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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 41.1917
- Erscheinungsdatum
- 1917
- Sprache
- German
- Vorlage
- Deutsches Uhrenmuseum Glashütte
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318541912-191701003
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318541912-19170100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318541912-19170100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- fehlende Seiten: Seiten 211-214
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 21 (30. August 1917)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die schweizerischen Einfuhrkontrollstempel für Gold-, Silber- und Platinwaren
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 41.1917 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1917) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1917) 17
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1917) 29
- AusgabeNr. 4 (14. Februar 1917) 43
- AusgabeNr. 5 (1. März 1917) 59
- AusgabeNr. 6 (15. März 1917) 73
- AusgabeNr. 7 (1. April 1917) 87
- AusgabeNr. 8 (15. April 1917) 107
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1917) 121
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1917) 137
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1917) 151
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1917) 165
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1917) 179
- AusgabeNr. 14 (12. Juli 1917) 195
- AusgabeNr. 15 (19. Juli 1917) 205
- AusgabeNr. 16 (26. Juli 1917) 209
- AusgabeNr. 17 (2. August 1917) 219
- AusgabeNr. 18 (9. August 1917) 223
- AusgabeNr. 19 (16. August 1917) 233
- AusgabeNr. 20 (23. August 1917) 237
- AusgabeNr. 21 (30. August 1917) 247
- AusgabeNr. 22 (6. September 1917) 251
- AusgabeNr. 23 (13. September 1917) 261
- AusgabeNr. 24 (20. September 1917) 267
- AusgabeNr. 25 (27. September 1917) 277
- AusgabeNr. 26 (4. Oktober 1917) 283
- AusgabeNr. 27 (11. Oktober 1917) 293
- AusgabeNr. 28 (18. Oktober 1917) 295
- AusgabeNr. 29 (25. Oktober 1917) 303
- AusgabeNr. 30 (1. November 1917) 305
- AusgabeNr. 31 (8. November 1917) 313
- AusgabeNr. 32 (15. November 1917) 315
- AusgabeNr. 33 (22. November 1917) 323
- AusgabeNr. 34 (29. November 1917) 325
- AusgabeNr. 35 (6. Dezember 1917) 335
- AusgabeNr. 36 (13. Dezember 1917) 339
- AusgabeNr. 37 (20. Dezember 1917) 347
- BandBand 41.1917 -
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Autor
- Links
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248 DEUTSCHE UHRMACHER-ZEITUNG Nr. 21 Die schweizerischen Einfuhrkonirollstempel für Gold-, Silber und Platinwaren D en Ausführungsbeslimmungen des eidgenössischen Amtes für Gold- und Silberwaren vom 30. Juli 1917 ent nehmen wir nachfolgend die wichtigsten Bestimmungen. Das eidgenössische Amt für Gold- und Silberwaren be schließt in Ausführung des Bundesratsbeschlusses vom 16. Juni 1917 betreffend die Kontrollierung der zur Einfuhr gelangen den Gold-, Silber- und Platinwaren: Art. 1. Die Einfuhrkontrollstempel für die verschiedenen Arten von Waren ausländischer Herkunft sind folgende: Gold 14 Karat (0,583)und darüber: Stempel mit Luchs und seitlichem Kreuz, für größere Gegenstände; Stempel mit Luchs und darunter angebrachtem Kreuz, für kleinere Gegenstände. Silber 0,800 und darüber: Stempel mit Edelweiß und seit lichem Kreuz, für größere Gegenstände; Stempel mit Edelweiß und darunter angebrachtem Kreuz, für kleinere Gegenstände. Platin 0,950 und darüber: Stempel (Etranger) stehendes Oval mit großem E und darunter angebrachtem Kreuz. Geringhaltiges Gold unter 14 Karat (0,583), jedoch zu wenigstens 0,333 (8 K): Stempel (Ausland) stehendes Oval mit großem A und darunter angebrachtem Kreuz. Alle eingeführten Gold- und Silberwaren müssen mit der Feingehaltsbezeichnung versehen sein. Die Anbringung der Fabrikmarke ist obligatorisch. Die Feingehaltsbezeichnung ist von den Fabrikanten anzubringen; immerhin sind die Kontroll- ämter ermächtigt, diese Bezeichnung ausnahmsweise gegen Entrichtung einer Mehrgebühr' von 3 Rp. das Stück einzu schlagen. Der Feingehalt der Gegenstände soll der Feingehaltsbe zeichnung genau entsprechen unter Vorbehalt der Fehlergrenze von 3 Tausendteilen für Gold und 5 Tausendteilen für Silber. Für Platin ist die Feingehaltsbezeichnung nicht erforderlich; die Gegenstände müssen dem Mindestfeingehalt von 0,950 ohne Fehlergrenze voll entsprechen. Art. 2. Der Einfuhrkontrollstempel muß auf allen einge führten Gold-, Silber- und Platinwaren angebracht werden, gleichviel ob diese Gegenstände zum Verkaufe in der Schweiz oder zur Wiederausfuhr bestimmt seien. Der Stempel ist auf den in der Vollziehungsverordnung betreffend Kontrollierung und Garantie des Feingehaltes der Gold- und Silberwaren vom 15. November 1892 bezeichneten Teilen der Gegenstände nnzubringen. Für die eingeführten Uhrgehäuse genügt indessen ein Stempelaufdruck auf dem Hals des Bügelknopfes. Auf den eingeführten Meterketten aus Gold, Silber und Platin ist der Stempel in Abständen von 10 cm an zubringen. Für diese Ketten wird die in Art. 3 des Bundesrats beschlusses vom 16. Juni 1917 vorgesehene Stempelungsgebühr erhoben unter Berechnung einer Mehrgebühr von 10 Rp. für je 50 g für Gold, von 5 Rp. für je 100 g für Silber und von 20 Rp. für je 10 g für Platin. Für Anbringung des besonderen Einfuhrkontrollstempels auf Goldwaren in niedrigen Feingehalten wird die nämliche Gebühr erhoben, wie sie in Art. 3 des Bundesratsbeschlusses vom 16. Juni 1917 für die Waren in geseßlichen Feingehalten vorgesehen ist. Art. 4. Waren oder Teile von solchen, welche dem einge schlagenen oder angegebenen Feingehalt nicht entsprechen, sind zu zerschneiden und direkt oder durch Vermittlung des Adressaten an den Absender zurückzuweisen unter Berech nung einer Buße in der Höhe der doppeltein Stempelungs gebühr, welche, wie die ändern Kontrollgebühren, in die Kasse des zuständigen Kontrollamies fällt. Vorbehalten bleiben die in Art. 4, 2. Absaß des Bundesrats beschlusses vom 16. Juni 1917 vorgesehenen, einen betrügeri schen Charakter aufweisenden Fälle. Art. 5. Geringhaltige Goldwaren unter dem Feingehalte von 0 333 (8 K) werden zur Einfuhr nicht zugelassen. Art 6. Die eingeführten Gold-, Silber- und Platinwaren, welche den von den staatlichen Kontrollämiern angebrachten amtlichen Feingehaltsgarantiestempel eines anderen Staates tragen, aus dem sich das Ursprungsland erkennen läßt, sind bis auf weiteres von der Verpflichtung der Anbringung des Ein fuhrkontrollstempels enthoben. Die solche Waren enthaltenden Sendungen sind von den Kontrollämtern ohne weiteres gegen Entrichtung einer Verifikationsgebühr von 10 Rp. das Stüde für Gold und Platin und 5 Rp. für Silber an den Adressaten auszufolgen. Art. 7. Die plattierten oder Doubleartikel, vergoldeten und versilberten Waren können bis auf weiteres ohne besonderen Stempel eingeführt werden. Alle Bezeichnungen von Karaten, 0/ »/ 00 oder Tausendsteln für diese Waren sind untersagt (Art. 41 der Vollziehungsverordnung betreffend Kontrollierung und Garantie des Feingehalts der Gold- und Silbewaren vom 15 November 1892). Die Bezeichnungen „plattiert“, „Double“ und ähnliche in irgend welcher Sprache können auf diesen Waren angebracht werden, jedoch ohne Beifügung der Bezeichnung „Gold“ oder „Silber“ (Bundesratsbeschluß vom 8. September 1916). Für die Waren aus versilberten unedlem Metall (Be stechen u. a.) ist die Angabe des Feinsilbergehaltes der auf einem Dußend Bestecken oder auf einem Stück auf galvani schem Wege angebrachten Silberauflage gestattet; aber^ diese Waren müssen die Bezeichnung „versilbert“ oder „Metall oder deren Uberseßung in einer anderen Sprache tragen, diese Be zeichnung kann von den Kontrollämtern gegen Entrichtung einei Gebühr von 5 Rp. das Stück auf den Gegenständen angebracht werden. Den obigen Bestimmungen nicht entsprechende Waren dieser Art sind von der Zollkontrollstelle an den Absender zurückzuweisen. Art. 8. Von der Anbringung des obligatorischen Einfuhr- kontrollstempels sind enthoben, unter Vorbehalt einer Kau tionsleistung, deren Höhe von der schweizerischen Oberzoll direktion festgeseßt wird, die als Muster eingeführten Gold-, Silber- und Platinwaren, wenn diese Waren weder zum Ver kauf in der Schweiz noch zur Ausfuhr nach einem ändern als dem Ursprungslande bestimmt sind. Behält der Adressat einen Teil dieser Waren zurück, um sie in der Schweiz zu verkaufen oder nach einem ändern als dem Ursprungslande auszuführen, so hat er jedoch auf den zurückbehaltenen Waren den Einfuhr kontrollstempel anbringen und sich vom zuständigen Kontroll- amt einen Stempfelungsschein ausfertigen zu lassen. Art. 9. Die Kontrollämter haben den Adressaten oder den zuständigen Firmen einen Stempelungsschein für die ihnen zur Anbringung des Einfuhrkontrollstempels zugehenden ange führten Gold-, Silber- und Platinwaren auszustellen. Auf diesem Schein ist die Anzahl und die Art der kontrollierten Gegenstände zu vermerken, sowie der Name des Empfängers oder der Firma, welche die Waren zur Stempelung vorge wiesen hat. Aus dem Stempelungsschein soll zu entnehmen sein, daß die in den Mustersendungen enthaltenen Waren, welche in der Schweiz verkauft oder zurückbehalten worden sind, den ein schlägigen Bestimmungen entsprechen und mit dem Einfuhr-
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