Delete Search...
Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 58.1934
- Erscheinungsdatum
- 1934
- Sprache
- German
- Vorlage
- Deutsches Uhrenmuseum Glashütte
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318541912-193400007
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318541912-19340000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318541912-19340000
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 47 (17. November 1934)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Das neue Vermögensteuergesetz
- Autor
- Apelt, R.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Aparte Stücke für das Weihnachtslager nicht vergessen!
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 58.1934 I
- TitelblattTitelblatt I
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1934) 1
- AusgabeNr. 2 (6. Januar 1934) 15
- AusgabeNr. 3 (13. Januar 1934) 27
- AusgabeNr. 4 (20. Januar 1934) 39
- AusgabeNr. 5 (27. Januar 1934) 51
- AusgabeNr. 6 (3. Februar 1934) 65
- AusgabeNr. 7 (10. Februar 1934) 77
- AusgabeNr. 8 (17. Februar 1934) 85
- AusgabeNr. 9 (24. Februar 1934) 97
- AusgabeNr. 10 (3. März 1934) 113
- AusgabeNr. 11 (10. März 1934) 127
- AusgabeNr. 12 (17. März 1934) 139
- AusgabeNr. 13 (24. März 1934) 153
- AusgabeNr. 14 (31. März 1934) 167
- AusgabeNr. 15 (7. April 1934) 179
- AusgabeNr. 16 (14. April 1934) 191
- AusgabeNr. 17 (21. April 1934) 205
- AusgabeNr. 18 (28. April 1934) 219
- AusgabeNr. 19 (5. Mai 1934) 229
- AusgabeNr. 20 (12. Mai 1934) 243
- AusgabeNr. 21 (19. Mai 1934) 255
- AusgabeNr. 22 (26. Mai 1934) 269
- AusgabeNr. 23 (2. Juni 1934) 283
- AusgabeNr. 24 (9. Juni 1934) 295
- AusgabeNr. 25 (16. Juni 1934) 309
- AusgabeNr. 26 (23. Juni 1934) 321
- AusgabeNr. 27 (30. Juni 1934) 333
- AusgabeNr. 28 (7. Juli 1934) 347
- AusgabeNr. 29 (14. Juli 1934) 361
- AusgabeNr. 30 (21. Juli 1934) 373
- AusgabeNr. 31 (28. Juli 1934) 387
- AusgabeNr. 32 (4. August 1934) 399
- AusgabeNr. 33 (11. August 1934) 411
- AusgabeNr. 34 (18. August 1934) 421
- AusgabeNr. 35 (25. August 1934) 433
- AusgabeNr. 36 (1. September 1934) 445
- AusgabeNr. 37 (8. September 1934) 459
- AusgabeNr. 38 (15. September 1934) 473
- AusgabeNr. 39 (22. September 1934) 485
- AusgabeNr. 40 (29. September 1934) 499
- AusgabeNr. 41 (6. Oktober 1934) 513
- AusgabeNr. 42 (13. Oktober 1934) 521
- AusgabeNr. 43 (20. Oktober 1934) 537
- AusgabeNr. 44 (27. Oktober 1934) 549
- AusgabeNr. 45 (3. November 1934) 561
- AusgabeNr. 46 (10. November 1934) 575
- AusgabeNr. 47 (17. November 1934) 591
- ArtikelDas neue Vermögensteuergesetz 591
- ArtikelAparte Stücke für das Weihnachtslager nicht vergessen! 592
- ArtikelDas Beschlagen und Vereisen der Schaufensterscheiben 594
- ArtikelVom Schutzgitter 594
- ArtikelAus der Werkstatt 596
- ArtikelVermischtes 598
- ArtikelHandels-Nachrichten 600
- ArtikelMeister-Vereinigungen 602
- ArtikelPersonalien u. Sonstiges 603
- ArtikelBriefkasten 604
- ArtikelMitteilungen des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher ... 604
- AusgabeNr. 48 (24. November 1934) 605
- AusgabeNr. 49 (1. Dezember 1934) 621
- AusgabeNr. 50 (8. Dezember 1934) 633
- AusgabeNr. 51 (15. Dezember 1934) 647
- AusgabeNr. 52 (22. Dezember 1934) 661
- BandBand 58.1934 I
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Autor
- Links
-
Downloads
- Download single page (JPG)
-
Fulltext page (XML)
592 DEUTSCHE UHRMACHER-ZEITUNG Nr. 47 Wandlung von Kapitalgesellschaften vom 7. Juli 1934 Gele genheit gegeben, sich ohne große Kosten aufzulösen und den Betrieb in eine Einzelfirma umzuwandeln, die bezw. deren Inhaber dann die Vergünstigungen hinsichtlich der Steuer freibeträge genießen. Offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesell schaften werden nicht mehr als solche zur Vermögensteuer herangezogen, sondern die den einzelnen Gesellschaftern gehörenden Kapitalanteile gelangen bei den Gesell schaftern mit deren sonstigen Vermögen zusammen zur Versteuerung. Eine weitere zu begrüßende Bestimmung ist die des § 8, nach welcher in Zukunft nur ein Steuersatz erhoben wird, nämlich 5 v. T. Die bisherige Staffelung fällt fort. Beachtenswerte Vorschriften finden sich dann im § 11 des neuen Gesetzes. Dieser Paragraph regelt die Zusammen rechnung der Vermögen. Es werden mit dem Ver mögen des Haushaltungsvorstandes zusammen veranlagt, d. h. diesem Vermögen hinzugezählt, das Vermögen der Ehefrau und der Kinder, für die ein Freibetrag (vgl. oben) gewährt w j rc l. _ Bisher wurde nur das Vermögen der Ehegatten zusammengezählt, während das Vermögen der Kinder, auch wenn sie minderjährig waren, selbständig zur Versteuerung gelangte. Die Festsetzung der Steuer erfolgt wie bisher für 3 Rechnungsjahre (ein Rechnungsjahr ist die Zeit vom 1. April bis 31. März). Erhöht oder vermindert sich das Vermögen innerhalb des dreijährigen Veranlagungszeitraumes (Hauptveranlagung) um mehr als den fünften Teil, so findet vom Beginn des nächsten Rechnungsjahres ab eine Neufest stellung statt (Neuveranlagung). Dieser ist der Vermögens stand zu Beginn des betreffenden Kalenderjahres zugrunde zu legen. Eine Herabsetzung der Steuer erfolgt nur auf An trag des Steuerpflichtigen. Der Antrag ist bis zum Ablauf des Kalenderjahres zu stellen, auf dessen Beginn die Neu veranlagung begehrt wird. Zu entrichten ist die Vermögensteuer in vier Viertel jahresraten am 10. Mai, 10. August, 10. November und 10. Februar, Steuerpflichtige, deren Vermögen überwiegend aus land- und forstwirtschaftlichen Vermögensteilen besteht, haben die Steuerzahlungen wie folgt zu leisten: am 10. Mai ein Viertel, am 10. November die Hälfte, am 10. Februar ein Viertel der Jahressumme, (Bisherige Zahlungstermine waren jeweilig der 15. der entsprechenden Monate.) Erlischt die Steuerpflicht (z.B. durch Tod), oder tritt ein persönlicher Befreiungsgrund ein (z. B. durch Erreichen der Altersgrenze von 60 Jahren usw.), so wird die Steuer bis zum Schluß des Rechnungsjahres erhoben, dessen Beginn in das Kalenderjahr fällt, in dem die Steuerpflicht erloschen oder der Befreiungsgrund eingetreten ist. —- Stirbt also der Steuerpflichtige im Mai eines Jahres, so muß die auf sein Vermögen entfallende Vermögensteuer noch bis zum 31. März des nächsten Jahres gezahlt werden. Das gleiche gilt, wenn ein Steuerpflichtiger das 60. Lebensjahr erreicht und auch die sonstigen Voraussetzungen des §5 auf ihn zutreffen; auch er tritt in den Genuß der Steuerbefreiung erst mit dem Beginn des nächsten Rechnungsjahres, d. h. mit dem näch sten 1. April. Das der Steuerberechnung zugrunde zu legende Vermögen wird auf volle 1000 RM abgerundet. Beträge bis zu 500 RM werden nach unten, Beträge über 500 RM nach oben ab gerundet. Eine Sonderbestimmung enthält noch § 9 des neuen Ge setzes, und zwar kann das zuständige Landesfinanzamt die Vermögensteuer ohne Rücksicht auf das ausgewiesene Ver mögen in einem Pauschbetrag festsetzen, wenn beson dere unmittelbare oder mittelbare wirtschaftliche Beziehungen des Steuerpflichtigen zu einer Person, die im Inland ent weder nicht oder nur beschränkt steuerpflichtig ist, eine Ver mögensminderung ermöglichen. Das Landesfinanzamt ent scheidet hierbei nach freiem Ermessen. Anwendung finden die neuen Bestimmungen erstmalig auf die für den 1. Januar 1935 erfolgende Vermögensneufeststel lung, jedoch mit der Einschränkung, daß die Vermögen steuer nach den neuen Richtlinien erst ab 1. April 1936 er hoben wird. Für das Rechnungsjahr 1935 (1. 4. 1935 bis 31. 3. 1936) verbleibt es noch bei der bisherigen Regelung, d. h. es ist die nach dem Stichtage vom 1. Januar 1931 festgestellte Ver mögensteuer mit einem Abschläge von 20 % weiter zu ent richten. Vermögensneufeststellungen zum Zwecke einer Ab änderung der Vermögensteuer wegen Vermehrung oder Ver minderung des Vermögens sind auch für das Jahr 1935 nicht zulässig. Nur in den Fällen, in denen eine außer gewöhnliche Verschlechterung der Vermögens- und sonstigen Wirtschaftsverhältnisse des Pflichtigen eingetreten ist, kann ein teilweiser Erlaß der Vermögensteuer aus Billigkeitsgründen stattfinden. Die Finanzämter sind aber angewiesen, bei derartigen Gesuchen einen strengen Maßstab anzulegen. Über die Ermittlung und Bewertung der Vermögen nach dem neuen Reichsbewertungsgesetz wird in einem besonderen Artikel berichtet. R- A p e 1 t. OOOOOOOOOOC<xXX><X*0xXXX>C>OO<XXXX5O<xX>OO<>OO<> o<yX>0<X>00000<K>000000000<XXXX>000000000000<X>0000 Aparte Stücke für das Weihnachtslager nicht vergessen! Wir haben immer wieder darauf hingewiesen, daß das Warenlager, wenn man Verkaufserfolge erzielen will, nicht nach Gefühl und nach eigenem Geschmack zusammengesetzt werden darf, sondern daß man durch sorgfältige statistische Beobachtungen feststellen muß, welche Waren von den Kun den wirklich gekauft werden. Es hat natürlich gar keinen Zweck, daß man sein Lager mit solchen Stücken vollpackt, die einem nur selbst sehr gut gefallen, und an denen man dann ein. halbes Leben lang und noch länger seine ,,Freude" haben kann. Nur wenn sich das Lager in möglichst kurzem Zeitraum immer wieder durch normalen Verkauf erneuert, kann man größere Verkaufserfolge haben und dabei auf seine Rechnung kommen. Die weitgehendste Beobachtung dieses Grundsatzes schließt aber nicht aus, daß man dafür sorgen muß, neben der in größeren Mengen gängigen Ware auch einige aparte Stücke am Lager zu halten oder Stücke, die besonderen Zwecken dienen. Es wird immer einmal ein Kunde kommen, der besondere Wünsche hat. Außerdem läßt sich in geeig neten Fällen durch die Vorlage besonderer Stücke immer hin eine Steigerung der wirklich zum Verkauf gelangenden Preislagen erzielen, wenn es auch nicht immer zum Verkauf der besonderen Stücke kommt. Bei der Auswahl solcher besonderen Stücke muß man sich selbstverständlich immer noch im Rahmen des Ge schmackes und der Bedürfnisse seiner Kundschaft bewegen, denn auch diese aparten Uhren und dergl. sollen keine Mu seumsstücke werden; sie müssen also immer noch in den Grenzen der Verkaufsmöglichkeiten des eigenen Geschäftes bleiben. Aus solchen Erwägungen heraus haben wir in unserer Zeitung immer wieder auf solche besonderen Stücke hinge-
- Current page (TXT)
- METS file (XML)
- IIIF manifest (JSON)
- Show double pages
- Thumbnail Preview