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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 58.1934
- Erscheinungsdatum
- 1934
- Sprache
- German
- Vorlage
- Deutsches Uhrenmuseum Glashütte
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318541912-193400007
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318541912-19340000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318541912-19340000
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 51 (15. Dezember 1934)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Reichsgerichtsurteil in Sachen der "Alpina"-Marke
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Werkzeug-Wettbewerb der Gemeinschaft Deutscher Uhrmachergehilfen und des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher (Schluß zu Seite 625)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 58.1934 I
- TitelblattTitelblatt I
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1934) 1
- AusgabeNr. 2 (6. Januar 1934) 15
- AusgabeNr. 3 (13. Januar 1934) 27
- AusgabeNr. 4 (20. Januar 1934) 39
- AusgabeNr. 5 (27. Januar 1934) 51
- AusgabeNr. 6 (3. Februar 1934) 65
- AusgabeNr. 7 (10. Februar 1934) 77
- AusgabeNr. 8 (17. Februar 1934) 85
- AusgabeNr. 9 (24. Februar 1934) 97
- AusgabeNr. 10 (3. März 1934) 113
- AusgabeNr. 11 (10. März 1934) 127
- AusgabeNr. 12 (17. März 1934) 139
- AusgabeNr. 13 (24. März 1934) 153
- AusgabeNr. 14 (31. März 1934) 167
- AusgabeNr. 15 (7. April 1934) 179
- AusgabeNr. 16 (14. April 1934) 191
- AusgabeNr. 17 (21. April 1934) 205
- AusgabeNr. 18 (28. April 1934) 219
- AusgabeNr. 19 (5. Mai 1934) 229
- AusgabeNr. 20 (12. Mai 1934) 243
- AusgabeNr. 21 (19. Mai 1934) 255
- AusgabeNr. 22 (26. Mai 1934) 269
- AusgabeNr. 23 (2. Juni 1934) 283
- AusgabeNr. 24 (9. Juni 1934) 295
- AusgabeNr. 25 (16. Juni 1934) 309
- AusgabeNr. 26 (23. Juni 1934) 321
- AusgabeNr. 27 (30. Juni 1934) 333
- AusgabeNr. 28 (7. Juli 1934) 347
- AusgabeNr. 29 (14. Juli 1934) 361
- AusgabeNr. 30 (21. Juli 1934) 373
- AusgabeNr. 31 (28. Juli 1934) 387
- AusgabeNr. 32 (4. August 1934) 399
- AusgabeNr. 33 (11. August 1934) 411
- AusgabeNr. 34 (18. August 1934) 421
- AusgabeNr. 35 (25. August 1934) 433
- AusgabeNr. 36 (1. September 1934) 445
- AusgabeNr. 37 (8. September 1934) 459
- AusgabeNr. 38 (15. September 1934) 473
- AusgabeNr. 39 (22. September 1934) 485
- AusgabeNr. 40 (29. September 1934) 499
- AusgabeNr. 41 (6. Oktober 1934) 513
- AusgabeNr. 42 (13. Oktober 1934) 521
- AusgabeNr. 43 (20. Oktober 1934) 537
- AusgabeNr. 44 (27. Oktober 1934) 549
- AusgabeNr. 45 (3. November 1934) 561
- AusgabeNr. 46 (10. November 1934) 575
- AusgabeNr. 47 (17. November 1934) 591
- AusgabeNr. 48 (24. November 1934) 605
- AusgabeNr. 49 (1. Dezember 1934) 621
- AusgabeNr. 50 (8. Dezember 1934) 633
- AusgabeNr. 51 (15. Dezember 1934) 647
- ArtikelJahresabschluß und Vermögensaufstellung Ende 1934 647
- ArtikelLerne erfolgreich verkaufen! (Schluß zu Seite 622) 649
- ArtikelE. Heimanns Weltzeituhren 650
- ArtikelReichsgerichtsurteil in Sachen der "Alpina"-Marke 652
- ArtikelWerkzeug-Wettbewerb der Gemeinschaft Deutscher Uhrmachergehilfen ... 652
- ArtikelVermischtes 654
- ArtikelUnterhaltung 655
- ArtikelHandels-Nachrichten 656
- ArtikelMeister-Vereinigungen 658
- ArtikelGehilfen-Vereinigungen 659
- ArtikelVersch. Vereinigungen 659
- ArtikelPersonalien u. Sonstiges 659
- ArtikelBriefkasten 660
- ArtikelMitteilungen des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher ... 660
- AusgabeNr. 52 (22. Dezember 1934) 661
- BandBand 58.1934 I
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Autor
- Links
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652 DEUTSCHE UHRMACHER-ZEITUNG Nr. 51 Reichsgerichtsurteil in Sachen der „Alpina”-Marke In Nr. 21 des laufenden Jahrganges unserer Zeitung hatten wir auf Seite 262 über ein Urteil in einem Rechtsstreit der Alpina Deutsche Uhrmacher-Genossenschaft e. G. m. b. H., Berlin, mit der Uhrengroßhandlung Concordia in Hamm be richtet. Es handelt sich um ein Klage- und Widerklage verfahren. In dieser Sache ist nunmehr am 19. Oktober 1934 ein Reichsgerichtsurteil (11.94/1934) ergangen, wonach die Re vision beider Prozeßparteien gegen das Oberlandesgerichts urteil in der Hauptsache zurückgewiesen wird. Das Reichsgerichtsurteil enthält in seiner Begründung keine grundsätzlichen Feststellungen, sondern im wesentlichen eine Beurteilung von Tatbeständen; dennoch ergeben sich für die Anwendung von Markenzeichen aus diesem Urteil wahr scheinlich wichtige Folgerungen, zurzeit weniger für das Uhrengewerbe als für andere Gewerbezweige. Das deutsche Warenzeichengesetz (WZG) kennt keinen Unterschied in der Bezeichnung zwischen den Waren, die von einem Händler vertrieben werden, und zwischen Waren, die von einem Er zeuger hergestellt werden. Mit anderen Worten gesagt, das WZG unterscheidet nicht zwischen einer Fabrikmarke oder einer Handelsmarke; es kennt vielmehr nur ein Warenzeichen schlechthin. Dies wird in der Urteilsbegründung des Reichs gerichtes ausdrücklich festgestellt. Die Unterscheidung zwischen einer Fabrikmarke als Warenzeichen einer Fabrik für die von ihr selbst erzeugten Waren und einer Handels- oder Händlermarke als einer Marke für die von Händlern vertriebenen Marken verschie dener Erzeugung entsteht erst durch die Auffassung des Publikums und ist infolgedessen nur unter dem Gesichtswinkel des Wettbewerbsgesetzes zu erfassen. Nur dann, wenn bei Verwendung eines Warenzeichens vor sätzlich vorgetäuscht wird, daß es sich um Waren einer be stimmten Erzeugung, also eine Fabrikmarke, handele, oder wenn das Publikum den Umständen nach annimmt, daß dies so sei, wird die Verwendung eines Warenzeichens als Händ lermarke zu einem Verstoß gegen das Wettbewerbsgesetz und kann deshalb untersagt werden und gegebenenfalls sogar zu Ersatzansprüchen führen. In bezug auf die Marke Alpina für Uhren ist nun fest gestellt worden, daß beim Publikum der Eindruck einer Fabrikmarke besteht. Es würde also gegen die Bestimmungen des Wettbewerbsgesetzes verstoßen, unter der Marke Alpina solche Uhren zu vertreiben, die nicht aus einer bestimmten typischen Erzeugung stammen. In dem Urteil ist festgestellt worden, daß seit 1928 nur Uhren dieser typischen Erzeugung unter der Marke Alpina vertrieben werden. Der Rechtsstreit drehte sich weiter um die Frage, ob es sich um Uhren Schweizer Ursprunges handle oder nicht. In bezug hierauf ist festgestellt worden, daß beim Publikum durch das Wort „Alpina" der Gedanke erweckt werde, es handle sich um Uhren, die in den Alpen, also in der Schweiz hergestellt würden; demnach dürften auch keine Uhren deut scher Erzeugung unter der Marke Alpina vertrieben werden. Eigenartigerweise geht das Urteil an der Tatsache vorbei, daß ja die Alpen immerhin nicht nur in der Schweiz liegen, sondern daß wir uns u. a. auch in Deutschland eines sehr schönen und berühmten Alpenlandes erfreuen. Da für manche anderen Erzeugnisse ebenfalls auf die Alpen Bezug genommen wird, ist das Urteil insofern von grundsätzlicher Bedeutung. Man wird mit einer solchen Bezugnahme in Zukunft also sehr vorsichtig sein müssen. Die Erzeugung von Alpina-Uhren er folgt, wie festgestellt worden ist, seit 1928 ausschließlich in der Schweiz; es bestehen deshalb insoweit keine Bedenken gegen die Anwendung der Bezeichnung. Weiter ist sehr interessant, daß von den Parteien davon ausgegangen ist, daß es sich dann um eine Schweizer Uhr handele, wenn das Werk in der Schweiz hergestellt worden sei. Hiergegen sind auch vom Reichsgericht keine Einwendun gen geltend gemacht, was für die oft auftauchende Streitfrage, was eine Schweizer Uhr sei, von Bedeutung ist. Es wird in diesem Falle also vom Gericht nicht verlangt, daß auch das Gehäuse in der Schweiz hergestellt sein muß, oder daß der Einbau des Werkes in der Schweiz erfolgt sein müßte. Weiter ist festgestellt worden, daß bei Anwendung des Buchstabens A an Stelle des Wortes Alpina bei im übrigen gleicher Ausführung des Warenzeichens angenommen werden müsse, daß es sich auch um Alpina-Uhren handele, daß die Anwendung dieses Zeichens also nur unter gleichen Voraus setzungen erfolgen dürfe wie die Anwendung des Alpina zeichens selbst. Auch dies ist besonders wichtig. Man muß also bei der Anwendung von zwei ähnlichen Marken dann sehr vorsichtig sein, wenn das Publikum annehmen kann, daß es sich um die gleiche Marke handele und vielleicht nur eine Abkürzung eines Wortes vorliege. Die Alpina hat für sich die Folgerungen aus dem Urteil gezogen, indem sie für die Zu kunft auf die Marke A im Dreieck verzichtet; für die An wendung der Marke Alpina ergibt sich keine Änderungs notwendigkeit. Die übrigen Folgerungen aus dem Urteil sind privatrechtlicher Natur und deshalb nicht von allgemeiner Bedeutung. ckx > oooc > oooc > oo < c > oo < ><> c > ooo < xx >< x > o < c > oc >< x > o < xxx > o < xxx>ooo oo <> o <><> o < x ><>< x > o <> o <> c <>< x ><><><><> oc >< xx > o <><>< xxxx ><> o <> Werkzeug-Wettbewerb der Gemeinschaft Deutscher Uhrmachergehilfen und des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher ( sc h iu U zu s e i» c «*> Preisgekrönte Arbeiten der Gruppe II Für die G r u p p e I I des Wettbewerbes, für die solche Werkzeuge in Betracht kamen, die keine Neuigkeit dar stellen, verzichten wir hier auf die Wiedergabe von Abbil dungen, weil diese Werkzeuge ja an sich bekannt sind. Der erste Preis entfiel auf das unter dem Kennwort , .Nordstern von Paul Schremmer, Hamburg, ein- gereichte Werkzeug, und zwar handelt es sich um eine Rollenbrosche für einen Schweizer Dreh- stuhl mit vier Einsatzspitzen. Den zweiten Preis erhielt K a rl Schäfer, Hannover, für einen unter dem Kennwort „Einsatz" eingereichten exzentrischen Einsatz für die Universal-Drehstuhlbrosche. Der dritte Preis entfiel auf ein Werkzeug zum Zeigerhalten, das eine Beschädigung der Zeiger beim Aufreiben verhindern soll, und das unter dem Kennwort „Deutschland" von John Schwarzer, Hamburg, eingereicht war. Ein Verkratzen der Facetten der Minutenzeiger ist bei diesem Werkzeug durch Knocheneinlagen unmöglich gemacht. Den vierten Preis erhielt Werner Seiler, Gelnhausen (Hessen- Nassau), für eine unter dem Kennwort „Liane“ eingereichte Unruhwaage mit außerordentlich langen Schneiden, die in ihrer Form von den üblichen Unruhwaagen abwich. Den fünften Preis endlich erhielt Kurt G r o ß,. Berlin- Schöneberg, für ein Hilfswerkzeug zum Verstel len der Ankerhebesteine. Eine Besonderheit des Werkzeuges besteht darin, daß zum Erwärmen der Vorrichtung Kupferschienen dienen, die man
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