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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 58.1934
- Erscheinungsdatum
- 1934
- Sprache
- German
- Vorlage
- Deutsches Uhrenmuseum Glashütte
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318541912-193400007
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318541912-19340000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318541912-19340000
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 23 (2. Juni 1934)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Über Urheberrecht und gewerbliche Schutzrechte (Fortsetzung zu Seite 256)
- Autor
- Thiesen, F.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Nachwort zur vierzehnten Lehrlingsarbeitenprüfung des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher und der Gesellschaft der Freunde des Lehrlingswesens (Schluß zu Seite 276)
- Autor
- Firl, Oswald
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 58.1934 I
- TitelblattTitelblatt I
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1934) 1
- AusgabeNr. 2 (6. Januar 1934) 15
- AusgabeNr. 3 (13. Januar 1934) 27
- AusgabeNr. 4 (20. Januar 1934) 39
- AusgabeNr. 5 (27. Januar 1934) 51
- AusgabeNr. 6 (3. Februar 1934) 65
- AusgabeNr. 7 (10. Februar 1934) 77
- AusgabeNr. 8 (17. Februar 1934) 85
- AusgabeNr. 9 (24. Februar 1934) 97
- AusgabeNr. 10 (3. März 1934) 113
- AusgabeNr. 11 (10. März 1934) 127
- AusgabeNr. 12 (17. März 1934) 139
- AusgabeNr. 13 (24. März 1934) 153
- AusgabeNr. 14 (31. März 1934) 167
- AusgabeNr. 15 (7. April 1934) 179
- AusgabeNr. 16 (14. April 1934) 191
- AusgabeNr. 17 (21. April 1934) 205
- AusgabeNr. 18 (28. April 1934) 219
- AusgabeNr. 19 (5. Mai 1934) 229
- AusgabeNr. 20 (12. Mai 1934) 243
- AusgabeNr. 21 (19. Mai 1934) 255
- AusgabeNr. 22 (26. Mai 1934) 269
- AusgabeNr. 23 (2. Juni 1934) 283
- ArtikelÜber Urheberrecht und gewerbliche Schutzrechte (Fortsetzung zu ... 283
- ArtikelNachwort zur vierzehnten Lehrlingsarbeitenprüfung des ... 284
- ArtikelAus der Werkstatt 286
- ArtikelDer Reißer 286
- ArtikelFernbuchführung und Steuerrecht 287
- ArtikelSprechsaal 288
- ArtikelVermischtes 289
- ArtikelHandels-Nachrichten 290
- ArtikelMeister-Vereinigungen 291
- ArtikelGehilfen-Vereinigungen 292
- ArtikelVersch. Vereinigungen 293
- ArtikelPersonalien u. Sonstiges 293
- ArtikelBriefkasten 294
- ArtikelMitteilungen des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher ... 294
- AusgabeNr. 24 (9. Juni 1934) 295
- AusgabeNr. 25 (16. Juni 1934) 309
- AusgabeNr. 26 (23. Juni 1934) 321
- AusgabeNr. 27 (30. Juni 1934) 333
- AusgabeNr. 28 (7. Juli 1934) 347
- AusgabeNr. 29 (14. Juli 1934) 361
- AusgabeNr. 30 (21. Juli 1934) 373
- AusgabeNr. 31 (28. Juli 1934) 387
- AusgabeNr. 32 (4. August 1934) 399
- AusgabeNr. 33 (11. August 1934) 411
- AusgabeNr. 34 (18. August 1934) 421
- AusgabeNr. 35 (25. August 1934) 433
- AusgabeNr. 36 (1. September 1934) 445
- AusgabeNr. 37 (8. September 1934) 459
- AusgabeNr. 38 (15. September 1934) 473
- AusgabeNr. 39 (22. September 1934) 485
- AusgabeNr. 40 (29. September 1934) 499
- AusgabeNr. 41 (6. Oktober 1934) 513
- AusgabeNr. 42 (13. Oktober 1934) 521
- AusgabeNr. 43 (20. Oktober 1934) 537
- AusgabeNr. 44 (27. Oktober 1934) 549
- AusgabeNr. 45 (3. November 1934) 561
- AusgabeNr. 46 (10. November 1934) 575
- AusgabeNr. 47 (17. November 1934) 591
- AusgabeNr. 48 (24. November 1934) 605
- AusgabeNr. 49 (1. Dezember 1934) 621
- AusgabeNr. 50 (8. Dezember 1934) 633
- AusgabeNr. 51 (15. Dezember 1934) 647
- AusgabeNr. 52 (22. Dezember 1934) 661
- BandBand 58.1934 I
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Autor
- Links
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284 DEUTSCHE UHRMACHER-ZEITUNG Nr. 23 Zahlung einer Buße an den Verletzten sowie die Befugnis zur Veröffentlichung des Urteiles. Im Unvermögensfalle kann auf Gefängnis bis zu einem Jahre erkannt werden. Klagen wegen Patentverletzung verjähren in drei Jahren. Mit Geld strafe wird bestraft, wer durch irgendwelche Handlungen oder Behauptungen rechtswidrig den Irrtum erweckt, seine Waren seien patentie.t. Schon eine während des schwebenden Er teilungsverfahrens auf den Waren oder Anpreisungen an gebrachte Bezeichnung: „D.R.P.a." kann zu einer Bestrafung fuhren. Die Unions-Priorität ist durch die „Pariser Über einkunft zum Schutze des gewerblichen Eigentumes" ge sichert (Unionsvertrag). In dieser Union sind fast alle Kultur staaten der Welt vereinigt. Der Artikel 4 des Unionsvertrages sagt: „Derjenige, welcher in einem der vertragschließenden Länder ein Gesuch um ein Erfindungspatent, ein Gebrauchs muster, ein gewerbliches Muster oder Modell, eine Fabrik oder Handelsmarke vorschriftsmäßig hinterlegt, oder sein Rechtsnachfolger soll zum Zweck der Hinterlegung in den anderen Ländern während der unten bestimmten Fristen und vorbehaltlich der Rechte Dritter eine Priorität genießen. Die oben erwähnten Prioritätsfristen sollen 12 Monate für Er findungspatente und Gebrauchsmuster und 4 Monate für ge werbliche Muster oder Modelle und für Fabrik- und Handels marken betragen." Am 1, April 1928 gehörten 37 Staaten und Länder der Union an. Das Prioritätsrecht wird mit der deut schen Anmeldung selbsttätig erworben. Die Priorität schützt den Anmelder für die angegebene Dauer in allen Ländern der Unionstaaten vor Mißbrauch seiner Erfindung. Meldet dann der deutsche Anmelder innerhalb der Frist auch in einem der Union angehörigen Lande seine Erfindung an, so läuft auch in diesem Lande die Schutzfrist vom Tage der deutschen An meldung. Die ausländische Anmeldung muß aber mit der deutschen identisch sein, und diese Identität muß in manchen Unionstaaten durch die Bescheinigung des deutschen Patent amtes (Prioritätsnachweis) bewiesen werden. Für alle Aus landsanmeldungen sind Vertreter aus dem betreffenden Lande zu bestellen. Das Warenzeichengesetz ist das gewerbliche Schutzgesetz des reinen Handels und der Fabrikation. Nach § 1 dieses Gesetzes kann ein Warenzeichen zur Eintragung in die Zeichenrolle anmelden, „wer in seinem Geschäfts betriebe zur Unterscheidung seiner Waren von den Waren anderer eines Warenzeichens sich bedienen will". Diese Zeichenrolle wird bei dem Patentamte, Abteilung für Waren zeichen, geführt. Jede Anmeldung muß die Bezeichnung des Betriebes, für den das Zeichen verwendet werden soll, ein Verzeichnis der Waren, für die es bestimmt ist, sowie eine deutliche Darstellung des Zeichens enthalten. Die Darstellung muß in zwölffacher Ausführung beigefügt sein; auch ist ein Druckstock in vorgeschriebener Form und Größe erforder lich. Eintragung und Löschung in der Rolle werden amtlich bekanntgemacht. Nicht eingetragen werden Zeichen, die aus schließlich in Zahlen oder Buchstaben bestehen, die öffent liche Hoheitszeichen oder Wappen enthalten, die öffentliches Ärgernis erregen können, die eine Täuschung begründen können, oder die vor weniger als zwei Jahren schon einmal für gleiche oder ähnliche Waren als Zeichen eingetragen waren. Auf Antrag Dritter kann das Zeichen gelöscht werden, wenn es schon für einen anderen und zwar für dieselben oder gleichartige Waren eingetragen ist, wenn der Geschäfts betrieb, für den das Zeichen eingetragen ist, von dem gleichen Inhaber nicht mehr fortgeführt wird, oder wenn eine Täu schung vorliegt. Die Eintragung hat die Wirkung, daß dem Eingetragenen ausschließlich das Recht zusteht, Waren der angemeldeten Art oder deren Umhüllungen mit dem Waren zeichen zu versehen und das Zeichen auf allen Geschäfts papieren anzubringen. Die Eintragungsgebühr beträgt 30 RM; führt die Anmeldung nicht zur Eintragung, so werden 20 RM erstattet. Die Schutzdauer beträgt zehn Jahre; sie kann gegen Zahlung von 10 RM auf weitere zehn Jahre verlängert wer den. Das Erteilungsverfahren regelt sich nach den Bestim mungen für das Patentverfahren. Es wird durch Bescheide und Beschluß erledigt. Wer wissentlich oder aus grober Fahrlässigkeit ein Warenzeichen verletzt, ist dem Verletzten zur Entschädigung verpflichtet. Die wissentliche Verletzung zieht außerdem Geldstrafe von 150 bis zu 5000 RM oder Gefängnis bis zu sechs Monaten nach sich. Das gleiche gilt von der Verwendung von Staats- und Ortswappen. Eine Ver urteilung begründet außerdem die Vernichtung der Waren, die widerrechtlich das Zeichen tragen, sowie bei Straffest setzung daneben die Veröffentlichung des Urteiles. Gemäß dem § 1 des Warenzeichengesetzes kann jeder Fabrikant und jeder Händler ein Warenzeichen erwerben. Die Begriffe „Fabrikmarke" und „Handelsmarke" unter scheidet also das Gesetz nicht. Man kann aus einem Waren zeichen nicht auf Fabrikation oder Vertrieb schließen. Auch jeder Uhrmacher ist beispielsweise zur Führung eines Waren zeichens berechtigt. (Schluß folgt) oo ^ o <><><><> c ><> c ><><> oo < c >< x ><><><><> c > o <><><><><><>< x ><>< xxx > ooc ><><><><>< x >< x > ooo <>^ c > oo <>< x > c > o <><> c < k > ooo <>< xxx ><><><>< xxx >< x >> Nachwort zur vierzehnten Lehrlingsarbeitenprüfung des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher und der Gesellschaft der Freunde des Lehrlingswesens Von Oswald Firl (Schluß zu Seile 276) Im dritten Jahre war eine Aufgabe gestellt, die der reinen Taschenuhrarbeit entspricht und früher ähnlich gestellt war. Eine Messingplatte in Dreieckform mit insgesamt sieben Maßen für Platte und Lochsteine sollte zeigen, wie sich der Lehrling zu einer solchen Aufgabe stellt. Die Zahl der Ein sendungen war befriedigend. Eine Arbeit, die nicht den Vor schriften entsprach, wurde ausgeschieden und in die Sonder klasse verwiesen. Die Punktzahl sank in diesem Jahrgang bis auf 3,33 Punkte für eine Arbeit, die besser nicht eingesandt wäre. Dafür hatten wir die Freude, auch recht gute Arbeiten zu sehen, die erkennen ließen, wie sich die Lehrlinge in die Arbeit vertieft und viel Geschick entwickelt hatten. Stein fassungen mit der Hand zu drehen, wird allgemein zu wenig geübt; dies konnte man dort erkennen, wo der Stich zu breit geworden war und infolgedessen unschön wirkte. Auch war der umzulegende Teil der Fassung oft zu stark und gab beim Fassen eine plumpe Form. Fast ausnahmslos waren bei etwas gedrückter Zensur die Aufdeckungen nicht gut genug vollen det, oder sie reichten nicht bis auf den Stein. Die Schönheit manches guten Steines litt hierdurch, abgesehen von der technisch falschen Ausführung. Ganz eigenartig mutete ein Stück an, das Aufdeckungen zeigte, wie ich sie noch nie gesehen hatte; sie waren stufenartig gemacht. Nun war dies aber nicht Absicht, sondern schlechte Ausführung, Dort, wo für die Steinfassungen eine Ausdrehung in der Platine ge macht worden war, konnten die Aufdeckungen etwas flacher gemacht werden; dies war nicht zum Nachteil für die ganze Arbeit. Schief sitzende Steine kamen auch wieder vor, ins besondere bei den Deckplatten. Hierbei zeigten sich auch die verschiedensten Auffassungen der Hersteller. Während manche Deckplatten tiefer als die Plattenebene lagen, stan den andere wieder weit über der Platte vor. Beides ist nicht
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