenn ein freistehender Schorn stein höher als 8 Meter über die Dachbalkenlage sich erhebt, in welchem Falle derselbe als in einem voll n Geschosse befindlich zu rechnen ist, tz) 10 Pfennige für das Fegen eines Schlundes. Die Vergütung für das AuSdrenn n eines Schorrsteins oder einer Räucherkammer sowie für das Reinigen eines Dampfschoensteins wiro der besonderen Vereinbarung zwischen dem Grundstücksbesitzer und dem Bezirkeschornsteinfeger überlassen.
- Current page (TXT)
- METS file (XML)
- IIIF manifest (JSON)
- Show double pages
- Thumbnail Preview