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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 59.1935
- Erscheinungsdatum
- 1935
- Sprache
- German
- Vorlage
- Deutsches Uhrenmuseum Glashütte
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318541912-193500008
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318541912-19350000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318541912-19350000
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 51 (14. Dezember 1935)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Buchführung tut not!
- Autor
- Apelt, Rudolf
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Haftung des Erben bei der gesetzlichen Erbfolge und die Möglichkeit einer Haftungsausschließung
- Autor
- Goldberg, Alfred
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 59.1935 I
- TitelblattTitelblatt I
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1935) 1
- AusgabeNr. 2 (5. Januar 1935) 15
- AusgabeNr. 3 (12. Januar 1935) 27
- AusgabeNr. 4 (19. Januar 1935) 39
- AusgabeNr. 5 (26. Januar 1935) 53
- AusgabeNr. 6 (2. Februar 1935) 67
- AusgabeNr. 7 (9. Februar 1935) 79
- AusgabeNr. 8 (16. Februar 1935) 89
- AusgabeNr. 9 (23. Februar 1935) 103
- AusgabeNr. 10 (2. März 1935) 115
- AusgabeNr. 11 (9. März 1935) 129
- AusgabeNr. 12 (16. März 1935) 141
- AusgabeNr. 13 (23. März 1935) 155
- AusgabeNr. 14 (30. März 1935) 167
- AusgabeNr. 15 (6. April 1935) 181
- AusgabeNr. 16 (13. April 1935) 193
- AusgabeNr. 17 (20. April 1935) 207
- AusgabeNr. 18 (27. April 1935) 219
- AusgabeNr. 19 (4. Mai 1935) 227
- AusgabeNr. 20 (11. Mai 1935) 239
- AusgabeNr. 21 (18. Mai 1935) 251
- AusgabeNr. 22 (25. Mai 1935) 269
- AusgabeNr. 23 (1. Juni 1935) 1
- AusgabeNr. 24 (8. Juni 1935) 301
- AusgabeNr. 25 (15. Juni 1935) 313
- AusgabeNr. 26 (22. Juni 1935) 327
- AusgabeNr. 27 (29. Juni 1935) 341
- AusgabeNr. 28 (6. Juli 1935) 353
- AusgabeNr. 29 (13. Juli 1935) 365
- AusgabeNr. 30 (20. Juli 1935) 377
- AusgabeNr. 31 (27. Juli 1935) 391
- AusgabeNr. 32 (3. August 1935) 403
- AusgabeNr. 33 (10. August 1935) 415
- AusgabeNr. 34 (17. August 1935) 427
- AusgabeNr. 35 (24. August 1935) 435
- AusgabeNr. 36 (31. August 1935) 451
- AusgabeNr. 37 (7. September 1935) 463
- AusgabeNr. 38 (14. September 1935) 475
- AusgabeNr. 39 (21. September 1935) 489
- AusgabeNr. 40 (28. September 1935) 505
- AusgabeNr. 41 (5. Oktober 1935) 517
- AusgabeNr. 42 (12. Oktober 1935) 527
- AusgabeNr. 43 (19. Oktober 1935) 541
- AusgabeNr. 44 (26. Oktober 1935) 555
- AusgabeNr. 45 (2. November 1935) 567
- AusgabeNr. 46 (9. November 1935) 581
- AusgabeNr. 47 (16. November 1935) 593
- AusgabeNr. 48 (23. November 1935) 605
- AusgabeNr. 49 (30. November 1935) 623
- AusgabeNr. 50 (7. Dezember 1935) 635
- AusgabeNr. 51 (14. Dezember 1935) 649
- ArtikelBuchführung tut not! 649
- ArtikelDie Haftung des Erben bei der gesetzlichen Erbfolge und die ... 650
- ArtikelEntwurfsgrundlagen der Ankerhemmungen (Schluß zu Seite 625) 651
- ArtikelÜber traditionelles und synthetisches Uhrenöl (Schluß zu Seite ... 653
- ArtikelKleine Winke für den Ersatz von Uhrteilen 654
- ArtikelCarl Albert Mayrhofer 655
- ArtikelSprechsaal 655
- ArtikelVermischtes 656
- ArtikelHandels-Nachrichten 659
- ArtikelMeister-Vereinigungen 660
- ArtikelVersch. Vereinigungen 661
- ArtikelPersonalien u. Sonstiges 661
- ArtikelBriefkasten 662
- AusgabeNr. 52 (21. Dezember 1935) 663
- BandBand 59.1935 I
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Autor
- Links
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650 DEUTSCHE UHRMACHER-ZEITUNG Nr. 51 Steuerehrlichkeit aber ist Standesehre^ Em jeder hat also seine Ehre auch darin zu sehen, daß die Mitglieder des Standes ihren Steuerpflichten gewissenhaft nachkommen. Daß in dieser Richtung noch manches im argen liegt laßt sich nicht leugnen und ist auch durch die vom Staats sekretär Reinhardt mehrfach gemachten .Angaben be ^ le *^ Auf Grund meiner langjährigen praktischen Erfahrung muß ich allerdings Staatssekretär Reinhardt insofern wider sprechen, als ich den von ihm für die kleineren Gewerbe treibenden angegebenen Prozentsatz der „boswil hgen Steuer- hinterzieher für ihn zu hoch halte. In vielen Fallen, in denen man im ersten Augenblick den Eindruck einer bewußten Steuerhinterziehung hat, muß man bei näherem Eindringen in die Gesamtverhältnisse feststellen, daß sich der betreffende der Tragweite seines Handelns gar nicht bewußt gewesen ist, oder daß es ihm überhaupt nicht in den Sinn gekommen ist, daß seine Steuerangaben unrichtig sind; es lag eben em Mangel an kaufmännischem Verstehen vor. Aber auch derartige Vorkommnisse dürfen nicht zu einer Verkürzung der Steuereinnahmen des Reiches führen. Aus dieser richtigen Erwägung heraus versucht jetzt die Reichs finanzverwaltung, alle Gewerbetreibenden zu ordnungsmäßigen Aufzeichnungen zu e r - z i e h e n. Der Anfang in dieser Richtung ist durch die Einführung des W areneingangsbuches gemacht worden. Hier wird jeder Gewerbetreibende vor allen Dingen erst einmal gezwungen, sich an ein regelmäßiges Anschreiben seiner sämtlichen Wareneingänge zu gewöhnen. Jeder, der die Wichtigkeit einer ordnungsmäßigen Buchführung erkannt hat, wird diesen Schritt der Reichsfinanzverwaltung nur be grüßen können. Wenn dem Wareneingangsbuche noch ver schiedene Mängel anhaften, die bei einer engherzigen Aus legung der Bestimmungen durch die finanzamtlichen Buch prüfer leicht Verärgerung hervorrufen, so wollen wir uns darüber klar sein, daß eine jede neue Sache Mängel auf weist; das sind Kinderkrankheiten, die sich erst nach und nach verlieren. Die nächsten von der Regierung geplanten Schritte wer den voraussichtlich die sein, daß man in dem für Mitte 1 9 3 6 vorgesehenen Steuerverwaltung sgesetz die bestehenden Buchführungsvorschriften der Steuergesetz gebung, die bisher nur sogenannte ,,SoH“-Vorschriften waren, in ,,Muß“-Vorschriften umwandeln, und daß man ein W arenausgangsbuch und vielleicht in einem gewissen Umfange ein Warenlager buch einführen, bezw. daß man die Pflicht zur Aufnahme all jährlicher Inventuren festlegen wird. Damit ist dann der Grundstock für eine zwangsweise Einführung ge ordneter Buchaufzeichnungen gelegt. Die Finanzbehörden sind bereits angewiesen worden, ihre Prüfungen künftighin nicht mehr nur nach der formellen Seite durchzuführen, sondern das Hauptgewicht auf die materielle Seite zu legen. So sollen sich die Buchprüfungsstellen der Finanzämter vor allen Dingen ein wirklich klares Bild über die Lage des zu prüfenden Gewerbes ver schaffen. Das soll durch Sammeln von Preis listen, du.rch Zusammenstellen der Liefer firmen des betreffenden Geschäftszweiges, durch Lesen von Fachzeitschriften, durch ständige Beobachtung der Ein- und Ver kaufspreise, durch Ermittlung der Um schlagszahlen in den einzelnen Gewerbe zweigen usw. erreicht werden. Gelingt es tatsächlich, dieses Material zusammenzubringen und richtig auszuwerten, was natürlich nicht von heute auf morgen möglich ist, so bedeutet das für die Steuerpflichtigen nur einen Vorteil, denn der Finanzbeamte wird dann auch den vielfachen Nöten der Gewerbetreibenden nicht mehr verständnislos gegenüber stehen, wie das bisher leider vielfach der Fall war. Die Bestrebungen der Reichsregierung bedürfen der Unter stützung durch die Gewerbetreibenden; auf diese Mithilfe kommt es sogar in erster Linie an. Fälle, wie wir sie in früherer Zeit erlebten, daß z, B. ein Kollege, um Umsatzsteuer zu sparen, seine Einnahmen verkürzte und der Finanzbehörde gegenüber lieber einen erhöhten Gewinnprozentsatz zugab, dürfen nicht mehr Vorkommen. Jeder Fachgenosse muß sich darüber klar sein, daß seine Geschäftszahlen unter Umständen Vergleichsziffern für einen anderen Gewerbetreibenden sind, daß also bei Angabe unrichtiger Zahlen der Kollege gegebe nenfalls unberechtigt in eine schiefe Lage gebracht wird. Er muß aber auch bedenken, daß das, was er diesmal dem Fach genossen zugefiigt hat, eines Tages auf ihn selbst zurück fallen kann. An alle Handwerker und Gewerbetreiben den ergeht heute wiederum der Ruf, ordnungs mäßige Bücher einzurichten und zu führen. Es empfiehlt sich, diesem Rufe schon jetzt freiwillig Folge zu leisten und nicht damit zu warten, bis der Staat von seinen Machtmitteln Gebrauch macht. Einmal wirft das auf diejenigen, die sich nur dem behördlichen Zwange beugen, ein nicht gerade günstiges Licht, und das andere Mal muß man berücksichtigen, daß die gesetzlichen Bestimmungen frühestens für Mitte des Jahres 1936 zu erwarten sind. Eine Buchführung, die erst in der Mitte eines Jahres begonnen wird, hat aber für die steuerliche Berechnung dieses Jahres keine Bedeutung mehr. Wer also gewillt ist, sich in die Reihen derer einzufügen, die freiwillig das Bestreben der Regierung nach Schaffung von Recht und Ordnung fördern, der zögere mit der Einrichtung einer Buchführung nicht mehr, sondern nehme die notwendigen Arbeiten sofort nach Weih nachten in Angriff. (Schluß folgt) ^ >< ^ < ^^ > ^’ < ^^ >< ^^^' > OOOOOOOOOOOOOOOOOOOOCOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOO Die Haftung des Erben bei der gesetzlichen Erbfolge und die Möglichkeit einer Haftungsausschließung Von Gerichtsreferendar Alfred Goldberg Wenn wir von der gesetzlichen Erbfolge sprechen, so be- dem Wflf “u, fein n t gatiV ’ daß die Erbfol Ö e nicht auf dem Willen des Erblassers beruht. Sie gilt heute, wie früher, hat Erbe' ”1™ Erb as *f 65 ZU Lebzeiten unterlassen bat, Erben über seinen Nachlaß einzusetzen, d. h. wenn er Grund zu d ment ^ ° ft ge " Ug wird er aller dings Niehl ZU . dleser Überlassung haben, nämlich dann, wenn der ^I h t la il berSCh “ ldet ist Angenommen, der Kaufmann K. stirbt ohne ein Testament errichtet zu haben. Sein Nachlaß überschuldet. Er hinterläßt als gesetzliche Erben seine Ehefrau und seinen Bruder, die gemäß § 1931 BGB jeder zur Hälfte die Erbschaft erhalten würden. Da zur Erbschaft nicht nur das aktive Vermögen, sondern auch die Schulden des Erblassers gehören, so haftet in unserem Falle nicht etwa nur die Ehefrau für die Nachlaßverbindlichkeiten des K., wie es oft irrtümlicherweise angenommen wird, sondern es haftet jeder gesetzliche Erbe, also auch der Bruder mit seinem An teil, d. h. also zur Hälfte der Schulden. Er haftet für den überschuldeten Nachlaß ferner nicht nur mit seinem Anteil am Nachlaß, sondern weitergehend auch mit seinem Privat-
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