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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 65.1941
- Erscheinungsdatum
- 1941
- Sprache
- German
- Vorlage
- Deutsches Uhrenmuseum Glashütte
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318541912-194100004
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318541912-19410000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318541912-19410000
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Im Original fehlen die Seiten 345 bis 354.
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 40 (4. Oktober 1941)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Aus der Werkstatt
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Pfändung von Reparaturen und entbehrlichen Gegenständen
- Autor
- Schönrock, E.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 65.1941 I
- TitelblattTitelblatt I
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1941) 1
- AusgabeNr. 2 (11. Januar 1941) 9
- AusgabeNr. 3 (18. Januar 1941) 17
- AusgabeNr. 4 (25. Januar 1941) 25
- AusgabeNr. 5 (1. Februar 1941) 35
- AusgabeNr. 6 (8. Februar 1941) 43
- AusgabeNr. 7 (15. Februar 1941) 51
- AusgabeNr. 8 (22. Februar 1941) 59
- AusgabeNr. 9 (1. März 1941) 67
- AusgabeNr. 10 (8. März 1941) 77
- AusgabeNr. 11 (15. März 1941) 85
- AusgabeNr. 12 (22. März 1941) 93
- AusgabeNr. 13 (29. März 1941) 101
- AusgabeNr. 14 (5. April 1941) 111
- AusgabeNr. 15 (12. April 1941) 117
- AusgabeNr. 16 (19. April 1941) 125
- AusgabeNr. 17 (26. April 1941) 131
- AusgabeNr. 18 (3. Mai 1941) 141
- AusgabeNr. 19 (10. Mai 1941) 147
- AusgabeNr. 20 (17. Mai 1941) 153
- AusgabeNr. 21 (24. Mai 1941) 159
- AusgabeNr. 22 (31. Mai 1941) 165
- AusgabeNr. 23 (7. Juni 1941) 171
- AusgabeNr. 24 (14. Juni 1941) 177
- AusgabeNr. 25 (21. Juni 1941) 183
- AusgabeNr. 26 (28. Juni 1941) 189
- AusgabeNr. 27 (5. Juli 1941) 199
- AusgabeNr. 28 (12. Juli 1941) 205
- AusgabeNr. 29 (19. Juli 1941) 211
- AusgabeNr. 30 (26. Juli 1941) 217
- AusgabeNr. 31 (2. August 1941) 225
- AusgabeNr. 32 (9. August 1941) 233
- AusgabeNr. 33 (16. August 1941) 239
- AusgabeNr. 34 (23. August 1941) 245
- AusgabeNr. 35 (30. August 1941) 253
- AusgabeNr. 36 (6. September 1941) 259
- AusgabeNr. 37 (13. September 1941) 265
- AusgabeNr. 38 (20. September 1941) 271
- AusgabeNr. 39 (27. September 1941) 277
- AusgabeNr. 40 (4. Oktober 1941) 283
- ArtikelDie Wiener Herbstmesse 283
- ArtikelZur Lehrlingsfrage 284
- ArtikelAus der Werkstatt 285
- ArtikelPfändung von Reparaturen und entbehrlichen Gegenständen 285
- ArtikelVermischtes 286
- ArtikelUnterhaltung 286
- ArtikelWerbung 287
- ArtikelRecht und Steuer 288
- ArtikelWirtschaftsteil 288
- ArtikelPersönliches 288
- ArtikelBriefkasten 288
- ArtikelAnzeigen -
- AusgabeNr. 41 (11. Oktober 1941) 289
- AusgabeNr. 42 (18. Oktober 1941) 295
- AusgabeNr. 43 (25. Oktober 1941) 301
- AusgabeNr. 44 (1. November 1941) 307
- AusgabeNr. 45 (8. November 1941) 315
- AusgabeNr. 46 (15. November 1941) 323
- AusgabeNr. 47 (22. November 1941) 331
- AusgabeNr. 48 (29. November 1941) 337
- AusgabeNr. 50/51 (20. Dezember 1941) 355
- BandBand 65.1941 I
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Autor
- Links
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DEUTSCHE UHRMACHER-ZEITUNG I Nr. 40 285 Aue öer Werhftatt Verbefferunsen am Ölnapf D ie Ölfrage wird bei kleinen Uhren immer bedeutungs voller, und das Ölen erfordert immer mehr Sorgfalt. Aus diesen Erwägungen heraus habe ich mich bemüht, einen Ölnapf zu schaffen, der unseren heutigen Anforderungen entsprechen soll. Wie die beiden Ab bildungen zeigen, wurde ein Verfahren ange wandt, das es ermög licht, unmittelbar mit dem Ölgeber den Deckel des Ölnapfes zu öffnen. Das Schließen des Dek- kels erfordert ebenfalls keinen besonderen Hand griff. Es erfolgt das Öff nen und Schließen des Ölnapfdeckels mittels des Ölgebers nur bei der Entnahme von Öl, so daß also ein besonderer Handgriff zum Öffnen des Deckels nicht mehr nötig ist. Dabei bleibt das Offenhalten des Ölnapfes auf die zur Entnahme von Öl erforderliche Zeit beschränkt, wodurch die Gefahr einer Verunreinigung des Schmiermittels weitgehend vermindert wird. Offenstehende Ölnäpfe gibt es bei Verwendung dieser Einrichtung nicht mehr. Wie die Abbildung 1 zeigt, sind auf einer metallenen Grundplatte drei walzenförmige Aufsätze befestigt, von denen jeder einen Ölnapf trägt. Auf der Rückseite der Aufsätze ist der Deckel durch Scharnier befestigt. Vorn trägt er ein aufwärts ragendes Horn, das als Leitfläche be zeichnet werden kann. Zum Öffnen des Ölnapfdeckels wird der Ölgeber etwa 1 cm oberhalb seiner Spitze an die Leit fläche angesetzt, wie das in Abbildung 1 in der Mitte gezeigt wird. Durch eine entsprechende Druckwirkung wird der Deckel ohne weiteres an gehoben und damit ge öffnet. Bei der Entnahme von Öl bleibt der Deckel in der Schräglage am Öl geber liegen. Beim Fort nehmen des Ölgebers schließt sich der Deckel infolge desEigengewichts. Nach dem gleichen Grundsatz ist der Ölnapf aufgebaut, den die Ab bildung 2 zeigt. Es handelt sich hier um ein reihenmäßig her gestelltes Ölgerät der Firma Omega, das besonders zugerichtet wurde. An den Deckeln wurden Bügel angebracht, die in der Mitte eine Rolle tragen. Das Öffnen und Schließen des Deckels geschieht auf die gleiche Weise, wie dies in der Abbildung 1 gezeigt wird. Das Verfahren hat sich ausgezeichnet bewährt. Voraussetzung ist nur, daß ein kegelig geformter Ölgeber nach den Abbildungen 1 und 2 verwendet wird. Josef Borde. Abb. 1 Abb. 2 Zwei Anordnungen für Ölnäpfe zum Anheben des Deekels durch den Olgeber (1 Zeichn., 1 Aufn. privat) PfänÖung uon Reparaturen unD unentbehrlichen GegenftänOen Von E. Schönrock, Rechtsanwalt und Notar E in Einzelfall gibt Veranlassung zu der Frage, was ein Uhrmacher unternehmen kann, wenn bei ihm Reparaturen durch den Gerichtsvollzieher gepfändet werden. Liegt gegen einen Uhrmacher oder Juwelier ein vollstreck barer Schuldtitel vor, so wird der Gerichtsvollzieher in erster Linie im Geschäft des Schuldners eine Pfändung versuchen. Es spricht eine gesetzliche Vermutung dafür, daß alles, was sich im Gewahrsam des Schuldners befindet, auch dessen Eigentum ist. Gewisse Gegenstände im Geschäftsbetrieb eines Uhr machers unterliegen nun der Pfändung nicht. Unpfändbar sind gemäß § 811 Ziffer 5 der Zivilprozeßordnung „bei Per sonen, die aus körperlicher Arbeit oder sonstigen persön lichen Leistungen ihren Erwerb ziehen, die zur Fortsetzung dieser Erwerbstätigkeit erforderlichen Gegenstände“. Hierzu gehört in erster Linie das Handwerkszeug des Uhrmachers, ferner die Ladeneinrichtung, da sie zur Ausübung der Ver- kaufstätigkeit ebenfalls erforderlich ist. Auch eine Normal uhr, die von dem Uhrmacher für Gangbeobachtungen bei Reparaturen benötigt wird, ist nicht pfändbar. Pfändet ein Gerichtsvollzieher derartige unpfändbare Gegenstände, weil er irrtümlich annahm, daß sie der Pfändung doch unter liegen, so steht dem Uhrmacher hiergegen der Rechtsbehelf der „Erinnerung“ (§ 766 ZPO) zu. In der Erinnerung, die an das Amtsgericht des Wohnortes des Schuldners zu richten ist, ist unter Beifügung einer eidesstattlichen Versicherung darzulegen, daß die gepfändeten Sachen für die Fortsetzung der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind. Der Gerichtsvollzieher wird häufig nicht erkennen können, ob Uhren, die er pfändet, Reparaturen sind, also dem Uhr macher nicht gehören, oder ob es vielleicht nur Uhren sind, die der Uhrmacher auf richtigen Gang in der Werkstatt oder im Reparaturenschrank kontrolliert. Es liegt auf der Hand, daß er auf die Angaben des Schuldners, also des Uhrmachers, sich nicht wird verlassen wollen. Er wird daher im Zweifels falle alle Waren pfänden, die er für geeignet hält. In einem solchen Falle ist es Sache des Uhrmachers, die Eigentümer der Reparaturen von der Pfändung zu unter richten, damit sie die Möglichkeit haben, gemäß § 771 der Zivilprozeßordnung ihre Rechte nötigenfalls auf dem Wege der sogenannten Interventionsklage geltend zu machen. Im allgemeinen wird eine Klage nicht erforderlich sein; es wird genügen, daß der betreffende Eigentümer der zu versteigern den Uhr den pfändenden Gläubiger unter Beifügung einer eidesstattlichen Versicherung auffordert, die Uhr freizugeben, d. h. die Pfändung durch den Gerichtsvollzieher aufheben zu lassen. Meist wird das schon zu dem gewünschten Erfolg führen. Da in der Regel die Frist zwischen Pfändung upd Ver steigerung mindestens zwei Wochen beträgt, so ist für alle diese Maßnahmen auch hinreichend Zeit gegeben. Wenn der pfändende Gläubiger seine Entschließung ungebührlich lange hinausschiebt, so muß rechtzeitig ein gerichtlicher Ein stellungsbeschluß erwirkt werden, der vom Gericht bei Dar legung des Sachverhalts und Glaubhaftmachung durch eides stattliche Versicherungen ohne Schwierigkeiten zu er reichen ist. In dem Falle, der Anlaß zu diesen Ausführungen gab, hatte der Uhrmacher, offenbar wohl in recht großer Nach lässigkeit, diese Rechtsbehelfe versäumt, so daß unter an derem einige Reparaturen, die bei ihm gepfändet waren, versteigert wurden. Können nun die Eigentümer der zu repa rierenden Uhren ihre Uhren wiedererlangen? Hierfür gibt es keine Möglichkeit. Wer Sachen in öffentlicher Versteigerung
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